Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 20.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung der Ausbildung zum Krankenpfleger.
Andere Maßnahmen will der Kläger im Rahmen der Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben nicht erhalten. Dem Kläger geht es ganz allein um die Förderung der Ausbildung zum Krankenpfleger. Damit ist sein Begehren auf diese konkrete Maßnahme und deren Förderung beschränkt.
Gemäß § 97 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilnahme am Arbeitsleben zu sichern (Abs 1). Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung ein (Abs 2).
Streitig ist vorliegend eine berufliche, nicht eine medizinische Eingliederung, für die kein anderer Rehabilitationsträger vorrangig zuständig ist, zumal die Holz-
BG das Vorliegen einer Berufskrankheit nicht angenommen hat. Wegen der Art der Behinderung war nach Auffassung der Beklagten eine Aufgabe der Tätigkeit als Schreiner erforderlich gewesen, denn ein vollständiger Expositionsschutz gegenüber Staub und anderen Noxen erschien nicht als möglich. Beim Kläger hätte nach Auffassung der Beklagten bei einer weiteren Tätigkeit als Schreiner auch eine Behinderung gedroht (§ 19 Abs 2
SGB III). Durch entsprechende Maßnahmen der Umorientierung sollte die Erwerbsfähigkeit des Behinderten erhalten werden ( Eingliederungsziel).
Allerdings wird durch die Umschulung zum Krankenpfleger nicht das Eingliederungsziel der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben erreicht. Dabei hat die Beklagte eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob der Behinderte "möglichst auf Dauer" beruflich eingegliedert wird (Niesel,
SGB III, 2.Aufl, § 97 Rdnr 22; Lauterbach in Gagel,
SGB III, § 97 Rdnr 21, Stand 7/99), denn Ziel der Leistungen ist es, die Teilnahme am Arbeitsleben zu sichern, also die volle Erwerbsfähigkeit, soweit dies irgenwie erreichbar ist, herzustellen. Primäres Ziel der Förderung ist die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer, §§ 4 Abs 1 Nr 3, 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX- (
vgl. Oppermann in: Spellbrink/ Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, S 282 Rdnr 52). Der Behinderte kann daher nicht verlangen, zu einem Beruf umgeschult zu werden, in dem er nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig ist, wenn für andere Berufe eine solche Einschränkung nicht gilt (Niesel aaO Rdnr 23 mwN zur Rspr). Bestehen mehrere Hilfsmöglichkeiten, so ist grundsätzlich diejenige zu wählen, die im Zeitpunkt der Entscheidung die größte Wahrscheinlichkeit bietet, dass sie zur dauerhaften Eingliederung führen wird (Lauterbach aaO Rdnr 15). Dabei soll möglichst eine uneingeschränkte berufliche Eingliederung erreicht werden. Die Geeignetheit einer Umschlung wird zu verneinen sein, wenn feststeht, dass der Behinderte in dem angestrebten Beruf nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig ist und bestimmte Arbeiten nicht verrichten können wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für andere Berufe, zu denen umgeschult werden könnte, solche Einschränkungen nicht ersichtlich sind (
vgl. Lauterbach aaO Rdnr 16 mwN).
