Die form- und fristgerecht beim Sozialgericht Würzburg erhobene Klage ist zulässig.
Sie erweist sich auch als begründet.
Gemäß § 26
Abs. 1
SGB VII haben Versicherte unter anderem auch Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Gemäß § 26
Abs. 2
Nr. 2
SGB VII haben die Unfallversicherungsträger insbesondere den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern. Gemäß § 35
Abs. 1
SGB VII erbringen die Unfallversicherungsträger die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den
§§ 33 bis
38 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) sowie in Werkstätten für behinderte Menschen nach den
§§ 40 und
41 des SGB IX. Gemäß § 33
SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Der Versicherte hat dabei einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn er wesentlich durch die Unfallfolgen bedingt daran gehindert ist, seine bisherige Tätigkeit wettbewerbsfähig auszuüben. Gemäß § 26
Abs. 5
SGB VII besteht dabei ein Auswahlermessen bezüglich Art, Umfang und Durchführung der Maßnahme für den Unfallversicherungsträger. Gemäß § 39
Abs. 1 Satz 1
SGB I ist bei Ermessensentscheidungen der Zweck der Ermächtigung, also insbesondere das Ziel der Rehabilitation zu beachten und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Hauptziel der Teilhabe am Arbeitsleben stellt die dauerhafte Integration des Versicherten ins Arbeitsleben dar. Demgegenüber steht das Prinzip der Effiziens (günstigste Relation zwischen verfolgtem Zweck und eingesetztem Mittel). Hieraus ergibt sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel inklusive der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch der Grundsatz der Individualität (Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit, Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, Vermittlungschancen) zu beachten (§ 26
Abs. 2
Nr. 2
SGB VII i.V.m. § 33
Abs. 1 und 4
SGB IX). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der zuständige Rehabilitationsträger auch eine Gesamtverantwortung für den Ablauf der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur erfolgreichen Wiedereingliederung des Versicherten trägt (
BSG v. 16.06.1994,
13 Rj 79/93).
Unter Beachtung dieser Grundsätze war der streitgegenständliche Bescheid vom 14.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 rechtswidrig und aufzuheben und der Kläger erneut dahingehend zu verbescheiden, dass ihm nochmals eine (aussichtsreiche) qualifizierte berufliche Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird.
Die "Ausbildung" bei der AASW
GmbH stellte keine angemessene qualifizierte Berufsbildungsmaßnahme für den Kläger dar. Für die Erlangung einer Qualifikation als Sicherheitsfachkraft für Personen- und Werkschutzschutz wäre eine mehrjährige Berufsausbildung des Klägers mit Berufsschule und praktischer Ausbildung vorab notwendig gewesen, wie sich auch aus der Verordnung über die Prüfung "geprüfte Werkschutzfachkraft"
bzw. (für Sachverhalte ab 01.08.2006) aus den besonderen Rechtsvorschriften für die Umschulungsprüfung zu "geprüften Schutz- und Sicherheitsfachkraft" der
IHK ergibt.
Der Hauptzweck der beruflichen Rehabilitation ist die dauerhafte Integration des Versicherten ins Arbeitsleben. Die Erreichung dieses Zwecks war mit der von der Beklagten finanzierten Maßnahme bei der AASW nicht zu realisieren. Zwar ist auch der Grundsatz der Effiziens und der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten auch jedoch der Grundsatz der Individualität. Das Kriterium der zuvor vom Kläger ausgeübten Tätigkeit ist dabei nicht zu hoch anzusetzen. Die Argumentation der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid, dass das angestrebte Berufsziel staatlich geprüfter Techniker mit der bisherigen Tätigkeit stufenmäßig (im Sinne der Vierstufentheorie des
BSG) nicht übereinstimmt, geht fehl. Der Kläger konnte seine Berufsausbildung zum Werkzeugmacher (auch) wegen der Unfallfolgen nicht beenden oder war hieran durch die Unfallfolgen erheblich gehindert. So wird ja auch im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass der Kläger die Tätigkeit wegen der Unfallfolgen nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben kann, was durch die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik auch festgestellt worden war. Dann aber wäre es rechtsmissbräuchlich sich auf eine insoweit fehlende Berufsausbildung des Klägers zu berufen. Zudem soll die Bezugnahme auf die bisherige Tätigkeit in § 33
Abs. 4
SGB IX in erster Linie einen sozialen Abstieg des Versicherten vermeiden, nicht aber eine Aufstiegsgrenze ziehen (Benz in Hauck, Sozialgesetzbuch -
SGB VII - § 26
Nr. 22). Die Begründung der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid, der Kläger habe für die Ausbildung zum Techniker nicht die notwendige geistige und begabungsmäßige Leistungsfähigkeit nachgewiesen, geht ebenso fehl, zumal in einem psychologischen Test des Arbeitsamtes vom 17.07.2000 darauf hingewiesen wurde, dass der Kläger über recht gute Leistungsvoraussetzungen für mittelqualifizierte bis qualifizierte Ausbildungen verfügt. Die Beklagte hätte bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigen müssen, dass für sie eine Gesamtverantwortung für den Ablauf der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur erfolgreichen Wiedereingliederung des Versicherten besteht (
BSG a.a.O.). Die Verpflichtung des zuständigen Rehabilitationsträgers endet insoweit erst, wenn der Rehabilitant einen Dauerarbeitsplatz gefunden hat oder aber die mangelnde Erfolgsaussicht weiterer Leistungen festgestellt wird.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.