Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über eine Befristung der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Assistenzleistungen.
Die 1992 geborene Klägerin leidet an einer geistigen Beeinträchtigung, psychischen Störungen und einer Wachstumsstörung der Wirbelsäule. Sie hat eine Schwerbehinderung mit dem Grad der Behinderung von 80 und die Merkzeichen B und G sind festgestellt.
Sie lebt seit 2012 in einer besonderen Wohnform (zur Überlassung von Wohnraum und Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [
SGB IX] als Komplexleistung) gemäß Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen, wofür ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem
SGB IX bewilligt werden. Die Klägerin erhält Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch.
Erstmals mit Bescheid vom 12. April 2022 bewilligte der Beklagte Leistungen zur sozialen Teilhabe als „Betreutes Einzelwohnen für Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung“ für den Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 im Umfang von zwei Stunden wöchentlich. Mit Bescheid vom 21. März 2023 bewilligte der Beklagte Leistungen zur sozialen Teilhabe als „Betreutes Einzelwohnen“ für den Zeitraum 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 im Umfang von zwei Stunden wöchentlich. Die Leistung wurde durch die H B
GmbH (h) erbracht. Diese erstellte den Verlaufsbericht vom 7. Februar 2024 über den Leistungszeitraum von Mai 2023 bis April 2024. Wegen der Einzelheiten des Berichts wird auf die elektronische Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 16. April 2024 die Weitergewährung der Maßnahme „Betreutes Einzelwohnen“. Sie solle weiterhin durch die h als spezialisierte pädagogisch-therapeutische Einzel- und/oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Die h legte dem Beklagten mit Schreiben vom 12. April 2024 eine Ziel- und Maßnahmeplanung zum Verlaufsbericht vom 7. Februar 2024 vor, wegen deren Einzelheiten auf die elektronische Verwaltungsakte Bezug genommen wird.
Mit dem in diesem Verfahren streitigen Bescheid vom 25. April 2024 bewilligte der Beklagte Leistungen zur sozialen Teilhabe nach
§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i. V. m.
§ 78 SGB IX im Wege der Übergangsregelung des § 39 Berliner Rahmenvertrag als „Betreutes Einzelwohnen für Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung“ für den Zeitraum 1. Mai 2024 bis 30. April 2025 im Umfang von zwei Stunden wöchentlich. Die Leistungserbringung erfolge durch die h
gGmbH. Die Kostenübernahme stehe unter der Bedingung, dass der Leistungserbringer einen Einzelvertrag nach
§ 123 SGB IX auf Basis des noch zu vereinbarenden Rahmenvertrages oder auf Basis einer Verordnung nach
§ 131 SGB IX mit dem Träger der Eingliederungshilfe abgeschlossen habe. Der Bescheid enthielt einen Hinweis darauf, dass die Klägerin, sofern sie eine Verlängerung der Maßnahme für erforderlich halte, rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen entsprechenden Antrag stellen solle. Für die konkret geregelte Dauer der Befristung findet sich keine Begründung. Ein Gesamtplan wurde vor Erlass des Bescheides nicht erstellt, auch nicht zuvor vor der Bewilligung der Eingliederungsleistungen zur besonderen Wohnform oder für die Werkstatt.
