Urteil
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Gewährung einer Umschulung

Gericht:

LSG Bayern 13. Senat


Aktenzeichen:

L 13 KN 12/06 BB


Urteil vom:

29.11.2006


Tenor:

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 2. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben statt einer Fortbildungsmaßnahme zur CNC (Computerized Numerical Control)-Fachkraft eine Umschulung in einem anderen Berufsbereich zu gewähren.

Der 1973 geborene Kläger hat nach Abschluss der Hauptschule den Beruf des Schlossers erlernt und anschließend im Ausbildungsbetrieb diesen Beruf auch ausgeübt. Ab September 1993 war er bei der D. AG in der Leit- und Sicherungstechnik tätig, wobei er Weichen prüfte und reparierte sowie Schweißarbeiten durchführte. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2002 wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten. Der Kläger erhält seit dem 29.11.2002 Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit wegen Arbeitslosigkeit.

Am 13.12.2000 beantragte er bei der Arbeitsverwaltung Leistungen zur beruflichen Rehabilitation wegen einer Instabilität und Gefügelockerung im Bereich des Gelenkes zwischen Schlüsselbein und Brustbein rechtsseitig. Die Arbeitsverwaltung holte ein Gutachten des Dipl.-Psych. F. vom 19.09.2001 ein, der ausführte, die persönlichen Voraussetzungen für eine Umschulung zum Informationselektroniker seien gegeben, und leitete den Antrag an die Beklagte weiter. Der Beratende Arzt der Beklagten Dr.H. wies am 09.08.2001 darauf hin, der Kläger könne im Beruf als Schlosser nur noch unter halbschichtig tätig sein. Die Beklagte stellte daraufhin Leistungen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes des Klägers als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation in Aussicht und erklärte sich im Falle einer möglichen innerbetrieblichen Umsetzung bereit, an den Arbeitgeber eine Eingliederungshilfe zu leisten (Bescheid vom 04.09.2001).

Am 22.07.2002 beantragte der Kläger eine Umschulung zum Informationselektroniker, worauf die Beklagte eine sechsmonatige Qualifizierungsmaßnahme zur CNC-Fachkraft beim Berufsförderungswerk (BFW) E. anbot (Schreiben vom 25.07.2002). Der Kläger lehnte mit Schreiben vom 12.08.2002 dieses Angebot ab und forderte ein Anforderungsprofil über die CNC-Fachkraft, das die Beklagte daraufhin von der Arbeitsverwaltung einholte. Dr.H. wies in seiner Stellungnahme vom 20.09.2002 darauf hin, der Kläger könne die Tätigkeit als CNC-Fachkraft vollschichtig ausüben. Der Kläger lehnte mit Schreiben vom 07.10.2002 das wiederholte Angebot der Beklagten vom 24.09.2002 mit der Begründung ab, aufgrund des vorliegenden Anforderungsprofils könnte keine eindeutige Aussage über die körperlichen Anforderungen des Berufs CNC-Fachkraft gemacht werden.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 23.10.2002 eine Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung vom 08.12.2002 bis 20.12.2002. Aus dem Ergebnisbericht des BFW E. ergibt sich, es würden qualifizierte Ausbildungen mit bis zu leicht gehobenen Anforderungen wie neue Qualifizierungen im Infomationstechnologie (IT)-Sektor wie IT-Kaufmann, IT-Systemkaufmann, IT-Systemelektronik und Fachinformatiker befürwortet. Abgesehen vom IT-Systemelektroniker, der von der Arbeitsmedizin als bedingt behinderungsangemessen eingestuft werde, bestünden aus medizinischer Sicht keine Einschränkungen hinsichtlich der verbleibenden Berufe. Wegen des besonderen Anspruchsniveaus der IT-Branche sollte eine solche Ausbildung in einem BFW absolviert werden. Zudem werde der Umschulung zum Kommunikationselektroniker zugestimmt. Bedingungen eines BFW seien hier günstig, aber nicht unbedingt notwendig. Seitens der Arbeitsmedizin bestünde auch hier eine bedingte Eignung. Intellekt, Persönlichkeit und Fachpraxis würden bei allen IT-Berufen ohne Einschränkung überzeugen. Zu empfehlen sei auch die Qualifizierung zur CNC-Fachkraft. Hier bestünden keinerlei Einschränkungen. Auf Bedingungen eines BFW könne hier verzichtet werden. Aus einer weiteren Anfrage der Beklagten an das BFW E. ergibt sich, dass sich neben dem monatlichen Übergangsgeld für eine sechsmonatige Qualifizierungsmaßnahme zur CNC-Fachkraft Kosten in Höhe von 12.139,20 EUR und für eine zweijährige Umschulungsmaßnahme im IT-Bereich ein Gesamtbetrag von 49.953,60 EUR ergeben würden.

