Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Leistung in Gestalt der Förderung einer Bildungsmaßnahme zur Tanztherapeutin besteht nicht. Für die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten, den Antrag auf Förderung der Bildungsmaßnahme zur Tanztherapeutin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Ermessensentscheidung. Ein entsprechender Leistungs-
bzw. Bescheidungsanspruch besteht für die Klägerin weder nach den allgemeinen Vorschriften der Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung (Viertes Kapitel, 5. und 6. Abschnitt des
SGB III) noch - wozu sich die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten verhalten - als Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen (§§ 97
ff. SGB III). Gleiches gilt für einen auf der Grundlage des § 14
SGB IX im Rahmen der Prüfung durch die Beklagte als erstangegangenem Leistungsträger ebenfalls in Betracht kommenden Anspruch nach den §§ 9, 16 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI)
iVm §§ 33ff.
SGB IX. Die Alleinzuständigkeit der Beklagten als erstangegangenem Träger für Teilhabeleistungen im Außenverhältnis zur Klägerin folgt daraus, dass die Beklagte den
LTA-Antrag nicht weitergeleitet hat (
vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX;
BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 -
B 1 KR 34/06 R = SozR 4-3250 § 14 Nr 4;
BSG SozR 4-3250 § 14
Nr. 1;
BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 -
B 11b AS 19/07 R = SozR 4-3500 § 14
Nr. 5).
Gemäß
§ 60 SGB III ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Ob dies bei der angestrebten Ausbildung zur Tanztherapeutin der Fall ist, kann dahinstehen. Denn im Rahmen von § 60
SGB III ist grundsätzlich nur die erstmalige Ausbildung förderungsfähig (§ 60
Abs. 2 Satz 1
SGB III). Eine zweite Ausbildung kann zwar nach § 60
Abs. 2 Satz 2
SGB III unter bestimmten Voraussetzungen förderungsfähig sein. Eine Förderung als Ausbildungsmaßnahme kommt aber nur in Betracht, wenn die Maßnahme ihrem objektiven Charakter nach auch nicht zumindest auf bereits erworbenen Kenntnissen aufbaut (
vgl. zur Abgrenzung
BSG SozR 3-4100 § 42
Nr. 4). Das ist bei der Klägerin, die eine abgeschlossene Berufsausbildung als Krankenschwester absolviert hatte, auf welche die Bildungsmaßnahme zur Tanztherapeutin aufbauen soll, nicht der Fall. Überdies kann - was noch darzulegen sein wird - durch die angestrebte Bildungsmaßnahme die berufliche Eingliederung der Klägerin nicht erreicht werden (
vgl. § 60
Abs. 2 Satz 2
SGB III in der seit 30. August 2008 geltenden Fassung). Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60
Abs. 2 Satz 2
SGB III in der bis 29. August 2008 geltenden Fassung sind nicht erfüllt, weil die Klägerin kein (erstes) Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst hatte.
Auf die Förderung der begehrten Bildungsmaßnahme als berufliche Weiterbildung hat die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch. Zwar hat sie im tänzerischen Bereich und im psychiatrisch-psychotherapeutischen Bereich aufgrund ihrer Tätigkeit als Kursleiterin bei K e.V und in ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit beim bzfo einschlägige Erfahrungen gesammelt und kann auch auf einer Berufsausbildung als Krankenschwester aufbauen. Sie kann aber durch die begehrte Weiterbildungsmaßnahme nicht auf Dauer beruflich eingegliedert werden. Die entsprechende Prognoseentscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Nach
§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist. Weitere Voraussetzungen dafür sind, dass vor Beginn der Teilnahme eine Beratung und Zustimmung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist, die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch die Agentur für Arbeit anerkannt ist und die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist (
vgl. § 77
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3
SGB III).
Im Rahmen des § 77
Abs. 1
Nr. 1 ist zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzung (Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern) wie auch bei § 60
Abs. 2 Satz 2
SGB III in der seit 30. August 2008 geltenden Fassung (dazu s.o.) eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob die Bildungsmaßnahme die Eingliederungschancen erhöht. Der Beklagten steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl
BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 - B 7 AL 66/02 R = SozR 4-4300 § 77
Nr. 1 mwN). Liegen die Voraussetzungen des § 77
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3
SGB III vor, so hat die Beklagte ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob die Teilnahme an einer Maßnahme und, wenn ja, zu welcher und in welchem Umfang gefördert wird (
vgl. BSG aaO mwN). Abzustellen ist dabei als Beurteilungszeitpunkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (
vgl. BSG aaO;
BSG SozR 3-4100 § 36 Nrn. 1, 5). Die Prognose der Beklagten, wonach die Klägerin für die hier einzig erstrebte Förderung einer Maßnahme zur Tanztherapeutin nicht geeignet ist und dadurch die Eingliederungschancen der Klägerin sich nicht erhöhen, ist indes auch für jeden weiteren Zeitpunkt bis zur Entscheidung des Gerichts nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat ihre (negative) Prognose zutreffend darauf stützen dürfen, dass die Klägerin für den angestrebten Beruf der Tanztherapeutin aus intellektueller Sicht nicht geeignet ist und damit eine dauerhafte Wiedereingliederung iSv § 77
SGB III -
bzw. iSv § 60
Abs. 2 Satz 2
SGB III nF - insoweit von vornherein nicht zu erwarten ist. Die gemäß § 97
Abs. 2 Satz 2
SGB III im
BFW erfolgte Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung hat (auch) zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die Klägerin die für die Ausübung des angestrebten Berufs erforderliche psychische Belastbarkeit nicht in ausreichendem Maße besitzt und sie auch den unabdingbaren gehobenen theoretischen Anforderungen nicht gerecht wird. Die Klägerin verfügt nach dem sachkundigen Bericht des
