Pressemitteilung:
Leistungen der beruflichen Rehabilitation können grundsätzlich nur gewährt werden, wenn der Behinderte die Ausbildung für einen Beruf anstrebt, in dem eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden wird, denn nur dann ist er auf dem Arbeitsmarkt in ausreichendem Maße wettbewerbsfähig. Die besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Maßnahme kommt deshalb von vornherein nur zum Tragen, wenn der Behinderte einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wählt, für den er uneingeschränkt geeignet ist. Daran fehlt es, wenn er nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig ist (Urteil vom 27.01.2016, S 22 R 4019/13).
In diesem Rechtsstreit war zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger von der Beklagten die Erstattung von Kosten einer Umschulung zum Immobilienkaufmann als selbstbeschaffte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beanspruchen kann.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Es fehlte an der Eignung des von dem Kläger erlernten Berufs des Immobilienkaufmanns zur Erreichung des angestrebten Rehabilitationsziels der dauerhaften beruflichen Eingliederung, da der Kläger für die Tätigkeit als Immobilienkaufmann, zu der auch die Vermittlung zwischen Anbietern und Kaufinteressenten auf dem Wohnungs- und Immobilienmarkt gehört, im Hinblick auf die bei ihm vorliegende psychische Minderbelastbarkeit nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet ist.