II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erachtet.
Die vom Arbeitsgericht gegebene Begründung ist in allen Punkten zutreffend. Die Beschwerdekammer schließt sich an und nimmt von weiteren umfangreichen Darstellungen entsprechend § 69
Abs. 2
ArbGG Abstand.
Lediglich wegen der Angriffe im Beschwerdeverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts deckt sich mit der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Der Kläger richtet sich mit seiner Klage gegen die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Parteien haben einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen. Für den Berufsausbildungsvertrag gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes. Auch eine gemeinnützige Bildungseinrichtung wie der Beklagte kann Ausbildender im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sein (
vgl. BAG vom 15.11.2000,
5 AZR 296/99).
Die "Zuweisung" eines beruflichen Rehabilitanden an eine solche Einrichtung durch die Bundesagentur für Arbeit schließt das Zustandekommen eines Ausbildungsverhältnisses nicht aus. Dies gilt zumindest dann, wenn Einrichtung und Rehabilitand förmlich einen Ausbildungsvertrag schließen. Für die Annahme, es bestehen nur ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zwischen Einrichtung und der Bundesagentur für Arbeit zugunsten des Rehabilitanten ist dann kein Raum (
vgl. BAG Urteil vom 06.09.1989 -
5 AZR 611/88 = AP
Nr. 1 zu § 56 a FG, Urteil vom 15.11.2000, a.a.O.). Im Streitfall haben die Parteien einen förmlichen Berufsausbildungsvertrag geschlossen. Sie haben die Rechte und Pflichten eines Ausbildenden und eines Auszubildenden im Sinne des § 1
Abs. 2, 3
Abs. 1
BBiG ungeachtet des Umstandes begründen wollen, dass es sich bei der Ausbildung des Klägers um eine berufsfördernde Bildungsmaßnahme für Behinderte gehandelt hat (
vgl. auch
BAG 6. Senat vom 16. 02.2003,
6 AZR 325/01 in AP
Nr. 13 zu § 10
BBiG).
Da der Kläger sich gegen die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wendet und dieses Berufsausbildungsverhältnis als privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes zu qualifizieren ist, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Die Beschwerde des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97
Abs. 1
ZPO zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.