Urteil
Zum Bildungswillen als besonderes persönliches Merkmal der Eignung des Bewerbers auf eine berufliche Bildungsmaßnahme

Gericht:

LSG Schleswig 1. Senat


Aktenzeichen:

L 1 Ar 16/74


Urteil vom:

25.04.1975


Grundlage:

  • AFG § 36 Fassung 1969-06-25 |
  • AFG § 151 Abs 1 Fassung 1969-06-25 |
  • AFG § 152 Abs 1 Nr 2 Fassung 1969-06-25

Leitsatz:

1. Der Bildungswille, dh die Absicht, durch regelmäßige und intensive Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung in zumutbarer Weise an ihrem Erfolg mitzuwirken, ist ein besonderes Merkmal der (persönlichen) Eignung des Bewerbers.
Diese Voraussetzung darf die Arbeitsverwaltung regelmäßig bei jedem Antragsteller voraussetzen. Erweist sich diese Voraussetzung als falsch, so berechtigt dies die Arbeitsverwaltung zur Rücknahme der Leistungsbewilligung und Rückforderung bereits gewährter Leistungen, und zwar mit Wirkung vom Beginn der Maßnahme an, wenn durch das verantwortungslose Handeln des Antragstellers (hier: "Schwänzen" eines Drittels des prüfungsbezogenen Unterrichts) der Erfolg der Maßnahme vereitelt wird.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE004730012


Informationsstand: 01.01.1990