Urteil
Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben

Gericht:

LSG Sachsen-Anhalt 2. Senat


Aktenzeichen:

L 2 AL 104/06


Urteil vom:

19.05.2009


Tenor:

Die Berufung hinsichtlich der Urteile S 14 AL 806/04, S 14 AL 212/07 und S 14 AL 572/06 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens S 14 AL 806/04. Im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist zum einen die Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) wegen einer etwaigen Verletzung von Mitwirkungspflichten streitig (ursprünglicher Gegenstand des Verfahrens L 2 AL 104/06). In den weiteren Berufungsverfahren (L 2 AL 25/08 und L 2 AL 26/08), die der Senat mit Beschluss vom 18. Mai 2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren L 2 AL 104/06 verbunden hat, begehrt der Kläger Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation).

Der am 1977 geborene Kläger schloss seine Schulausbildung im Jahr 1994 mit dem Realschulabschluss ab. Anschließend vermittelte ihn die Beklagte in eine bis in den Dezember 1994 andauernde Maßnahme zur Berufsfindung/Arbeitserprobung im Rehabilitationszentrum N ... Das Rehazentrum empfahl, den Kläger in einen Förderungslehrgang der Fachrichtung Elektronik zu vermitteln. Im Februar 1995 berichtete die Einrichtung: Zur Verbesserung der allgemeinen Ausbildungsvoraussetzungen und wegen der Defizite im mathematischen Bereich sei der Besuch eines Förderungslehrgangs in elektronischer Richtung notwendig; unter sozialpädagogischer Betreuung könne der Kläger in einem Wohnheim untergebracht werden. Eine von der Beklagten vermittelte Maßnahme der beruflichen Rehabilitation ab September 1995 im Berufsbildungswerk S. gGmbH - Ausbildung zur Elektrogeräte-Fachkraft - beendete der Kläger vorzeitig am 19. Februar 1996. Als Grund gab er an, die Ausbildungsstätte habe ihm unzureichende Bedingungen zum Lernen und Entspannen geboten. Die Einrichtung wies in ihrem Abschlussbericht darauf hin, dass der Kläger Integrationsschwierigkeiten zeige. Er habe mitgeteilt, dass er sich mit dem Ausbildungsziel Elektrogerätefachkraft in seiner Leistungsfähigkeit abgewertet fühle. Auf seine Person bezogene Lernhilfen seien ihm zu wenig angeboten worden. Das Niveau der ihn umgebenden Teilnehmer sei zu niedrig und für das konzentrierte Arbeiten hinderlich gewesen. Das Bildungswerk riet vor diesem Hintergrund von der Ausbildung ab. Vor einer weiteren Ausbildung solle eine therapeutische Behandlung zur Änderung der Verhaltensauffälligkeiten begonnen werden. In der Folgezeit absolvierte der Kläger in Q. eine Maßnahme zur Ausbildung als Verkäufer, die er am 9. Juli 1998 erfolgreich beendete. Ab September 1998 fand eine weitere Qualifizierung des Klägers zur berufspraktischen Orientierung für Rehabilitanden beim E. Bildungswerk für B. und G. e.V. statt. Das Bildungswerk beendete diese Maßnahme vorzeitig, nachdem der Kläger zunächst unentschuldigt fehlte, sodann eine Abmahnung erhielt und die erfolgreiche Teilnahme aufgrund der Fehlzeiten nicht mehr in Frage kam. Das Bildungswerk berichtete am 19. Januar 1999, dass der Kläger mit mangelnder Ernsthaftigkeit an der Maßnahme teilnehme. Wegen wiederholter disziplinarischer Verstöße, mehrerer Ermahnungen und einer erteilten Abmahnung sei die Maßnahme zu kündigen. Der Kläger beantragte bei der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 5. November 1999 eine Umschulung zum Mediengestalter. Die Beklagte bewilligte dem Kläger vom 20. Februar 2000 bis zum 3. März 2000 eine Maßnahme zur Berufsfindung beim Berufsförderungswerk E ... In dem diesbezüglich gefertigten Ergebnisbericht vom 26. April 2000 werden gewisse Auffälligkeiten im Persönlichkeitsbereich angenommen, aus denen jedoch keine Bedenken gegen eine Umschulung folgen würden. Die berufliche Fehlentwicklung liege nicht in der theoretischen Leistungsfähigkeit, sondern in der Persönlichkeit des Klägers begründet. Angesprochen auf seine bisher wenig erfolgreiche berufliche Entwicklung habe der Kläger ungehalten reagiert und die Verantwortung auf ungeeignete Bildungsträger, unzumutbare Unterbringung und sinnlose Qualifizierungsmaßnahmen geschoben. Auf die Idee, die Ursache bei sich selbst zu suchen, sei er nicht gekommen. Im April 2000 äußerte der Kläger den Wunsch, den Beruf des Kommunikationselektronikers oder des IT-Systemelektronikers zu erlernen. Daraufhin schlug die Beklagte eine berufliche Weiterbildung zum IT-Systemelektroniker mit vorgeschalteter Rehabilitation vor. Diese Maßnahme sollte in einem Berufsförderungswerk mit Internatsunterbringung durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 21. Juli 2000 willigte der Kläger hierin ein, wollte aber nicht im Internat untergebracht werden. Mit weiterem Schreiben vom 27. Oktober wies er darauf hin, dass er mit den in Aussicht gestellten Fahrtkosten in finanzielle Probleme gerate. Er werde aber seine ganze Kraft einsetzen und habe auf gar keinen Fall die Absicht, die Maßnahme abzubrechen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2001 eine Umschulung zum Kommunikationselektroniker/Fachrichtung Informationstechnik vom 22. Januar 2001 bis zum 21. Januar 2003, wobei der Kläger täglich pendeln konnte. Dieser Maßnahme war ein weiterer Lehrgang vom 10. Oktober 2000 bis 21. Januar 2001 vorgeschaltet. Mit Schreiben vom 9. März 2001 zeigte das Förderungswerk erhebliche Fehlzeiten des Klägers an, die eine Ausbildung gefährden würden. Es empfahl den Abbruch der Maßnahme, da aufgrund der Fehlzeiten und den Aussagen des Klägers nicht mit einem erfolgreichen Maßnahmeverlauf zu rechnen sei. Der Kläger habe insbesondere die Fahrtzeiten als Grund angegeben, dass ihm die Kraft fehle, zu Hause den Unterrichtsstoff nachzuarbeiten. Die Beklagte hörte am 30. März 2001 den Kläger an. Der Kläger stellte dar, dass er oft krank und keine Besserung zu erwarten sei. Die Beklagte informierte ihn daraufhin, dass die Bildungsmaßnahme wegen der häufigen Fehlzeiten abgebrochen werden müsse. Im Oktober 2001 meldete die Beklagte den Kläger erneut zu einem Rehabilitationsvorbereitungslehrgang vom 15. Oktober 2001 bis 5. Februar 2002 und anschließend für eine Weiterbildung zum Kommunikationselektroniker vom 6. Februar 2002 bis zum 3. Februar 2004 im Berufungsförderungswerk E. an. Der Kläger sollte im Internat untergebracht werden. Der Maßnahmeträger wies die Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2002 darauf hin, dass der Kläger während der Vorförderung keine ausreichenden Ergebnisse erzielt habe. Seine Teilnahme am Unterricht sei sehr unregelmäßig gewesen. Aufgrund der schulischen Leistungen und des Gesamteindrucks werde die vorgesehene Umschulung nicht befürwortet. Danach folgten neue Versuche der Beklagten, den Kläger zum Informationselektroniker bzw. Kommunikationselektroniker weiterbilden zu lassen. Eine weitere Maßnahme erfolgte beim Berufsförderungswerk T. GmbH ab Mai 2002, welche ebenfalls eine Weiterbildung zum IT-Systemelektroniker beinhaltete. Diese Maßnahme brach der Kläger ab. Das Berufsförderungswerk berichtete mit Schreiben vom 18. November 2002 von massiven Ausfallzeiten und schlug den Abbruch der Maßnahme vor. Danach bewilligte die Beklagte eine weitere Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Weiterbildung als IT-Systemelektroniker ab dem 20. Januar 2003. Das Berufsförderungswerk informierte die Beklagte mit Schreiben vom 25. August 2003, dass der Rehabilitand erneut die Maßnahme absolviere, die Zusammenarbeit aber von Misstrauen überschattet werde. Die intellektuellen Fähigkeiten für einen erfolgreichen Abschluss seien gegeben. Die Ausbildungsergebnisse seien im Wesentlichen geprägt von der fehlenden Kontinuität in der Anwesenheit des Klägers. Am 1. Oktober 2003 fand ein Gespräch des Klägers mit der Kundenbereichsleiterin, der Berufsberaterin Bereich Reha, dem Teamleiter Reha, dem Psychologischen Dienst sowie einer Protokollantin bei der Beklagten statt. In diesem Gespräch führte der Kläger aus, dass er durch die tägliche Fahrt von Q. nach S. erheblichen Belastungen finanzieller und zeitlicher Art ausgesetzt sei. Es komme ein Stressfaktor hinzu. Das Angebot der Internatsunterbringung lehnte er jedoch ab und verwies auf seine gesundheitlichen Einschränkungen. Nach dem Gesprächsprotokoll stellte der Kläger einen Antrag auf "Kürzung der Strecke", was das Problem des zeitlichen, finanziellen und Stressfaktors lösen würde. Die Kundenbereichsleiterin forderte nach dem Gesprächsprotokoll den Kläger wiederholt auf, an der Bildungsmaßnahme teilzunehmen. Hierzu nahm der Kläger nicht Stellung, da er seine "finanziellen Ressourcen" prüfen wolle. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 teilte das Bildungswerk dem Kläger mit, dass er zunehmend unentschuldigt fehle und mahnte ihn deswegen ab. Mit Schreiben vom 4. November 2003 teilte das Bildungswerk mit, dass die Maßnahme am 30. Oktober 2003 vorzeitig beendet worden sei. Letzter Tag der Teilnahme sei der 25. August 2003 gewesen. Mit Schreiben vom 10. November 2003 beantragte der Kläger die "versetzte Fortsetzung der fortgeschrittenen Maßnahme, bzw. Beendigung der angefangenen Ausbildung".

