Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.08.2010 geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Fortsetzung der begonnenen Maßnahme zum staatlich geprüften Betriebswirt in einem Berufsförderungswerk oder einer entsprechenden Einrichtung zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.
Gründe:
I.
Der im August 1966 geborene Antragsteller (Ast) und Beschwerdeführer begehrt vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Antrags- und Beschwerdegegnerin (Ag) zu verpflichten, ihm vorläufig Übergangsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren und die Ag zu verpflichten, ihm unverzüglich nach pflichtgemäßem Ermessen eine berufliche Rehabilitationseinrichtung zu benennen, an der er die Weiterbildung für den Beruf des staatlich geprüften Betriebswirts fortsetzen kann.
Auf den im März 2004 gestellten Antrag des Ast auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligte die Ag - nach Klärung ihrer Zuständigkeit gegenüber der BGE (Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, später BGHW/BG Handel und Warendistribution) und der medizinischen Voraussetzungen - durch Bescheide vom 11.03.2005 und 16.09.2005 eine Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk (BFW) H. (ursprünglich D.), an der der Ast in der Zeit vom 10. bis 21.10.2005 teilnahm. Ausweislich des Abschlussberichts des BFW H. vom 14.11.2005 konnte unter Berücksichtigung der erbrachten Gesamtergebnisse einem kaufmännischen Umschulungsberuf, an dem der Ast. auch Interesse zeigte, zugestimmt werden; auf Grund der vom Ast abgeschlossenen Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann stelle sich eine Reintegration in den Arbeitsmarkt auch mit diesem Berufsbild grundsätzlich als realisierbar dar, ohne zwingend eine weitere kaufmännische Ausbildung zu durchlaufen. Die grundsätzlich in Betracht kommende verkürzte Umschulung erfordere auf Grund der Furcht des Ast vor Prüfungssituationen begleitende psychologische und soziale Fachdienste, wie sie beispielsweise ein Berufsförderungswerk biete. Im Vorfeld der Umschulung, zumindest jedoch während des Schulungsverlaufs, wurde insoweit eine psychotherapeutische Behandlung für notwendig erachtet. Wegen deutlicher Kenntnislücken in Mathematik solle der Ast an einem dreimonatigen Reha-Vorbereitungslehrgang teilnehmen. Die Ag bewilligte auf der Grundlage eines unter dem 22.12.2005 erstellten Reha-Planes zunächst einen dreimonatigen Vorbereitungslehrgang mit dem Ziel der Weiterbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt mit einer Dauer von 24 Monaten im BFW G. Den Lehrgang schloss der Ast in Mathematik mit guten und in Deutsch mit sehr guten Leistungen ab (Schreiben vom BFW G vom 22.06.2006).
Mit Blick auf den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungslehrgangs konnte die Umsetzung in die Hauptmaßnahme ohne Probleme am 31.08.2006 beginnen, mit einem voraussichtlichen Ende am 09.07.2008 (Übergangsgeld kalendertäglich 31,84 Euro bzw. 31,94 Euro, Bescheid vom 06.09.2006).
Das BFW unterrichtete die Ag schriftlich über Abwesenheitszeiten des Ast wegen Klinikaufenthalts bzw. Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 06.06.2006, vom 25. bis 28.06.2006, am 13.11.2006, vom 27.11.2006 bis 01.12.2006 sowie am 12.01.2007. Die Schreiben enthielten jeweils den Zusatz, dass die Ag unaufgefordert informiert werde, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet sei. Ausweislich des Semesterzeugnisses der Fachschule für Wirtschaft und Technik C vom 31.01.2007 erzielte der Ast Bewertungen von sehr gut bis befriedigend (Note befriedigend in Mathematik/Naturwissenschaften und Rechnungswesen/Controlling).
In der Folge wurde die Ag über weitere Schulunfähigkeitszeiten informiert und zwar vom 08.02. bis 09.02.2007, am 09.03.2007, vom 07.05. bis 11.05.2007 und am 16.05.2007 sowie am 23.05.2007 und vom 24.05. bis 22.06.2007.
Die Fachschule für Wirtschaft und Technik C (FWT) unterrichtete das BFW unter dem 16.06.2007 darüber, dass der Ast auf Grund seiner Fehlzeiten im Fach Mathematik den kompletten Einstieg in die betriebswirtschaftliche Rechnung verpasst habe und dass er auch in weiteren Fächern erhebliche Lücken aufweise; ein Einstieg in Klasse 2 im August müsse sehr kritisch bewertet werden; eine Versetzung sei möglich, der Nachholbedarf jedoch sehr groß, so dass eine Wiederholung der Klasse von Vorteil wäre.
