Die Klage ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger ist durch die Bescheide vom 30.5.2014 und 18.6.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2014 nicht in seinen Rechten gemäß § 54
Abs. 2
SGG verletzt, da diese rechtmäßig sind und die Beklagte zutreffend den Ursprungsbescheid vom 04.10.2012 über die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Verbindung mit den Bescheid vom 26.11.2012 über die Gewährung von Übergangsgeld aufgehoben hat.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 48
Abs. 1
SGB X sind im vorliegenden Fall gegeben. Entsprechend dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dabei soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden soweit gemäß § 48
Abs. 1 Satz 2 Ziff. 4 der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil der die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Diese Voraussetzung ist bei dem Kläger gegeben, da er aufgrund der erheblichen Fehlzeiten bereits seit Mitte 2013 nicht mehr sicherstellen konnte, dass er tatsächlich die ihm gewährte Weiterbildung zum
IT-System-Kaufmann erfolgreich abschließen kann. Insofern hat die Beklagte zutreffend aufgrund der erheblichen Fehlzeiten in Verbindung mit dem Nichtbestehen der Zwischenprüfung aufgrund der Hinweise des Maßnahmeträgers B.
S.-A. in
S. die Entscheidung getroffen, die nicht mehr erfolgversprechende Maßnahme für den Kläger aufzuheben.
Soweit demgegenüber der Kläger behauptet, er sei ohne weiteres durch entsprechendes Nacharbeiten in der Lage gewesen, die Prüfung erfolgreich abzulegen, steht dem das Nichtbestehen der Zwischenprüfung entgegen. Zudem ist die Prognose des Klägers zum Bestehen der Prüfung rein spekulativ.
Dies ergibt sich im übrigen auch nochmals aus der angeforderten Bescheinigung des B.vom 16.6.2015 (
vgl. Blatt 50 der Akte), wonach der Kläger von den 272 Ausbildungstagen nur 135 Tagen den Unterricht besucht hat. Zwar ergibt sich des weiteren aus der Mitteilung, dass der Notendurchschnitt in den Fächern alle über dem Strich, d.h. ausreichend und besser waren. Maßgebend ist vorliegend jedoch, dass er den umfassenden Leistungstest im Rahmen der Zwischenprüfung nicht bestanden hat.
Soweit der Kläger des Weiteren bemängelt, dass vorliegend bei der Maßnahme des B. eine nicht sachgerechte Zusammenlegung der Weiterbildung zum
IT-System-Kaufmann mit der Weiterbildung zum
IT-Systemelektroniker erfolgte und im wesentlichen der Unterricht im Rahmen der Weiterbildung zu sehr in Richtung
IT-Systemelektroniker erfolgt sei, erschließt sich dies den Unterlagen bisher nicht.
Im übrigen drängt sich vorliegend der Verdacht auf, aufgrund der erheblichen Fehlzeiten des Klägers in Verbindung mit ausgerechnet einer nicht gegebenen Fehlzeit ausgerechnet im Rahmen der Unterrichtsfreiheit im April 2014, dass vorliegend der Kläger seine Unzufriedenheit mit der Bildungsmaßnahme des B. zum Ausdruck gebracht hat.
Im Ergebnis steht jedoch zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass vorliegend aufgrund der erheblichen Fehlzeiten des Klägers eine erfolgreiche Teilnahme und damit verbunden ein erfolgreicher Abschluss der ihm gewährten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung zum
IT-System Kaufmann nicht mehr mit hinreichender Sicherheit gegeben war. Dementsprechend hat die Beklagte zu Recht den Ursprungsbescheid vom 04.10.2012 aufgehoben, da insoweit entsprechend § 48
Abs. 1
SGB X eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gegeben war und eine Weiterführung der ihn gewährten Maßnahme, aufgrund fehlender Erfolgsaussichten, nicht mehr möglich war.
Des Weiteren hat damit die Beklagte auch zu Recht den Bescheid über die Gewährung von Übergangsgeld vom 26.11.2012, für den Zeitraum ab dem 08.06.2012, sowie für drei Fehltage am 16.12.2013, 28.02.2014 sowie 03.03.2014 aufgehoben.
Soweit sich der Kläger insbesondere gegen die Aufhebung des Übergangsgeldes Bescheides für die drei Tage am 16.12.2013 sowie 28.02.2014 und 03.03.2014 wehrt, hat der Kläger jedoch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine hinreichenden Gründe dafür vorgetragen, dass an diesen benannten Tagen sein Fehlen entschuldigt war. Ausweislich der vorliegenden Bescheinigungen des
BFW ergibt sich, dass der Kläger zwar mitgeteilt haben soll, dass er aufgrund von Handwerkerleistung am 28.02.2014 sowie am 03.03.2014 nicht am Unterricht teilnehmen konnte. Dieses Fehlen stellt jedoch kein Entschuldigungsgrund dar, da insoweit es sich um eine private Verpflichtung handelt, für die keinesfalls die Beklagte Übergangsgeld zu zahlen hätte. Gleiches gilt für den dritten Tag am 16.12.2013, für welchen keine Entschuldigung vorliegt. Allein die Mitteilung an das B., warum an den fraglichen Tagen nicht am Unterricht teilgenommen werden konnte, führt nicht zu einer Entschuldigung desselben. Im Ergebnis konnte somit die Beklagte für diese drei Tage die Gewährung von Übergangsgeld aufheben
gem. § 48
Abs. 1
SGB X, da insoweit unterstellt werden darf, dass der Kläger wusste, dass wegen privater Verpflichtungen ein Entschuldigungsgrund nicht gegeben ist. Zudem ist er in den Ausgangsbescheiden darüber belehrt worden, dass in Zeiten eines unentschuldigten Fehlens Übergangsgeld nicht gezahlt wird.
Im Ergebnis hat somit die Beklagte zu Recht zum einen den Ursprungsbescheid vom 04.10.2012 über die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildungsmaßnahme zum
IT-System-Kaufmann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, sowie damit verbunden auch zum einen die Zahlung des Übergangsgeldes ab diesem Zeitpunkt sowie zum anderen für die drei genannten Fehltage am 16.12.2013, 28 02.2014 sowie 03.03.2014 aufgehoben.
Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Die Entscheidung konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid
gem. § 105
SGG ergehen, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind im Rahmen des Erörterungstermins am 29.04.2015 darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.