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 lud die Beklagte den Kläger erstmals zu einer psychologischen Untersuchung ein und teilte dem Kläger mit, dass seine Eignung für eine Rehabilitationsmaßnahme festgestellt werden solle, und belehrte ihn im Hinblick auf seine Mitwirkungspflichten. Mit Schreiben vom 10. April 2004 erklärte der Kläger, er werde zur Untersuchung erscheinen und die verlangten Aufgaben erledigen, habe jedoch Bedenken im Hinblick auf die Unvoreingenommenheit der Psychologen des ärztlichen Dienstes. Er wehre sich "vehement, das Gutachten als Grundlage für eine Beurteilung anzuerkennen".

Nach dem psychologischen Gutachten des Dipl.-Psychologen D. vom psychologischen Dienst der Beklagten vom 4. Mai 2004 erschien der Kläger zur psychologischen Begutachtung am 26. April 2004 pünktlich. Um fundiert einen Einblick über die Ausprägung wesentlicher Persönlichkeitseigenschaften und aktuell vorherrschender Gedanken, Gefühle und Beschwerden zu erhalten, sei die Durchführung von wissenschaftlich anerkannten Tests der Persönlichkeitsdiagnostik üblich und fachlich gerechtfertigt. Die Bearbeitung solcher Verfahren habe der Kläger in der Untersuchung auch nach ausführlicher Erläuterung verweigert. Der Kläger habe mitgeteilt, er werde der Beklagten diesbezüglich keinen Einblick gewähren. Als Grund für die gescheiterten Bildungsmaßnahmen und die krankheitsbedingten Ausfallzeiten habe er angegeben, er sei der hohen Stressbelastung durch die erforderlichen täglichen Autofahrten nicht gewachsen und benötige Ruhephasen, auch zur Inanspruchnahme von Therapien. Eine erneute Umschulung solle möglichst wiederum in einem Berufsförderungswerk absolviert werden. In jedem Fall müsse er sich vorab aber erst ein Bild von den Rahmenbedingungen machen können. Der leistungsdiagnostische Teil der psychologischen Untersuchung, in dem der Kläger ruhig, bemüht, ausdauernd und mit sehr gutem Aufgabenverständnis gearbeitet habe, zeige, dass bei ihm durchaus intellektuelles Potential vorhanden sei, welches die Bewältigung auch anspruchsvollerer Bildungsmaßnahmen grundsätzlich nicht ausgeschlossen erscheinen ließe. Sehr leicht falle ihm der Umgang mit Zahlen, hier erreiche er ein überdurchschnittliches Niveau auch gegenüber Realschülern. Auch im abstrakt logischen Denken ergaben sich leicht überdurchschnittliche, aber auch nur durchschnittliche Resultate. Den Test "Merkaufgaben" habe er leicht überdurchschnittlich bewältigt. Die Rechtschreibung sei knapp befriedigend gewesen. Testverfahren zur Konzentrationsfähigkeit und Wahrnehmungsgenauigkeit seien mit einer sehr hohen Fehlerquote durchlaufen worden, was auch Folge einer eingeschränkten Stressfestigkeit sein könne. Die Gefahr einer drohenden psychischen Behinderung werde gesehen, könne aber aufgrund der mangelnden Kooperation des Ratsuchenden nicht näher bestimmt werden.

Nach einer weiteren Untersuchung am 28. Mai 2004 nahm der Dipl.-Psychologe D. mit Schreiben vom 17. Juni 2004 erneut aus psychologischer Sicht Stellung. Danach habe der Kläger die persönlichkeitsdiagnostischen Testverfahren strikt verweigert. Das Antwortheft des "Trierer Integrierten Persönlichkeitsinventars" sei gar nicht auswertbar, da ab Frage 60 gleichförmig jeweils die Antwortalternativen Null und Fünf angestrichen worden seien. Der Test sei damit zwar formal, aber nicht ernsthaft bearbeitet worden. Zudem habe der Kläger nunmehr mitgeteilt, dass er entgegen früherer Aussagen nicht an einer psychotherapeutischen Behandlung teilnehme. Die Aussagen des psychologischen Gutachtens vom 4. Mai 2004 würden weiter gelten. Nur innerhalb eines intensiven und abgeschlossenen oder zumindest weit fortgeschrittenen Psychotherapieprozesses würde ein Zustand erreicht, der eine erneute Aufnahme einer anspruchsvollen Bildungsmaßnahme mit dem Ziel eines kundenorientierten Berufes erfolgversprechend erscheinen ließe.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. Juni 2004 einen weiteren Antrag des Klägers auf Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) ab und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nach §§ 60 bis 64 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) nicht nachgekommen. Er habe an einem Test im Rahmen des von der Beklagten beantragten psychologischen Gutachten (Dipl-Psych. D. ) zwar teilgenommen, aber das Ergebnis durch willkürliche Aussagen und Bearbeitung beeinflusst, sodass es nicht verwertbar sei. Durch die mangelhafte Mitwirkung sei es nicht möglich zu klären, ob und in welchem Umfang Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden könnten.

Der Kläger erhob hiergegen am 30. Juni 2004 Widerspruch und trug unter anderem vor, dass er eine unabhängige Begutachtung wünsche. Diesbezüglich bezog er sich auf § 14 Abs. 5 Neuntes Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers wegen dessen unzureichender Mitwirkung ab.

Der Kläger hatte mit seiner am 25. August 2004 beim Sozialgericht Halle (SG) erhobenen Klage keinen Erfolg, da die Beklagte unzuständig sei und der im Berufungsverfahren Beigeladene richtiger Anspruchsgegner sei (Urteil vom 6. Juli 2006). Gegen das Urteil, welches dem Kläger am 10. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat er am 12. Oktober 2006 Berufung eingelegt (L 2 AL 104/06), diese jedoch zunächst nicht begründet, sondern darauf verwiesen, dass zunächst im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet werden müsse.

Am 4. August 2006 stellte der Kläger bei der Beklagten einen weiteren Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hierin führte er aus, dass nach einem Urteil des SG (gemeint ist das Urteil vom 6. Juli 2006) der Beigeladene zukünftig für seine Rehabilitation zuständig sei. Auf den Antrag beim Beigeladenen habe er jedoch erfahren, dass aufgrund des Fortentwicklungsgesetzes auch weiterhin die Beklagte zuständig sei. Er stelle somit parallel zu den Anträgen beim Beigeladenen auch hier Antrag auf Rehabilitation.

