Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung bis zum 31. März 2008 (
SGG) statthaft; sie ist außerdem form- und fristgerecht eingelegt worden, § 151
SGG.
Die Berufung ist jedoch im Hinblick auf die drei mit ihr angegriffenen Urteile des SG nicht begründet.
Das Urteil des SG vom 6. Juli 2006 (S 14 AL 806/04) ist im Ergebnis rechtmäßig. Der Kläger ist durch die genannte Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt. Denn die beim SG am 25. August 2004 unter dem Az. S 14 AL 806/04 erhobene Klage ist unzulässig geworden, da ein Rechtsschutzbedürfnis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats fehlt.
Das für die Zulässigkeit einer Klage notwendige Rechtsschutzbedürfnis ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens weggefallen. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig ist. Beim Rechtsschutzinteresse ist auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann, oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist. Es fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde (Keller a.a.O., vor § 51
Rdnr. 16 bis 16a).
Streitgegenständlich ist die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung. Gegen eine solche Versagung ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben. Streitgegenstand ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Die Verpflichtung der Behörde zur nochmaligen Entscheidung über den ursprünglichen Antrag ergibt sich bei der Aufhebung des Versagensbescheides von selbst; gegen eine eventuelle Untätigkeit der Behörde ist der Betroffene durch die Möglichkeit der Untätigkeitsklage geschützt. Er braucht auch nicht den Erlass eines zweiten Versagensbescheids mit derselben Begründung zu befürchten, denn dies würde der Rechtskraft eines eventuell erstrittenen Aufhebungsurteils widersprechen (im Einzelnen:
BSG, Urteil vom 17. Februar 2004, B 1 KR 4/02 R, Abschnitt 12, zitiert nach juris
m.w.N.).
Dieser Streit über die Rechtmäßigkeit der Versagung hat sich durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 29. August 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. September 2006 erledigt. Denn mit dieser Entscheidung hat die Beklagte den ursprünglichen Antrag auf Rehabilitationsleistungen in der Sache entschieden, ohne dass sie auf die fehlende Mitwirkung abgestellt hat. Damit hat der Kläger sein Klageziel in dem Verfahren mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen S 14 AL 806/04 vollumfänglich erreicht, das begehrte Urteil würde weder seine wirtschaftliche noch seine rechtliche Stellung verbessern.
Das Urteil des SG vom 26. Februar 2008 (S 14 AL 572/06, vor dem Verbindungsbeschluss: L 2 AL 26/08) ist im Ergebnis ebenso rechtmäßig wie der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. September 2006.
Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101
Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (
GG) oder eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Das SG hat, ohne dass dies zu beanstanden wäre, das Ablehnungsgesuch gegen die Kammer als unzulässig und im Übrigen rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Ersichtlich rechtsmissbräuchlich gestellte Ablehnungsgesuche sind unbeachtlich mit der Folge, dass die abgelehnten Richter selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden können (
vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2008, § 60
Rdnr. c bis d). Ein offensichtlicher Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Richter wiederholt abgelehnt werden, ohne dass neue Gesichtspunkte vorgetragen werden, das Ablehnungsrecht offensichtlich nur zur Verfahrensverschleppung gestellt oder pauschal der gesamte Spruchkörper abgelehnt wurde (Keller a.a.O., § 60
Rdnr. 10d). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger lehnte den gesamten Spruchkörper pauschal ab, ohne bezüglich bestimmter Richter konkrete Zweifel an der Unparteilichkeit oder objektiven Einstellung zu behaupten.
Die in seiner Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 26. Februar 2008 vorgetragenen Vorwürfe gegen den erstinstanzlichen Richter am Sozialgericht
Dr. S. sind für den Senat nicht nachvollziehbar und können daher keine Verletzung der genannten Verfahrensgrundrechte begründen. Eine "Nebenabrede" des Richters mit dem "02. Senat
LSG Herrn L. " besteht nicht. Der Kläger legt auch nicht dar, welchen Inhalt diese haben sollte. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung seine Position vertreten und hat dies - ausweislich des Terminsprotokolls - auch getan. Der Kläger wollte jedoch ausdrücklich keinen eigenen Sachantrag stellen. Auch dies ist protokolliert. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit des Protokolls zu zweifeln, zumal der Kläger die Richtigkeit auch nicht in Frage stellt.
