Leitsatz:
1. Durch das Leistungsrecht der beruflichen Rehabilitation darf die Freiheit der Berufswahl nicht stärker eingeschränkt werden, als das durch die Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit und den Zweck der Rehabilitation zu rechtfertigen ist.
Orientierungssatz:
1. Soweit für einzelne Berufe verkürzte Ausbildungsgänge nicht bestehen, sind iS des § 56 Abs 4 S 1 AFG die zur Erreichung des Berufszieles vorgeschriebenen und allgemein üblichen Zeiten einzuhalten und Maßnahmen auch dann zu fördern, wenn sie länger als zwei Jahre dauern. In derartigen Fällen ist eine Eingliederung nur durch die längerdauernde Maßnahme zu erreichen.
Rechtszug:
vorgehend SG Koblenz 1987-12-10 S 9 Ar 252/86
vorgehend LSG Mainz 1988-06-10 L 6 Ar 7/88