Die Beklagte übersandte auf den Antrag vom 14. August 2006 dem Kläger einen formellen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diesen sandte der Kläger am 23. August 2006 zurück. Am 16. August 2006 teilte die Beklagte mit, dass sie der für den Kläger zuständige Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX sei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. August 2006 ab und führte zur Begründung aus, dass im Fall des Klägers kein Rehabilitationsbedarf vorliege. Am 1. September 2006 gab der Kläger der Beklagten in einem Gespräch bekannt, dass er mit diesem Bescheid nicht einverstanden sei. Nach dem über das Gespräch gefertigten Vermerk wurde der Kläger auf die Widerspruchsfrist hingewiesen. Der Kläger habe jedoch ausdrücklich hiervon keinen Gebrauch machen wollen, sondern sofort Klage einreichen wollen. Am 1. September 2006 hat der Kläger beim SG die dort unter dem Aktenzeichen S 14 AL 572/06 registrierte Klage erhoben, die das Berufungsverfahren L 2 AL 26/08 betraf (nunmehr verbunden mit L 2 AL 104/06). Unter dem 14. September 2006 hat die Beklagte einen den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid erlassen. Sie wies den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 29. August 2006 mit der Maßgabe zurück, dass kein Rehabilitationsbedarf festzustellen sei, welcher über die Vermittlung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes hinausgehe. Nach Ermittlungen im medizinischen Rehabilitationsverfahren des Rentenversicherungsträgers sei der Kläger - wenn auch unter gewissen Einschränkungen bei der beruflichen Reintegration - "sicherlich" in der Lage "mit Heben und Tragen schwerer Lasten im Lager und im Verkauf" als Verkäufer zu arbeiten. Im Gutachten sei festgestellt worden, dass durch die medizinische Reha-Maßnahme eine Verbesserung des HWS- und LWS-Syndroms erzielt worden sei. Der Gutachter sehe keinen Bedarf für eine berufliche Neuorientierung, sondern befürwortete eine weitere Reduktion des Körpergewichts als "dringend erforderlich" und fordere eine Fortsetzung des "konsequenten Muskelaufbau- und Ausdauertrainings und Sport in Eigenregie". Die Beklagte würde eine Leistung im Hinblick auf die Vermittlung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes (in erster Linie im erlernten Beruf als Verkäufer) vorschlagen. Diese sei unter der Berücksichtigung dieses Vorschlags vom Beigeladenen zu erbringen; soweit bekannt sei, würde der Beigeladene sich um die Vermittlung bereits bemühen. Der Widerspruchsbescheid werde Gegenstand der anhängigen Klage. Am 26. Februar 2008 hat vor dem SG eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Kläger keinen Sachantrag stellen wollte. Er hat nur einen Antrag wie folgt gestellt: "Befangenheitsantrag und die Versetzung des Termins um zwei Monate." Das SG verwarf mit Beschluss vom 26. Februar 2008 den Antrag auf Ablehnung der Kammer als unzulässig. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Das Ablehnungsgesuch gegen die Kammer sei unzulässig, da es nicht bezogen sei auf bestimmte Richter, sondern pauschal die Kammer ablehne. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, weil es nur dazu diene, einen als missliebig empfundenen Termin zu verhindern. Gegen diesen Beschluss vom 26. Februar 2008 hat er Beschwerde eingelegt. Zur Begründung dieser Beschwerde hat der Kläger ausgeführt: "Grundlegender Grund ist die ablehnende Haltung des Richters Dr. S. und die durch Herrn Dr. S. beim Verhandlungstag bekundete offizielle Nebenabrede mit dem 02. Senat LSG Halle Herrn L. sowie der Verwehrung des rechtlichen Gehörs in der Verhandlung sowie den Vorverhandlungen." Im Einzelnen verweist der Senat auf das Schreiben des Klägers vom 17. März 2008 sowie ein weiteres Schreiben vom 17. März 2008 ("Ergänzung zum Befangenheitsantrag").

Mit Urteil vom 26. Februar 2008 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, da das Begehren bereits vorrangig rechtshängig sei. Diesbezüglich hat das SG auf das Verfahren L 2 AL 104/06 verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 17. März 2008 zugestellte Urteil am 18. März 2008 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das Urteil verstoße gegen Grundrechte. Am 29. März 2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen weiteren "Antrag auf Überprüfung von Teilhabe am Arbeitsleben" und begründet diesen wie folgt: Die Beklagte sei zuständiger Leistungsträger und müsse den Antrag binnen "kürzester Frist" bearbeiten. Die Beklagte antwortete hierauf unter dem 4. April 2007, wonach der "Antrag auf Überprüfung von Teilhabe am Arbeitsleben" zu dem Az.: S 14 AL 572/06 (L 2 AL 26/08) an das SG weitergeleitet worden sei. Das Begehren werde im Rahmen dieses Verfahrens geprüft, soweit es nicht bereits Gegenstand des bereits anhängigen Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht sei (gemeint ist L 2 AL 104/06). Am 17. April 2007 ging beim SG ein Faxschreiben des Klägers mit dem Betreff "nachfolgende Klageschriften und fehlende Az." ein, für das das Az. S 14 AL 212/07 vergeben wurde (nunmehr Berufungsverfahren L 2 AL 25/08, verbunden unter dem Az. L 2 AL 104/06). Der Kläger hat hierzu ausgeführt: Nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle habe er erfahren, dass es noch "keine Anlage der Klageerhebung im einstweiligen Rechtsschutz" gebe, so dass er auf diesen Missstand hinweisen möchte. Im weiteren Verfahrensablauf versuchte das SG zu klären, was das neue Klagebegehren sei. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2008 vor dem SG wollte der Kläger auch in diesem Verfahren keinen Sachantrag stellen. Er hat nur Folgendes zu Protokoll gegeben: "Befangenheitsantrag und die Versetzung des Termins um zwei Monate." Das SG verwarf mit Beschluss vom 26. Februar 2008 den Antrag auf Ablehnung der Kammer als unzulässig. Zur Begründung hat das Gericht die bereits zitierte Begründung gegeben. Gegen diesen Beschluss vom 26. Februar 2008 hat der Kläger ebenfalls Beschwerde eingelegt und diese entsprechend - wie bereits in der Sache mit dem erstinstanzlichen Az. S 14 AL 572/06 ausgeführt - begründet.

Mit Urteil vom 26. Februar 2008 hat das SG auch diese Klage abgewiesen, da das Begehren in dem Berufungsverfahren L 2 AL 104/06 vorgängig rechtshängig sei. Der Kläger hat gegen das ihm am 17. März 2008 zugestellte Urteil am 18. März 2008 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das Urteil verstoße gegen Grundrechte.

