Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2003, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger auf Grund seines Antrags vom 18.07.2002 eine von ihm gewünschte Umschulung zu gewähren. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte, nachdem sie dem Kläger eine Qualifizierungsmaßnahme zur
CNC-Fachkraft angeboten hat, den Antrag auf Gewährung einer Umschulung, insbesondere in einen Beruf im Bereich der Informationstechnologie, abgelehnt. Auch der Gerichtsbescheid des SG vom 02.05.2006 ist somit zu Recht ergangen.
Gemäß § 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den
§§ 33 bis
§ 38 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Danach werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§ 33
Abs.1
SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 33
Abs.4 Satz 1
SGB IX). Der Rentenversicherungsträger bestimmt hierbei im Einzelfall, soweit die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gemäß §§ 10, 11
SGB VI vorliegen und Ausschlussgründe gemäß § 12
SGB VI fehlen, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13
Abs.1 Satz 1
SGB VI).
Hierbei unterliegt die Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers bezüglich der Art und Weise der Maßnahme nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ist nur in den Grenzen der §§ 39
Abs.1
SGB I und § 54
Abs.2 Satz 2
SGG überprüfbar. Gemäß § 39
Abs.1
SGB I haben die Leistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ein Verwaltungsakt ist dementsprechend gemäß § 54
Abs.2 Satz 2
SGG rechtswidrig, wenn diese Grenzen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die Entscheidung der Beklagten ist durch das Gericht somit lediglich darauf hin zu untersuchen, ob diese mit ihrer Entscheidung eine nach dem Gesetz nicht vorgesehene Rechtsfolge gesetzt oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Sofern wie hier von einem Versicherten eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben begehrt wird, haben die Versicherungsträger zunächst zu ermitteln, welche Leistungen sich für den Versicherten konkret anbieten würden, um anschließend zu prüfen, welche Maßnahme bei angemessenem Mittelaufwand am wirksamsten und so zeitnah wie möglich einen Erfolg der Rehabilitation erwarten lässt. Stets ist hierbei zu prüfen, durch welche Art und Weise der Rehabilitation wirtschaftlich und sparsam ein Erfolg herbeigeführt werden kann (
BSG, Urteil vom 08.10.1992, Az.:
13 RJ 57/91; KassKomm-Niesel § 13
SGB VI Rdnr.15).
Nach Auffassung des Senats hat die Beklagte bei ihrer Ermessens-
bzw. Auswahlentscheidung die Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit und die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen geprüft und berücksichtigt. Die Entscheidung lässt jedenfalls nicht erkennen, dass hier die Beklagte durch die Ablehnung einer Umschulung des Klägers für einen Beruf im Bereich der Informationstechnologie das ihr zustehende Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätte.
Zur Prüfung, für welchen Beruf der Kläger geeignet ist, hat er vom 08.12.2002 bis 20.12.2002 an einer Berufsfindungsmaßnahme im
BFW E. teilgenommen und sich hierbei einer arbeitsmedizinsichen Untersuchung, einer psychologischen Eignungsuntersuchung sowie einer praktischen Arbeitserprobung unterzogen. Nach dem Ergebnisbericht der
BFW E. vom 09.01.2003 befürwortet diese sowohl Neuqualifizierungen im
IT-Sektor als auch die Qualifizierung zur
CNC-Fachkraft. Die Eignung des Klägers für beide Berufssparten ist somit gegeben. Sie wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht angezweifelt und ist bei der Entscheidung der Beklagten auch in die Ermessenserwägung eingeflossen, denn die Berufsfindungsmaßnahme war auch auf die Eignung bezüglich der
IT-Berufe ausgerichtet. Während allerdings für eine Neuqualifizierung in den
IT-Sektor eine Ausbildung in einem
BFW angeraten wird, hält es das
BFW E. für eine Qualifizierung zur
CNC-Fachkraft nicht für erforderlich, dass diese in einer Berufsförderungseinrichtung durchgeführt wird.
Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung die bisherige Tätigkeit des Klägers in ihre Erwägungen einbezogen. Die Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit des Versicherten soll gewährleisten, dass der neue Beruf dem bisherigen nach Bedeutung und sozialer Wertschätzung entspricht. Mit der Auswahl darf kein wesentlicher sozialer Abstieg verbunden sein, wobei eine gewisse Einbuße hinzunehmen ist. Der Rentenversicherungsträger ist hierbei nicht verpflichtet, dem Versicherten eine möglichst hohe Qualifikation zu finanzieren. Vorrangig ist die Sicherung des erreichten sozialen Standorts im Beruf und Erwerbsleben (
BSG SozR 2200 § 1236
Nr.15; Kasskomm-Niesel § 16
SGB VI Rdnr.28).
Der Kläger hat den Beruf des Schlossers erlernt und war schließlich bei der D.
AG als Weichenmechaniker tätig, wobei er Weichen geprüft, repariert und kontrolliert sowie Schweißarbeiten (Elektro-Schweißen und MAG-Schweißen) durchgeführt hat. Er hat die Gesellenprüfung für den Beruf des Schlossers mit der Note "Gut" bestanden (Prüfungszeugnis vom 29.08.1999) und im Metallbauerhandwerk bei einem praktischen Leistungswettbewerb im Jahre 1991 auf Kammerebene den zweiten Platz erreicht. Bei der D.
AG hat er eine Bescheinigung über die Verwendungsprüfung zum Schrankenwärter/Bahnübergangsposten erworben (Verwendungsprüfung vom 24.03.1998), an einer Funktionsausbildung Sicherungsaufsicht vom 08.11.1999 bis 19.11.1999, an einem Lehrgang vom 12.11.1999 bis 24.03.2000 "Elektronik-Grundstufe" teilgenommen und diesen mit der Note 1 abgeschlossen (Zeugnis vom 19.04.2000) sowie am 26.09.2000 die Prüfung zum Weichenmechaniker bestanden. Entsprechende Unterlagen hat zwar der Kläger erst im Sozialgerichtsverfahren vorgelegt, so dass diese bei der Ermessensausübung der Beklagten nicht berücksichtigt werden konnten. Die Beklagte ist jedoch offensichtlich davon ausgegangen, dass der Kläger bei der D.
AG eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt hat, auch wenn er dort nicht mehr für den Schlosserberuf typische Tätigkeiten verrichtet hat. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Tätigkeit des Klägers bei der D.
AG als ein Ermessensgesichtspunkt zu bewerten wäre, der gerade für eine Umschulung des Klägers für einen
IT-Beruf sprechen würde.
Die bisherige Tätigkeit des Klägers wäre dann bei der Entscheidung der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt worden, wenn lediglich durch die vom Kläger gewünschte Umschulung des Klägers ein wesentlicher sozialer Abstieg zu verhindern wäre. Dies trifft jedoch nicht zu. Auch das Angebot der Beklagten, eine sechsmonatige Qualifizierungsmaßnahme zur
CNC-Fachkraft zu finanzieren, berücksichtigt die bisherige Tätigkeit des Klägers. Die Bundesagentur für Arbeit hat bestätigt, dass für den Zugang zur Tätigkeit als
CNC-Fachkraft eine abgeschlossenen Fortbildung erwartet wird und für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung in der Regel die Gesellen-
bzw. Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie zusätzlich eine mindestens einjährige Berufspraxis vorausgesetzt wird. Fortbildungslehrgänge werden von Handelskammern und Bildungszentren angeboten, wobei die Abschlussprüfung vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Handwerkskammer abgelegt wird. Daraus ist zu schließen, dass es sich bei dem Beruf der
CNC-Fachkraft um einen Fortbildungsberuf handelt, der regelmäßig auf einer mehrjährigen abgeschlossenen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (
BBiG) aufbaut. Insofern ist nicht erkennbar, dass mit einer entsprechenden Qualifikation des Klägers überhaupt oder sogar ein wesentlicher sozialer Abstieg verbunden wäre.