Nach einem Vermerk der Ag vom 27.06.2007 sollte der Ast darüber informiert werden, dass beim derzeitigen Leistungsstand auf Grund der Arbeitsunfähigkeitszeiten und einer anstehenden Operation mit ungewisser Prognose hinsichtlich des Eintritts der Schulfähigkeit das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit nicht mehr zu erreichen sei. Unter demselben Datum des 27.06.2007 widerrief sie den Bescheid vom 06.07.2006 mit der Begründung, dass aus gesundheitlichen Gründen während der Leistungen zur Teilhabe ein Unterrichtsausfall eingetreten sei (07.05. bis 11.05, 16.05. bis 23.05. 2007 und laufend). Im Rahmen des Ermessens sei geprüft worden, ob Umstände vorlägen, die einem Widerruf des Bescheides entgegenstünden, was nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich sei. Sofern an der weiteren Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Interesse bestehe, stelle sie anheim, erneut einen Antrag zu stellen, sobald sich der Gesundheitszustand stabilisiert habe. Dann werde auch eine eventuell erforderliche Rückversetzung geprüft. Als Zusatz fügte sie dem Bescheid den zuvor zitierten Aktenvermerk an.
Die Maßnahme wurde laut Mitteilung des BFW G am 27.06.2007 abgebrochen.
Unter dem 29.07.2007 teilte der Ast mit, dass er trotz "Selbststudium" den Abbruch nicht habe abwenden können, er beantrage die "Rückversetzung" in den Folgelehrgang BW 07 und bat um eine möglichst zeitnahe Anmeldung zum Wiedereinstieg.
Da es keinen Halbjahresrhythmus gab, musste der Ast von vorn beginnen.
Auf der Grundlage und in Fortführung des alten Reha-Planes wurde durch Bescheid vom 14.08.2007 neuerlich die Weiterbildung für den Beruf des staatliche geprüften Betriebswirts für 24 Monate bewilligt (voraussichtlich Ende 24.06.2009). Die Maßnahme begann am 30.08.2007. Das Übergangsgeld für die Dauer der Maßnahme wurde durch Bescheid vom 11.09.2007 bewilligt.
In der Folgezeit meldete das BFW Abwesenheitszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. Schulunfähigkeit
vom 01.10.2007 - 02.10.2007
am 06.11.2007
am 30.11.2007
vom 13.12.2007 - 14.12.2007
und am 15.01.2008.
Das vom Ast vorgelegte Zeugnis vom 01.02.2008 der FWT wies Leistungsbewertungen im Bereich von sehr gut bis gut aus. Auch danach wurden Abwesenheitszeiten des Ast wegen Schulunfähigkeit gemeldet vom
22.05.08 bis 23.05.08
05.06.08 bis 06.06.08 und vom
09.06.08 bis 13.06.08.
Nach dem Zeugnis der FWT vom 04.07.2008 wurden mit Ausnahme des Faches Rechnungswesen/Controlling (befriedigend) die übrigen Leistungen mit sehr gut bis gut bewertet und der Ast laut Beschluss der Klassenkonferenz versetzt.
Danach wurden weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten gemeldet vom
26.09.08 bis 02.10.08 (Wiederaufnahme der Ausbildung 29.09.08 trotz AU)
03.11.08 bis 07.11.08
24.11.08 bis 01.12.08.
Wegen für den Ast nach dessen Auffassung unzumutbarer Verhältnisse im Wohnheim und Differenzen zwischen ihm und einem Dozenten sollte - auch nach Auffassung des zuständigen Reha-Beraters - der Ausbildungsort gewechselt werden. In diesem Zusammenhang wurde auch geprüft, ob eine Schulung durch ein BFW zwingend erforderlich ist, wobei allerdings feststand, dass es nicht zu einem Maßnahmeabbruch kommen, sondern der Wechsel in eine andere Einrichtung nahtlos übergehen sollte (Telefonvermerk vom 12.11.2008).