Der Kläger ist durch die genannten Entscheidungen nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Zugrundelegung eines Rehabilitationsbedarfes, der auch Umschulungsmaßnahmen, insbesondere solche zum
IT-System-Elektroniker umfasst.
Anspruchsgrundlage ist § 16
Abs. 1 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (
SGB II),
§ 101 Abs. 5 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III),
§ 97 SGB III,
§ 22 Abs. 2 SGB III sowie mögliche Ausformungen der konkreten Maßnahme nach
§ 33 Abs. 3 SGB IX, wobei hier insbesondere
Nr. 4 in Betracht kommt.
Richtiger Anspruchsgegner ist insoweit der Beigeladene. Daran ändert auch die Regelung des § 6a
SGB IX nichts, der eine gesonderte Regelung zur Rehabilitationsträgereigenschaft trifft.
§ 6a SGB IX ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) rückwirkend zum 1. Januar 2005 in das Gesetz eingefügt worden. § 6a
SGB IX bestimmt, dass die Bundesagentur für Arbeit auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des
SGB II ist, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Mit der Rehabilitationsträgereigenschaft der Beklagten soll nach der Gesetzesbegründung deren Fachkompetenz für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige erhalten bleiben (BT-Drucks. 16/1410
S. 33). Klarstellend zu diesen Aufgabenzuweisungen an die Beklagte bestimmt § 6a Satz 2
SGB IX, dass ungeachtet der Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte die Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft oder des zugelassenen kommunalen Trägers erhalten bleibt. Damit verbleibt die Entscheidungsbefugnis über die Leistungsgewährung bei den Arbeitsgemeinschaften
bzw. den zugelassenen kommunalen Trägern. Dies ergibt sich aus der Bundestagsdrucksache 16/1696,
S. 32 (
vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008,
B 11b AS 19/07 R, zitiert nach juris; Eicher in: Eicher/Spellbrink,
SGB II Kommentar, 2. Auflage 2008, § 16
Rdnr. 92 und 95).
Gemäß § 101
Abs. 5
Nr. 3 zweiter Fall
SGB III kann die berufliche Weiterbildung gefördert werden, wenn behinderte Menschen einer erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben.
Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 29. August 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. September 2006 diesen Rehabilitationsbedarf zu Recht nur auf Leistungen zur Vermittlung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes beschränkt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere eine Umschulung zum
IT-System-Elektroniker. Der Kläger kann noch in seinem erlernten Beruf als Verkäufer arbeiten, wobei der Rehabilitationsbedarf darin besteht, einen für ihn passenden Arbeitsplatz zu finden.
Die gesundheitlichen Anforderungen an einen Verkäufer im Innendienst schätzt der Senat wie folgt ein: Der Verkauf wird meist im Verkaufsraum oder am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder am Computer in strikter Trennung zum Lager abgewickelt. Folglich ist die körperliche Belastung leicht. Längeres Sitzen kann erforderlich sein, ein Wechsel der Körperhaltung ist nicht immer möglich. Für die Arbeit am Computer ist normales oder gut korrigiertes Sehvermögen nötig. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität
usw. und eine gewisse psychische Belastbarkeit voraus (
vgl. Gutachten der Bundesanstalt für Arbeit, Regionaldirektion Bayern vom 30. 11. 2005 in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg, S 8 R 510/03; Stellungnahme im Verfahren vor dem Bayrischen Landessozialgericht, L 6 RJ 527/02, vom 27. Februar 2004, jeweils: sozialgerichtsbarkeit.de). In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten, sind Aufgaben zu erfüllen wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung. Kundenkontakte, z. Bsp. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Produktunterschieden, Preisangaben und Berechnungen stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Bei Hebearbeiten im Lager oder bei der Platzierung der Ware können auch zeitweise mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten anfallen (Berufsprofile für die arbeits- und sozialmedizinische Praxis - Systematisches Handbuch der Berufe, Band 1, 1997,
