Urteil
Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG; Bezeichnung als "Mensch mit Schwerbehinderung" bei Bewerbung; Erkundung über Schwerbehinderung vor Abschluss des Einstellungsverfahrens

Gericht:

LAG Hamm 6. Kammer


Aktenzeichen:

6 SLa 335/24


Urteil vom:

08.10.2024


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 15.02.2024 – 2 Ca 633/23 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen

Rechtsweg:

AG Arnsberg, Urteil vom 15.02.2024 - 2 Ca 633/23

Quelle:

Justiz NRW

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG im Zusammenhang mit einer Bewerbung des schwerbehinderten Klägers.

Der Kläger war (und ist) seit 1993 bis auf wenige kurze Unterbrechungen durchgehend auf Grundlage verschiedener Verträge als Lehrkraft bei dem beklagten Land beschäftigt. Seine seit 2009 bestehende Schwerbehinderung (mit einem Grad der Behinderung von 50%) brachte er dem beklagten Land durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises zur Kenntnis. Die entsprechende Information wurde in seiner Personalakte vermerkt und im elektronischen Personalverwaltungsprogramm des beklagten Landes EMIL hinterlegt. Die für seinen Rentenbezug maßgebende Regelaltersgrenze erreichte der Kläger im Kalenderjahr 2018.

Der Kläger bewarb sich am 01.09.2023 über das Internetportal des beklagten Landes VERENA.NRW auf eine befristete Stelle als Vertretungslehrkraft für das Fach Musik an der A in B. Anlässlich dieser Bewerbung erwähnte er seine Schwerbehinderung nicht.

Gleichwohl gelangte die Tatsache, dass der Kläger schwerbehindert ist, der Schulleitung der A über die zuständige Bezirksregierung C zur Kenntnis; wie dies im Einzelnen geschah, ist zwischen den Parteien streitig.

Nach Eingang seiner Bewerbung wurde der Kläger zunächst seitens der Schulleitung der A angerufen. Im Rahmen dieses Telefonates offenbarte er seine Schwerbehinderung nicht und bekundete erneut sein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle.

Am 07.09.2023 erhielt der Kläger eine E-Mail des stellvertretenden Schulleiters der A (Anlage 2 zur Klageschrift) mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrter Herr D!

Hiermit lade ich Sie aufgrund Ihrer Bewerbung zu einem Vorstellungsgespräch am 11.09.2023 um 09:45 Uhr ein.

Finden Sie sich dazu bitte in Raum 1.05 ein.

Als Mensch mit Schwerbehinderung haben Sie das Recht, sich bei diesem Gespräch von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Fragen dazu beantwortet Ihnen gerne als Vertrauensperson für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer Frau E.

MfG

Dr. F

(stellv. Schulleiter)“

Ebenfalls am 07.09.2023 erhielt der Kläger zudem eine E-Mail der Bezirksschwerbehindertenvertrauensperson für Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der BZR C (Anlage 3 zur Klageschrift) mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrter Herr D

Da ich in meiner Rolle als Vertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Behörden stehe, habe ich erfahren, dass Sie schwerbehindert sind und sich auf eine Stelle beworben haben.

Gern beantworte ich Ihnen Fragen zu diesem Verfahren oder auch anderen Verfahren und kann Sie auch persönlich begleiten und unterstützen.

Vielleicht rufen Sie mich einfach mal im Laufe des heutigen oder morgigen Tages an, damit wir alles besprechen können?

Mit lieben Grüßen

E“

Per E-Mail an den stellvertretenden Schulleiter der A vom 08.09.2023 (Blatt 68 der Gerichtsakte) zog der Kläger seine Bewerbung zurück und teilte unter anderem Folgendes mit: „Einer Einladung, die auf meine vorliegende Schwerbehinderung abhebt - ohne dass die Schulleitung von mir persönlich darüber informiert wurde -, kann ich schon deshalb nicht folgen, weil ich dann zwingend annehmen muss, dass sich diese Einladung in erster Linie der rechtlichen Verpflichtung zur Einladung verdankt - und nicht meinen Qualifikationen.“

Mit Klageschrift vom 06.10.2023, am selben Tag bei dem Arbeitsgericht Arnsberg eingegangen und dem beklagten Land ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Blatt 33 der erstinstanzlichen Akte) am 24.10.2023 zugestellt, hat der Kläger den streitgegenständlichen Entschädigungsanspruch geltend gemacht.

