Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG ist statthaft. Sie ist gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Die Frist ist schon durch die Einlegung beim SG gewahrt (§ 173 Satz 2
SGG).
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des SG im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erging zurecht.
Der Antrag des Klägers ist gemäß § 86b
Abs. 2 Satz 2
SGG in der Fassung des 6.
SGG-ÄndG vom 22.08.2001 (BGBl I, 2149) statthaft. Ihm kommt auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu, weil der Kläger sich zuvor erfolglos bei der Verwaltung um die Leistung bemüht hat und zwischenzeitlich bereits Widerspruch gegen den ablehnenden Verwaltungsakt eingelegt hat. Der Antrag ist aber nicht begründet. Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b
Abs. 2 Satz 2
SGG). Bei dieser sogenannten Regelungsanordnung sind wie bei jeder Art einstweiligen Rechtsschutzes ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund erforderlich. Erster betrifft Fragen des materiellen Rechts, das Vorliegen eines tatsächlichen oder vermeintlichen Rechts, letzterer Fragen der Effektivität des Rechtsschutzes, ob der Antragsteller bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können (
vgl. § 935
ZPO), also die Notwendigkeit, eine vorläufige Regelung sofort und vor rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache zu treffen.
Bei dem hier strittigen Anspruch auf Zahlung einer Leistung droht durch ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Gefahr für die Rechte des Klägers. Die Leistung würde bei seinem Obsiegen mit Zinsen nachgezahlt werden. Der Lebensunterhalt des Klägers ist zumindest ab dem gestellten Antrag durch die bereits bewilligte Leistung des Sozialhilfeträgers gesichert. Er wird damit nicht auf abstrakte Sozialhilfeansprüche verwiesen. Auch wenn kein Dauerverwaltungsakt vorliegt, besteht doch keine Veranlassung, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt eingestellt werde. Damit wird der Kläger nicht auf eine in der Literatur umstrittene (
vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, 6. Aufl.,
Anm. 23d, 7. Aufl.,
Anm. 31) vorläufige Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen. Auch wenn die aus dem Übergangsgeld beanspruchten Leistungen nicht unerheblich über dem Sozialhilfeniveau liegen, ist es dennoch nicht ersichtlich, dass der Kläger deswegen schwerwiegende und unzumutbare Vermögensdispositionen treffen müsste (
z.B. Kündigung wichtiger Versicherungsverträge, Wohnungsauflösung
etc.). Damit findet eine durch die Kodifizierung des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene neue Betrachtungsweise hinreichende Beachtung. Denn durch den mit dem 6.
SGG-ÄndG allgemein eingeführten einstweiligen Rechtsschutz ist dieser nicht mehr auf den verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandard beschränkt. So spricht schon der Wortlaut der Vorschrift des § 86b
Abs. 2 Satz 2
SGG nur von der Abwendung " wesentlicher Nachteile " (
vgl. dazu auch Binder in Hk-
SGG, Randnr. 34 zu § 86b).
Die vom SG erfolgte Ablehnung ist aber insbesondere deswegen zu Recht ergangen, weil zusätzlich zum fehlenden Anordnungsgrund auch kein Anordnungsanspruch vorliegt (das Zusammenspiel von Anordnungsanspruch und -grund wird als bewegliches System angesehen,
vgl. Binder
a. a. O. Randnr 38), denn er ist nicht überwiegend wahrscheinlich (
vgl. zum richterlichen Überzeugungsgrad: Krodel, die neue Regelung des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes in Vornahmesachen, NZS 2002, 185 f.). Bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung des behaupteten Anspruchs der Beklagten ist der Ansicht des SG beizutreten, dass für das Hauptsacheverfahren eine geringe Erfolgsaussicht besteht.
Die Erforderlichkeit weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
i.S.v.
