Urteil
Zwischenübergangsgeld bei Unterbrechung der Rehabilitationsmaßnahme

Gericht:

SG Hamburg 13. Kammer


Aktenzeichen:

13 AR 442/89


Urteil vom:

11.10.1990


Grundlage:

  • RehaAnglG § 5 Abs 3 |
  • AFG § 59D ABS 1

Leitsatz:

1. Hat der für eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme zuständige Träger wegen einer durch Arbeitsunfähigkeit des Umschülers bedingten Unterbrechung der Teilnahme den Abbruch der Maßnahme angeordnet, wird aber der Rehabilitand noch vor Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums des § 59d Abs 1 AFG wieder rehabilitationsfähig und teilt dies dem Träger mit, so ist ihm bis zum Wiederbeginn der Maßnahme Zwischenübergangsgeld zu gewähren.

Referenznummer:

KSRE039173406


Informationsstand: 01.01.1990