Hierzu hat er die Auffassung vertreten, die Vorgehensweise des beklagten Landes habe ihn in seinem Recht verletzt, selbstbestimmt und freiwillig darüber zu entscheiden, ob er seine Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren berücksichtigt wissen wolle oder nicht. In Auswahlverfahren gebe er seine Schwerbehinderung regelmäßig bewusst nicht an, weil er eine Diskriminierung befürchte; zudem sei ihm daran gelegen, überflüssige, lediglich rechtlich erzwungene Auswahlgespräche zu vermeiden. Er lehne es ab, gegenüber gleichfalls geeigneten und regelmäßig lebensjüngeren, aber nicht schwerbehinderten Mitbewerber/innen bevorzugt zu werden.

Es sei unzulässig, wenn die Arbeitgeberin sich vor Abschluss des Einstellungsverfahrens über das Vorliegen einer Schwerbehinderung erkundige. Das Informationsnetz EMIL lade Schulleitungen zur bequemen und zeitnahen Identifizierung schwerbehinderter Lehrkräfte ein.

Die Ansprache als „Mensch mit Schwerbehinderung“ in der oben zitierten E-Mail des stellvertretenden Schulleiters stelle eine verbale Entgleisung dar und verletze ihn in seinen Rechten. Es gebe keinen nachvollziehbaren sachlichen Grund, ihm seine Schwerbehinderung bereits im Einladungsschreiben ohne jeglichen tätigkeitsbezogenen Anlass in aufdringlicher und herabsetzender Weise vorzuhalten.


Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.500,00 € Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage zahlen.


Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu hat es die Auffassung vertreten, eine Benachteiligung, die an einen in § 1 AGG genannten Grund anknüpfe, sei nicht gegeben. Die Schulleitung sei aufgrund eines Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung vom 15.05.2020 nicht nur berechtigt, sondern sogar gehalten gewesen, sich (landesintern) über die Bewerber zu informieren und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sicherzustellen.

Hintergrund der oben zitierten E-Mails vom 07.09.2023 sei gewesen, das Recht des Klägers nach Artikel 33 Abs. 2 GG zu wahren. Im Übrigen sei dem Kläger durch das Verhalten der Schulleitung bzw. des Landes kein Nachteil entstanden; dies folge bereits aus dem Umstand, dass er seine Bewerbung zurückgezogen habe. Eine schadensbegründende Kausalität habe das (ohnehin) rechtskonforme Handeln des beklagten Landes schon deshalb nicht mehr auslösen können.

Mit Urteil vom 15.02.2024 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers sei nicht erkennbar. Insbesondere habe das beklagte Land nicht gegen Verfahrensvorschriften zum Schutz von schwerbehinderten Menschen verstoßen, so dass insoweit kein Indiz für eine Benachteiligung im Sinne des § 22 AGG anzunehmen sei.

Der Hinweis des beklagten Landes an den Kläger, dass er als schwerbehinderter Mensch das Recht habe, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen, stelle keinesfalls ein solches Indiz dar. Gleiches gelte für den Umstand, dass das beklagte Land die Vertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte informiert habe. Auch die Ansprache des Klägers als „Mensch mit Schwerbehinderung" sei objektiv in keiner Weise diskriminierend.

Es sei der Schulleitung nicht verwehrt gewesen, die Personalakte des Klägers beizuziehen, sich mit anderen öffentlichen Stellen auszutauschen bzw. die von den Parteien in Bezug genommenen elektronischen Auskunftssysteme zu nutzen. Es existiere keine rechtliche Regelung, die dies untersage. Das Vorgehen des beklagten Landes zeige vielmehr, dass es die Einhaltung der Verfahrensregelungen zum Schutz schwerbehinderter Menschen in jedem Fall zu berücksichtigen suche. Eine Verpflichtung des beklagten Landes, die bekannte Schwerbehinderung des Klägers im Bewerbungsverfahren zu ignorieren, sei nicht ersichtlich. Insoweit sei auch zu beachten, dass das beklagte Land nicht wissen könne, ob ein Bewerber, der seine Schwerbehinderung nicht angegeben habe, bewusst auf die Sonderregelungen zu seinem Schutz verzichten wolle oder ob ihm diese Sonderregelungen gegebenenfalls schlicht nicht bekannt seien.