Im weiteren Verfahrensverlauf hat der Kläger diverse Befangenheitsanträge gegen den Senat gestellt. Nachdem er zunächst in einem vom Vorsitzenden des 4. Senats des Landessozialgerichts durchgeführten Erörterungstermin die Anträge für erledigt erklärt hatte, wiederholte er sie später erneut. Der 3. Senat des Landessozialgerichts hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht L. wegen eines von diesem verfassten Hinweisschreibens für begründet erklärt sowie die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den 2. Senat des Landessozialgerichts als unzulässig und gegen die damalige RArbG E. als unbegründet zurückgewiesen. Im Einzelnen wird auf den Beschluss des 3. Senats verwiesen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2008 hat der Kläger dem Senat erneut mitgeteilt, dass er ihn weiterhin für befangen halte. Daraufhin hat der Senat ihn auf eine mögliche Rechtsmissbräuchlichkeit des weiteren Befangenheitsantrags und eventuelle Rechtsfolgen hingewiesen. Danach hat der Kläger mehrfach mitgeteilt, dass er den Senat weiterhin für befangen halte und u. a. beanstandet, dass der PKH-Antrag im Verfahren L 2 AL 104/06 abgelehnt wurde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. Februar 2008, S 14 AL 572/06, und den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 14. September 2006 sowie das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. Februar 2008 (S 14 AL 212/07) sowie das Urteil des SG Halle vom 6. Juli 2006 (S 14 AL 806/04) und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2004 aufzuheben und die Beklagte hilfsweise den Beigeladenen zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, wobei ein Rehabilitationsbedarf zu Grunde gelegt wird, der auch Umschulungsmaßnahmen insbesondere solche zum IT-System-Elektroniker umfasst.

Die Beklagte verteidigt ihre Verwaltungsentscheidungen und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat nach einem Hinweis des Berichterstatters zur Berufungserwiderung im Hinblick auf die Versagung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung vorgetragen: Der Kläger habe - wenn auch zufällig - aus drei von ihm benannten Gutachtern wählen können. Damit sei den Anforderungen des § 14 Abs. 5 SGB IX genügt. Unter der Bezeichnung "Psychologischer Dienst der Agentur für Arbeit M." hätten dem Kläger drei Psychologen als Gutachter zur Verfügung gestanden, unter denen er tatsächlich gewählt habe. Zum anberaumten Untersuchungstermin am 19. Januar 2004 habe der Kläger Herrn G. angetroffen, sich von diesem aber unter anderem mit der Begründung nicht untersuchen lassen, dass ihm Herr D. als Gutachter zugesichert worden sei. Diese Zusicherung sei erfolgt, weil der Kläger anlässlich der Erörterung des Gutachtenauftrags den Wunsch geäußert habe, nicht wieder von Herrn Dr. S. begutachtet zu werden. Der Kläger habe am 26. Mai 2004 noch vor der strittigen Ablehnungsentscheidung die Möglichkeit gehabt, sich von dem Gutachter (Herr D. ) untersuchen zu lassen, den er so aus einer gemäß § 14 Abs. 5 SGB IX hinreichenden Anzahl von Gutachtern gewählt habe.

Zur gesundheitlichen Situation des Klägers finden sich in den Verwaltungsakten der Deutschen Rentenversicherung - Abteilung Rehabilitation -, die der Senat aufgrund der Einwilligung des Klägers vom 5. August 2005 beigezogen hat, folgende ärztliche Äußerungen:

Nach einem arbeitsmedizinischen Gutachten der Frau Dr. H. vom 16. März 2004 kann der Kläger vollschichtig leichte und mittelschwere körperliche Arbeit in verschiedenen Arbeitshaltungen ohne Zeitdruck, Witterungseinflüsse sowie häufiges Heben und Tragen und mit der Möglichkeit des Wechsels der Arbeitshaltung verrichten. Eine Fortführung der damals begonnenen Ausbildung zum IT-Systemelektroniker sei unter Berücksichtigung der körperlichen Leistungsvoraussetzungen durchaus denkbar. Da es in der Vergangenheit vielfach zu Abbrüchen der Ausbildung gekommen sei und immer die Frage der besonderen Hilfen bei der Ausbildung zu klären gewesen sei, erscheine die Vorstellung im Psychologischen Dienst zwingend angeraten, um die intellektuellen Leistungsvoraussetzungen für die geplante Fortsetzung der Ausbildung zu klären. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei keine Notwendigkeit besonderer Förderungsmaßnahmen bei der Ausbildung erkennbar.

Der Orthopäde Dipl.-Med. M. diagnostizierte in seinem Gutachten nach einer Untersuchung am 20. Januar 2005 ein Cervikobrachialsyndrom beidseits, Migräne, ein BWS-Schmerzsyndrom bei Morbus Scheuermann, eine Skoliose der BWS, ein Lumboischialgiesyndrom mit beginnender Spondylolisthesis wie auch angedeutete Coxarthrosen beidseits mit Pfannendachsklerosierungen bei Adipositas, Hypertonie, Adipositas Grand II sowie reaktive Depressionen. Die Wirbelsäule des Klägers sei nach komplexer rehabilitativer Behandlungsmaßnahme und gezielter Therapie noch für mittelschwere Tätigkeiten belastbar. Der Kläger unterzog sich vom 16. August 2005 bis zum 6. September 2005 einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik F ... Die behandelnden Ärzte diagnostizierten im Reha-Entlassungsbericht vom 15. September 2005 ein HWS-BWS-Syndrom bei minimaler Spondylisthesis C3/4, ein Zustand nach Morbus Scheuermann sowie eine leichte Skoliose, ein LWS-Syndrom bei angedeuteter Spondylolisthesis L5/S1 und muskulärer Insuffizienz (Trainingsmangel) sowie Adipositas und eine Grenzwerthypertonie. Der Kläger könne trotz dieser Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit in allen Schichten mit bestimmten Einschränkungen verrichten. Er sei sicherlich in der Lage, im Berufsbild des kaufmännischen Angestellten mit Heben und Tragen schwerer Lasten im Lager und im Verkauf bis auf gewisse Einschränkungen bei der beruflichen Reintegration in seinem Beruf wieder zu arbeiten. Andauernde Zwangshaltungen müssten vermieden werden. Neben der Rückenschmerzsymptomatik bestünden auch internistische Symptome wie Reizdarm, Hypertonie sowie psychiatrische Symptome. Mit Entlassungsschein vom 5. September 2005 entließ die Reha-Klinik den Kläger am 6. September 2005 arbeitsfähig. Der Kläger hat auch selbst vorgetragen im Schriftsatz seiner Anwältin vom 6. Oktober 2005, dass er arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht erstellte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T. ein Gutachten vom 30. Mai 2007. Der Arzt diagnostizierte eine andauernde somatoforme Schmerzstörung. Die berufliche Leistungsfähigkeit im Herkunftsberuf als Verkäufer werde mit sechs und mehr Stunden ohne schweres Heben und Tragen, ohne Steigen auf Leitern, ohne Zwangshaltung, ohne andauerndes Bücken bei wechselnden Haltungen bis durchschnittliche Anforderungen an Umstellungsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Anpassung, Konzentration eingeschätzt. Auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beständen die gleichen quantitativen und qualitativen Einschränkungen. Aus nervenärztlich-psychotherapeutischer Sicht bestehe weder eine Minderung der beruflichen Leistungsfähigkeit noch eine erhebliche Gefährdung der Leistungsfähigkeit. Eine psychosomatische Rehabilitation sei nicht indiziert, da eine Psychogeneseeinsicht und eine Psychotherapiemotivation fehlen würden.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2009 mit Beschluss die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt verworfen und diese Entscheidung begründet (Protokoll der mündlichen Verhandlung).

