Leitsatz:
1. Zur Bedeutung des Grundrechts der freien Berufswahl im Recht der beruflichen Rehabilitation.
Orientierungssatz:
1. Unter Berücksichtigung des Sparsamkeitsgebotes der Verwaltung ist im Rahmen der beruflichen Rehabilitation eine Förderung einer länger als 2 Jahre dauernden Umschulung auch dann möglich, wenn dem Behinderten nur zweijährige Umschulungsgänge vorgeschlagen werden können, die der besonderen Eignung, Neigung und dem bisherigen Berufsweg des Behinderten nicht hinreichend Rechnung tragen.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1991-10-18 9b RAr 15/90 Vergleiche
Rechtszug:
vorgehend SG Mainz 1988-12-15 S 7 Ar 175/86
vorgehend LSG Mainz 1989-11-03 L 6 Ar 25/89