Gegen das ihm am 14.03.2024 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.04.2024 eingelegte und am 13.05.2024 begründete Berufung des Klägers, die er unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvortrags erster Instanz wie folgt begründet:

Das Verhalten der Bezirksregierung Arnsberg als Einstellungsbehörde, anlasslos, unberechtigt und hinter seinem Rücken das Vorliegen seiner Schwerbehinderung gegenüber der Schule mitzuteilen, stelle eine verbotene Diskriminierung wegen Schwerbehinderung dar. Ebenso verstoße die Einholung von Auskünften durch die Schule über das elektronische Personalinformation EMIL gegen das Frageverbot des § 32 BDSG und stelle damit als Verfahrensverstoß ein unbezweifelbares Indiz für eine Diskriminierung aufgrund von Schwerbehinderung dar. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass in dem seitens des beklagten Landes beigebrachten Auszug aus EMIL die beiden wichtigsten Parameter der Diskriminierung direkt beieinander platziert seien: das Geburtsdatum und die ikonische Information (Symbol) für die Hilfsbedürftigkeit der behinderten Menschen sowie der Grad der Behinderung. Letztlich könne dahinstehen, ob die Bezirksregierung Arnsberg die Information über seine Schwerbehinderung von sich aus oder auf Anforderung der Schule weitergegeben habe, da in beiden Varianten von einer Diskriminierung auszugehen sei.

Entsprechendes gelte für die oben zitierte Einladung mit E-Mail vom 07.09.2023, mit welcher ihm sodann unvermittelt, anlasslos und ohne Tätigkeitsbezug seine Schwerbehinderung vorgehalten worden sei. Darin sei im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts ein Indiz im Sinne des § 22 AGG für eine Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung und zudem eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu sehen.

Aufgrund der brüskierenden, respektlosen Form dieser E-Mail sei davon auszugehen gewesen, dass es sich um eine Pflichteinladung handele, er also ausschließlich aufgrund seiner Schwerbehinderung zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei. Durch das im Vorfeld der Einladung mit ihm geführte Telefonat habe die Schulleitung die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung zu überprüfen gesucht und ihn von der Fortführung seiner Bewerbung abzubringen versucht. Dass er, nachdem er seine Bewerbung zurückgezogen habe, auf die betreffende E-Mail keine Antwort, keine Entschuldigung oder auch nur eine Erwiderung oder Richtigstellung erhalten habe, bestätige den Verdacht einer beabsichtigten und tatsächlichen Diskriminierung nachdrücklich.

Infolgedessen und durch die auffällig aufdringliche Betonung seiner Rechte „als schwerbehinderter Mensch“ mit ebenso aufdringlichem, entmündigendem Verweis auf das Recht der Hinzuziehung einer Begleitperson der Schwerbehindertenvertretung habe er erkennen müssen, dass er an der betreffenden Schule seitens der Schulleitung von Vorneherein als schwerbehinderte zumal lebensältere Lehrkraft grundsätzlich nicht erwünscht gewesen sei. Folglich habe er den Schluss gezogen, dass er an dieser Schule keine Chance im Auswahlgespräch haben würde und die Einladung als insgeheime „Ausladung“ zu interpretieren sei.

Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Vortrag weitgehend ignoriert und nicht zwischen den landesinternen Instanzen (Schulleitung/Auswahlkommission einerseits und Einstellungsbehörde/Personalsachbearbeitung andererseits) differenziert habe. Dabei habe es verkannt, dass in untergliederten staatlichen Behörden des Landes grundsätzlich Arbeitsteilung und Zuständigkeitsverteilung als Prinzipien gölten und entsprechend anzuwenden seien, um Machtkonzentration und Korruption zu vermeiden.

Zudem habe das Arbeitsgericht das Selbstbestimmungsrecht des schwerbehinderten Klägers und Datenschutzrecht völlig außer Acht gelassen.

Die vorgebrachten zahlreichen Beweismittel habe das Arbeitsgericht ebenso wie seine Beweisführung nicht zur Kenntnis genommen und zudem den Stand der Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Insoweit sei insbesondere das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 03.11.2014 (Az.: 1 Sa 13/14) zu beachten.