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Diplom-Psychologen D. als Zeugen zu der Frage der Leistungsfähigkeit des Klägers in seinem erlernten Beruf als Kaufmann im Einzelhandel befragt.

Der Beigeladene ist seit Juli 2007 in den Verfahren Rechtsnachfolger des Landkreises Merseburg-Querfurt, denn dieser wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 (GVBL LSA 2005, S. 692), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006 (GVBl. LSA 2006, S. 544) zum 1. Juli 2007 aufgelöst.

Rechtsweg:

SG Halle (Saale), Urteil vom 06.07.2006 - S 14 AL 806/04
BSG, Urteil vom 11.08.2009 - B 7 AL 96/09 B

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung bis zum 31. März 2008 (SGG) statthaft; sie ist außerdem form- und fristgerecht eingelegt worden, § 151 SGG.

Die Berufung ist jedoch im Hinblick auf die drei mit ihr angegriffenen Urteile des SG nicht begründet.

Das Urteil des SG vom 6. Juli 2006 (S 14 AL 806/04) ist im Ergebnis rechtmäßig. Der Kläger ist durch die genannte Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt. Denn die beim SG am 25. August 2004 unter dem Az. S 14 AL 806/04 erhobene Klage ist unzulässig geworden, da ein Rechtsschutzbedürfnis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats fehlt.

Das für die Zulässigkeit einer Klage notwendige Rechtsschutzbedürfnis ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens weggefallen. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig ist. Beim Rechtsschutzinteresse ist auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann, oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist. Es fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde (Keller a.a.O., vor § 51 Rdnr. 16 bis 16a).

Streitgegenständlich ist die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung. Gegen eine solche Versagung ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben. Streitgegenstand ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Die Verpflichtung der Behörde zur nochmaligen Entscheidung über den ursprünglichen Antrag ergibt sich bei der Aufhebung des Versagensbescheides von selbst; gegen eine eventuelle Untätigkeit der Behörde ist der Betroffene durch die Möglichkeit der Untätigkeitsklage geschützt. Er braucht auch nicht den Erlass eines zweiten Versagensbescheids mit derselben Begründung zu befürchten, denn dies würde der Rechtskraft eines eventuell erstrittenen Aufhebungsurteils widersprechen (im Einzelnen: BSG, Urteil vom 17. Februar 2004, B 1 KR 4/02 R, Abschnitt 12, zitiert nach juris m.w.N.).

Dieser Streit über die Rechtmäßigkeit der Versagung hat sich durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 29. August 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. September 2006 erledigt. Denn mit dieser Entscheidung hat die Beklagte den ursprünglichen Antrag auf Rehabilitationsleistungen in der Sache entschieden, ohne dass sie auf die fehlende Mitwirkung abgestellt hat. Damit hat der Kläger sein Klageziel in dem Verfahren mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen S 14 AL 806/04 vollumfänglich erreicht, das begehrte Urteil würde weder seine wirtschaftliche noch seine rechtliche Stellung verbessern.

Das Urteil des SG vom 26. Februar 2008 (S 14 AL 572/06, vor dem Verbindungsbeschluss: L 2 AL 26/08) ist im Ergebnis ebenso rechtmäßig wie der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. September 2006.

Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) oder eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Das SG hat, ohne dass dies zu beanstanden wäre, das Ablehnungsgesuch gegen die Kammer als unzulässig und im Übrigen rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Ersichtlich rechtsmissbräuchlich gestellte Ablehnungsgesuche sind unbeachtlich mit der Folge, dass die abgelehnten Richter selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden können (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2008, § 60 Rdnr. c bis d). Ein offensichtlicher Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Richter wiederholt abgelehnt werden, ohne dass neue Gesichtspunkte vorgetragen werden, das Ablehnungsrecht offensichtlich nur zur Verfahrensverschleppung gestellt oder pauschal der gesamte Spruchkörper abgelehnt wurde (Keller a.a.O., § 60 Rdnr. 10d). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger lehnte den gesamten Spruchkörper pauschal ab, ohne bezüglich bestimmter Richter konkrete Zweifel an der Unparteilichkeit oder objektiven Einstellung zu behaupten.

Die in seiner Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 26. Februar 2008 vorgetragenen Vorwürfe gegen den erstinstanzlichen Richter am Sozialgericht Dr. S. sind für den Senat nicht nachvollziehbar und können daher keine Verletzung der genannten Verfahrensgrundrechte begründen. Eine "Nebenabrede" des Richters mit dem "02. Senat LSG Herrn L. " besteht nicht. Der Kläger legt auch nicht dar, welchen Inhalt diese haben sollte. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung seine Position vertreten und hat dies - ausweislich des Terminsprotokolls - auch getan. Der Kläger wollte jedoch ausdrücklich keinen eigenen Sachantrag stellen. Auch dies ist protokolliert. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit des Protokolls zu zweifeln, zumal der Kläger die Richtigkeit auch nicht in Frage stellt.