BFW vom 11. März 2008, den die Beklagte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und den auch der Senat für nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit überzeugend hält, nur über knapp durchschnittliche bis durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten, die durch eine subjektiv vorliegende Motivationslage nicht ausgleichbar sind. Für die Klägerin in Betracht kommen daher Qualifizierungen auf (maximal) mittlerem theoretischem Niveau. Für die Qualifizierung zur Tanztherapeutin wird hingegen ein gehobenes theoretisches Niveau vorausgesetzt. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den von der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen. Das Attest von
Dr. S vom 11. Juni 2010 bezieht sich lediglich auf orthopädische Leiden. Die Bescheinigung des in Aussicht genommenen Maßnahmeträgers vom 17. Februar 2010 erschöpft sich in der - nicht begründeten - Aussage, die Klägerin sei für die Ausbildung zur Tanztherapeutin geeignet. Die Beschäftigungszusage der E Behindertenhilfe enthält keine Einschätzung, ob die Klägerin über die intellektuellen Anforderungen der angestrebten Tätigkeit verfügt. Dass diese indes auf überdurchschnittlichem intellektuellem Niveau angesiedelt sind, erhellt aus dem vom Maßnahmeträger übersandten "Themenplan Tanztherapie", der nicht nur praktische Inhalte, sondern etwa auch die Bereiche "Therapievertrag", "Therapieplanung", "Protokollerstellung", "Supervision", "Krisenintervention" und zudem erhebliche theoretische Lerninhalte umfasst. Es ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin diesen Anforderungen mit den bei ihr im Rahmen umfänglicher Tests festgestellten allenfalls durchschnittlichen
bzw. knapp durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten gerecht werden könnte, was das
BFW ausdrücklich verneint hat.
Auch ein Anspruch nach § 97
Abs. 1
SGB III scheidet aus. Danach können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre berufliche Eingliederung zu sichern. Letzteres durfte die Beklagte aus den dargelegten Gründen für die von der Klägerin erstrebte Maßnahme verneinen, und zwar sowohl für die allgemeinen Leistungen iSv § 100
SGB III als auch die besonderen Leistungen iSv §§ 102 ff
SGB III. So verlangt auch § 97
Abs. 1
SGB III neben der Zweckbestimmung einer Förderung der beruflichen Eingliederung die Erforderlichkeit der Maßnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung. Sodann sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat dabei auch nach § 7
Abs. 1
SGB III bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, zu der die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach
§ 100 Nr. 6 SGB III zählt, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei sind vorrangig die Fähigkeiten der zu fördernden Personen und die Erfolgsaussichten einer Eingliederung zugrunde zu legen. Eine Maßnahme ist demnach nur förderfähig, wenn der behinderte Mensch für diese objektiv geeignet ist, also über die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, so dass die Maßnahme voraussichtlich mit Erfolg abgeschlossen werden kann und zur beruflichen Eingliederung des behinderten Menschen führt. Dieser objektiven Eignung kommt Vorrang zu, auch wenn dies - wie hier - nicht immer den Wünschen des Betroffenen entspricht. Von einer Eignung der Klägerin für die angestrebte Maßnahme und damit einer Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben i.
S. einer positiven Eingliederungsprognose war und ist jedoch nicht auszugehen.
Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf der Grundlage der §§ 9, 16
SGB VI iVm §§ 33 bis 38
SGB IX aus. Denn auch die nach diesen Vorschriften vorgesehenen Teilhabeleistungen haben ungeachtet des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen das Ziel, die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (vgl
§ 33 Abs. 1 SGB IX). Hiervon ist bei der angestrebten Fördermaßnahme zur Tanztherapeutin aus den dargelegten Gründen nicht auszugehen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres
LTA-Antrags. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen in Gestalt einer positiven Eingliederungsprognose für die begehrte Bildungsmaßnahme zur Tanztherapeutin hatte die Beklagte hierauf bezogen keine Ermessenserwägungen anzustellen. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Gewährung von - geeigneten - Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat die Beklagte auf der Grundlage einer insoweit positiven Eingliederungsprognose ihre grundsätzliche Förderungsbereitschaft in geeigneten Berufsfeldern - etwa dem der Arzthelferin oder anderen kaufmännisch orientierten Berufen (
vgl. Bericht des
BFW vom 11. März 2008) - bekundet und auch eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung mit der Klägerin abgeschlossen. Da diese jedoch - wie sich dem
BFW-Bericht plastisch entnehmen lässt - über eine entsprechende Motivation nicht verfügt und sich nur die Ausbildung zur Tanztherapeutin vorstellen kann, bedurfte es insoweit keiner weiteren Ermessenserwägungen im Hinblick auf eine konkret anzubietende Fördermaßnahme. Auch das Vorbringen der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren stellt letztlich klar, dass diese ausschließlich eine berufliche Neuorientierung als Tanztherapeutin anstrebt. Dass die Beklagte die über
§ 14 SGB IX von ihr neben § 97
SGB III zu prüfenden, in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen in den angefochtenen Bescheiden nicht im Einzelnen berücksichtigt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen der weiteren in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlagen - wie dargelegt - für eine auf die begehrte Fördermaßnahme zur Tanztherapeutin bezogene Bewilligungs-
bzw. Ermessensentscheidung nicht erfüllt sind, kann die Klägerin auch im Hinblick auf die in § 14
Abs. 2
SGB IX normierte umfassende Zuständigkeit der Beklagten keine auch nur darauf gerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung beanspruchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160
Abs. 2 Nrn. 1 oder 2
SGG liegen nicht vor.