Bei der Auswahl der Qualifizierungsmaßnahme ist die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Hierbei ist zu prüfen, ob ein Versicherter nach Abschluss der Weiterbildung auf Dauer in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann. Davon ist auszugehen, wenn der Versicherte voraussichtlich nach Abschluss der Weiterbildung praktisch keine Chance zur Erlangung eines Arbeitsplatzes hat (
BSG SozR 2-200 § 1236
Nr.15). Hierzu ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als
CNC-Fachkraft durchaus wettbewerbsfähig auf dem Arbeitsmarkt auftreten kann. Aus dem Ergebnisbericht des
BFW E. ergibt sich, dass der Kläger uneingeschränkt den Beruf einer
CNC-Fachkraft ausüben kann. Die Bewertung ergab, dass für diese Tätigkeit die Persönlichkeit, der Intellekt und die Fachpraxis des Klägers überzeugt haben und auch von Seiten der Arbeitsmedizin keine Einschränkungen bestehen. Diese Ermittlungen werden durch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu den bisherigen Leistungen im Arbeitsleben bestätigt. Es ist somit zu erwarten, dass er sich nach Absolvierung der Qualifizierungsmaßnahme zur
CNC-Fachkraft konkurrenzfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewerben und behaupten kann.
Im Übrigen hat die Bundesagentur für Arbeit in der Stellungnahme vom 18.04.2006 bestätigt, dass zu den Vermittlungsquoten und den Vermittlungsaussichten nach Abschluss der Umschulung in einem
IT-Beruf keine gesicherte Aussage getroffen werden kann und für eine gefestigte Wiedereingliederung des Klägers auf dem ersten Arbeitsmarkt als Berufsneuling in diesem Arbeitsbereich wahrscheinlich sogar weitere Förderungsinstrumente erforderlich sein werden. Entgegen der Auffassung des Klägers werden deshalb die Eingliederungsaussichten durch eine Umschulung im
IT-Sektor nicht wesentlich verbessert. Dagegen bestätigte die Arbeitsverwaltung relativ gute Vermittlungsaussichten für
CNC-Fachkräfte. Dies wurde dem Kläger auch in Gesprächen mit dem Arbeitsamt N. mitgeteilt.
Nicht ausschlaggebend ist die Argumentation des Klägers, es würden
CNC-Fachkräfte überwiegend in Zeitarbeit eingestellt. Zunächst ist dies der Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeit nicht zu entnehmen. Vielmehr heißt es dort, unbefristete Vollzeitstellen seien in nennenswertem Umfang vorhanden und würden auch extern besetzt. Zum anderen ist, auch wenn man die Annahme des Klägers unterstellt, nicht ausgeschlossen, dass über entsprechende Stellenangebote von Zeitarbeitsunternehmen der Kläger dauerhaft in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könnte. Vielmehr kann unter Berücksichtung der vom
BFW E. festgestellten persönlichen und fachlichen Leistungsfähigkeit erwartet werden, dass der Kläger eine unbefristete Vollzeitstelle finden
bzw. in eine solche vermittelt werden kann.
Die Neigung des Klägers für einen Beruf im
IT-Sektor als rein subjektiver Berufswunsch ist kein entscheidendes Kriterium für die Leistungspflicht der Beklagten. Das Tatbestandsmerkmal der Neigung in § 33
Abs.4 Satz 1
SGB X ist eng verknüpft mit der Regelung in
§ 9 Abs.1 SGB IX. Hiernach wird bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Bezweckt wird die Stärkung individueller Wunsch- und Wahlrechte leistungsberechtigter Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen im jeweiligen Einzelfall. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33
SGB I. Danach sind, wenn der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im Einzelnen bestimmt ist, bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Mit § 33
SGB I soll im Interesse der berechtigten und verpflichteten Bürger auf die Umstände des Einzelfalls Rücksicht genommen werden, sofern und soweit das Gesetz einen Handlungsspielraum zulässt (BT-Drs. 7/868
S.27; KassKomm-Seewald § 33
SGB I Rdnr.2). Von berechtigten
bzw. angemessenen Wünschen kann dementsprechend nur ausgegangen werden, wenn diese sich im Rahmen des Leistungsrechts, der verfolgten Zielsetzungen und sonstiger Vorgaben bewegen (BT-Drs.14/5074
S.100).