Des Weiteren sei für das Arbeitsgericht allein aufgrund des Vorverfahrens zum Aktenzeichen 2 Ca 29/22 erkennbar gewesen, dass es der Bezirksregierung C als Einstellungsbehörde keineswegs um Fürsorglichkeit gegenüber einem schwerbehinderten Bewerber gehe, sondern darum, zu verhindern, dass der lebensältere schwerbehinderte Kläger eingestellt werden müsse.

Zum Verständnis der Gesamtsituation sei auch zu berücksichtigen, dass die Bezirksregierung C als Einstellungsbehörde in der Vergangenheit einer Vertragsverlängerung für seine Tätigkeit an einer anderen Schule (G in H) nur mit 10-tägiger Verzögerung zu Beginn des Schulhalbjahres zugestimmt habe, um zu verhindern, dass er auch in der unterrichtsfreien Zeit gegen Ende des Schuljahres 2022/23 (Sommerferien) Vergütung habe beanspruchen können. Zugleich sei versucht worden, die entsprechende Besetzung der Stelle am G in H durch Neuausschreibung zu verhindern.


Der Kläger macht zweitinstanzlich keinen Zinsanspruch mehr geltend und beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 15.02.2024 – 2 Ca 633/23 – teilweise abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 7.500,00 € zu zahlen.


Das beklagte Land beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Darüber hinaus macht es geltend, zunächst sei zu beachten, dass der Kläger seine Schwerbehinderung im Rahmen seiner vorangegangenen Beschäftigung durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises (was unstreitig ist) selbst bekannt gemacht habe.

Im Hinblick auf die hier in Rede stehende Stelle habe der Kläger sich ebenfalls beim beklagten Land beworben. Bereits aus diesem Grunde könne die Berücksichtigung seiner Schwerbehinderteneigenschaft kein Indiz für eine Diskriminierung sein.

Infolge der Kenntnis von der Schwerbehinderung des Klägers sei man verpflichtet gewesen, diesem Umstand im Bewerbungsprozess Rechnung zu tragen. Allein die Tatsache, dass der Kläger bei seiner Bewerbung auf die bestehende Schwerbehinderteneigenschaft nicht hingewiesen habe, entbinde nicht von den entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen. Sämtliche Informationen seien letztlich dem Vertragsarbeitgeber, dem beklagten Land, zuzurechnen.

Die Information über die Schwerbehinderung des Klägers mit der Bitte, diese im Auswahlverfahren zu berücksichtigen, sei telefonisch an den stellvertretenden Schulleiter der A übermittelt worden.

Der Kläger übersehe zudem, dass die Vorschriften des AGG gerade nicht in das Belieben des einzelnen Bewerbers gestellt seien, sondern von diesen zum Schutz der schwerbehinderten Menschen weder einvernehmlich noch einseitig abgewichen werden könne.

Das beklagte Land habe die den Kläger schützenden Vorschriften vollständig beachtet und ein Indiz für eine diskriminierende Behandlung des Klägers sei nicht (ansatzweise) dargelegt.

Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I. Die Berufung des Klägers ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2 b) ArbGG. Sie wurde nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 14.04.2024 gegen das am 14.03.2024 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der§§ 520 Absatz 3 ZPO, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG am 13.05.2024 begründet. Sie ist damit insgesamt zulässig.

II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG, da nicht von einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot auszugehen ist.

1. Vorauszuschicken ist, dass der persönliche Anwendungsbereich des AGG für den Kläger jedenfalls eröffnet war, solange er seine Bewerbung aufrechterhielt. Bewerber im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 AGG ist nach dem formalen Bewerberbegriff, wer eine Bewerbung eingereicht hat (Bundesarbeitsgericht vom 19.5.2016 – 8 AZR 470/14 – Rn. 62). Ob der Bewerberstatus des Klägers mit Rücknahme seiner Bewerbung per E-Mail vom 08.09.2023 endete, bedarf keiner Entscheidung, da sämtliche tatsächlichen Anknüpfungspunkte für eine etwaige Benachteiligung des Klägers zeitlich vor dem 08.09.2023 liegen. Das beklagte Land ist zudem Arbeitgeber im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG.

2. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch form- und fristgerecht nach § 15 Abs. 4 AGG und § 61b Abs. 1 ArbGG geltend gemacht und eingeklagt.

