Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt hatten (§§ 124
Abs. 2, 153
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist statthaft (
SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt ( § 151
SGG). Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht Berlin hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger nicht; zu Recht hatte die Beklagte die Gewährung von Übergangsgeld mit dem Bescheid vom 24. September 2003 auf den Zeitraum der schulischen Ausbildung beschränkt und später den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Übergangsgeld (auch) für die Dauer der Ableistung des Anerkennungsjahres mit Bescheid vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2005 abgelehnt.
Dass sich ein Anspruch auf die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit nach dem 30. September 2005 aus dem Bescheid vom 24. September 2003 ergäbe, hat der Kläger nicht behauptet. Dies ist auch angesichts der im vorliegenden Fall klaren Beschränkung der Bewilligung auf die Zeit der schulischen Ausbildung in Neckargemünd ausgeschlossen.
Soweit der Kläger meint, der bestandskräftig gewordene Bewilligungsbescheid vom 24. September 2003 sei insoweit rechtswidrig, als für die Dauer der Ableistung des Anerkennungsjahres kein Übergangsgeld gewährt worden sei, kommt als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf eine entsprechende Abänderung nur § 44
Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB X) in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies ist hier nicht der Fall, denn die Beklagte ist beim Erlass des Bewilligungsbescheids weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie das Recht unrichtig angewandt. Zu Recht hat sie im Ergebnis des auf Antrag des Klägers erfolgten Überprüfungsverfahrens eine Änderung des Bescheids vom 24. September 2003 abgelehnt
bzw. seinen Antrag vom 9. November 2004 abgelehnt und den dagegen eingelegten Widerspruch zurückgewiesen.
Gemäß § 20
Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) haben unter anderem solche Versicherte, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
LTA erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm (auch) das auf die schulische Ausbildung folgende Anerkennungsjahr als
LTA bewilligt, hatte und hat der Kläger nicht. Welche Leistungen die Rentenversicherungsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen können, richtet sich gemäß § 16
SGB VI nach §§ 33 ff Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX). Nach
§ 33 Abs. 1 SGB IX werden als
LTA die Leistungen erbracht, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX können zu diesem Zweck zum Beispiel Leistungen zur beruflichen Ausbildung gewährt werden. Der Bewilligung zugänglich sind dabei nur Maßnahmen, die Teil der Ausbildung sind. Auf die Ausbildung folgende, also im Anschluss an den Abschluss derselben aufgenommene Tätigkeiten hingegen können keinen Ausbildungscharakter mehr haben, sie sind viel mehr Beschäftigungen im Ausbildungsberuf. Das
BSG hat dazu in seinem Urteil vom 29. Januar 2008 (
B 5a/5 R 20/06 R, zitiert nach juris), dem der Fall des Mitschülers des Klägers zugrunde lag, ausgeführt:
"Diese allgemeinen Erwägungen gelten auch für Praktika. Als Teilhabeleistung zur beruflichen Ausbildung dürfen sie nur bewilligt werden, wenn sie Teil der Ausbildung sind. Dies stellt § 33
Abs. 5
SGB IX klar, wonach Leistungen nur für Zeiten notwendiger Praktika erbracht werden. Notwendig ist ein Praktikum für die berufliche Ausbildung dann, wenn es nach den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Bestandteil der Ausbildung und damit Voraussetzung ist, um die Ausbildung abschließen zu können.
Dieses Erfordernis trifft auf das hier streitige Anerkennungspraktikum nicht zu.
Wie bereits oben ausgeführt, umfasst die Ausbildung an einer Schule für Arbeitserziehung eine fachtheoretische sowie eine fachpraktische Unterrichtung und schließt mit einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung ab. Dem schließt sich zur staatlichen Anerkennung ein Berufspraktikum an. Dieses ist nicht Teil der Ausbildung, sondern setzt vielmehr eine abgeschlossene Ausbildung voraus. Mit dem Ausbildungsabschluss ist das Ziel der Maßnahme - die Umschulung zum Arbeitserzieher - erreicht. Eine rechtliche Zuordnung zur vorhergehenden Ausbildung als deren unabdingbarer Bestandteil folgt nicht daraus, dass während des Berufspraktikums eine "sachgemäße Ausbildung unter Anleitung einer Fachkraft" gewährleistet sein muss, das Praktikum nach einem Ausbildungsplan durchzuführen ist, für den "die Schule" Richtlinien aufstellt, oder der Praktikant seine Fachkenntnisse in einem Kolloquium unter Beweis zu stellen hat. Denn die genannten Elemente prägen die Beschäftigung im Anerkennungspraktikum nicht im Sinne der Vermittlung theoretischer Kenntnisse oder der praktischen Unterweisung durch Lehrkräfte; sie ändern nichts daran, dass das Praktikum in erster Linie der Sammlung praktischer Erfahrungen dient.
Gegen die vom
LSG vertretene Auffassung einer einheitlichen, auf drei Jahre angelegten Ausbildung, die einen zweijährigen theoretischen und einen einjährigen praktischen Teil umfasse, spricht zudem der Umstand, dass das Berufspraktikum sich nicht zwingend unmittelbar an die Schulausbildung anschließen muss. Nach § 3
Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 29.11.2000 hat das Praktikum spätestens drei Jahre nach der Prüfung beendet zu sein. Den Absolventen einer Schule für Arbeitserziehung steht es somit frei, das Anerkennungspraktikum sofort oder nach einer maximal zweijährigen Wartezeit zu beginnen. Das bestätigt, dass es nicht als unselbständiger Teil eines einheitlichen Ausbildungsganges anzusehen ist und kein notwendiges Praktikum i.