Die Neigung eines Versicherten ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn sie sich außerhalb des geltenden gesetzlichen Leistungsrechts bewegt und nur unter einem für die Eingliederung nicht erforderlichen Aufwand zu verwirklichen ist (
BSG SozR 2-200 § 567
Nr.4, SozR 2200 § 1236
Nr.15; KassKomm-Niesel § 16
SGB VI Rdnr.27). Im Zuge der Prüfung, ob berechtigte Vorstellungen
bzw. angemessene Wünsche des Versicherten vorliegen, ist insbesondere der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Danach haben die Leistungsträger mit den ihnen anvertrauten Mitteln wirtschaftlich und sparsam umzugehen (§§ 69
SGB IV, § 13
Abs.1
SGB VI). Der Rentenversicherungsträger hat zu prüfen, welche von mehreren in Frage kommenden Rehabilitationsleistungen bei angemessenem Mittelaufwand am wirksamsten ist und damit auch so zeitnah wie möglich einen Rehabilitationserfolg erwarten lässt (
BSG, Urteil vom 08.10.1992, Az.:
13 RJ 57/91; zum Wirtschaftlichkeitsgebot
vgl. auch
§ 12 SGB V).
Die Entscheidung der Beklagten, nicht dem Wunsch des Klägers im Antrag vom 18.07.2002 auf Umschulung zu einem Beruf im Bereich der Informationselektronik zu entsprechen, ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht als ermessensfehlerhaft zu bewerten. Bei gleichen Eignungsvoraussetzungen für die Qualifizierung zur
CNC-Fachkraft einerseits und für eine Umschulung für einen Beruf im
IT-Sektor andererseits, ist die Beklagte zu dem nicht zu beanstandendem Ergebnis gekommen, dass die Qualifikationsmaßnahme für den Beruf einer
CNC-Fachkraft angemessen ist und wirtschaftlich durchgeführt werden kann. Mit der sechsmonatigen Qualifikationsmaßnahme zur
CNC-Fachkraft kann das Ziel der beruflichen Wiedereingliederung in relativ kurzer Zeit erreicht werden. Dagegen erfordert eine Umschulungsmaßnahme im
IT-Bereich eine zweijährige Ausbildung. Dementsprechend würde eine zweijährige Umschulungsmaßnahme einen deutlich höheren Kostenaufwand erfordern, nach Auskunft des
BFW E. 49.953,60
EUR anstatt 12.139,20
EUR bei einer Qualifizierung zur
CNC-Fachkraft. Zudem ist nach Auffassung der Arbeitsverwaltung nicht ausgeschlossen, dass der Kläger nach einer Umschulung zu einem Beruf im
IT-Bereich auf den ersten Arbeitsmarkt als Berufsneuling weiterer geeigneter Förderungsinstrumente bedarf, die einen zusätzlichen Kostenaufwand bedeuten würden. Bei einer Ausbildung zur
CNC-Fachkraft bestünden solche Befürchtungen nicht.
Ist somit eine konkrete berufsbildende Maßnahme gegeben, die die Eignung, bisherige Tätigkeit sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt, besteht kein Anspruch mehr auf eine aus Sicht des Versicherten optimal, d.h. den Neigungen und Wünschen voll entsprechende Förderung, die insoweit über den Rahmen der Eingliederung hinausginge (
BSG SozR 3-2200 § 567
Nr.2). Allein die Nichtberücksichtigung des Berufswunsches des Klägers durch die Beklagte führt somit zu keiner fehlerbehafteten Ermessensentscheidung (
vgl. BSG SozR 2-200 § 1236
Nr.43).