Gegen die Befristung dieses Bescheides legte die Klägerin am 13. Mai 2024 Widerspruch ein. Das Bundessozialgericht (
BSG) habe in seinem Urteil vom 28. Januar 2021 bereits klargestellt, dass die Voraussetzungen einer Befristung bei Leistungen der Eingliederungshilfe nicht vorlägen. Eine Befristung führe zu einer einseitigen Benachteiligung der Leistungsberechtigten, die sich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums aktiv um eine erneute Kostenübernahme bemühen müssten. Bei Änderung der Verhältnisse ohne Befristung liege die Beweislast für die Änderung beim Leistungsträger.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2024 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Befristung der Leistungen der Eingliederungshilfe sei nicht zu beanstanden. Nach § 32
Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB X) könne im vorliegenden Fall eine durch Rechtsvorschrift erlaubte Nebenbestimmung vorgenommen werden. Zur Feststellung des Bedarfs an Eingliederungshilfe sei das Gesamtplanverfahren anzuwenden. Zu den Mindestinhalten des Gesamtplanes zähle auch die Feststellung über die Dauer der Leistungsgewährung. Dies beinhalte eine Prognose über die Eignung der bewilligten Maßnahme, die nur für einen überschaubaren Zeitraum abgegeben werden könne. Aus der Regelung des
§ 122 Satz 2 SGB IX, wonach eine Teilhabezielvereinbarung zur Umsetzung von Teilen
bzw. der gesamten Mindestinhalte des Gesamtplanes für die Dauer des Bewilligungszeitraums der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen werden könne, werde gefolgert, dass die Festlegung eines Bewilligungszeitraums bei Teilhabeleistungen vom Gesetzgeber als Regel und nicht als Ausnahme angesehen werde. Im Interesse eines offenen, transparenten und hinsichtlich zukünftiger Entwicklungen Klarheit schaffenden Verwaltungshandelns sei es angezeigt und gerecht, Befristungen vorzunehmen, wenn greifbare Anhaltspunkte bestünden, dass die Voraussetzungen möglicherweise wegfallen könnten. Im Fall der Klägerin bestehe die Aussicht, dass durch die bewilligte Maßnahme die Behinderung oder deren Folgen beseitigt oder gemildert werden. Dies sei das Ziel der gewährten Leistungen und der Eingliederungshilfe im Allgemeinen. Die neu vereinbarten Ziele seien weich, aber messbar und bei Erreichen einzelner seien neue zu formulieren. Erst nach der von der h vorgeschlagenen Testung zur emotionalen Entwicklung könne festgestellt werden, ob die Maßnahme geeignet sei, an den Verhaltensauffälligkeiten zu arbeiten. Die angeführte Entscheidung des
BSG sei nicht einschlägig, da der Fall der Klägerin anders gelagert sei und eine konkrete Aussicht auf Erfolg der Leistungen bestehe. Die Klägerin sei durch die erlassene Entscheidung nicht beschwert.
Am 7. September 2024 hat die Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des
BSG Klage erhoben. Auch ohne Befristung könne der Bedarf regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden, wie es gesetzlich vorgesehen sei. Eine Befristung führe zu einer einseitigen Benachteiligung der Leistungsberechtigten.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 7. März 2025 Leistungen nach §§ 113
Abs. 2
Nr. 2, 78
SGB IX als „Betreutes Einzelwohnen für Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung“ im Umfang von zwei Stunden/Woche für die Zeit vom 1. Mai 2025 bis 30. April 2026 bewilligt. Die Befristung sei vorliegend erforderlich, da dies nach Ausübung des Ermessens geboten sei. Gegen diesen Bescheid hat der Betreuer der Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2025 (am selben Tag) Widerspruch eingelegt.
Mit Urteil vom 8. April 2025 hat das Sozialgericht Berlin der Klage stattgegeben. Es hat den Bescheid des Beklagten vom 25. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2024 teilweise aufgehoben, soweit die Bewilligung der Leistungen eine Befristung bis zum 30. April 2025 enthält. Die Befristung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Entscheidend sei bei der isolierten Anfechtung unselbstständiger Nebenbestimmungen, ob der begünstigende Verwaltungsakt von der Nebenbestimmung getrennt werden könne; der Verwaltungsakt dürfe ohne die aufzuhebende Nebenbestimmung nicht rechtswidrig werden, was hier beim Wegfall der Befristung hinsichtlich der verbleibenden Bewilligung nicht der Fall sei. Nach § 32
Abs. 1
SGB X dürfe ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch bestehe, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sei (1. Alt) oder sie sicherstellen solle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (2. Alt.). Die im Streit stehende Befristung betreffe Leistungen zur sozialen Teilhabe,
d. h. Leistungen der Eingliederungshilfe, auf die ein Anspruch bestehe. Die zutreffenden Erwägungen des
BSG in seinem Urteil vom 28. Januar 2021 (
B 8 SO 9/19 R) zur Assistenz im Rahmen eines persönlichen Budgets, wonach die Voraussetzungen von § 32
Abs. 1 Alt. 1
SGB X nicht erfüllt seien, weil durch keine Rechtsvorschrift die Möglichkeit eingeräumt sei, das Persönliche Budget befristet zu bewilligen, und die Voraussetzungen des § 32
Abs. 1 2. Alt.