Der Kläger ist durch die genannten Entscheidungen nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Zugrundelegung eines Rehabilitationsbedarfes, der auch Umschulungsmaßnahmen, insbesondere solche zum IT-System-Elektroniker umfasst.

Anspruchsgrundlage ist § 16 Abs. 1 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), § 101 Abs. 5 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III), § 97 SGB III, § 22 Abs. 2 SGB III sowie mögliche Ausformungen der konkreten Maßnahme nach § 33 Abs. 3 SGB IX, wobei hier insbesondere Nr. 4 in Betracht kommt.

Richtiger Anspruchsgegner ist insoweit der Beigeladene. Daran ändert auch die Regelung des § 6a SGB IX nichts, der eine gesonderte Regelung zur Rehabilitationsträgereigenschaft trifft. § 6a SGB IX ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) rückwirkend zum 1. Januar 2005 in das Gesetz eingefügt worden. § 6a SGB IX bestimmt, dass die Bundesagentur für Arbeit auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II ist, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Mit der Rehabilitationsträgereigenschaft der Beklagten soll nach der Gesetzesbegründung deren Fachkompetenz für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige erhalten bleiben (BT-Drucks. 16/1410 S. 33). Klarstellend zu diesen Aufgabenzuweisungen an die Beklagte bestimmt § 6a Satz 2 SGB IX, dass ungeachtet der Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte die Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft oder des zugelassenen kommunalen Trägers erhalten bleibt. Damit verbleibt die Entscheidungsbefugnis über die Leistungsgewährung bei den Arbeitsgemeinschaften bzw. den zugelassenen kommunalen Trägern. Dies ergibt sich aus der Bundestagsdrucksache 16/1696, S. 32 (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, B 11b AS 19/07 R, zitiert nach juris; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II Kommentar, 2. Auflage 2008, § 16 Rdnr. 92 und 95).

Gemäß § 101 Abs. 5 Nr. 3 zweiter Fall SGB III kann die berufliche Weiterbildung gefördert werden, wenn behinderte Menschen einer erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben.

Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 29. August 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. September 2006 diesen Rehabilitationsbedarf zu Recht nur auf Leistungen zur Vermittlung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes beschränkt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere eine Umschulung zum IT-System-Elektroniker. Der Kläger kann noch in seinem erlernten Beruf als Verkäufer arbeiten, wobei der Rehabilitationsbedarf darin besteht, einen für ihn passenden Arbeitsplatz zu finden.

Die gesundheitlichen Anforderungen an einen Verkäufer im Innendienst schätzt der Senat wie folgt ein: Der Verkauf wird meist im Verkaufsraum oder am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder am Computer in strikter Trennung zum Lager abgewickelt. Folglich ist die körperliche Belastung leicht. Längeres Sitzen kann erforderlich sein, ein Wechsel der Körperhaltung ist nicht immer möglich. Für die Arbeit am Computer ist normales oder gut korrigiertes Sehvermögen nötig. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und eine gewisse psychische Belastbarkeit voraus (vgl. Gutachten der Bundesanstalt für Arbeit, Regionaldirektion Bayern vom 30. 11. 2005 in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg, S 8 R 510/03; Stellungnahme im Verfahren vor dem Bayrischen Landessozialgericht, L 6 RJ 527/02, vom 27. Februar 2004, jeweils: sozialgerichtsbarkeit.de). In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten, sind Aufgaben zu erfüllen wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung. Kundenkontakte, z. Bsp. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Produktunterschieden, Preisangaben und Berechnungen stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Bei Hebearbeiten im Lager oder bei der Platzierung der Ware können auch zeitweise mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten anfallen (Berufsprofile für die arbeits- und sozialmedizinische Praxis - Systematisches Handbuch der Berufe, Band 1, 1997, S. 690).

Nach dem Reha-Entlassungsbericht der Reha-Klinik B. F. kann der Kläger in dem Berufsbild des kaufmännischen Angestellten mit Heben und Tragen schwerer Lasten im Lager und im Verkauf bis auf gewisse Einschränkungen bei der beruflichen Reintegration in seinem bisherigen Beruf weiterarbeiten. Die Reha-Klinik entließ den Kläger vor diesem Hintergrund auch arbeitsfähig. Der Kläger selbst hat im Gerichtsverfahren vorgetragen, dass er arbeitsfähig entlassen worden sei.

Diese orthopädische Einschätzung wird bestätigt durch das orthopädische Gutachten des Dipl.-Med. M. (Chefarzt der Chirurgischen Klinik des C. -v. -B. -Klinikums M. ). Danach ist der Kläger für mittelschwere körperliche Tätigkeiten belastbar. Das Rückenschmerzsyndrom sei mit komplexer rehabilitativer Behandlungsmaßnahmen und gezielter Therapie behandelbar.

