Gesetz
Kriegsopferfürsorgeverordnung - KFürsV
Abschnitt 1: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Abschnitt 1: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Durch Maßnahmen der beruflichen Anpassung sind Beschädigten vor allem Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die notwendig sind, um die infolge der Schädigung eingetretenen Lücken im beruflichen Wissen zu schließen, berufliche Fähigkeiten wieder zu erlangen, Fähigkeiten und Fertigkeiten an die fortgeschrittene Entwicklung der Technik anzupassen oder einer anderen Tätigkeit im erlernten oder ausgeübten Beruf nachzugehen.
12.12.2019
R/RKFÜRSV005