Urteil
Keine Erstattung der aufgewandten Kosten für die Durchführung einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation

Gericht:

LSG Bayern 20. Senat


Aktenzeichen:

L 20 R 79/08


Urteil vom:

24.03.2010


Tenor:

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.12.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen

IV. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 21.088,18 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der aufgewandten Kosten für die Durchführung einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation für die Versicherte E. S. hat.

Die 1965 geborene Versicherte E. S. leidet unstreitig an einer schweren Legasthenie. Nach Einschulung in die Grundschule wechselte die Versicherte in der 4. Klasse in die Sonderschule und verließ diese nach der 9. Klasse. Nach Absolvierung eines Berufsgrundschuljahres Hauswirtschaft und anschließendem Praktikum in der Lebenshilfe B. vom 01.03.1984 bis 30.09.1986 nahm die Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma S. und F. als Textilaufbereitungshelferin auf. Das Arbeitsverhältnis endete am 30.04.1999 infolge Betriebsaufgabe des Arbeitgebers. Bei der Firma S. und F. war die Versicherte mit einfachsten Arbeiten betraut, sie musste Blusen auspacken, aufhängen, Fäden entfernen, manchmal auch einfachere Bügelarbeiten verrichten. Vom 16.03. bis 29.03.2000 war die Versicherte noch als Reinigungskraft bei der Firma R. Dienstleistungen in B. beschäftigt.
Seit dem 30.03.2000 war sie erneut arbeitslos gemeldet, der Arbeitslosengeldbezug endete am 08.05.2000, anschließend erfolgte Arbeitslosenhilfebezug. Zur Prüfung, auf welchem Weg ggf. mit welcher Unterstützung eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden könne, holte die Klägerin zunächst am 03.07.2000 ein psychologisches Gutachten ein, in dem festgestellt war, dass die Versicherte auf der Suche nach einem Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei. Eine Rückkehr in die Werkstatt für Behinderte (WfB), in der sie ab 1984 für einige Zeit integriert gewesen sei, halte sie für unwahrscheinlich (Zitat "bin dafür zu gut", vgl. Psychologisches Gutachten vom 03.07.2000). Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Versicherte von ihren geistigen und manuellen Fähigkeiten eine Kandidatin für den allgemeinen Arbeitsmarkt (einfachste Arbeiten) sei. Die Würdigung ihrer seelischen Behinderung bleibe dem ärztlichen Dienst überlassen. Das Ziel allgemeiner Arbeitsmarkt erscheine auf dem Weg einer Praxismaßnahme eher erreichbar als durch eine assistierte Vermittlung. Zudem sei mit einer länger andauernden Einarbeitungsphase und mit erheblichen individuellen Anpassungen des Arbeitsplatzes an ihr Leistungsvermögen zu rechnen (hoher Förderungsbedarf).
Im Rahmen des eingeholten ärztlichen Gutachtens vom 12.09.2000 wurde festgehalten, dass die Versicherte ausschließlich unter einer ausgeprägten Lese-Rechtschreib-Schwäche leide. Weitere Einschränkungen seien nicht feststellbar, insbesondere auch keine besondere seelische Behinderung. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, beschränkt sei lediglich die mentale Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Die arbeitsmedizinische Prognose sei bei Beachtung der gegebenen Einschränkungen positiv. Die Versicherte wurde sowohl für ihre letzte Tätigkeit als Textilaufbereitungshelferin als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt noch für vollschichtig einsatzfähig eingeschätzt.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Klägerin am 08.11.2000 wurde mit der Versicherten das ärztliche und das psychologische Gutachten besprochen, wonach eine einfach strukturierte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für möglich erachtet werde. Diese werde jedoch nicht ohne besondere Hilfen erreicht werden können. Es werde deshalb die Teilnahme am Integrationslehrgang für jüngere Rehabilitanden überlegt, weil eine IR-Maßnahme aufgrund der bestehenden gravierenden Leseschwäche wohl nicht in Frage käme. Am 10.11.2000 erklärte die Versicherte, dass sie an der vorgeschlagenen Maßnahme "Teilnahme am Integrationslehrgang für jüngere Rehabilitanden im bfz B. in der Zeit vom 16.11.2000 bis 30.09.2001 teilnehme. Ein Reha-Antrag werde gestellt. Mit Schreiben der Klägerin vom 15.11.2000 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin die Zuständigkeit der Beklagten für die berufliche Eingliederung der Versicherten S. für gegeben erachte und gebeten werde, über die Notwendigkeit der Durchführung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen in Form des vorgeschlagenen Integrationslehrgangs für jüngere Rehabilitanden zu entscheiden. Die Klägerin forderte sodann mit Schreiben vom 21.11.2000 die Versicherte S. auf, die Vordrucke über die Bewilligung von Übergangsgeld, Fahrkosten und Maßnahmekosten vollständig auszufüllen und zurückzugeben und verwies auf ihre Mitwirkungspflicht nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Die Klägerin sei aufgrund von § 6 Abs 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) verpflichtet, vorläufig Leistungen zu erbringen. Dieses Schreiben ging in Abdruck an die Beklagte unter Hinweis auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches nach § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dem Grunde nach. Die Versicherte S. hat an dem Integrationslehrgang für jüngere Rehabilitanden ab dem 16.11.2000 dann tatsächlich teilgenommen, hat jedoch ab dem 03.09.2001 eine versicherungspflichtige Tätigkeit bei der Firma F. aufgenommen. Die berufliche Reha-Maßnahme wurde damit vorzeitig beendet.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 06.12.2000 gegenüber der Versicherten S. die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation ab, da die Versicherte trotz der bestehenden Legasthenie in der Lage sei, einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten und deshalb eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit nicht gegeben sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Eine Klage hiergegen wurde nicht erhoben. Mit Schreiben vom 18.12.2001 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten sodann einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X in Höhe von 41.244,89 DM geltend, den die Beklagte mit Schreiben vom 15.01.2002 ablehnte.