Auch aus psychiatrischer Sicht ist es dem Kläger noch möglich, in seinem bisherigen Beruf als Verkäufer zu arbeiten. Dies ergibt sich aus dem fachpsychiatrischen Gutachten des Herrn Dr. T. vom 23. Mai 2007. Danach liegt eine berufliche Leistungsfähigkeit im Herkunftsbereich als Verkäufer mit sechs Stunden und mehr ohne schweres Heben und Tragen, ohne Steigen auf Leitern und Zwangshaltungen, ohne andauerndes Bücken bei wechselnden Haltungen und bis durchschnittlichen Anforderung an Umstellungsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Anpassung und Konzentration vor. Aus nervenärztlicher psychotherapeutischer Sicht bestehen nach diesem Gutachten keine Minderung der beruflichen Leistungsfähigkeit und auch keine erhebliche Gefährdung dieser Leistungsfähigkeit. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den Äußerungen des Diplom-Psychologen D. in dessen psychologischen Gutachten vom 4. Mai 2004 sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2004 und seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Zwar hatte der Diplom-Psychologe D. dort die Auffassung vertreten, dass nur innerhalb eines intensiven, zumindest weit fortgeschrittenem Psychotherapieprozesses ein Zustand erreicht werden könne, der die erneute Aufnahme einer anspruchsvollen Bildungsmaßnahme für einen kundenorientierten Beruf sinnvoll erscheinen ließe. Der in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2009 als Zeuge vernommene Herr D. hat jedoch zur Überzeugung des Senats diese Äußerungen nachvollziehbar begründet und erläutert, dass diese Einschränkung sich nicht generell auf den Verkäuferberuf bezieht. Er hat vielmehr ein Leistungsbild angenommen, wonach der Rehabilitationsbedarf sich darauf beschränkt, einen geeigneten Arbeitsplatz als Verkäufer für den Kläger zu vermitteln. Das Gutachten des Herrn Diplom-Psychologen D. und die ergänzende Stellungnahme sind vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussage schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Es lässt sich vereinbaren mit der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Dr. T. , der ebenfalls davon ausgeht, dass der Kläger in seinem bisherigen Beruf als Verkäufer arbeiten könne. Diplom-Psychologe D. hat in seiner Zeugenvernehmung mitgeteilt, dass er sich in seinem Gutachten aus den Monaten Mai und Juni 2004 dazu geäußert habe, ob der Kläger den Anforderungen für eine Rehabilitationsmaßnahme als IT-Systemelektroniker aus gesundheitlichen Gründen gewachsen sei. Bei dem angestrebten Beruf handele es sich um einen sehr kontaktorientierten Beruf, in dem vielfach auch längerfristige Projekte betreut würden. Dies bedinge als Anforderung eine hohe Umstellungsfähigkeit und ein hohes Einfühlungsvermögen. An diesen Voraussetzungen hatte der Zeuge - wie er überzeugend in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - große Zweifel. Dagegen hat er nach seinen Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, aus psychologischer Sicht keine Bedenken, hinsichtlich des ebenfalls kundenorientierten Verkäuferberufs. Denn insoweit seien die Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit und das Einfühlungsvermögen weniger groß. Es gebe zwar auch im Berufsbild des Verkäufers Verkaufsstellen mit hoher Stressbelastung. Jedoch könne der Kläger in vielen Bereichen, so in den "gehobenen Supermärkten" eine Tätigkeit aufnehmen. Eine Psychotherapie könnte die Aufnahme einer Tätigkeit begleiten und wäre auch sinnvoll. Allerdings könne der Kläger nach den überzeugenden Aussagen des Zeugen diese Tätigkeit auch ohne eine begleitende Psychotherapie wahrnehmen. Der Zeuge hat insoweit deutlich gemacht, auf welcher Grundlage er diese Beurteilung abgibt. Auch vor diesem Hintergrund ist seine fachliche Stellungnahme überzeugend und widerspruchsfrei.

Der Senat kommt vor dem Hintergrund dieser berufskundlichen und medizinischen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass der Rehabilitationsbedarf nur darin liegt, dem Kläger einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu vermitteln. Ebendies hat die Beklagte jedoch mit ihrem Bescheid vom 25. August 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. September 2006 dem Kläger zugesagt.

Auch das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. Februar 2008 (S 14 AL 212/07, vor der Verbindung L 2 AL 25/08) ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG oder eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Die Klage ist wegen vorgängiger Rechtshängigkeit bereits unzulässig. Nach § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) darf eine bereits anhängige Sache nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit begründet zwischen den Prozessbeteiligten ein Prozessrechtsverhältnis und die Verpflichtung des Gerichts, über den Gegenstand zu entscheiden. Hiermit korrespondiert, dass die Beteiligten nur das Recht auf die Entscheidung durch ein Gericht haben, weil ansonsten widerstreitende Entscheidungen unterschiedlicher Spruchkörper möglich wären.

Das Begehren ist hier bereits vorgängig rechtshängig im genannten Sinne, so dass der Senat hierüber nicht entscheiden durfte. Dies ergibt sich daraus, dass bereits in dem Verfahren L 2 AL 26/08 derselbe Antrag im Berufungsverfahren gestellt wurde, nämlich die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, wobei ein Rehabilitationsbedarf zu Grunde gelegt wird, der auch Umschulungsmaßnahmen, insbesondere solche zum IT-System-Elektroniker umfasst. Der Kläger wollte im erstinstanzlichen Verfahren keinen Sachantrag stellen, hat im Berufungsverfahren jedoch bezüglich dieses Verfahrens denselben Antrag gestellt, den er auch in dem früheren Verfahren S 14 AL 572/06 (vor der Verbindung L 2 AL 26/08) gestellt hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte die Klage in der Sache mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen S 14 AL 806/04 veranlasst hat. Das Gericht muss insoweit alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Auch ein obsiegender Beteiligter kann nach dem Veranlassungsprinzip zur Kostenerstattung verurteilt werden. Nach der herangezogenen Vorschrift des § 66 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger eine beantragte Sozialleistung ohne weitere Ermittlung ganz oder teilweise bis zur Nachholung von Mitwirkungshandlungen versagen, wenn der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und er hierdurch oder absichtlich in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Der Senat sieht hier eine Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht darin, dass der Kläger bei Herrn Dipl.-Psych. D. nicht im erforderlichen Maße mitgearbeitet haben soll. Denn der Kläger hatte bereits vor der Begutachtung Bedenken gegen den Gutachter geäußert und wies in seinem Widerspruch auf § 14 Abs. 5 SGB IX hin. Die Beklagte hat die Anforderungen dieser Vorschrift nicht ausreichend beachtet. Denn es war reiner Zufall, dass drei Sachverständige in Betracht kamen und der Kläger letztlich von Herrn D. untersucht wurde. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach dem Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste benannt werden sollen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R7778


Informationsstand: 08.10.2018