SGB X für eine Befristung ebenfalls nicht vorlägen, seien nach Auffassung der Kammer auch auf die seit Januar 2020 geltende Rechtslage sowie auf die von der Klägerin benötigten Leistungen der Eingliederungshilfe zu übertragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des SG Reutlingen erlaube
bzw. gebiete die gesetzliche Vorschrift in
§ 121 Abs. 2 S. 2 SGB IX, wonach der Gesamtplan regelmäßig zu überprüfen und fortzuschreiben ist, keine Befristung der Bewilligung nach § 32
Abs. 1 1. Alt.
SGB X. Vielmehr verschaffe die in § 121
Abs. 2
S. 2
SGB IX geregelte Verpflichtung zur Überprüfung des Gesamtplans dem Beklagten lediglich die Möglichkeit
bzw. gebiete sie seine Verpflichtung zur Anpassung der Bewilligung, beispielsweise durch eine Aufhebung nach § 48
SGB X aufgrund geänderter Tatsachen. Entsprechendes führe das
BSG zutreffend aus, indem es feststelle, dass allein die Notwendigkeit, in bestimmten Zeitabschnitten die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Leistung zu überprüfen, und die darauf fußende Praxis der Träger, Leistungen nur abschnittsweise zu bewilligen und
ggf. abschnittsweise mit dem Leistungserbringer abzurechnen, nach dem Recht der Eingliederungshilfe nicht dazu führe, dass im Anschluss an einen solchen Zeitabschnitt (jeweils) ein Anspruch auf eine neue Teilhabeleistung entstehe. Auch der Umstand, dass nach § 121
Abs. 4
Nr. 3
SGB IX im Gesamtplan eine Aussage über die Dauer der zu erbringenden Leistung zu treffen sei und dass neben der Dauer in § 121
Abs. 4
Nr. 3
SGB IX eine Aussage zum Umfang der Leistung verlangt werde, bedeute entgegen der Auffassung des SG Reutlingen im Kontext der Eingliederungshilfe nicht, dass mit „Dauer“ nur die Zeit gemeint sein könne, in der die entsprechende Leistung erbracht werden soll, und dass dies wiederum eine Befristung der Leistung durch § 121
Abs. 4
Nr. 3
SGB IX gesetzlich zulasse.
Gegen das ihm am 9. April 2025 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30. April 2025 Berufung eingelegt. Das angefochtene Urteil begegne erheblichen materiell-rechtlichen Bedenken. In der hier zu überprüfenden Entscheidung sei der zugrundeliegende Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt und die geltende Rechtsprechung des
BSG vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R – zur Assistenz im Rahmen eines persönlichen Budgets darunter subsumiert worden. Das Urteil führe dazu, dass eine Eingliederungshilfe, die nur einen sehr geringen Betreuungsumfang aufweise und auf die baldige Verselbständigung ziele, zur unbefristeten Leistung mutiere. Zudem richte sich das Verfahren nur gegen die befristete Bewilligung der zusätzlichen Betreuungsstunden durch die h, während gegen den Bescheid für die besondere Wohnform vom 6. Januar 2025 für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 und den Bescheid für die Teilhabe am Arbeitsleben vom 30. November 2023 für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 keine Widersprüche eingelegt worden seien. Es handele sich um eine ambulante heilpädagogische Hilfe für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung und herausforderndem Verhalten. Ziel des Angebotes sei es, der Klägerin individuelle Lösungsmöglichkeiten für ihre psychischen Problemlagen aufzuzeigen. Diese zusätzliche Form der Unterstützung sei nicht dauerhaft erforderlich. Durch die bewilligte Maßnahme sei die Aussicht gegeben, die Behinderung oder zumindest deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Es bestehe die begründete Aussicht, dass sich der Hilfebedarf in absehbarer Zeit verändere, daher sei die Befristung vorzunehmen gewesen. Auch die h gehe nicht von einem dauerhaften Gleichbleiben der Ziele aus. Die Klägerin habe im vorherigen Bewilligungszeitraum Schwierigkeiten gehabt, Termine wahrzunehmen. Ohne das temporäre Ziel der Pünktlichkeitsverbesserung, welches von der Klägerin erreicht worden sei, habe die h die Maßnahme nicht über den 30. April 2024 hinaus fortsetzen wollen. Die neuen Ziele seien zwar „weich“ formuliert, dennoch messbar und bei einem längeren Erreichen dann auch einzeln neu zu formulieren. Gemäß § 122
