Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer
Erster Abschnitt: Vermittlungsunterstützende Leistungen

SGB 3 § 47 Verordnungsermächtigung (gültig bis 31.03.2012)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Stand:

26.02.2020

Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSGB3047