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 09.01.2003, 12.02.2003 und 25.02.2003 mit, er habe von einer CNC-Fachkraft zu fertigende Teile gesehen, welche auch zur Herstellung von Waffenteilen eingesetzt werden könnten. Da er Zivildienst geleistet habe, wäre ein Gewissenskonflikt vorprogrammiert. Er wolle nicht unter allen Umständen eine Leistung im IT-Bereich anstreben. Er wolle aber keine Tätigkeit als CNC-Fachkraft ausüben. Es handele sich bei Tätigkeiten einer CNC-Fachkraft um Anlern- oder Hilfstätigkeiten, die keinen Abschluss der Industrie- und Handelskammer (IHK) voraussetzten.

Mit Bescheid vom 12.03.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 18.07.2002 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab und führte aus, die Entscheidung ergehe nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen und des Abschlussberichts aufgrund der durchgeführten Berufsfindungsmaßnahme. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte sei sie unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu dem Ergebnis gekommen, dass eine auf die bisherige Ausbildung aufbauende sechsmonatige Qualifizierung zur CNC-Fachkraft die geeignetste Möglichkeit darstelle, den Kläger wieder dauerhaft in das Erwerbsleben einzugliedern. Hierbei sei geprüft worden, ob dem Wunsch auf eine Umschulung in den IT-Bereich nachgekommen werden könne. Die vollständige Wiedereingliederung in das Erwerbsleben könne aber bereits durch eine weniger aufwendige Maßnahme erreicht werden. Mit den Schreiben vom 12.02.2003 und 25.02.2003 habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er das unterbreitete Angebot nicht annehmen wolle. Entsprechende Leistungen seien deshalb nicht erfolgversprechend.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die Ablehnung sei unverständlich, da nicht geprüft worden sei, welche anderen Maßnahmen als die Ausbildung zur CNC-Fachkraft in Betracht gezogen werden könnten. Der Bescheid sei widersprüchlich, da nicht generell die Voraussetzungen für die Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt werden könnten, wenn andererseits bei dem Angebot einer CNC-Maßnahme unterstellt werde, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt seien. Seinen Schreiben könne gerade nicht entnommen werden, dass er die Angebote auf Leistungen zur Teilnahme nicht habe annehmen wollen.

Die Beklagte führte mit dem Kläger am 07.05.2003 ein Beratungsgespräch und zeigte ihm weitere Möglichkeiten auf, durch eine Qualifizierungsmaßnahme wieder in das Berufsleben integriert zu werden, nämlich als Büropraktiker oder Servicetechniker. Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.05.2003 auch diese Angebote abgelehnt. Es handele sich hierbei um reine Anlerntätigkeiten ohne einen IHK-Abschluss. Das Gesetz sehe eine Ausbildung zumindest bis zur Dauer von zwei Jahren vor. Er habe als Schlosser eine technische Ausbildung absolviert, weshalb es unzweckmäßig sein dürfte, ihn auf rein kaufmännische Tätigkeiten zu verweisen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte komme sie zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine auf die bisherige Ausbildung aufbauende sechsmonatige Qualifizierung zur CNC-Fachkraft die geeignetste Möglichkeit darstelle, den Kläger dauerhaft in das Erwerbsleben einzugliedern. Die Eingliederung in das Erwerbsleben könne durch eine weniger aufwendige Maßnahme als eine zweijährige Umschulung erreicht werden. Der Begründung, eine CNC-Fachkraft könne auch zur Waffenherstellung eingesetzt werden, könne nicht gefolgt werden. Die Auswahl des Arbeitgebers obliege dem Kläger selbst.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung im IT-Bereich zu gewähren, hilfsweise, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut rechtsbehelfsfähig zu entscheiden. Er hat zur Begründung ausgeführt, eine CNC-Fachkraft könne auch bei der Herstellung von Waffenteilen eingesetzt werden. Dies würde ihn in einen Gewissenskonflikt stürzen. Die ihm angebotenen Maßnahmen würden zu keinem IHK-Abschluss führen. Bei der CNC-Fachkraft handele es sich nur um einen Teilbereich eines Berufsbildes. Er hat das Gesellenprüfungszeugnis vom 29.08.1991 übersandt, den Lehrbrief der Schlosserinnung N. vom 29.08.1991 (Prüfungssieger in Konstruktionstechnik), ein Schreiben der Handwerkskammer vom 17.09.1991 (Zweiter Platz auf Kammerebene im Metallbauer-Handwerk), eine Bescheinigung über die Verwendungsprüfung zum Schrankenwärter/Bahnübergangsposten vom 24.03.1998, eine Teilnahmebescheinigung über die Funktionsausbildung Sicherungsaufsicht vom November 1999, ein Zertifikat vom 19.04.2000 über die erfolgreiche Teilnahme am Weiterbildungslehrgang Elektronik-Grundstufe mit Schreiben der IHK vom 19.04.2000 (Note 1), eine Bescheinigung über die Anerkennung als Elektrofachkraft vom 31.05.2000 sowie die Prüfungsbescheinigung "Weichenmechaniker" vom 26.09.2000. Diese Unterlagen würden die gehobenen Arbeitsleistungen nachweisen, die er bisher erbracht habe. Er müsse bei einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben keinen wesentlichen sozialen Abstieg hinnehmen. Zudem sei bei der Weiterbildung zur CNC-Fachkraft die dauerhafte Reintegration in den Arbeitsmarkt nicht gesichert.