§ 51 Abs. 1 SGB IX besteht nicht mehr, erst recht nicht mehr eine erforderliche Weiterführung der begonnenen Ausbildung zum Techniker. Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass diese Erkenntnis zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorangegangenen Leistung feststehen muss und vom Rentenversicherungsträger gegebenenfalls später zurückbezogen auf diese Zeit festgestellt wird. Diese Rechtsansicht des SG beruht auf der maßgeblichen Kommentierung (
vgl. KassKomm-Niesel, § 16
SGB VI, Randnr. 49
m.w.N.). Letztlich muss die weitere Leistungen zur Teilhabe objektiv erforderlich sein, es kommt nicht darauf an, ob die weitere Leistung Teil eines Gesamtplanes ist, der allerdings in den Empfehlungen der Arbeitsverwaltung nach Abbruch der Maßnahme zur Berufsfindung ohnehin nicht gesehen werden könnte. Im Übrigen führen die dort vorgeschlagenen Leistungen der beruflichen Eingliederung zu keinem weiteren Anspruch auf Übergangsgeld. Bei den vorgeschlagenen Trainingsmaßnahmen (
z.B. aktive Reintegrationsmaßnahme für Rehabilitanden) oder anschließend Kurzqualifizierung
bzw. Eingliederungshilfe bei Arbeitsaufnahme handelt es sich nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 51
Abs. 1
SGB IX (
vgl. Kasskomm a.a.O.). Unerheblich ist, wie das SG zurecht angeführt hat, dass für den Kläger nach einer psychischen Stabilisierung eventuell in Zukunft weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich werden. Entscheidend ist allein, ob bei Abschluss der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe eine weitere Leistung objektiv geboten war (die
BSG 2200 § 1241e
Nr. 12
S. 33; Neumann, Pahlen, Majerski-Pahlen, Kommentar zum
SGB IX Anm. 7 zu § 52). Ebenso zutreffend ist die Annahme des SG, dass der Abschluss des Vorbereitungskurses zum 31.07.2003 - nicht der Kurs zur Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Jahre 2004 - maßgeblich ist und von da an keine Erforderlichkeit mehr bestanden habe. Dabei kann bei der Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz nicht die endgültige Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24.08.2004 abgewartet werden.
Der Kläger führt zwar zu Recht an, dass Überbrückungsleistungen durch Gewährung einer Leistung der medizinischen Rehabilitation und späterer Fortführung der beruflichen Rehabilitation nur dem Wortlaut nach ausgeschlossen sind, aber nicht nach zutreffenden Rechtsfortbildung (
vgl. dazu schon die frühere Rechtsprechung des
BSG Urteil vom 22.06.1989 Az.:
4 RA 24/88 oder vom 12.06.2001 Az.: B 4 RA 80/2000 R, sowie zur neuen Rechtslage Schütze in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch,
SGB IX,
Anm. 8. zu § 51). Dies ändert aber nichts am Mangel des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit einer weiteren beruflichen Teilhabeleistung.
Schließlich sind im Rahmen der gebotenen pauschalierenden Prüfung die Tatsachen, von denen das SG ausgegangen ist, nicht hingegen die vom Kläger behaupteten Umstände, überwiegend wahrscheinlich. Das SG stützt sich dabei auf das arbeitspsychologische Gutachten vom 08.07.2004 sowie die ärztliche Beurteilung von 16.06.2004. Danach waren Umschulungsmaßnahmen ein zu hohes, nicht vertretbares Risiko, weil nicht von einer ausreichenden Mitarbeitsbereitschaft und kontinuierlichen Anwesenheit des Klägers ausgegangen werden konnte. Diese Annahme beruhte auch auf den eigenen Angaben des Klägers. Hinzu kommen die Umstände, dass der Kläger bereits zwei Ausbildungsgänge abgebrochen hatte, wobei es sich bei der zweiten Maßnahme schon um eine niedrigere Qualifikationsstufe (Vorkurs) handelte. Schließlich erfolgte - veranlasst durch die vom Kläger zunächst selbst beschaffte Rehabilitationsmaßnahme - die Entscheidung der Beklagten beim Bescheid vom 20.03.2003 unter Zeitdruck, so dass ihr im Hinblick auf die späteren Ermittlungen kein besonderes Gewicht mehr beigemessen werden kann.
Desweiteren ist der Argumentation des Klägers entgegenzuhalten, dass die Voraussetzung der "Erforderlichkeit" kumulativ zur Unmöglichkeit eines unmittelbaren Anschlusses weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorliegen muss (Majerski- Pahlen a.a.O.
Anm. 6). Damit kann dahingestellt sein, ob dieser Umstand vom Kläger zu vertreten ist. Es kommt zunächst auch nicht auf die Richtigkeit der von der Beklagten im Bescheid vom 13.07.2004 vertretene Begründung an. Im Übrigen spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz einiges dafür, dass der Kläger die Durchführung weiterer beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen durch sein Verhalten nach Abbruch des Vorkurses selbst verursacht hat, indem er sich nicht nachhaltig um eine Eignungsfeststellung bei der Arbeitsverwaltung bemüht hat, sondern auf dem Bildungsziel des Technikers beharrte. Dies zeigt sich besonders am 24.06.2004 beim Abbruch der Maßnahme zur Berufsfindung nach nur 10 Tagen mit der Begründung, von der Beklagten kein Geld erhalten zu haben.