Am 30.12.2004 erhob die Klägerin vorsorglich fristwahrend wegen drohender Verjährung Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 14.03.2005 vorgetragen, dass die Versicherte S. die Wartezeit von 15 Jahren iS des § 11 Abs 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfüllt habe, sodass die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (jetzt DRV Nordbayern) unabhängig von der Pflicht zur Gewährung der Leistungen im Einzelfall der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger sei. Die Klägerin habe zu Recht die Leistung in Vorleistung nach § 6 Abs 2 Nr 2 RehaAnglG erbracht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung sei die Zuständigkeit ungeklärt gewesen. Die Leistungen seien zur Wiedereingliederung der Versicherten aufgrund der bestehenden Lese- und Rechtschreib-Schwäche erforderlich gewesen. Die am 06.12.2000 erklärte Zuständigkeit der Beklagten könne nicht dazu führen, dass die bereits bewilligte und begonnene Maßnahme zu diesem Zeitpunkt abzubrechen gewesen wäre. Da die Bewilligung zu Recht erfolgt sei, müsse die Beklagte die entstandenen Kosten auch erstatten.

Das SG Nürnberg hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 14.12.2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 102 Abs 1 SGB X nicht gegeben seien. Die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation hätten bei der Versicherten S. nicht vorgelegen, nach den medizinischen Unterlagen sei die Erwerbsfähigkeit der Versicherten insbesondere aufgrund einer ausgeprägten Lese-Rechtschreib-Schwäche weder gemindert noch erheblich gefährdet gewesen. Allein das Vorhandensein einer Behinderung begründe aber noch keinen Anspruch auf eine berufliche Rehabilitation. Voraussetzung sei vielmehr, dass infolge dieser Behinderung die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert werde. Dies sei dann gegeben, wenn die seelische Störung infolge der Legasthenie nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sei, dass sie die Fähigkeit der Betroffenen zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt beeinträchtige oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lasse. Dies sei nicht der Fall, die Versicherte S. habe vorher eine Arbeitsstelle als Textilverarbeitungshelferin gefunden und darin über 12 Jahre gearbeitet. Die begonnene Integrationsmaßnahme sei nicht zu Ende geführt worden, da sie selbst bereits wieder einen Arbeitsplatz gefunden hatte. Zudem habe sie ihre 1. Arbeitsstelle fast 13 Jahre lang inne gehabt ohne größere Krankheitszeiten aufzuweisen. Auch die nach der Maßnahme angetretene Arbeitsstelle habe sie nicht überfordert, da sie diese ebenfalls lange inne gehabt habe. Die zwischenzeitlich bestehende Arbeitslosigkeit der Versicherten bedeute kein Integrationsrisiko für den allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern stelle lediglich die Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos dar, für das die Klägerin zuständig sei und das unabhängig von einer Behinderung bestehe.

