Gesetz
Kriegsopferfürsorgeverordnung - KFürsV

Abschnitt 1: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

KFürsV § 5 Berufliche Anpassung

Durch Maßnahmen der beruflichen Anpassung sind Beschädigten vor allem Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die notwendig sind, um die infolge der Schädigung eingetretenen Lücken im beruflichen Wissen zu schließen, berufliche Fähigkeiten wieder zu erlangen, Fähigkeiten und Fertigkeiten an die fortgeschrittene Entwicklung der Technik anzupassen oder einer anderen Tätigkeit im erlernten oder ausgeübten Beruf nachzugehen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

12.12.2019

Referenznummer:

R/RKFÜRSV005