S. 690).
Nach dem Reha-Entlassungsbericht der Reha-Klinik B. F. kann der Kläger in dem Berufsbild des kaufmännischen Angestellten mit Heben und Tragen schwerer Lasten im Lager und im Verkauf bis auf gewisse Einschränkungen bei der beruflichen Reintegration in seinem bisherigen Beruf weiterarbeiten. Die Reha-Klinik entließ den Kläger vor diesem Hintergrund auch arbeitsfähig. Der Kläger selbst hat im Gerichtsverfahren vorgetragen, dass er arbeitsfähig entlassen worden sei.
Diese orthopädische Einschätzung wird bestätigt durch das orthopädische Gutachten des
Dipl.-Med. M. (Chefarzt der Chirurgischen Klinik des C. -v. -B. -Klinikums M. ). Danach ist der Kläger für mittelschwere körperliche Tätigkeiten belastbar. Das Rückenschmerzsyndrom sei mit komplexer rehabilitativer Behandlungsmaßnahmen und gezielter Therapie behandelbar.
Auch aus psychiatrischer Sicht ist es dem Kläger noch möglich, in seinem bisherigen Beruf als Verkäufer zu arbeiten. Dies ergibt sich aus dem fachpsychiatrischen Gutachten des Herrn
Dr. T. vom 23. Mai 2007. Danach liegt eine berufliche Leistungsfähigkeit im Herkunftsbereich als Verkäufer mit sechs Stunden und mehr ohne schweres Heben und Tragen, ohne Steigen auf Leitern und Zwangshaltungen, ohne andauerndes Bücken bei wechselnden Haltungen und bis durchschnittlichen Anforderung an Umstellungsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Anpassung und Konzentration vor. Aus nervenärztlicher psychotherapeutischer Sicht bestehen nach diesem Gutachten keine Minderung der beruflichen Leistungsfähigkeit und auch keine erhebliche Gefährdung dieser Leistungsfähigkeit. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den Äußerungen des Diplom-Psychologen D. in dessen psychologischen Gutachten vom 4. Mai 2004 sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2004 und seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Zwar hatte der Diplom-Psychologe D. dort die Auffassung vertreten, dass nur innerhalb eines intensiven, zumindest weit fortgeschrittenem Psychotherapieprozesses ein Zustand erreicht werden könne, der die erneute Aufnahme einer anspruchsvollen Bildungsmaßnahme für einen kundenorientierten Beruf sinnvoll erscheinen ließe. Der in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2009 als Zeuge vernommene Herr D. hat jedoch zur Überzeugung des Senats diese Äußerungen nachvollziehbar begründet und erläutert, dass diese Einschränkung sich nicht generell auf den Verkäuferberuf bezieht. Er hat vielmehr ein Leistungsbild angenommen, wonach der Rehabilitationsbedarf sich darauf beschränkt, einen geeigneten Arbeitsplatz als Verkäufer für den Kläger zu vermitteln. Das Gutachten des Herrn Diplom-Psychologen D. und die ergänzende Stellungnahme sind vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussage schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Es lässt sich vereinbaren mit der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn
Dr. T. , der ebenfalls davon ausgeht, dass der Kläger in seinem bisherigen Beruf als Verkäufer arbeiten könne. Diplom-Psychologe D. hat in seiner Zeugenvernehmung mitgeteilt, dass er sich in seinem Gutachten aus den Monaten Mai und Juni 2004 dazu geäußert habe, ob der Kläger den Anforderungen für eine Rehabilitationsmaßnahme als
IT-Systemelektroniker aus gesundheitlichen Gründen gewachsen sei. Bei dem angestrebten Beruf handele es sich um einen sehr kontaktorientierten Beruf, in dem vielfach auch längerfristige Projekte betreut würden. Dies bedinge als Anforderung eine hohe Umstellungsfähigkeit und ein hohes Einfühlungsvermögen. An diesen Voraussetzungen hatte der Zeuge - wie er überzeugend in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - große Zweifel. Dagegen hat er nach seinen Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, aus psychologischer Sicht keine Bedenken, hinsichtlich des ebenfalls kundenorientierten Verkäuferberufs. Denn insoweit seien die Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit und das Einfühlungsvermögen weniger groß. Es gebe zwar auch im Berufsbild des Verkäufers Verkaufsstellen mit hoher Stressbelastung. Jedoch könne der Kläger in vielen Bereichen, so in den "gehobenen Supermärkten" eine Tätigkeit aufnehmen. Eine Psychotherapie könnte die Aufnahme einer Tätigkeit begleiten und wäre auch sinnvoll. Allerdings könne der Kläger nach den überzeugenden Aussagen des Zeugen diese Tätigkeit auch ohne eine begleitende Psychotherapie wahrnehmen. Der Zeuge hat insoweit deutlich gemacht, auf welcher Grundlage er diese Beurteilung abgibt. Auch vor diesem Hintergrund ist seine fachliche Stellungnahme überzeugend und widerspruchsfrei.
