Der Beschluss des Amtsgerichts Büdingen vom 10. Juli 2014 (AZ: 51 F 760/12
UK) wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller dem Antragsgegner ab September 2016 keinen Unterhalt mehr schuldet.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
Der Antragsteller ist der Vater des mittlerweile 26-jährigen Antragsgegners. Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Büdingen vom 10. Juli 2014 (AZ: 51 F 760/12
UK) wurde dem Antragsteller aufgegeben, einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 5.305,00 Euro für die Monate März 2012 bis einschließlich Juli 2013 sowie ab August 2013 einen laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 371,00 Euro zu zahlen. Nach einem in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ging das Gericht davon aus, dass der Antragsgegner seit August 2013 erwerbsunfähig war - wegen des Inhalts des Gutachtens wird Bezug genommen auf das in Abschrift als Anlage zur Antragsschrift eingereichte Gutachten vom 16. Mai 2014 (Bl. 9
ff. d.A.). Nach dem Ergebnis des Gutachtens war der Antragsgegner aufgrund einer hyperkinetischen Störung zum damaligen Zeitpunkt erwerbsunfähig. Danach konnte dem Antragsgegner weder ein fiktives Einkommen unterstellt noch konnte ihm zumindest zum damaligen Zeitpunkt ein schuldhaftes Versagen von unterhaltsrechtlicher Relevanz angelastet werden.
Der Antragsgegner besuchte bis Juni 2007 eine Schule und hatte danach Schwierigkeiten, eine Ausbildungsstelle zu finden. Er absolvierte verschiedene Lehrgänge und Praktika. Ab März 2012 nahm er an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahme teil und begann am 13. August 2012 eine Ausbildung zum Verkäufer. Diese Ausbildung unterbrach der Antragsgegner im August 2013 krankheitsbedingt. Der Antragsgegner verfügte von März 2012 bis Juli 2012 über ein monatliches Einkommen in Höhe von 308,00 Euro und ab August 2012 erhielt er eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 316,00 Euro. Ab August 2013 erhielt er Krankengeld in Höhe von täglich 7,37 Euro. Im September 2014 begann der Antragsgegner im Auftrag der Arbeitsagentur eine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung. Diese Ausbildung brach er im Mai 2015 ab.
Auf Nachfrage des Antragstellers übersandte der Antragsgegner im Januar 2015 dem Antragsteller eine Bescheinigung, wonach der Antragsgegner an einer neuen Berufsausbildung seit 11. September 2014 teilnehme, die bis zum 10. September 2016 dauern solle -wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlage zum Schriftsatz der Antragstellervertreterin vom 28. September 2016 in Kopie eingereichte Verdienstbescheinigung (Bl. 44 d.A.). Mit Schreiben vom 16. März und 23. Mai 2016 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, einen aktuellen Nachweis über die Fortdauer der Ausbildung zu übersenden. Da der Antragsgegner auf diese Schreiben nicht reagierte, stellte der Antragsteller die Unterhaltszahlungen im Juli 2016 ein. Die Mutter des Antragsgegners teilte dem Antragsteller daraufhin am 1. August 2016 mit, dass der Antragsgegner seine Ausbildung abgebrochen und sich erfolglos im Berufsbildungswerk Karben und Schlüchtern beworben habe. Der Antragsteller nahm daraufhin die Unterhaltszahlungen wieder auf und forderte den Antragsgegner auf, einen Nachweis über eine ambulante Therapie, Dauer und Erfolg einer Behandlung sowie eine etwaige Arbeitsunfähigkeit zu übersenden - wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das in Kopie als Anlage zur Antragsschrift eingereichte Schreiben vom 1. August 2016 (Bl. 23 f. d.A.). Nachdem der Antragsgegner erneut nicht reagierte, stellte der Antragsteller ab September 2016 seine Unterhaltszahlungen wieder ein.
Mit Bescheid vom 19. September 2016 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsgegner eine berufliche Rehabilitation in Form einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit internatsmäßiger Unterbringung im Berufsbildungswerk Karben vom 21. September 2016 bis 18. August 2017 - wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den als Anlage zur Antragserwiderungsschrift in Kopie eingereichten Bescheid (Bl. 33
ff. d.A.).
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Büdingen vom 10. Juli 2014 (AZ: 51 F 760/12
UK) dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller dem Antragsgegner ab September 2016 keinen Unterhalt mehr schulde.
Der Antragsgegner beantragt,
den Abänderungsantrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner trägt vor, er habe schon in 2013 einen Antrag auf berufliche Rehabilitation bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt. Trotz ständiger Nachfragen sei der Antrag nicht bearbeitet worden. Erst nachdem die Mutter des Antragsgegners mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gedroht habe, sei über den Antrag im September 2016 entschieden worden.
Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts Büdingen mit dem Aktenzeichen 51 F 760/12 -
UK informatorisch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Der nach § 238
Abs. 1 FamFG zulässige Abänderungsantrag ist begründet.
Der Antragsteller ist nach den §§ 1601
ff. BGB dem Antragsgegner spätestens seit September 2016 nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet.
Zu Lasten des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass er spätestens seit September 2016 hätte in der Lage sein müssen, für sich selbst zu sorgen. Der Antragsgegner hat zwar bislang noch keine abgeschlossene Berufsausbildung. Zu seinen Lasten ist jedoch davon auszugehen, dass er bei ausreichenden Bemühungen eine Berufsausbildung schön längst hätte absolvieren können, aufgrund derer er über ein ausreichendes Einkommen verfügen könnte.
Das Unterhaltsrechtsverhältnis ist eine Sonderverbindung zwischen Gläubiger und Schuldner, die von dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme (
vgl. § 1618a
BGB) und des wechselseitigen Beistands gekennzeichnet ist. Aus dem Beistand füreinander folgt die Unterhaltspflicht der Verwandten untereinander. Von dieser Hauptpflicht, die von zahlreichen Nebenpflichten begleitet wird, sind die auf § 242
BGB beruhenden Obliegenheiten zu unterscheiden. Deren Verletzung führt nicht zu einem Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch. Vielmehr wird derjenige, der eine ihn treffende Obliegenheit unbeachtet lässt, so gestellt, als würde er sich ordnungsgemäß verhalten (haben). Die Verletzung einer Erwerbsobliegenheit führt deshalb zu fingierten Einkünften. Überdies ist es Sache desjenigen, den eine Obliegenheit trifft, sich zu entlasten. Ihn trifft also insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Suche gehen zu seinen Lasten.
Der Antragsgegner hat nicht ausreichend dargelegt, dass er sich in den vergangenen Jahren in ausreichendem Umfang um eine Ausbildung bemüht habe.
Spätestens aufgrund des im Verfahren 51 F 760/12
UK eingeholten Gutachtens hätte dem Antragsgegner bewusst sein müssen, dass er nur im Rahmen einer stationären oder zumindest teilstationären Maßnahme, bei der neben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden, erfolgreich eine Ausbildung wird absolvieren können. Er hätte sich also um eine sog.
RPK-Maßnahme bemühen müssen, die eine medizinischpsychiatrische Therapie mit beruflichen Vorbereitungs- und Trainingseinheiten und soziotherapeutische Maßnahmen integriert und damit die beiden Leistungsgruppen des
§ 5 Ziffer 1 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) und 2 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) SGB 9 verbindet. Ein derartiges Bemühen hat der Antragsgegner jedoch nicht dargelegt, so dass zu seinen Lasten davon auszugehen ist, dass er bei ausreichenden Bemühungen zumindest bis September 2016 eine Ausbildung hätte erfolgreich absolvieren können.
Der Antragsgegner hat nicht vorgetragen, dass er sich jemals neben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bemüht habe. Ausweislich des Gutachtens vom 16. Mai 2014 hatte der Antragsgegner sich erst auf Drängen seines Psychiaters am 20. September 2013 über eine
RPK-Maßnahme informiert. In den vergangenen drei Jahren bestand daher ausreichend Zeit, eine Ausbildung im Rahmen einer
RPK-Maßnahme zu absolvieren. Eine Bereitschaft für eine derartige Maßnahme hat er jedoch nie erkennen lassen, so lag auch zum Zeitpunkt der Begutachtung im Verfahren 51 F 760/12 -
UK eine derartige Bereitschaft nicht vor.
Auch die nunmehr bewilligte Maßnahme ist nach dem Ergebnis des Gutachtens im Verfahren 51 F 760/12 -
UK unzureichend. Ausweislich des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit werden ausschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aber keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht. Die nunmehr bewilligten Leistungen unterscheiden sich somit nicht wesentlich von den in der Vergangenheit bereits mehrfach vom Antragsgegner abgebrochenen Ausbildungsversuchen. Es ist daher auch unerheblich, ob der Antragsgegner überhaupt substantiiert genug vorgetragen hat, dass er sich seit 2013 um die nunmehr bewilligte Förderung bemüht habe oder nicht.
Darüber hinaus hat der Antragsgegner auch die konkrete Höhe der seit September 2016 bewilligten Leistungen nicht vorgetragen. Auch aus diesem Grund hat der Antragsgegner eine Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 113, 243 FamFG.