Da für den geltend gemachten Anspruch in diesem Antragsverfahren allein entscheidend ist, ob sich eine weitere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben als erforderlich erweist, kommt es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darauf an, dass die Beklagte nicht von der Vorschrift des § 66
SGB I Gebrauch gemacht hat. Insoweit kann auf die vorangegangenen Ausführungen zur Unmöglichkeit eines unmittelbaren Anschlusses weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verwiesen werden.
Schließlich liegen auch - wie das SG zurecht ausführt - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen auf einen Anspruch auf Übergangsgeld bei Unterbrechung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen vor (
vgl. § 51 Abs. 3 SGB IX). Diese Vorschrift stellt allein auf gesundheitliche Gründe ab. Sie hat auch nur die Zahlung von Übergangsgeld bis zum Ende der Teilhabeleistung
bzw. zum Ablauf von sechs Wochen zur Folge. Somit hat das SG zurecht ausgeführt, dass Ansprüche
gem. § 51
Abs. 3 oder 4
SGB IX zum Ende der Maßnahme am 31.07.2003 für einen Zeitraum ab 24.06.2004 wegen Fristablaufs von vornherein ausscheiden.
Schließlich darf durch eine einstweilige Anordnung auch nicht eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen. Daher wird die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses auch nicht durch die im Beschwerdeverfahren (zumindest zur Begründung der Prozesskostenhilfe) vorgebrachte Argumentation in Zweifel gestellt, dass zumindest für die Zeiträume vom 30.07.2003 bis 24.09.2003 und ab 17.10.2003 bis zum Abbruch der Maßnahme zur Eignungsfeststellung Übergangsgeld zustehe. Denn einstweilige Anordnungen ergehen ihrer Wesensnatur nach nicht für die Vergangenheit. Andernfalls drohte bei einer Leistungsklage auf Geldleistungen - wie hier - eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung. Schließlich hat der Kläger aber auch am 04.08.2004 beim SG lediglich beantragt, die Beklagte ab 24.06.2004 einstweilig zur Leistung zu verpflichten.
III.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist hier die Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsbehelfs der Beschwerde zu beurteilen.
Nach § 73a
Abs. 1
SGG i.V.m. § 114
ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121
Abs. 2 Satz 1
ZPO). Der Kläger ist als Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt bedürftig. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist nicht mutwillig.
Es fehlt aber an der hinreichenden Erfolgsaussicht.
Dazu ist feststellen, dass schon kein Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschluss über vorläufigen Rechtsschutz besteht. Aber auch die zur Begründung der Beschwerde vorgebrachten Argumente lassen nicht den Schluss auf eine hinreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit zu. Die angeführte Rechtsprechung des
BSG zu "Rehabilitationspausen" berühren nicht das Problem der grundsätzlichen Erforderlichkeit der Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation. Die Erörterung dieses Aspekts ist im Rahmen der Prüfung eines einstweiligen Rechtsschutzes hinreichend und überzeugend vom SG vorgenommen worden. Das nachträgliche Entfallen der Erforderlichkeit bereits eingeleiteter Maßnahmen ist vom SG in seiner Entscheidung deutlich dargestellt und hat, wie oben ausgeführt, nichts mit dem weiteren, zweiten Tatbestandsmerkmal für Zwischenübergangsgeld gemäß
§ 51 SGB IX (vom Antragsteller unvertretbare Verzögerung der weiteren Durchführung) zu tun. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen.
Auf die Frage einer Zahlung von Zwischenübergangsgeld bis zum Zeitpunkt der Zustellung des arbeitspsychologischen Gutachtens vom 08.07.2004 (27.08.2004) kommt es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an (siehe dazu ebenfalls oben zu II.). Denn insgesamt ist hier nicht die hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache zu beurteilen, sondern die Erfolgschancen des einstweiligen Rechtsschutzes. Im Beschwerdeverfahren ist deshalb auch nicht mehr auf das Argument des SG abzustellen, dass im Hinblick auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels selbst dann Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung zu einem für den Antragsteller ungünstigen Ergebnis komme.
IV.
Die Kostenentscheidung in der Antragsache beruht auf § 193
SGG. Beide Entscheidungen ergehen kostenfrei (§ 183
SGG) und sind nicht anfechtbar (§ 177
SGG).