Das SG hat Auskünfte der IHK N. vom 23.06.2004, der Bundesagentur für Arbeit vom 16.08.2005 und eine telefonische Auskunft beim BFW E. eingeholt. Die IHK N. führte aus, es lasse sich nicht explizit abgrenzen, welche Unternehmen auch Waffenteile herstellen würden. Eine Vielzahl von Waffensystemen würde Komponenten enthalten, die sowohl in zivile als auch militärische Endprodukte einfließen könnten. In Mittelfranken würden sich laut Datenbestand nur zwei Unternehmen finden, die gemäß dem Unternehmensgegenstand Waffen und/oder Munition herstellen würden. Im Übrigen könnten auch Informationselektroniker im Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen eingesetzt werden.

Die Bundesagentur für Arbeit führte aus, für den Zugang zur Tätigkeit als CNC-Fachkraft werde eine abgeschlossene Fortbildung erwartet. Voraussetzung für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung sei in der Regel die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wie in einem Metall- oder Holzberuf, vorrangig im zerspanenden Bereich (Fräser, Dreher, Bohrer), und eine mindestens einjährige Berufspraxis. Von den Bildungseinrichtungen würden Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Prüfung bei der zuständigen Handwerkskammer angeboten. Weiterbildungkurse zur Vermittlung spezieller CNC-Kenntnisse würden nicht mit einer Prüfung abschließen. Rehabilitationsmaßnahmen würden mit dem Weiterbildungsziel CNC-Fachkraft angeboten. Diese seien in der Regel von längerer Dauer und mit Praktikumsteilen verbunden. Es bestünden relativ gute Vermittlungsaussichten für CNC-Fachkräfte. Unbefristete Vollzeitstellen seien in nennenswertem Umfang vorhanden und würden auch extern besetzt. Stellenangebote für befristete Arbeitsverhältnisse würden im etwa gleichem Umfang geführt. Diese würden zunehmend und derzeit überwiegend im Rahmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung angeboten und besetzt. Im Wesentlichen handele es sich aber nicht um befristete Arbeitsverhältnisse. Die Ausbildung zum Kommunikationselektroniker sei seit 01.08.2003 durch die Ausbildungen zum Elektroniker für Geräte und Systeme und Systeminformatiker abgelöst worden, wobei für den Zugang zur Tätigkeit eine abgeschlossene Berufsausbildung in dem im Jahre 2003 aufgehobenen Ausbildungsberuf Kommunikationselektroniker, Fachrichtung Informationstechnik, oder in den Nachfolgeberufen Systeminformatiker bzw. Systemelektroniker für Geräte und Systeme gefordert werde. Für eine Umschulung in den Beruf des Systemelektronikers werde eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Regel nicht vorausgesetzt. Die Arbeitsplätze würden überwiegend im Rahmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung angeboten und besetzt. Der Beruf des Informatikkaufmanns sei ein anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Jahren. Dies gelte auch für den Beruf des IT-Systemkaufmanns und den Beruf des Fachinformatikers. Für einen Zugang zu diesen Tätigkeiten sei in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung in den genannten Berufen bzw. den entsprechenden Vorgängerberufen erforderlich. Vielfach werde ein Fachstudium/Studium verlangt. Die entsprechende Qualifikationsstufe könne auch von Technikern und Kaufleuten nach IT-spezifischer Weiterbildung erreicht werden. Als Zugangsvoraussetzungen für eine Umschulung zu den IT-Berufen werde von den Bildungsträgern nicht auf den früheren Beruf abgestellt, jedoch werde vielfach mindestens ein mittlerer Bildungsabschluss gefordert. Die Kursangebote von Rehabilitationsträgern würden sich bei den Zugangsvoraussetzungen in der Regel auf das Ergebnis der Eignungsfeststellung beschränken. Es seien Angebote unbefristeter Vollzeitstellen auch hier in großem Umfang vorhanden. Es überwiege auch in diesen Berufen die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Zu den Vermittlungsquoten und Vermittlungsaussichten nach Abschluss der Umschulung in einem der genannten IT-Berufe könne eine gesicherte Aussage nicht getroffen werden. Für eine gefestigte Wiedereingliederung