Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 172, 173, 73a, Sozialgerichtsgesetz -
SGG - § 127
Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung -
ZPO -), aber nicht begründet, weil die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim Sozialgericht Augsburg anhängige Verfahren hat.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - wie vorliegend die Klägerin - die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121
Abs.2 Satz 1
ZPO).
Die beim Sozialgericht Augsburg anhängige Klage erscheint zwar nicht mutwillig und es ist auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Es kann jedoch mit dem Sozialgericht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht bejaht werden. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über das "wie" einer Rehabilitationsmaßnahme - für welchen Beruf die Umschulung erfolgen soll - in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist und ein Rechtsanspruch lediglich bezüglich der Frage des "ob" einer derartigen Maßnahme besteht, was vorliegend aber nicht streitig ist, da die Beklagte von einem bestehenden Anspruch auf Rehabilitation ausgeht. Der Senat sieht im Übrigen von einer weiteren Begründung ab, da er das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 142
Abs.2 Satz 3
SGG). Auch der im Beschwerdeverfahren erfolgte Hinweis auf die Vertretbarkeit des Anspruchs der Beschwerdeführerin kann ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Das Sozialgericht hat eben den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nicht für zutreffend oder zumindest für vertretbar gehalten (
vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Leitherer,
SGG, § 73a
Nr.7a).
Die Beschwerde gegen den zutreffenden Beschluss des Sozialgerichts Augsburg konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist nicht unanfechtbar (§ 177
SGG).