Die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG kann auch durch rechtzeitige Klageerhebung gewahrt werden (Bundesarbeitsgericht vom 22.05.2014– 8 AZR 662/13 – Rn. 10).

Der Kläger erlangte hier durch die oben zitierte E-Mail des stellvertretenden Schulleiters vom 07.09.2023 Kenntnis von den Tatsachen, aus welchen sich nach seinem Dafürhalten eine Benachteiligung ergibt, § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG. Die am 06.10.2023 erhobene Klage wurde dem beklagten Land am 24.10.2023 zugestellt, mithin noch innerhalb der zweimonatigen Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG. Damit ist zugleich die dreimonatige Ausschlussfrist des § 61b Abs. 1 AGG gewahrt.


3. Mit Blick auf den hier streitgegenständlichen Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ist zunächst anzumerken, dass allein die insoweit geltenden Tatbestandsvoraussetzungen einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen waren. Etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche oder andere Vorschriften können nur insoweit von Belang sein, als sich daraus ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ergeben könnte. Entsprechendes gilt, soweit sich der Kläger auf die Verletzung seines Selbstbestimmungsrechts und seines Persönlichkeitsrechts beruft.

Schon angesichts dieses zivilprozessualen Prüfungsmaßstabes kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, das Arbeitsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht zwischen den landesinternen Instanzen (Schulleitung/Auswahlkommission einerseits und Einstellungsbehörde/Personalsachbearbeitung andererseits) differenziert und zugleich verkannt habe, dass in untergliederten staatlichen Behörden des Landes grundsätzlich Arbeitsteilung und Zuständigkeitsverteilung als Prinzipien gölten und entsprechend anzuwenden seien, um Machtkonzentration und Korruption zu vermeiden. Denn insoweit handelt es sich um Erwägungen, die im Rahmen der Prüfung des hier geltend gemachten Entschädigungsanspruches nicht isoliert, d.h. nicht unabhängig von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG, berücksichtigungsfähig sind. Auch Beweisantritten des Klägers war nicht nachzugehen, da bereits unter Zugrundelegung seines Vorbringens nicht vom Bestehen des geltend gemachten Anspruches auszugehen war.

4. Ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen im Sinne des § 3 Abs. 1, 2 AGG. Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG soll den Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten Rechte – hier die RL 2000/78/EG – gewährleisten und untersagt im Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, mithin unter anderem wegen einer Behinderung. In diesem Kontext ist auch zu beachten, dass Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte (und Bewerber) nach Maßgabe des § 164 Abs. 2 SGB IX nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen dürfen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 – Rn. 15).

Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist hier nicht gegeben.

Eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Die Vorschrift des § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 – Rn. 20).

a) Der Kläger hat nicht wegen seiner Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfahren. Insoweit liegen auch keine tragfähigen Indizien im Sinne des § 22 AGG vor.

Voraussetzung für eine weniger günstige Behandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG ist zunächst, dass das Verhalten einer Person sich auf eine andere Person ausgewirkt hat (vgl. insoweit ErfK/Schlachter, 24. Aufl. 2024, AGG § 3 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen).

Anknüpfungspunkte für eine weniger günstige Behandlung sind aus Sicht des Klägers die oben zitierte E-Mail des stellvertretenden Schulleiters vom 07.09.2023 sowie die (zeitlich vorgelagerten) Umstände, die dazu geführt haben, dass seine Schwerbehinderung der Schulleitung im Bewerbungsprozess zur Kenntnis gelangt ist.

aa) Die Weitergabe der Information über die Schwerbehinderung des Klägers von der Bezirksregierung C an die Schulleitung der A stellt keine weniger günstige Behandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG dar.

Insoweit fehlt es – isoliert betrachtet – bereits an einer Behandlung, d.h. an einer Auswirkung auf die Person des Klägers. Der Kläger war an dem Prozess der Informationsweitergabe nicht beteiligt – etwaige Auswirkungen konnten sich für ihn vielmehr nur aus dem anschließenden Umgang der Schulleitung mit den erlangten Kenntnissen ergeben.

Wenn die Schulleitung die Information über die Schwerbehinderung des Klägers im weiteren Verlauf gänzlich unberücksichtigt gelassen hätte, hätte daraus denknotwendig keine weniger günstige Behandlung in dem zunächst von ihr durchgeführten Bewerbungsprozess resultieren können.