des Klägers auf dem ersten Arbeitsmarkt als Berufsneuling sei wahrscheinlich, dass hierfür der Einsatz weiterer geeigneter Förderungsinstrumente erforderlich sein würde. Das BFW E. wies darauf hin, die Tätigkeit als CNC-Fachkraft werde wie eine Facharbeitertätigkeit bezahlt. Zur Ausübung des Berufs sei eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Der Kläger sei für eine Tätigkeit als CNC-Fachkraft geeignet. Der Einwand, eine CNC-Fachkraft könne unwissentlich in der Herstellung von Waffeneinzelteilen eingesetzt werden, sei unberechtigt. Unerheblich sei, dass zu einem nicht unerheblichen Teil eine Einstellung von CNC-Fachkräften bei Zeitarbeitsfirmen erfolge. Mit einer Fortbildung zur CNC-Fachkraft sei kein sozialer Abstieg verbunden. Die Statistik zeige, dass mindestens zwei Drittel der beschäftigten CNC-Fachkräfte eine abgeschlossenen Berufsausbildung besitzen würden. Die Tätigkeit werde wie eine Facharbeitertätigkeit entlohnt.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, seine bisherigen Recherchen hätten nur Zeitarbeitsfirmen als Arbeitgeber von CNC-Fachkräften ergeben. Die Zukunftsperspektiven seien als gering einzuschätzen. Bei den Gehältern, die von den Zeitarbeitsfirmen bezahlt würden, sei davon auszugehen, dass er zusätzlich Wohngeld beantragen müsste. Fahrtkosten würden hinzu kommen. Sofern er die Schulung zum IT-Sektor bewilligt bekommen würde, wäre er in der Lage, sich wesentlich breitgefächerter zu bewerben. Eine Qualifizierung zur CNC-Fachkraft sei ihm nicht zumutbar, da keinerlei berufliche Perspektiven existieren würden. Mit dieser Auswahl wäre ein wesentlicher sozialer Abstieg verbunden. Er habe sich während seiner beruflichen Laufbahn weiter fortgebildet und die besten Zeugnisse bekommen. Die angebotenen Stellen seien ziemlich dünn gesät. Er weist auf eine Statistik für die Jahre 2000 bis 2004 hin, die als Anlage der Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit beigefügt war. CNC-Fachkräfte bilde die ARGE N. aus, so dass der Arbeitsmarkt bereits gesättigt sei. Die Beschäftigtenzahlen seien im Beruf der CNC-Fachkraft rückläufig, dagegen würden die Beschäftigtenzahlen im Bereich der IT-Berufe steigen. Die CNC-Fachkraftschulung würde sinnlos Kosten verursachen. Der Ergebnisbericht der Arbeitserprobung und Berufsfindung habe ergeben, dass er durchaus im der Lage sei, den IT- Beruf in zwei Jahren zu erlernen und auszuführen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.05.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers vom 18.07.2002 (Eingang 22.07.2002) auf Gewährung einer Umschulung, unter Ausschluss der Tätigkeit einer CNC-Fachkraft, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senat neu zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, des SG, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Rechtsweg:

SG Nürnberg Urteil vom 02.05.2006 - S 14 R 5001/04 BB
BSG Urteil vom 28.02.2007 - B 13 R 47/07 B

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2003, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger auf Grund seines Antrags vom 18.07.2002 eine von ihm gewünschte Umschulung zu gewähren. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte, nachdem sie dem Kläger eine Qualifizierungsmaßnahme zur CNC-Fachkraft angeboten hat, den Antrag auf Gewährung einer Umschulung, insbesondere in einen Beruf im Bereich der Informationstechnologie, abgelehnt. Auch der Gerichtsbescheid des SG vom 02.05.2006 ist somit zu Recht ergangen.

Gemäß § 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis § 38 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Danach werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§ 33 Abs.1 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 33 Abs.4 Satz 1 SGB IX). Der Rentenversicherungsträger bestimmt hierbei im Einzelfall, soweit die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gemäß §§ 10, 11 SGB VI vorliegen und Ausschlussgründe gemäß § 12 SGB VI fehlen, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 Abs.1 Satz 1 SGB VI).