Einem sofortigen Einstieg in eine laufende Maßnahme zum Betriebswirt wurde seitens der DAA Wirtschaftsakademie in D., zu der der Ast Kontakt aufgenommen hatte, zugestimmt. Die Maßnahme an der FWT endete mit dem 30.11.2008; zum 01.12.2008 begann die Ausbildung in der DAA Wirtschaftsakademie in D., die die Ag durch Bescheid vom 03.12.2008 für den Beruf staatlich geprüfter Betriebswirt nunmehr mit einer voraussichtlichen Dauer von 16 Monaten bewilligte. Gleichzeitig widerrief sie durch weiteren Bescheid vom 03.12.2008 den Bescheid vom 14.08.2007 mit Wirkung ab 01.12.2008 mit der Maßgabe, dass das Übergangsgeld ab 01.12.2008 unter einer neuen Maßnahmenummer weitergezahlt wird. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass wegen Wechsels der Ausbildungsstätte am 01.12.2008 das Rehabilitationsziel nicht erreicht werden könne.
Für die Dauer der mit Bescheid vom 03.12.2008 bewilligten Maßnahme erhielt der Kläger weiter Übergangsgeld (Bescheid vom 04.12.2008).
Unter dem 28.02.2009 reichte der Antragsteller eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu den Akten und teilte unter detaillierter Darlegung verschiedener Vorgänge mit, dass er sich an der Schule bzw. innerhalb des neuen Klassenverbands bei der DAA gemobbt fühle. Weitere AU-Bescheinigungen wurden in der Folge zu den Akten gereicht (zuletzt bis zum 06.04.2009), u.a. die ärztliches Bescheinigung eines Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Sch. vom 31.03.2009, der aus gesundheitlichen Gründen dem Ast geraten hat, die Fortbildungsmaßnahme in der Schule nicht fortzuführen, da eine Chronifizierung insbesondere der psychischen Leiden drohe.
Im weiteren Verlauf führte die Ag unter Einschaltung von Reha-Beratern mit dem Ast Beratungs- und Informationsgespräche, wobei die Reha-Berater auch die Einschätzung äußerten, dass eine Fortführung der Maßnahme nicht sinnvoll erscheine und vorab eine medizinische Reha-Maßnahme durchgeführt werden solle. Dem widersprach der Ast, weil er insbesondere im Hinblick auf seine berufliche Eingliederung keine weitere Zeit verlieren wolle und auch nicht beabsichtige, die Maßnahme zu beenden, bevor eine konkrete möglichst nahtlose Anschlussmaßnahme feststehe.
Durch Bescheid vom 03.04.2009 widerrief die Ag die Bescheide vom 03.12.2008 und vom 14.08.2007 ab dem Tag nach der Zustellung. Aus gesundheitlichen Gründen sei während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Unterrichtsausfall eingetreten. Die seit dem 27.02.2009 gemeldeten Fehlzeiten hätten eine regelmäßige Teilnahme an den Leistungen zur Teilhabe nicht erlaubt. Nach den Feststellungen der Reha-Einrichtung und nach ihrer Auffassung könne das Rehabilitationsziel wegen der Fehlzeiten in der vorgesehenen Zeit nicht mehr erreicht werden.
Unter dem 06.04.2009 bot die Ag medizinische Rehabilitationsleistungen an, die der Ast ablehnte.
Gegen den Bescheid vom 03.04.2009 erhob der Ast Widerspruch und stellte unter dem 09.04.2009 einen Antrag auf einstweilige Anordnung (S 4 R 124/09 Er - SG Dortmund -) u.a. mit dem Begehren auf Rücknahme des rechtswidrigen Widerrufsbescheides vom 03.04.2009; Weitergewährung der ihm bewilligten Umschulung zum staatlich geprüften Betriebswirt und Benennung einer beruflichen Rehabilitationseinrichtung zur Weiterbildung für den Beruf Betriebswirt sowie Verpflichtung der Ag, ihm ab Antragseingang vorläufig Übergangsgeld zu gewähren.
Die Ag vertrat hierzu die Auffassung, dass der Ast die von ihm begehrte Ausbildung mit Unterbrechungen insgesamt seit ca. 28 Monaten betreibe und keinen Abschluss erzielt habe. Zweifel an der Belastbarkeit des Ast für die Fortführung der begonnenen oder Aufnahme einer neuen Ausbildung seien daher berechtigt. Der übliche Förderrahmen nach § 37 SGB IX sei bei weitem überschritten. Da der Ast das Angebot einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt habe, sei zur Prüfung seiner Belastbarkeit für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am 16.04.2009 ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten in Auftrag gegeben worden. Es seien keinerlei Gründe für die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung erkennbar.