SGB IX könne der Träger der Eingliederungshilfe mit dem Leistungsberechtigten eine Teilhabevereinbarung zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes abschließen. Die Vereinbarung werde für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergebe. Die ausdrückliche Benennung des Bewilligungszeitraumes im Gesetzestext lasse gar keinen anderen Schluss zu, als dass hier regelmäßig eine befristete Bewilligung zu bescheiden sei, denn sonst mache die Nennung eines Bewilligungszeitraumes gar keinen Sinn. Eine Befristung der Leistungen der Eingliederungshilfe sei im Fall der Klägerin auch zweckmäßig. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Eingliederungshilfe in einzelnen Bereichen irgendwann nicht mehr benötigt werde oder der Bedarf der Klägerin an Eingliederungshilfe sich inhaltlich verändere – zum Beispiel, wenn die Klägerin individuelle Lösungsmöglichkeiten bei bestimmten psychischen Problemlagen gelernt habe. Die Entscheidung des Sozialgerichts habe die Verschiedenartigkeit der Bedarfe und die Ausgestaltung der Leistung als Sachleistung unbeachtet gelassen. Einer Entfristung der Leistung widerspreche auch die amtliche Begründung zu § 122
SGB IX, indem darauf abgestellt werde, dass das Verfahren der Gesamtplanung die Überprüfung bewilligter Leistungen nach Zeitabläufen ermöglichen solle. Es heiße dort ausdrücklich, dass auf veränderte Teilhabeziele aufgrund veränderter Bedarfe und Wünsche flexibel zu reagieren sei und vor diesem Hintergrund der Träger der Eingliederungshilfe die Vereinbarungen anzupassen habe, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht würden. Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen des persönlichen Budgets (Geldleistungen) seien nicht mit einer Sachleistung eines Leistungserbringers, die voraussichtlich von vorübergehender Dauer sei und der Verselbständigung diene, wie
z. B. Betreutes Einzelwohnen, gleichzusetzen. Die Entscheidung des
BSG beziehe sich auf das persönliche Budget, das grundsätzlich als dauerhaft zu gewährende Grundversorgung angelegt sei. Im vorliegenden Verfahren handele es sich um eine pädagogisch-therapeutische Zusatzmaßnahme im Umfang von zwei Stunden pro Woche, die explizit auf die Erreichung individueller Entwicklungsziele und die Förderung von Selbsthilfestrategien der Klägerin ausgerichtet und nach Inhalt und Zweck von vornherein nicht als unbefristete Dauerleistung konzipiert sei. Der gesetzliche Rahmen der Eingliederungshilfe sehe in § 121
Abs. 2 und
Abs. 4
Nr. 3
SGB IX ausdrücklich vor, dass Leistungen regelmäßig zu überprüfen und Aussagen zur Dauer der zu erbringenden Leistungen im Gesamtplan zu treffen seien. Dies spiegele die gesetzgeberische Intention wider, Teilhabeziele und entsprechende Maßnahmen flexibel und bedarfsangemessen zu steuern und nicht dauerhaft festzuschreiben. Eine vollständige Entfristung der hier streitgegenständlichen Maßnahme würde dem Charakter der Maßnahme und der Systematik des
SGB IX widersprechen und den Zweck der regelmäßigen Überprüfung und Anpassung von Teilhabeleistungen konterkarieren. Bei pädagogisch-therapeutischen Maßnahmen mit klar definierten Entwicklungszielen entspreche eine solche Befristung dem gesetzgeberischen Konzept, das Teilhabe als dynamischen, nicht statischen Prozess verstehe. Die vollständige Entfristung würde im Ergebnis dazu führen, dass eine temporär empfohlene Zusatzmaßnahme entgegen der ursprünglichen Zielsetzung in eine faktisch dauerhafte Strukturleistung überführt werde. Die Befristung diene nicht haushaltsrechtlichen Interessen, sondern der planerischen Steuerung, die das Gesamtplanverfahren ausdrücklich verlange.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. April 2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verkenne Funktion und Reichweite einer Befristung. Selbst wenn eine solche grundsätzlich zulässig wäre, ermangele es hier am sachlichen Grund. Ihr Krankheitsbild lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sie ihr Leben lang Eingliederungshilfe erhalten werde. Umgekehrt wäre die Nicht-Gewährung (theoretische) Rechtsfolge einer Befristung und verspäteter Neuantragstellung. Es gehe hier also um die Frage der Haftungsverlagerung der Nichtgewährung von Leistungen aus dem Rechtskreis der Behörde in den Rechtskreis der Hilfebedürftigen. Dass das unzumutbar sei, habe das