Zur Begründung der am 24.01.2008 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt die Klägerin weiterhin vor, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung der Reha-Leistung die Zuständigkeit zwischen ihr und der Beklagten ungeklärt gewesen sei. Bereits mit Schreiben vom 10.11.2000 sei der Beklagten im Rahmen der Vorleistung der Eingliederungsvorschlag des beabsichtigten Integrationslehrgangs für die Versicherte S. unterbreitet worden, der in der Folge am 21.11.2000 in Vorleistung bewilligt worden sei. Leistungen zur beruflichen Reha hätten erbracht werden müssen, weil die Erwerbsfähigkeit der Versicherten S. erheblich gemindert gewesen sei. Schon aufgrund ihrer durch die geistige Behinderung bestehenden Unselbstständigkeit insbesondere bei der Ausübung neuer Verrichtungen habe die Versicherte S. Hilfen benötigt, um in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden zu können. Da die Klägerin die Leistungen erkennbar als Vorleistung erbracht habe, habe die Beklagte die entstandenen Kosten in Höhe von 21.088,18 EUR zu erstatten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die für die berufliche Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) der Versicherten S. erbrachten Vorleistungen in Höhe von insgesamt 21.088,18 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt hingegen,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.12.2007 zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X nicht vorlägen. Eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten S. hinsichtlich ihrer zuletzt verrichteten Tätigkeit, also der Tätigkeit einer Textilverarbeitungshelferin, habe nicht vorgelegen, sodass die Voraussetzungen für eine berufliche Reha-Maßnahme nach dem SGB VI nicht vorgelegen hätten.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Reha-Akten der Klägerin, die Reha-Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Rechtsweg:

SG Nürnberg Urteil vom 14.12.2007 - S 3 R 1015/04

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenerstattung nach § 102 SGB X hat.

Gemäß § 102 Abs 1 SGB X besteht ein Anspruch eines vorläufig leistenden Sozialleistungsträgers auf Kostenerstattung gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger, wenn dieser nicht bzw. nicht rechtzeitig die ihm obliegenden Leistungen erbringt. Der Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der angegangene Leistungsträger zwar zunächst nach den jeweiligen Vorschriften des materiellen Sozialrechts dem Berechtigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis von der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers leistet oder sich nur erkennbar im Ungewissen darüber befindet, welcher anderer Leistungsträger zuständig ist (BSG SozR 1300 § 102 Nr 1; BSG SozR 1300 § 104 Nr 7). Die vorläufige Leistung muss aufgrund gesetzlicher Regelungen des Sozialleistungsrechts erfolgen. Eine freiwillige Vorleistung begründet hingegen keinen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X (von Wulffen, SGB X, 6.Aufl § 102 RdNrn 10 ff mwN).

