Gesetz
Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung) - AZWV

Zweiter Abschnitt: Zertifizierungsverfahren

AZWV § 12 Zertifizierung durch die Bundesagentur für Arbeit (gültig bis 05.04.2012)

Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann die innerhalb der Bundesagentur für Arbeit zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Anerkennungsbeirates im Einzelfall die Aufgaben einer fachkundigen Stelle wahrnehmen. Ein besonders arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn individuell ausgerichtete Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden sollen.

Stand:

31.10.2006

Geltungszeit:

Abgelöst durch die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV

Referenznummer:

R/RAZWV12