Durch eine Umschulung zum Krankenpfleger wird dieses Eingliederungsziel nicht erreicht. Der Kläger leidet an einer bereits vorhandenen, bis zur Untersuchung des Klägers durch
Dr.K. aber noch nicht getesteten, bisher (wohl) symptomfreien Typ-I- Sensibilisierung gegen Latex und einem Zustand nach atopisch
bzw. irritativ-toxischem Handekzem sowie an einer Rhinokonjunktivitis. Nach Auffassung der gerichtlichen Sachverständigen
Prof. Dr.B. ist er daher für den Beruf des Krankenpflegers nicht uneingeschränkt einsetzbar, denn es handelt sich um eine besonders hautbelastende Tätigkeit. So wird auch in "BERUFEnet Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen" unter dem Beruf "Krankenpfleger" erwähnt, dass als körperliche Eignungsvoraussetzungen eine Widerstandsfähigkeit der Haut gegeben sein muss. In "Berufsprofile für die Arbeits- und sozialmedizinische Praxis - Systematisches Handbuch der Berufe -" wird unter dem Beruf des "Krankenpflegers" als Eignungsrisiken angegeben: Chronische (
z.B. ekzematöse) Hauterkrankungen, Allergien, insbesondere gegen Desinfektionsmittel, Latex. Als berufstypische Gesundheitsrisiken werden ausgeführt: Haut- und Schleimhautirritationen, - erkrankungen (Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, Latexhandschuhen, Arzneien, Pflegemitteln und anderen Chemikalien, Nassarbeiten), Atemwegserkrankungen (Umgang mit gepuderten Latexhandschuhen). Unter physische Belastungen und gesundheitliche Voraussetzungen werden ausgeführt: Kontakt mit hautreizenden,
ggf. allergieauslösenden Stoffen ( Antibiotika, Phenothiazine, Lokalanästhetika, Desinfektionsmittel, Latexhandschuhe).
Die mangelnde Eignung wird auch im für das SG erstatteten Gutachten von
Dr.K. bestätigt. Beide medizinische Sachverständige beschreiben das Vorliegen einer Latexallergie, auch wenn der Kläger dies nicht bemerkt hat und bisher keine Symptome aufgetreten sind. Der bloße Scratch-Test durch
Dr.B. vom 08.10.2003, auf den der Kläger hinweist, kann diese erhobenen Befunde nicht entkräften, zumal der Scratch-Test zumindest
Prof. Dr.B. bekannt war.
Die Hinweise auf betriebsärztliche Untersuchungen durch den Kläger gehen fehl, denn dabei sind spezifische Hauttestungen im Hinblick auf Latex nach den vorliegenden Unterlagen nicht durchgeführt worden.
Zwar hat die Beklagte die Forderung der Maßnahmen wegen der Entzündung der Nasennebenhöhlen abgelehnt, die nunmehr gebessert sein dürfte. Dabei handelt es sich aber lediglich um ein Begründungselement der durch die Beklagte getroffenen Entscheidung. Dieses Begründungselement kann durch eine nunmehr bestätigte, vorher lediglich nicht getestete Latexallergie ersetzt werden (§§ 35, 41 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-).
Nach alledem lässt die Umschulung zum Krankenpfleger nicht eine Eingliederung auf Dauer erwarten. Ein Kontakt mit Latex lässt sich für das gesamte Berufsfeld der Krankenpflege nicht vermeiden. Zumindest aber gibt es Alternativberufe, die eine wesentlich günstigere Prognose zulassen (
z.B. IT-Bereich, kaufmännischer Bereich). Durch die Aufnahme der Ausbildung zum Krankenpfleger und die dadurch erfolgte Ablehnung anderer Maßnahmen (
z.B. auch von Berufsfindungsmaßnahmen) hat der Kläger jedoch zu erkennen gegeben, dass er andere Vorschläge nicht akzeptieren wird. Er hat sich auf die Ausbildung zum Krankenpfleger aufgrund seiner Neigung festgelegt. Leistungen hierzu sind aber aufgrund der fehlenden Geeignetheit dieses Berufes bzw besseren Geeignetheit evtl anderer Berufsfelder durch Hautbelastung und Latexvorkommen nicht zu gewähren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Versichertengemeinschaft solche Leistungen nur dann zu erbringen hat, wenn auf Dauer eine Eingliederung erfolgen kann. Sobald diese Voraussetzung nicht vorliegen und anderweitige erfolgversprechende Ausbildungsmöglichkeiten bestehen, ist die Beklagte nicht veranlasst, allein den Neigungen des Behinderten zu entsprechen. Durch den Eintritt in die selbst gewählte Umschulungsmaßnahme ist das Verfahren gemäß § 97 zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Beklagte beendet. Der Kläger hat aufgrund seines Antrages vom 17.08.2001 keinen Anspruch auf anderweitige Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben mehr.
Nach allemdem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.