Der Senat kommt vor dem Hintergrund dieser berufskundlichen und medizinischen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass der Rehabilitationsbedarf nur darin liegt, dem Kläger einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu vermitteln. Ebendies hat die Beklagte jedoch mit ihrem Bescheid vom 25. August 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. September 2006 dem Kläger zugesagt.
Auch das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. Februar 2008 (S 14 AL 212/07, vor der Verbindung L 2 AL 25/08) ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101
Abs. 1 Satz 2
GG oder eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Die Klage ist wegen vorgängiger Rechtshängigkeit bereits unzulässig. Nach § 202
SGG in Verbindung mit § 17
Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) darf eine bereits anhängige Sache nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit begründet zwischen den Prozessbeteiligten ein Prozessrechtsverhältnis und die Verpflichtung des Gerichts, über den Gegenstand zu entscheiden. Hiermit korrespondiert, dass die Beteiligten nur das Recht auf die Entscheidung durch ein Gericht haben, weil ansonsten widerstreitende Entscheidungen unterschiedlicher Spruchkörper möglich wären.
Das Begehren ist hier bereits vorgängig rechtshängig im genannten Sinne, so dass der Senat hierüber nicht entscheiden durfte. Dies ergibt sich daraus, dass bereits in dem Verfahren L 2 AL 26/08 derselbe Antrag im Berufungsverfahren gestellt wurde, nämlich die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, wobei ein Rehabilitationsbedarf zu Grunde gelegt wird, der auch Umschulungsmaßnahmen, insbesondere solche zum
IT-System-Elektroniker umfasst. Der Kläger wollte im erstinstanzlichen Verfahren keinen Sachantrag stellen, hat im Berufungsverfahren jedoch bezüglich dieses Verfahrens denselben Antrag gestellt, den er auch in dem früheren Verfahren S 14 AL 572/06 (vor der Verbindung L 2 AL 26/08) gestellt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte die Klage in der Sache mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen S 14 AL 806/04 veranlasst hat. Das Gericht muss insoweit alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Auch ein obsiegender Beteiligter kann nach dem Veranlassungsprinzip zur Kostenerstattung verurteilt werden. Nach der herangezogenen Vorschrift des § 66
Abs. 1
SGB I kann der Leistungsträger eine beantragte Sozialleistung ohne weitere Ermittlung ganz oder teilweise bis zur Nachholung von Mitwirkungshandlungen versagen, wenn der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65
SGB I nicht nachkommt und er hierdurch oder absichtlich in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Der Senat sieht hier eine Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht darin, dass der Kläger bei Herrn
Dipl.-Psych. D. nicht im erforderlichen Maße mitgearbeitet haben soll. Denn der Kläger hatte bereits vor der Begutachtung Bedenken gegen den Gutachter geäußert und wies in seinem Widerspruch auf § 14
Abs. 5
SGB IX hin. Die Beklagte hat die Anforderungen dieser Vorschrift nicht ausreichend beachtet. Denn es war reiner Zufall, dass drei Sachverständige in Betracht kamen und der Kläger letztlich von Herrn D. untersucht wurde. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach dem Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste benannt werden sollen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.