S. des § 33
Abs. 5
SGB IX darstellt.
Entgegen der Auffassung des
LSG kommt in den Gesetzesmaterialien die Absicht des Gesetzgebers hinreichend deutlich zum Ausdruck, Anerkennungspraktika nicht als Teilhabeleistung zu qualifizieren und einen Anspruch auf Übergangsgeld für diese Zeit auszuschließen. So ist im Gesetzesentwurf vom 16.1.2001 zu § 33
Abs. 5
SGB IX ausgeführt, dass Übergangsgeld nicht für Beschäftigungszeiten erbracht wird, die im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zurückgelegt werden und der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dienen.
Des Weiteren ist auf
§ 85 Abs. 5 SGB III zu verweisen, der für die Förderung der beruflichen Weiterbildung ausdrücklich bestimmt, dass diese Zeiten nicht berufliche Weiterbildung i.
S. des
SGB III sind, und der gemäß
§ 99 SGB III im Grundsatz auch für die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gilt. Obwohl diese Norm keine Entsprechung in den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Vorschriften hat, ist ihr nicht jede Bedeutung für das Verständnis des § 33
Abs. 1,
Abs. 5
SGB IX abzusprechen, da der Gesetzgeber gerade mit der Kodifizierung des
SGB IX erreichen wollte, dass das Ziel einer möglichst weitgehenden Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben der Gesellschaft bei allen zuständigen Trägern in grundsätzlich gleicher Weise verfolgt wird .
Zudem bestätigen rentenrechtliche Grundsätze den Ausschluss eines Anspruchs auf Übergangsgeld für die Zeit eines Anerkennungspraktikums.
Ist ein Versicherter in seinem bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsatzfähig und mit Erfolg umgeschult worden, ist er auch dann nicht mehr berufsunfähig i.
S. von § 1246
Abs. 2 RVO wenn er im Umschulungsberuf keinen Arbeitsplatz findet. Zum Erfolg einer Umschulung gehört nur, dass der Umschüler die Abschlussprüfung bestanden hat, nicht hingegen, dass er nach Beendigung der Umschulung auch eine entsprechende Tätigkeit aufnimmt. Das Risiko der Arbeitslosigkeit hat nicht die Rentenversicherung zu tragen Findet der Versicherte keinen bezahlten Arbeitsplatz, weil mögliche Arbeitgeber nicht bereit sind, die Tätigkeit im Anerkennungspraktikum zu entlohnen, kann dies nicht zu Lasten des Rehabilitationsträgers gehen. Die Finanzierung der Berufstätigkeit gehört nicht zu seinen Aufgaben. Dementsprechend kann der Kläger nicht mit Erfolg zu Lasten der Beklagten geltend machen, er verfüge nicht über die ausreichenden Mittel, um das Anerkennungspraktikum selbst zu finanzieren.
Dem Ergebnis des Senats kann die frühere Rechtsprechung des
BSG nicht entgegengehalten werden, soweit sie unter Geltung des § 14
Abs. 3 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz alter Fassung
bzw. § 14a
Abs. 3 Satz 1 AVG i.d.F. des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7.8.1974 auch Anerkennungs- oder Nachpraktika zu den förderungsfähigen Umschulungsmaßnahmen zählte .
Mit diesen Entscheidungen hat der seinerzeit für Streitigkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige 11. Senat des
BSG die Grundsätze übernommen, die das
BSG für die Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (
AFG) - sei es als Rehabilitationsmaßnahme, sei es als Maßnahme der beruflichen Bildung nach § 47
AFG in der vor dem Gesetz vom 18.12.1975 geltenden Fassung - entwickelt hatte .
Mit Wirkung zum 1.1.1976 änderte sich die Rechtslage nach dem
AFG. Das Haushaltsstrukturgesetz-
AFG vom 18.12.1975 fügte § 34
AFG folgenden
Abs. 2 an: "Zeiten eines Vor- oder Zwischenpraktikums, deren Dauer und Inhalt in Ausbildungs- oder Prüfungsbestimmungen festgelegt sind, sind Bestandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme. Zeiten einer der beruflichen Bildungsmaßnahme folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dienen, sind nicht Bestandteil der Maßnahme." Kraft dieser Regelung durfte das Nach- oder Anerkennungspraktikum als Maßnahme der beruflichen Bildung nach dem
AFG nicht mehr gefördert werden. Das zum 1.1.1983 in Kraft getretene Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982 erstreckte die Geltung des § 34
Abs. 2
AFG auch auf die bis dahin noch privilegierte berufliche Förderung von Rehabilitanden, um behinderte und nicht behinderte Versicherte insoweit gleich zu behandeln . Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die ab 1976 geltende Fassung des § 34
Abs. 2
AFG nicht gegen Art 3
Abs. 1 Grundgesetz verstoße, hat das
BSG den Anspruch auf die Förderung von Nach- oder Anerkennungspraktika nach dem
AFG verneint . Infolge dieser geänderten Rechtslage lassen sich aus der zu § 14 AVG a.F.
bzw. § 14a AVG entwickelten Rechtsprechung des 11. Senats des
BSG für die jetzige Entscheidung keine Schlussfolgerungen ziehen."
Diesen Ausführungen schließt der Senat sich aus eigener Überzeugung an. Er vermag ihnen nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193
SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG genannten Gründe vorliegt.