Gemäß § 9
Abs.1
SGB IX wird bei der Entscheidung über die Leistungen zur Teilnahme auch auf die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren nicht mehr vorgetragen, er sei nicht in der Lage, den Beruf einer
CNC-Fachkraft aus Gewissensgründen auszuüben, weil er Zivildienst geleistet habe und er möglicherweise in Betrieben arbeite, in denen er Waffenteile herzustellen habe. Die Beklagte hätte jedoch ohnehin im Rahmen der Ermessensabwägung diesen Gesichtspunkt außer Acht lassen können, da ein entsprechender Zusammenhang nicht schlüssig dargelegt worden ist. Denn auch in den
IT-Berufen ist nicht ausgeschlossen, dass ein entsprechender Arbeitseinsatz gefordert wird. Im Übrigen ist weder der Beruf der
CNC-Fachkraft noch ein Beruf im
IT-Bereich typisch mit der Herstellung von Waffen
bzw. Waffenteilen verbunden. Ob der Kläger in einem solchen Bereich Arbeitsplatzwahl ergeben.
Zur Überzeugung des Senats kann somit das Ziel der beruflichen Rehabilitation, die berufliche Eingliederung des Klägers in angemessenen Umfang und auf Dauer zu sichern, bereits durch die von der Beklagten angebotenen Qualifizierung zur
CNC-Fachkraft erreicht werden, so dass die Beklagte zu Recht eine Umschulung für einen Beruf im
IT-Bereich abgelehnt hat.
Die Entscheidung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil in dem angefochtenen Bescheid vom 12.03.2003 das Angebot einer Qualifizierungsmaßnahme im Verfügungssatz nicht erneut unterbreitet wurde, denn dieser Bescheid bezog sich ausdrücklich auf den Antrag des Klägers vom 18.07.2002, der ausschließlich die Gewährung einer Umschulungsmaßname in einen Beruf im
IT-Sektor zum Ziel hatte. Außerdem hatte der Kläger mehrmals das Angebot der Beklagten, eine Fortbildung zur
CNC-Fachkraft zu finanzieren, abgelehnt, so dass eine erneute ausdrückliche Bewilligung ins Leere gegangen wäre. Ein Leistungsträger hat nicht eine Maßnahme zu bewilligen, wenn ihr vorher unmissverständlich mitgeteilt wurde, dass der Versicherte ein solches Maßnahmeangebot nicht wahrnehmen möchte.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass hier eine Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung einer konkreten Leistung ohnehin nicht in Betracht kommen würde. Der Senat hat, wie oben bereits dargestellt, lediglich zu prüfen, ob der Rentenversicherungsträger die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht darf aber nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Rentenversicherungsträgers setzen. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, in welchen sich das Ermessen soweit verdichtet, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Im Übrigen könnte der Rentenversicherungsträger nur zu einer neuen Verbescheidung verpflichtet werden.
Schließlich ist unerheblich, dass der Kläger nun im Termin zur mündlichen Verhandlung die Bewilligung irgend einer Umschulung mit Ausnahme einer solchen zur
CNC-Fachkraft begehrt hat. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, welche andere, neben den bereits angebotenen Maßnahmen überhaupt in Betracht käme; auch der Kläger hat keinen weiteren Berufswunsch geäußert. Zum anderen ist die konkrete Auswahl der Maßnahme durch die Beklagten, worauf es allein ankommt, nicht ermessensfehlerhaft. Ein Anspruch des Klägers, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beklagte zu einer neuen Verbescheidung zu verpflichten, ist somit nicht gegeben.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 02.05.2006 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193
SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160
Abs.2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.