Hierbei unterliegt die Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers bezüglich der Art und Weise der Maßnahme nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ist nur in den Grenzen der §§ 39 Abs.1 SGB I und § 54 Abs.2 Satz 2 SGG überprüfbar. Gemäß § 39 Abs.1 SGB I haben die Leistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ein Verwaltungsakt ist dementsprechend gemäß § 54 Abs.2 Satz 2 SGG rechtswidrig, wenn diese Grenzen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die Entscheidung der Beklagten ist durch das Gericht somit lediglich darauf hin zu untersuchen, ob diese mit ihrer Entscheidung eine nach dem Gesetz nicht vorgesehene Rechtsfolge gesetzt oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Sofern wie hier von einem Versicherten eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben begehrt wird, haben die Versicherungsträger zunächst zu ermitteln, welche Leistungen sich für den Versicherten konkret anbieten würden, um anschließend zu prüfen, welche Maßnahme bei angemessenem Mittelaufwand am wirksamsten und so zeitnah wie möglich einen Erfolg der Rehabilitation erwarten lässt. Stets ist hierbei zu prüfen, durch welche Art und Weise der Rehabilitation wirtschaftlich und sparsam ein Erfolg herbeigeführt werden kann (BSG, Urteil vom 08.10.1992, Az.: 13 RJ 57/91; KassKomm-Niesel § 13 SGB VI Rdnr.15).

Nach Auffassung des Senats hat die Beklagte bei ihrer Ermessens- bzw. Auswahlentscheidung die Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit und die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen geprüft und berücksichtigt. Die Entscheidung lässt jedenfalls nicht erkennen, dass hier die Beklagte durch die Ablehnung einer Umschulung des Klägers für einen Beruf im Bereich der Informationstechnologie das ihr zustehende Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätte.

Zur Prüfung, für welchen Beruf der Kläger geeignet ist, hat er vom 08.12.2002 bis 20.12.2002 an einer Berufsfindungsmaßnahme im BFW E. teilgenommen und sich hierbei einer arbeitsmedizinsichen Untersuchung, einer psychologischen Eignungsuntersuchung sowie einer praktischen Arbeitserprobung unterzogen. Nach dem Ergebnisbericht der BFW E. vom 09.01.2003 befürwortet diese sowohl Neuqualifizierungen im IT-Sektor als auch die Qualifizierung zur CNC-Fachkraft. Die Eignung des Klägers für beide Berufssparten ist somit gegeben. Sie wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht angezweifelt und ist bei der Entscheidung der Beklagten auch in die Ermessenserwägung eingeflossen, denn die Berufsfindungsmaßnahme war auch auf die Eignung bezüglich der IT-Berufe ausgerichtet. Während allerdings für eine Neuqualifizierung in den IT-Sektor eine Ausbildung in einem BFW angeraten wird, hält es das BFW E. für eine Qualifizierung zur CNC-Fachkraft nicht für erforderlich, dass diese in einer Berufsförderungseinrichtung durchgeführt wird.

Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung die bisherige Tätigkeit des Klägers in ihre Erwägungen einbezogen. Die Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit des Versicherten soll gewährleisten, dass der neue Beruf dem bisherigen nach Bedeutung und sozialer Wertschätzung entspricht. Mit der Auswahl darf kein wesentlicher sozialer Abstieg verbunden sein, wobei eine gewisse Einbuße hinzunehmen ist. Der Rentenversicherungsträger ist hierbei nicht verpflichtet, dem Versicherten eine möglichst hohe Qualifikation zu finanzieren. Vorrangig ist die Sicherung des erreichten sozialen Standorts im Beruf und Erwerbsleben (BSG SozR 2200 § 1236 Nr.15; Kasskomm-Niesel § 16 SGB VI Rdnr.28).