Die Klägerin war nach dem im Antragszeitpunkt geltenden materiellen Recht gemäß §§ 97 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) unter Berücksichtigung des § 22 Abs 2 SGB III nur dann für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger iS des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation - RehaAnglG vom 07.08.1974 (BGBl I S. 1881; außer Kraft seit 01.07.2001) - zuständig war. Sofern ein anderer Rehabilitationsträger zuständig war, hatte sie diesem die erforderlichen berufsfördernden Maßnahmen vorzuschlagen. Sofern die in § 11 SGB VI genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beim Rehabilitanden vorliegen, ist jedoch nicht die Klägerin zur Erbringung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation zuständig, sondern die Beklagte. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist. Dies war bei der Versicherten S. erkennbar der Fall und war der Klägerin auch bekannt. Für die Prüfung der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers durch die Klägerin im Rahmen der §§ 97 ff, 22 Abs 2 SGB III kommt es nicht darauf an, dass die konkrete, materiell-rechtliche Verpflichtung zur Leistungsgewährung durch den anderen Reha-Träger im Einzelfall bereits feststeht; erforderlich ist lediglich, dass die sachliche Zuständigkeit für die begehrte Leistung überhaupt gesehen werden kann. Das Bundessozialgericht hat bereits in der Entscheidung vom 15.11.1979 (Az: 11 RA 22/79) zur Vorgängervorschrift des § 97 SGB III, dem § 57 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - klargestellt, dass die Gewährung berufsfördernder Maßnahmen durch die Bundesanstalt für Arbeit ausgeschlossen ist, sofern ein Rentenversicherungsträger für eine Person als Rehabilitationsträger zuständig ist. Ob und in wie weit konkret nach materiellem Recht ein Anspruch auf Gewährung der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation besteht, ist für die Entscheidung über die Zuständigkeit nicht entscheidend. Die Zuständigkeit des anderen Reha-Trägers ist für die Entscheidung dann umfassend zu sehen (vgl. auch Niesel, Kommentar zum Arbeitsförderungsgesetz, 2.Aufl § 57 RdNr 8 mwN; Niesel, SGB III, 1.Aufl 1998, § 22 RdNr 3 ff).
Die Versicherte S. hatte die notwendigen Vorversicherungszeiten iS des § 11 SGB VI erfüllt, sodass die Zuständigkeit der Beklagten zur Entscheidung über die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation bestand. Damit ist aber gleichzeitig eine Leistungszuständigkeit der Klägerin nach § 97 ff SGB III ausgeschlossen. Die Klägerin hatte dabei Kenntnis von der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI durch die Versicherte S. und hat auch in diesem Wissen unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach gegebene sachliche Zuständigkeit der Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2000 den Vorgang an diese zur Entscheidung abgegeben. Mit Abgabe dieses Antrags ging die Entscheidungskompetenz voll umfänglich auf die Beklagte über, die dann über das Ob und das Wie der Maßnahme unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 9 ff SGB VI zu entscheiden hatte. Die Klägerin wäre allenfalls im Rahmen des § 5 Abs 4 Reha-AnglG im Verfahren zu beteiligen gewesen, wenn die Beklagte die Notwendigkeit beruflicher Reha-Maßnahmen dem Grunde nach gesehen hätte. Dies war aber nicht der Fall.

Eine aus § 6 Abs 2 Nr 2 Reha-AnglG folgende Verpflichtung zur vorläufigen Leistung bestand für die Klägerin ebenfalls nicht. § 6 Abs 2 Reha-AnglG sieht zwar eine vorläufige Leistungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit zur Erbringung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation vor. Dies gilt aber nur dann, wenn entweder ungeklärt ist, welcher der in § 2 Reha-AnglG genannten Rehabilitationsträger zuständig ist oder wenn die unverzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnahmen aus anderen Gründen gefährdet ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Zuständigkeit des Reha-Trägers war - wie oben ausgeführt - geklärt, nachdem die Klägerin den Antrag zur Entscheidung an den ihrer Ansicht nach zuständigen Rentenversicherungsträger auch weitergeleitet hatte. Andere Rehabilitationsträger kamen offensichtlich nicht in Betracht. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb eine unverzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnahmen aus anderen Gründen hätte notwendig sein können. Erst nach Antragsweiterleitung an die Beklagte, was nachweislich - trotz Beginn der Rehamaßnahme am 16.11.2000 - erst am 15.11.2000 der Fall war, bewilligte die Klägerin der Versicherten S. mit Bescheid vom 21.11.2000 die Rehamaßnahme als solche. Die Bewilligung des Übergangsgeldes und der Fahrtkosten erfolgte gar erst mit Bescheid vom 04.12.2000, und damit in zeitlich unmittelbarer Nähe nach Beginn des Integrationslehrganges. Die Rehamaßnahme war allein von der Klägerin für die Versicherte S. ausgewählt worden, die Anmeldung und Teilnahme der Versicherten erfolgte, ohne dass die Beklagte in irgendeiner Form hieran hätte mitwirken können. Allein der zeitliche Beginn einer beruflichen Reha-Maßnahme vermag aber für sich genommen eine objektive Notwendigkeit zur unverzüglichen Leistungserbringung durch die Klägerin gegenüber der Versicherten S. im Sinne des § 6 Abs 2 RehaAnglG nicht zu begründen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Erstattungsverpflichtung der Beklagten im Rahmen des § 102 SGB X im Übrigen auch nur dann bestehen würde, wenn die Beklagte nach materiellem Recht, d.h. gemäß §§ 9 ff SGB VI zur Erbringung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation verpflichtet gewesen wäre (vgl. BSG vom 08.11.2005 - B 1 KR 26/04 R = SozR 4-2500 § 39a Nr 1). Hierfür wäre nach § 10 SGB VI eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten S. wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger, seelischer Behinderung erforderlich gewesen. Wie zwischenzeitlich bereits mehrfach entschieden ist, ist hierbei nicht der Maßstab zugrunde zu legen, der für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgebend gewesen wäre. Die Ausübung einer Beschäftigung, für die eine Ausbildung erforderlich ist und Berufsschutz nach sich zieht, wird gerade nicht vorausgesetzt. Vielmehr bestimmt sich das Erfordernis der Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation ausschließlich nach der Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten in seiner nicht nur kurzfristig ausgeübten letzten Tätigkeit (vgl. BSG vom 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 R -; Fortführung von BSG vom 22.09.1981 - 1 RJ 12/80 -; BSG vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R und B 5 RJ 36/06 R -; LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.10.2000 - L 1 R 393/06). Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10 SGB VI ist demgemäß als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (BSGE 52, 123, 125 f. unter Hinweis u. a. auf BSGE 48, 74, 75).

