Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht den Antrag abgelehnt hat.
Gemäß § 86b
Abs.2
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Mit dem Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass ein Anordnungsanspruch, also der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht und der identisch mit dem auch im Hauptverfahren geltend zu machenden materiellen Anspruch ist, nicht besteht. Zwar würde der Umstand, dass Leistungen zur Teilhab in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt sind (§§ 9
Abs.2, 13
SGB VI), grundsätzlich dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegenstehen. Das vom Versicherungsträger auszuübende Ermessen, an dessen Stelle das Gericht nicht sein eigenes Ermessen setzen darf (
vgl. Meyer-Ladewig/Keller,
SGG, § 54
Rdnr.28), betrifft dabei das "wie" (Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung sowie Ort) der Rehabilitationsleistungen. Hinsichtlich des "ob" der Rehabilitationsleistung ist dem Rentenversicherungsträger hingegen kein Ermessen eingeräumt. Daraus folgt, dass diesbezüglich der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Weiteres möglich wäre, hinsichtlich des "wie" nur dann, wenn eine Ermessensreduzierung auf "Null" vorliegen würde, wenn also das Ermessen nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre.
Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin bereit ist, dem Beschwerdeführer Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu erbringen, was sie auch in ihrer angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat. Eine Zusage, die vom Beschwerdeführer konkret begehrte Leistung zu erbringen, geht aus den Akten nicht hervor. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab, da er die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 142
Abs.2 Satz 3
SGG). Auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren ändert hieran nichts, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Gesichtspunkte ergeben, die die erwähnte Ermessensreduzierung zu begründen geeignet wären. Ob der nunmehrige gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und sein verbliebenes Leistungsvermögen im Hauptsacheverfahren durch die Einholung eines ärztlichen Gutachtens überprüft wird, hat keinen Einfluss auf die Entscheidung im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nur auf den gegenwärtigen Verfahrensstand beziehen kann und eine lediglich summarische Prüfung erfordert.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den zutreffenden Beschluss des Sozialgerichts Augsburg konnte deshalb keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 193
SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177
SGG).