Urteil
Kein Anspruch auf eine bestimmte Rehabilitationsmaßnahme - Umschulung zur Heilpraktikerin - Ermessensentscheidung des Rehaträgers

Gericht:

LSG Bayern 6. Senat


Aktenzeichen:

L 6 B 1029/08 R PKH


Urteil vom:

11.02.2009


Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Tatbestand:

In der beim Sozialgericht Augsburg anhängigen Streitsache ist die Verpflichtung der Beklagten streitig, der Klägerin und Beschwerdeführerin eine berufliche Reha-Maßnahme in Form einer Umschulung zur Heilpraktikerin zu bewilligen. Mit Bescheid vom 12.04.2007 und Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 hatte die Beklagte die Umschulung zur Heilpraktikerin abgelehnt und ausgeführt, es sei die von der Fachabteilung vorgenommene Einschätzung nicht zu beanstanden, dass eine dauerhafte Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt durch den Wunschberuf Heilpraktiker mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erzielen sei. Es sei praktisch ein offener Arbeitsmarkt für versicherungspflichtige Heilpraktiker nicht vorhanden, da diese in der Regel nur freiberuflich tätig seien. Auch bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass angesichts einer Durchfallquote von 85 v.H. trotz entsprechender Förderung die Ausbildung erfolgreich absolviert werde. Angesichts des Ergebnisses der Arbeitserprobungsmaßnahme ergebe sich eine bedeutend höhere Erfolgsprognose für Tätigkeiten im Bürobereich, was bei Fortführung der Prüfung der Gewährung von beruflichen Reha-Maßnahmen berücksichtigt werden könne.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und hat darauf hingewiesen, dass für sie eine Anstellungsmöglichkeit in einer Praxis in A-Stadt bestehe; im Übrigen verkenne die Beklagte, dass vorrangig den Wünschen des Berechtigten Rechnung getragen werden müsse. Auch sei der Hinweis auf die hohe Durchfallquote nicht zutreffend. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B ...

Mit Beschluss vom 13.10.2008 hat das Sozialgericht den Antrag abgewiesen und ausgeführt, dass der Rechtsstreit im gegenwärtigen Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dabei sei eine lediglich vorläufige Prüfung der Erfolgsaussichten durchzuführen. Die mangelnde Erfolgsaussicht ergebe sich bereits aus dem der Beklagten zukommenden Ermessen bei der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beschwerdeführerin habe keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben wie die hier gewollte Umschulung zur Heilpraktikerin. Es bestehe nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten. Nach der vom Gericht vorzunehmenden vorläufigen Prüfung liege ein derartiger Ermessensfehler nicht vor. Eine Reduzierung des Ermessens "auf Null" sei vorliegend nicht gegeben, insbesondere ergebe sich dies nicht aus den Wunsch- und Wahlrechten der Versicherten, mit der Folge, dass sich etwa nur eine rechtmäßige Entscheidung ergeben könnte.

Im Übrigen sei die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags (die Beklagte zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen) unzulässig, da die Gewährung von sonstigen beruflichen Reha-Maßnahmen von der Beklagten ausdrücklich nicht abgelehnt worden sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Nach ihrer Auffassung genügt es für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Klagebegehrens, wenn der Rechtsstandpunkt des Antragstellers vertretbar erscheint und nicht völlig abwegig sei, wovon vorliegend nicht die Rede sein könne.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 172, 173, 73a, Sozialgerichtsgesetz - SGG - § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), aber nicht begründet, weil die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim Sozialgericht Augsburg anhängige Verfahren hat.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - wie vorliegend die Klägerin - die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1 ZPO).

Die beim Sozialgericht Augsburg anhängige Klage erscheint zwar nicht mutwillig und es ist auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Es kann jedoch mit dem Sozialgericht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht bejaht werden. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über das "wie" einer Rehabilitationsmaßnahme - für welchen Beruf die Umschulung erfolgen soll - in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist und ein Rechtsanspruch lediglich bezüglich der Frage des "ob" einer derartigen Maßnahme besteht, was vorliegend aber nicht streitig ist, da die Beklagte von einem bestehenden Anspruch auf Rehabilitation ausgeht. Der Senat sieht im Übrigen von einer weiteren Begründung ab, da er das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 142 Abs.2 Satz 3 SGG). Auch der im Beschwerdeverfahren erfolgte Hinweis auf die Vertretbarkeit des Anspruchs der Beschwerdeführerin kann ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Das Sozialgericht hat eben den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nicht für zutreffend oder zumindest für vertretbar gehalten (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, § 73a Nr.7a).

Die Beschwerde gegen den zutreffenden Beschluss des Sozialgerichts Augsburg konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Dieser Beschluss ist nicht unanfechtbar (§ 177 SGG).

Referenznummer:

R/R4568


Informationsstand: 04.05.2010