Urteil
Zur zeitlichen Begrenzung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen iS von Paragraph567 Abs 3 S 2 RVO

Gericht:

BSG 2. Senat


Aktenzeichen:

2 RU 2/86


Urteil vom:

26.11.1987


Grundlage:

  • RVO § 556 Abs 1 Nr 2 |
  • RehaAnglG § 11 Abs 1 |
  • RehaAnglG § 11 Abs 3 |
  • RVO § 567 Abs 3 S 2 Halbs 2

Leitsatz:

1. Zur zeitlichen Begrenzung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen iS von § 567 Abs 3 S 2 RVO.

Orientierungssatz:

Berufshilfe - zeitliche Begrenzung - Teilförderung:

1. § 567 Abs 3 S 2 RVO erlaubt nach der Rechtsprechung des BSG dem Versicherungsträger nicht, eine länger als zwei Jahre dauernde Umschulung zu gewähren bzw zu fördern, wenn der Versicherte durch eine Umschulung eingegliedert werden kann, welche die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt. In einem solchen Fall darf der Rehabilitationsträger nicht prüfen, ob er nicht dennoch eine länger dauernde Umschulung fördern soll.

2. Zur Frage, wann nach § 567 Abs 3 S 2 Halbs 2 RVO die Zweijahresfrist nicht gilt.

3. Der Unfallversicherungsträger ist nicht verpflichtet, bei einer nicht förderungsfähigen beruflichen Rehabilitationsmaßnahme zumindest den Teil der Maßnahme zu finanzieren, der ihrem Leistungsaufwand bei einer notwendigen, von ihr zu fördernden beruflichen Eingliederung entsprechen würde. Einer solchen Teilförderung steht entgegen, daß die Berufshilfe grundsätzlich als Sachleistung zu gewähren ist (vgl BSG 2.5.1979 2 RU 103/78 = BSGE 48, 172, 173).

Rechtszug:

vorgehend SG Schleswig 1984-09-17 S 8 U 38/84
vorgehend LSG Schleswig 1985-12-11 L 4 U 87/84

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE037921305


Informationsstand: 01.01.1990