Der Frage, ob im Anschluss an das Vorstellungsgespräch in einem etwaigen Einstellungsprozess seitens der Bezirksregierung C im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers (ggf. wie klägerseits vermutet im Kontext vorangegangener Auseinandersetzungen) eine weniger günstige Behandlung stattgefunden hätte, war nicht weiter nachzugehen. Denn der Kläger hat seine Bewerbung zurückgezogen, bevor ein Vorstellungsgespräch stattfinden konnte – mit der Folge, dass jedweder Kausalzusammenhang zu dem Umstand, dass er letztlich nicht eingestellt wurde (sowie zu weiteren nachgelagerten Umständen) unterbrochen war.

Es kommt insoweit – in Ermangelung einer Behandlung des Klägers – auch nicht darauf an, auf welchem Weg und auf wessen Initiative die Information über seine Schwerbehinderung weitergegeben wurde. Entsprechendes gilt für die Fragen, ob diese Weitergabe datenschutzrechtlich zu beanstanden sein könnte und inwieweit das elektronische Personalinformationssystem EMIL (auch mit Blick auf die Art und Weise, wie Daten dort hinterlegt sind) sowie der Umgang des beklagten Landes mit diesem System geltendem Recht entsprechen.

bb) Die E-Mail des stellvertretenden Schulleiters vom 07.09.2023 stellt ebenfalls keine weniger günstige Behandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG dar.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass diese an den Kläger gerichtete E-Mail sich in oben beschriebenem Sinne auf ihn auswirkte, mithin als Behandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG anzusehen ist.

Es handelt sich indes nicht um eine weniger günstige Behandlung. Eine solche lässt sich weder aus der Formulierung der betreffenden E-Mail noch aus ihren Inhalten herleiten.

(1) Soweit der Kläger geltend macht, die Ansprache als „Mensch mit Schwerbehinderung“ stelle eine verbale Entgleisung dar und verletze ihn in seinen Rechten, vermag die Kammer dem nicht im Ansatz zu folgen. Der Begriff „Mensch mit Schwerbehinderung“ entspricht der gesetzgeberischen Diktion in § 164 SGB IX, wenn dort Pflichten des Arbeitgebers im Umgang mit „schwerbehinderten Menschen“ geregelt sind.

Der stellvertretende Schulleiter hat den Kläger in der E-Mail vom 07.09.2023 weder anlasslos noch brüskierend, respektlos, aufdringlich, entmündigend oder ist sonst unangemessener angesprochen. Er hat ihn vielmehr in sachlich nicht zu beanstandender Weise bei angemessener Wortwahl zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

(2) Dass der stellvertretende Schulleiter dem Kläger mitteilte, als Mensch mit Schwerbehinderung habe er das Recht, sich bei dem Vorstellungsgespräch von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen, stellt ebenfalls keine weniger günstige Behandlung dar.

Denn eine solche ist nicht anzunehmen, wenn einer Person im Kontext eines in § 1 AGG genannten Grundes lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet wird und sie frei darüber entscheiden kann, ob sie davon Gebrauch machen möchte (vgl. insoweit Bundesarbeitsgericht vom 17.03.2016 – 8 AZR 677/14 – Rn. 35).

Dies gilt hier umso mehr angesichts einer zusätzlichen Möglichkeit, die der Gesetzgeber vorsieht. Der stellvertretende Schulleiter hat den Kläger auf die zu seinen Gunsten geltende Option hingewiesen, sich bei dem Vorstellungsgespräch von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Insoweit handelt es sich um einen Verweis auf geltendes Recht aus den §§ 164 Abs. 1 Satz 6, 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX, welches dem Schutz schwerbehinderter Menschen zu dienen bestimmt ist. Zugleich steht es dem schwerbehinderten Menschen nach Maßgabe des 164 Abs. 1 Satz 10 SGB IX frei, die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung abzulehnen.