Der Kläger hat den Beruf des Schlossers erlernt und war schließlich bei der D. AG als Weichenmechaniker tätig, wobei er Weichen geprüft, repariert und kontrolliert sowie Schweißarbeiten (Elektro-Schweißen und MAG-Schweißen) durchgeführt hat. Er hat die Gesellenprüfung für den Beruf des Schlossers mit der Note "Gut" bestanden (Prüfungszeugnis vom 29.08.1999) und im Metallbauerhandwerk bei einem praktischen Leistungswettbewerb im Jahre 1991 auf Kammerebene den zweiten Platz erreicht. Bei der D. AG hat er eine Bescheinigung über die Verwendungsprüfung zum Schrankenwärter/Bahnübergangsposten erworben (Verwendungsprüfung vom 24.03.1998), an einer Funktionsausbildung Sicherungsaufsicht vom 08.11.1999 bis 19.11.1999, an einem Lehrgang vom 12.11.1999 bis 24.03.2000 "Elektronik-Grundstufe" teilgenommen und diesen mit der Note 1 abgeschlossen (Zeugnis vom 19.04.2000) sowie am 26.09.2000 die Prüfung zum Weichenmechaniker bestanden. Entsprechende Unterlagen hat zwar der Kläger erst im Sozialgerichtsverfahren vorgelegt, so dass diese bei der Ermessensausübung der Beklagten nicht berücksichtigt werden konnten. Die Beklagte ist jedoch offensichtlich davon ausgegangen, dass der Kläger bei der D. AG eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt hat, auch wenn er dort nicht mehr für den Schlosserberuf typische Tätigkeiten verrichtet hat. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Tätigkeit des Klägers bei der D. AG als ein Ermessensgesichtspunkt zu bewerten wäre, der gerade für eine Umschulung des Klägers für einen IT-Beruf sprechen würde.

Die bisherige Tätigkeit des Klägers wäre dann bei der Entscheidung der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt worden, wenn lediglich durch die vom Kläger gewünschte Umschulung des Klägers ein wesentlicher sozialer Abstieg zu verhindern wäre. Dies trifft jedoch nicht zu. Auch das Angebot der Beklagten, eine sechsmonatige Qualifizierungsmaßnahme zur CNC-Fachkraft zu finanzieren, berücksichtigt die bisherige Tätigkeit des Klägers. Die Bundesagentur für Arbeit hat bestätigt, dass für den Zugang zur Tätigkeit als CNC-Fachkraft eine abgeschlossenen Fortbildung erwartet wird und für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung in der Regel die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie zusätzlich eine mindestens einjährige Berufspraxis vorausgesetzt wird. Fortbildungslehrgänge werden von Handelskammern und Bildungszentren angeboten, wobei die Abschlussprüfung vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Handwerkskammer abgelegt wird. Daraus ist zu schließen, dass es sich bei dem Beruf der CNC-Fachkraft um einen Fortbildungsberuf handelt, der regelmäßig auf einer mehrjährigen abgeschlossenen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) aufbaut. Insofern ist nicht erkennbar, dass mit einer entsprechenden Qualifikation des Klägers überhaupt oder sogar ein wesentlicher sozialer Abstieg verbunden wäre.

Bei der Auswahl der Qualifizierungsmaßnahme ist die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Hierbei ist zu prüfen, ob ein Versicherter nach Abschluss der Weiterbildung auf Dauer in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann. Davon ist auszugehen, wenn der Versicherte voraussichtlich nach Abschluss der Weiterbildung praktisch keine Chance zur Erlangung eines Arbeitsplatzes hat (BSG SozR 2-200 § 1236 Nr.15). Hierzu ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als CNC-Fachkraft durchaus wettbewerbsfähig auf dem Arbeitsmarkt auftreten kann. Aus dem Ergebnisbericht des BFW E. ergibt sich, dass der Kläger uneingeschränkt den Beruf einer CNC-Fachkraft ausüben kann. Die Bewertung ergab, dass für diese Tätigkeit die Persönlichkeit, der Intellekt und die Fachpraxis des Klägers überzeugt haben und auch von Seiten der Arbeitsmedizin keine Einschränkungen bestehen. Diese Ermittlungen werden durch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu den bisherigen Leistungen im Arbeitsleben bestätigt. Es ist somit zu erwarten, dass er sich nach Absolvierung der Qualifizierungsmaßnahme zur CNC-Fachkraft konkurrenzfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewerben und behaupten kann.

Im Übrigen hat die Bundesagentur für Arbeit in der Stellungnahme vom 18.04.2006 bestätigt, dass zu den Vermittlungsquoten und den Vermittlungsaussichten nach Abschluss der Umschulung in einem IT-Beruf keine gesicherte Aussage getroffen werden kann und für eine gefestigte Wiedereingliederung des Klägers auf dem ersten Arbeitsmarkt als Berufsneuling in diesem Arbeitsbereich wahrscheinlich sogar weitere Förderungsinstrumente erforderlich sein werden. Entgegen der Auffassung des Klägers werden deshalb die Eingliederungsaussichten durch eine Umschulung im IT-Sektor nicht wesentlich verbessert. Dagegen bestätigte die Arbeitsverwaltung relativ gute Vermittlungsaussichten für CNC-Fachkräfte. Dies wurde dem Kläger auch in Gesprächen mit dem Arbeitsamt N. mitgeteilt.