Die Versicherte S. konnte die zuletzt von ihr ausgeübte Tätigkeit als Textilaufbereitungshelferin trotz ihrer bestehenden Behinderung vollschichtig ausüben und hätte dies nach den vorliegenden ärztlichen und psychologischen Gutachten auch weiterhin gekonnt. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Versicherten in ihrer bisherigen Tätigkeit durch die bestehende Legasthenie kann somit nicht gesehen werden, darüber hinausgehende psychische Beeinträchtigungen lagen erkennbar nicht vor. Die Versicherte wurde in den ärztlichen Gutachten auch für fähig erachtet, einfache sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig auszuüben, bei denen sie auf die Lese- und Rechtschreibfähigkeit nicht angewiesen war. Damit fehlte es jedoch an der relevanten Gefährdung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten S. im Sinne des § 10 SGB VI, die Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation hätte auslösen können. Wie das Bundessozialgericht bereits in der Entscheidung vom 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 -ausgeführt hat, ist das Recht der Rehabilitation vom Eingliederungsgedanken beherrscht. Der Versicherte soll der Leistungsgemeinschaft der Beitragszahler erhalten bleiben oder wieder zugeführt werden und eigenverantwortlich seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Im Rahmen der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10 bis 12 SGB VI ist deshalb allein auf das Vermögen des Versicherten abzustellen, in einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit (weiterhin) versicherungspflichtig beschäftigt sein zu können. Diese Fähigkeit hat bei der Versicherten S. trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin bestanden, sodass die Erbringung von Leistungen zur beruflichen Teilhabe nicht notwendig gewesen ist. Die Ablehnung der Leistungen zur beruflichen Rehabilitation durch den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2001 ist deshalb zu Recht erfolgt. Die Beklagte durfte zu diesem Zeitpunkt auch noch durch Verwaltungsakt entscheiden, obwohl die Klägerin bereits mit Bescheid vom 21.11.2000 die Teilnahme am Integrationslehrgang dem Grunde nach bewilligt hatte. Eine Bindungswirkung für die Beklagte ist hierdurch nicht eingetreten, da mit Zuleitung des Reha-Antrags vom 08.11.2000 am 15.11.2000 die Entscheidungszuständigkeit in vollem Umfang auf die Beklagte übergegangen ist. Für eine freiwillige - und unter Berücksichtigung der Situation auf dem Arbeitsmarkt ggf. auch sinnvolle - Gewährung einer beruflichen Rehabilitation iS der hier durchgeführten Teilnahme an dem Integrationslehrgang für junge Rehabilitanden steht der Klägerin jedoch ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aus § 102 SGB X nicht zu.

Da die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch nach § 102 Abs 1 SGB X dem Grunde nach bereits nicht vorliegen, kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Beklagte das von der Klägerin ausgeübte Ermessen hinsichtlich der ausgewählten Maßnahme zurechnen lassen muss und auch nicht darauf, ob die Leistungserbringung durch die Klägerin vom Umfang her in voller Höhe zu erstatten wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Der Streitwert des Verfahrens beträgt gemäß § 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz - GKG - 21.088,18 EUR. Dies stellt den maßgeblichen wirtschaftlichen Wert des Interesses der Klägerin dar, der der Streitwertberechnung zugrunde zu legen ist.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R4725


Informationsstand: 11.08.2010