(3) Wenn der Kläger aus dem Text der genannten E-Mail herleitet, es sei davon auszugehen gewesen, dass es sich um eine Pflichteinladung handele, er also ausschließlich aufgrund seiner Schwerbehinderung zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei, handelt es sich um Spekulationen, die sich nicht auf Tatsachengrundlagen stützen lassen. Entsprechendes gilt, wenn der Kläger meint, durch das im Vorfeld der Einladung mit ihm geführte Telefonat habe die Schulleitung die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung zu überprüfen gesucht und ihn von der Fortführung seiner Bewerbung abzubringen versucht.

cc) Das Argument des Klägers, der Verdacht einer Diskriminierung sei nachdrücklich bestätigt durch den Umstand, dass er, nachdem er seine Bewerbung zurückgezogen habe, auf die betreffende E-Mail keine Antwort, keine Entschuldigung und auch keine Erwiderung oder Richtigstellung erhalten habe, verfängt nicht. Die reine Untätigkeit des beklagten Landes infolge der Absage des Klägers kann bereits in Ermangelung zeitlich vorgelagerter Indizien für eine weniger günstige Behandlung keinen tatsächlichen Anknüpfungspunkt/keine Bestätigung für eine etwaige Benachteiligung darstellen.

dd) Ein anderes Ergebnis folgt hier entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 03.11.2014 zum Aktenzeichen 1 Sa 13/14. Im dort entschiedenen Fall hatte der beklagte Landkreis dem schwerbehinderten Kläger mitgeteilt, es gebe eine ganze Reihe von Bewerbern/innen, die den gestellten Erwartungen besser entsprächen und hatte den Kläger um Mitteilung gebeten, ob er trotz der geringen Erfolgsaussichten ein Bewerbungsgespräch wünsche und die doch längere Anreise auf sich nehmen wolle.

Derartiges Verhalten hat das beklagte Land hier in keiner Form an den Tag gelegt. Weder in der oben zitierten E-Mail vom 07.09.2023 noch an anderer Stelle war die Rede von anderen Bewerbern und deren Qualifikationen oder von etwa geringen Erfolgsaussichten der Bewerbung des Klägers. Sämtliche dahingehenden Anwürfe des Klägers haben – wie bereits gesehen – spekulativen Charakter.

Auch im Übrigen hat der Kläger keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der gesetzlich für ihn vorgesehene Chancenvorteil durch die Vorgehensweise des beklagten Landes zunichte gemacht worden sei. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass eine dahingehende Argumentation im Sinne des oben zitierten Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg sich nicht mit dem Anliegen des Klägers vereinbaren lässt, seine Schwerbehinderung im Einstellungsverfahren vollständig auszublenden.

ee) Wenn der Kläger weiter geltend macht, für das Arbeitsgericht sei allein aufgrund eines Vorverfahrens erkennbar gewesen, dass es der Bezirksregierung C als Einstellungsbehörde keineswegs um Fürsorglichkeit gegenüber einem schwerbehinderten Bewerber gehe, sondern darum, zu verhindern, dass der lebensältere schwerbehinderte Kläger eingestellt werden müsse, ergeben sich auch daraus keine tragfähigen Indizien im Sinne des § 22 AGG für den vorliegenden Fall.

Entsprechendes gilt, wenn der Kläger meint, zum Verständnis der Gesamtsituation sei auch zu berücksichtigen, dass die Bezirksregierung C als Einstellungsbehörde in der Vergangenheit einer Vertragsverlängerung für seine Tätigkeit an einer anderen Schule nur mit 10-tägiger Verzögerung zu Beginn des Schulhalbjahres zugestimmt habe, um zu verhindern, dass er auch in der unterrichtsfreien Zeit gegen Ende des Schuljahres 2022/23 (Sommerferien) Vergütung habe beanspruchen können und zugleich sei versucht worden, die entsprechende Besetzung der Stelle am G in H durch Neuausschreibung zu verhindern.

b) Der Kläger hat auch nicht wegen seines Alters eine weniger günstige Behandlung erfahren. Seiner Vermutung, er sei als lebensältere Lehrkraft grundsätzlich nicht erwünscht gewesen, war in Ermangelung substantiierten Tatsachenvortrages nicht weiter nachzugehen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens als mit dem Rechtsmittel unterlegene Partei zu tragen.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Keine der angesprochenen Rechtsfragen ist von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG und die vorliegende Entscheidung weicht nicht von einer Entscheidung der in § 72 Absatz 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte ab.

Referenznummer:

R/R9938


Informationsstand: 25.08.2025