Nicht ausschlaggebend ist die Argumentation des Klägers, es würden CNC-Fachkräfte überwiegend in Zeitarbeit eingestellt. Zunächst ist dies der Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeit nicht zu entnehmen. Vielmehr heißt es dort, unbefristete Vollzeitstellen seien in nennenswertem Umfang vorhanden und würden auch extern besetzt. Zum anderen ist, auch wenn man die Annahme des Klägers unterstellt, nicht ausgeschlossen, dass über entsprechende Stellenangebote von Zeitarbeitsunternehmen der Kläger dauerhaft in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könnte. Vielmehr kann unter Berücksichtung der vom BFW E. festgestellten persönlichen und fachlichen Leistungsfähigkeit erwartet werden, dass der Kläger eine unbefristete Vollzeitstelle finden bzw. in eine solche vermittelt werden kann.

Die Neigung des Klägers für einen Beruf im IT-Sektor als rein subjektiver Berufswunsch ist kein entscheidendes Kriterium für die Leistungspflicht der Beklagten. Das Tatbestandsmerkmal der Neigung in § 33 Abs.4 Satz 1 SGB X ist eng verknüpft mit der Regelung in § 9 Abs.1 SGB IX. Hiernach wird bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Bezweckt wird die Stärkung individueller Wunsch- und Wahlrechte leistungsberechtigter Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen im jeweiligen Einzelfall. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 SGB I. Danach sind, wenn der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im Einzelnen bestimmt ist, bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Mit § 33 SGB I soll im Interesse der berechtigten und verpflichteten Bürger auf die Umstände des Einzelfalls Rücksicht genommen werden, sofern und soweit das Gesetz einen Handlungsspielraum zulässt (BT-Drs. 7/868 S.27; KassKomm-Seewald § 33 SGB I Rdnr.2). Von berechtigten bzw. angemessenen Wünschen kann dementsprechend nur ausgegangen werden, wenn diese sich im Rahmen des Leistungsrechts, der verfolgten Zielsetzungen und sonstiger Vorgaben bewegen (BT-Drs.14/5074 S.100).

Die Neigung eines Versicherten ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn sie sich außerhalb des geltenden gesetzlichen Leistungsrechts bewegt und nur unter einem für die Eingliederung nicht erforderlichen Aufwand zu verwirklichen ist (BSG SozR 2-200 § 567 Nr.4, SozR 2200 § 1236 Nr.15; KassKomm-Niesel § 16 SGB VI Rdnr.27). Im Zuge der Prüfung, ob berechtigte Vorstellungen bzw. angemessene Wünsche des Versicherten vorliegen, ist insbesondere der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Danach haben die Leistungsträger mit den ihnen anvertrauten Mitteln wirtschaftlich und sparsam umzugehen (§§ 69 SGB IV, § 13 Abs.1 SGB VI). Der Rentenversicherungsträger hat zu prüfen, welche von mehreren in Frage kommenden Rehabilitationsleistungen bei angemessenem Mittelaufwand am wirksamsten ist und damit auch so zeitnah wie möglich einen Rehabilitationserfolg erwarten lässt (BSG, Urteil vom 08.10.1992, Az.: 13 RJ 57/91; zum Wirtschaftlichkeitsgebot vgl. auch § 12 SGB V).

Die Entscheidung der Beklagten, nicht dem Wunsch des Klägers im Antrag vom 18.07.2002 auf Umschulung zu einem Beruf im Bereich der Informationselektronik zu entsprechen, ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht als ermessensfehlerhaft zu bewerten. Bei gleichen Eignungsvoraussetzungen für die Qualifizierung zur CNC-Fachkraft einerseits und für eine Umschulung für einen Beruf im IT-Sektor andererseits, ist die Beklagte zu dem nicht zu beanstandendem Ergebnis gekommen, dass die Qualifikationsmaßnahme für den Beruf einer CNC-Fachkraft angemessen ist und wirtschaftlich durchgeführt werden kann. Mit der sechsmonatigen Qualifikationsmaßnahme zur CNC-Fachkraft kann das Ziel der beruflichen Wiedereingliederung in relativ kurzer Zeit erreicht werden. Dagegen erfordert eine Umschulungsmaßnahme im IT-Bereich eine zweijährige Ausbildung. Dementsprechend würde eine zweijährige Umschulungsmaßnahme einen deutlich höheren Kostenaufwand erfordern, nach Auskunft des BFW E. 49.953,60 EUR anstatt 12.139,20 EUR bei einer Qualifizierung zur CNC-Fachkraft. Zudem ist nach Auffassung der Arbeitsverwaltung nicht ausgeschlossen, dass der Kläger nach einer Umschulung zu einem Beruf im IT-Bereich auf den ersten Arbeitsmarkt als Berufsneuling weiterer geeigneter Förderungsinstrumente bedarf, die einen zusätzlichen Kostenaufwand bedeuten würden. Bei einer Ausbildung zur CNC-Fachkraft bestünden solche Befürchtungen nicht.