Vor dem SG Dortmund haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 08.10.2009 im Wege des Vergleichs darauf verständigt, dass
- die Ag ein Gutachten von Dr. R. einholt und sie binnen sechs Wochen nach Eingang des Gutachtens über die Frage entscheiden wird, ob und welche Maßnahme über die weitere Umschulung zum Betriebswirt sie dem Ast anbietet.
- der Ast das Recht habe, Unterlagen, die ihm selbst wichtig erscheinen, dem Sachverständigen zur Untersuchung vorzulegen.
- die Ag die Berücksichtigung dieser Unterlagen durch den Sachverständigen nicht behindern und dem Ast eine Durchschrift des Gutachtenauftrags an Dr. R. übersenden werde.
Vor diesem Hintergrund haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt.
Unter dem 27.11.2009 erstattete der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. im Auftrag der Beklagten ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Zusammenfassend stellte er fest, dass es sich bei dem Ast um die Folgen eines Wegeunfalls aus dem Jahre 2003 mit Zustand nach traumatischer Brustwirbelkörperfraktur und Anlage einer Spondylodese handele. Darüber hinaus bestehe weiterhin eine posttraumatische Belastungsstörung und ein leichtes Polyneuropathie-Syndrom. Der Ast sei auch weiterhin in der Lage, die Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt umzusetzen. Die von ihm erlebte Mobbingsituation habe zusätzlich zu der bereits bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung zu einer vorübergehenden, deutlichen Akzentuierung der psychischen Situation geführt. Hinsichtlich der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung sei der Ast in psychotherapeutischer Behandlung. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkrankungen und der psychischen Beeinträchtigungen sollten Arbeiten unter Zeitdruck wie beispielsweise Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Tätigkeiten mit häufigem Publikumsverkehr unterbleiben. Wesentliche Einschränkungen des allgemeinen Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien nicht zu finden. Insgesamt bestehe Belastbarkeit für weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, konkret zur Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt.
Nach geäußerter Kritik der beratenden Ärztin der Ag Dr. M. am Gutachten nahm Dr. R. auf Veranlassung der Beklagten (Schreiben vom 22.12.2009), weiter dazu Stellung, warum keine gezielte und eingehendere psychiatrische Exploration a) zur unfallbedingten psychiatrischen Krankheitsanamnese b) zu den während der beruflichen Rehabilitation zu Tage tretenden Besonderheiten im interaktionellen Stil des Versicherten mit Mitarbeitern und Mitrehabilitanden und der spezifischen Verarbeitung des erlebten Mobbing durchgeführt worden sei. Insbesondere sollte Stellung genommen werden dazu, wie die während der beruflichen Rehabilitation aufgetretenen psychischen Beeinträchtigungen diagnostisch beurteilt werden, ob es sich hierbei um charakterliche Besonderheiten, eine ausgeprägtere unfallunabhängige seelische Störung oder um eine in der unfallunabhängigen vorbestehenden Persönlichkeit begründete, tiefergehende Störung von Krankheitswert handele.
Dr. R. hat sich hierzu im Ergänzungsgutachten vom 29.12.2009, auf das Bezug genommen wird, geäußert.
Mit Blick auf Alternativtätigkeiten (Verwaltungsfachangestellte Kommunalverwaltung, öffentlicher Dienst, Industriekaufmann, Eurokaufmann) hörte die Ag die beratende Ärztin unter Hinweis auf Tätigkeitsbeschreibungen im "Berufenet" an. Sie meinte, in allen genannten Alternativausbildungen sei von häufigem Publikumsverkehr auszugehen. Weder die Umschulung zum staatlich geprüften Betriebswirt noch die gewünschten Ausbildungen seien leidensgerecht.
Mit Bescheid vom 28.01.2010 stellte die Ag fest, dass der Ast für die Fortführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wieder belastbar sei. Da nach den Feststellungen von Dr. R. Tätigkeiten mit häufigem Publikumsverkehr unterbleiben sollten, habe dies zur Folge, dass weder die Fortsetzung der abgebrochenen Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt noch die von dem Ast alternativ vorgeschlagenen Ausbildungen zum Verwaltungsfachangestellten, Industriekaufmann oder Eurokaufmann durch die Ag gefördert werden könnten. Alle diese Tätigkeiten seien durch Kunden-, Bürger- oder Publikumsverkehr gekennzeichnet. Die Ag sei jedoch bereit, in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Rehabilitationsfachberater zu prüfen, welche geeignete Maßnahme für den Ast in Betracht komme.
