Orientierungssatz:
1. Ein Versicherter hat gegen den Unfallversicherungsträger keinen Anspruch auf Förderung eines ganz bestimmten Ausbildungswunsches. Insbesondere verpflichtet nicht die Tatsache, daß der Versicherte ein Fachhochschulstudium bereits aufgenommen und das Vor-Diplom bestanden hat, die Unfallversicherungsträger zu einer weiteren Förderung dieses Ausbildungsganges.
2. Dem Unfallversicherungsträger steht bei der Auswahl der zu gewährenden Berufsförderungsmaßnahme ein Ermessensspielraum zu.
3. Der Anspruch eines Versicherten wäre lediglich dann auf eine ganz bestimmte Berufsförderung gerichtet, wenn die Wahl jeder anderen Förderungsmaßnahme ein Überschreiten der Grenzen der Ermessensausübung darstellen würde, jede andere Entscheidung als die angestrebte also rechtlich fehlerhaft wäre (vgl BSG vom 20.3.1959 3 RK 13/55 = BSGE 9, 232 und vom 18. 11.1969 3 RK 74/66 = BSGE 30, 144).
Rechtszug:
vorgehend SG Schleswig 1985-04-15 S 8 U 42/84