Leitsatz:
1. Der Anspruch gegen den zuständigen Rehabilitationsträger gilt nicht nach § 6 Abs 2 RehaAnglG als erfüllt, wenn der vorleistungspflichtige Träger lediglich aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines gegen ihn gerichteten, noch nicht rechtskräftigen Urteils die Leistung erbringt.
2. Hat der Behinderte eine konkrete Rehabilitationsmaßnahme beantragt, so kann der Rehabilitationsträger diesen Antrag nicht schlechthin deshalb ablehnen, weil es andere Möglichkeiten gebe, das Rehabilitationsziel zu erreichen.
3. Auch bei einem zeitlich begrenzten Lehrverhältnis kann die Durchführung berufsfördernder Maßnahmen geboten sein.