Leitsatz:
1. Hat ein Behinderter nach dauerhafter beruflicher Eingliederung die Nachteile seiner Behinderung überwunden, stehen ihm für einen beruflichen Aufstieg nur die Fördermittel wie den nicht Behinderten zu, sofern nicht der Aufstieg behinderungsbedingt erschwert ist.
Orientierungssatz:
1. Die angemessene Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit, die den Erfolg der beruflichen Eingliederung wesentlich mitbestimmt, bemißt sich regelmäßig nach dem Beruf, der tatsächlich ausgeübt worden ist und nicht an früher angestrebten beruflichen Zielen.
Fundstelle:
RegNr 20559 (BSG-Intern)
Rechtszug:
vorgehend SG Detmold 1989-03-31 S 11 Ar 22/88
vorgehend LSG Essen 1991-09-12 L 9 Ar 106/89