Unter dem 07.02.2010 hat der Ast erneut Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit der Maßgabe, die Ag zu verpflichten, ihm ab Antragseingang vorläufig Übergangsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren und ihm unverzüglich gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach pflichtgemäßem Ermessen eine berufliche Reha-Einrichtung zu benennen, an der er die Weiterbildung für den Beruf des Betriebswirts fortsetzen kann.
Eine Schulunfähigkeitsbescheinigung über den 08.04.2009 hinaus sei nicht ausgestellt worden, so dass davon auszugehen sei, dass er ab dem 09.04.2009 wieder an der Maßnahme teilnehmen konnte. Entgegen den Ausführungen im Widerrufsbescheid vom 03.04.2009 sei das Rehabilitationsziel für ihn noch zu erreichen.
Die Ag hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor. Der Ast habe sich selbst bei der Wirtschaftsakademie abgemeldet und eine Fortsetzung seiner Ausbildung nicht gewünscht. Mithin sei der Widerruf gerechtfertigt gewesen, da die Maßnahme für eine bestimmte Bildungseinrichtung bewilligt worden sei. Bis zum 08.04.2009 sei im Übrigen das Übergangsgeld nachgezahlt worden. Soweit der Ast meine, in der Lage zu sein, die Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt weiterführen zu können, stelle sich die Frage, weshalb es seit dem 31.08.2006 (dem erstmaligen Beginn der Umschulung) nicht längst zu einem (erfolgreichen) Abschluss der Maßnahme gekommen sei, weshalb bislang drei Ausbildungsstätten involviert worden seien und weshalb nun in einer vierten und neuen Ausbildungsstätte der erfolgreiche Abschluss möglich sein solle.
Das SG hat durch Beschluss vom 05.08.2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es bestehe schon kein Anordnungsgrund. Was das Übergangsgeld anbelange, sie der notwendige Lebensunterhalt durch die Leistungen nach dem SGB II gedeckt, die der Ast nachweislich beziehe. Es sei auch kein Grund vorgetragen worden, der die Annahme einer existenziellen Gefährdung ohne die Gewährung von Übergangsgeld oder Zwischenübergangsgeld rechtfertige. Hinsichtlich der Benennung einer anderen Einrichtung zwecks Fortsetzung der Ausbildung zum Betriebswirt könne der Ast ebenfalls keinen Erfolg haben, weil es ihm unbenommen sei, durch häusliche Arbeit seinen Wissensstand zu halten bzw. zur Verfügung stehende Literatur zu lesen. Insoweit bleibe es dabei, dass der Ast allenfalls ein bis zwei Jahre verliere, bevor er seinen Abschluss erhalte. Dies sei nicht so erheblich, auch nicht mit Blick auf das Alter des Ast. Denn es mache keinen Unterschied auf dem Arbeitsmarkt, ob sich jemand mit 45 oder mit 47 Jahren bewerbe. Es erscheine nach dem Akteninhalt auch möglich, das Verwaltungsverfahren dadurch zu beschleunigen, dass sich der Ast nicht jeglichem Angebot der Ag widersetze. Dem Interesse des Ast auf baldige berufliche Rehabilitation stehe das Interesse entgegen, nicht durch die Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens ein Reha-Verfahren durchzuführen, das sich im Nachhinein als erfolglos und damit als nicht zu gewähren herausstellt.
Im Übrigen seien die Ausführungen des Dr. R. nicht als ausreichend und schlüssig anzusehen, um von einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache auszugehen. Im Wesentlichen gehe es nämlich um die Frage, ob der Ast die Voraussetzungen für eine Umschulung zum Betriebswirt erfülle. Es bestünden jedoch Zweifel an einer dauerhaften Integration ins Erwerbsleben iS des § 33 SGB IX. Um diese Frage zu klären seien im Hauptsacheverfahren umfangreiche medizinische Ermittlungen durchzuführen, um die Belastbarkeit zu überprüfen.
Gegen den ihm am 09.08.2010 zugestellten Beschluss hat der Ast am 11.08.2010 Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 13.09.2010 begründet hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen.
Der Ast beantragt,
den Beschluss des SG Dortmund zu ändern und die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Übergangsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren sowie
ihm unverzüglich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach pflichtgemäßem Ermessen eine berufliche Reha-Einrichtung zu benennen, an der er die Weiterbildung für den Beruf des Betriebswirts fortsetzen kann.
Die Ag beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sei bereit, gemeinsam mit dem örtlichen Reha-Fachberater zu prüfen, welche geeignete Maßnahme für den Ast in Betracht kommt.