Ist somit eine konkrete berufsbildende Maßnahme gegeben, die die Eignung, bisherige Tätigkeit sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt, besteht kein Anspruch mehr auf eine aus Sicht des Versicherten optimal, d.h. den Neigungen und Wünschen voll entsprechende Förderung, die insoweit über den Rahmen der Eingliederung hinausginge (BSG SozR 3-2200 § 567 Nr.2). Allein die Nichtberücksichtigung des Berufswunsches des Klägers durch die Beklagte führt somit zu keiner fehlerbehafteten Ermessensentscheidung (vgl. BSG SozR 2-200 § 1236 Nr.43).

Gemäß § 9 Abs.1 SGB IX wird bei der Entscheidung über die Leistungen zur Teilnahme auch auf die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren nicht mehr vorgetragen, er sei nicht in der Lage, den Beruf einer CNC-Fachkraft aus Gewissensgründen auszuüben, weil er Zivildienst geleistet habe und er möglicherweise in Betrieben arbeite, in denen er Waffenteile herzustellen habe. Die Beklagte hätte jedoch ohnehin im Rahmen der Ermessensabwägung diesen Gesichtspunkt außer Acht lassen können, da ein entsprechender Zusammenhang nicht schlüssig dargelegt worden ist. Denn auch in den IT-Berufen ist nicht ausgeschlossen, dass ein entsprechender Arbeitseinsatz gefordert wird. Im Übrigen ist weder der Beruf der CNC-Fachkraft noch ein Beruf im IT-Bereich typisch mit der Herstellung von Waffen bzw. Waffenteilen verbunden. Ob der Kläger in einem solchen Bereich Arbeitsplatzwahl ergeben.

Zur Überzeugung des Senats kann somit das Ziel der beruflichen Rehabilitation, die berufliche Eingliederung des Klägers in angemessenen Umfang und auf Dauer zu sichern, bereits durch die von der Beklagten angebotenen Qualifizierung zur CNC-Fachkraft erreicht werden, so dass die Beklagte zu Recht eine Umschulung für einen Beruf im IT-Bereich abgelehnt hat.

Die Entscheidung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil in dem angefochtenen Bescheid vom 12.03.2003 das Angebot einer Qualifizierungsmaßnahme im Verfügungssatz nicht erneut unterbreitet wurde, denn dieser Bescheid bezog sich ausdrücklich auf den Antrag des Klägers vom 18.07.2002, der ausschließlich die Gewährung einer Umschulungsmaßname in einen Beruf im IT-Sektor zum Ziel hatte. Außerdem hatte der Kläger mehrmals das Angebot der Beklagten, eine Fortbildung zur CNC-Fachkraft zu finanzieren, abgelehnt, so dass eine erneute ausdrückliche Bewilligung ins Leere gegangen wäre. Ein Leistungsträger hat nicht eine Maßnahme zu bewilligen, wenn ihr vorher unmissverständlich mitgeteilt wurde, dass der Versicherte ein solches Maßnahmeangebot nicht wahrnehmen möchte.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass hier eine Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung einer konkreten Leistung ohnehin nicht in Betracht kommen würde. Der Senat hat, wie oben bereits dargestellt, lediglich zu prüfen, ob der Rentenversicherungsträger die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht darf aber nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Rentenversicherungsträgers setzen. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, in welchen sich das Ermessen soweit verdichtet, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Im Übrigen könnte der Rentenversicherungsträger nur zu einer neuen Verbescheidung verpflichtet werden.

Schließlich ist unerheblich, dass der Kläger nun im Termin zur mündlichen Verhandlung die Bewilligung irgend einer Umschulung mit Ausnahme einer solchen zur CNC-Fachkraft begehrt hat. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, welche andere, neben den bereits angebotenen Maßnahmen überhaupt in Betracht käme; auch der Kläger hat keinen weiteren Berufswunsch geäußert. Zum anderen ist die konkrete Auswahl der Maßnahme durch die Beklagten, worauf es allein ankommt, nicht ermessensfehlerhaft. Ein Anspruch des Klägers, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beklagte zu einer neuen Verbescheidung zu verpflichten, ist somit nicht gegeben.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 02.05.2006 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R4585


Informationsstand: 08.07.2010