Urteil
Rückforderung aufgrund einer Verpflichtungserklärung beim Abbruch einer beruflichen Bildungsmaßnahme - Umdeutung

Gericht:

LSG Bremen 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 Ar 40/89 | L 5 Ar 41/89


Urteil vom:

26.07.1990


Grundlage:

  • AFG § 44 ABS 6 |
  • AFG § 46 Abs 3 S 2 Fassung 1985-12-20 |
  • AFG § 46 Abs 2 S 2 Fassung 1975-12-18

Leitsatz:

1. § 46 Abs 2 S 2 AFG aF (= § 46 Abs 3 S 2 AFG nF) stellt für den Bereich der beruflichen Bildung einen speziellen Rückforderungstatbestand dar.

2. Die von einem Teilnehmer unterzeichnete Verpflichtungserklärung hat keine selbständige Bedeutung neben dem gesetzlichen Rückforderungstatbestand.

3. Unter Abschluß einer Maßnahme iS von § 46 Abs 2 S 2 AFG aF ist immer nur die erfolgreiche Beendigung, nicht aber der Abbruch einer Maßnahme zu verstehen.

4. Bei Abbruch einer Maßnahme läßt sich eine Erstattungsforderung nicht auf § 46 Abs 2 S 2 AFG aF, sondern allenfalls auf § 44 Abs 6 AFG stützen.

5. Eine auf § 46 Abs 2 S 2 AFG aF gestützte Erstattungsforderung ist eine gebundene Entscheidung. Sie kann nicht in eine solche nach § 44 Abs 6 AFG umgedeutet werden, weil die Geltendmachung der Rückforderung nach dieser Norm in das Ermessen der Bundesanstalt für Arbeit gestellt ist.

Fundstelle:

Bibliothek BSG

Rechtszug:

vorgehend SG Bremen 1989-06-21 S 13 Ar 231/86
vorgehend SG Bremen 1989-06-21 S 13 Ar 357/87

Referenznummer:

KSRE042251406


Informationsstand: 02.10.1992