BSG im benannten Urteil zum Ausdruck gebracht. Der Behörde sei es unbenommen, einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung abzuändern oder auch teilweise zurückzunehmen. § 121
Abs. 4
Nr. 3
SGB IX normiere keine Befristungs-, sondern lediglich eine Dokumentationspflicht. Der Wortlaut fordere nicht, dass die Leistung stets befristet sein müsse, sondern dass, wenn eine Dauer festgelegt werde, diese im Gesamtplan zu dokumentieren sei. Die Vorschrift diene der Transparenz und Nachvollziehbarkeit nicht aber der generellen Einschränkung der Leistungsdauer. Es fehle somit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die eine zwingende oder auch nur regelmäßige Befristung von Leistungen wie dem betreuten Einzelwohnen rechtfertigen könnte. Die Voraussetzungen des § 32
SGB X seien im konkreten Fall nicht erfüllt. Eine pauschale Befristung ohne individuelle Bedarfsprüfung sei keine Ermessensausübung, sondern eine unzulässige schematische Verwaltungspraxis. Die vorgenommene Befristung verfolge keine konkrete Zielsetzung der Bedarfsprüfung, sondern werde pauschal mit dem Hinweis auf Entwicklungspotenzial und wirtschaftliche Steuerung begründet. Dies sei nicht verhältnismäßig, da bereits durch das gesetzlich normierte Gesamtplanverfahren eine regelmäßige Überprüfung sichergestellt sei. Die Eingliederungshilfe sei zwar zielorientiert, jedoch nicht begrenzt im Sinne einer künstlich zu beendenden Leistung. Die Entwicklung der Leistungsberechtigten sei offen, es könne Stabilität, Verbesserung oder Rückschritte geben. Das Recht sehe daher keine regelhafte Befristung, sondern eine regelmäßige fachliche Überprüfung vor. Eine Befristung zur Verwaltungsvereinfachung oder Kostensteuerung sei unzulässig. Die Aufnahme eines zeitlichen Elements in den Gesamtplan begründe keine generelle Befugnis zur Befristung von Verwaltungsakten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die zulässige Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft und nach § 151
SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 25. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2024, mit dem der Beklagte der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis zum 30. April 2025 befristet bewilligt und den das Sozialgericht hinsichtlich dieser Befristung teilweise auf die isolierte Anfechtungsklage aufgehoben hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 7. März 2025, der gleiche Leistungen im gleichen Umfang für die Zeit vom 1. Mai 2025 bis 30. April 2026 bewilligt hat, geworden. Die Voraussetzungen für eine gesetzliche Klageänderung nach § 96
SGG sind nicht erfüllt, denn ein befristeter Verwaltungsakt wird durch einen sich zeitlich anschließenden Verwaltungsakt weder geändert noch ersetzt, was aber für die Einbeziehung in das Klageverfahren zum vorhergehenden Verwaltungsakt erforderlich wäre (
BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R –, Rn. 13 m. w. N).
Gegen die Aufhebung der Befristung richtet sich das Berufungsbegehren des Beklagten. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind hinsichtlich ihrer Befristung rechtswidrig und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten.
Die Klage ist zulässig. Für die isolierte Anfechtungsklage ist in der hier vorliegenden Konstellation das Rechtsschutzbedürfnis auch nach Ablauf des Befristungszeitraums und Erlass des Bescheides vom 7. März 2025 nicht entfallen. Die Befristung im Bescheid vom 25. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2024 hat sich weder durch Zeitablauf noch auf andere Weise i.
S. d. § 39
Abs. 2
SGB X erledigt, denn sie entfaltet auch über den Ablauf des Befristungszeitraums hinaus regelnde Wirkung. Auch die Hauptregelung des Bescheides vom 25. April 2024 hat sich durch den Ablauf der Frist nicht erledigt und damit nicht zugleich auch die Regelung der Befristung. Offen bleiben kann, ob die Befristung neben der Regelung über die Leistungsart, deren Höhe, deren Beginn selbst einen eigenständig anfechtbaren (der Erledigung zugänglichen) Verwaltungsakt darstellt (
vgl. dazu
BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/94 –, Rn. 30, juris), weil sie jedenfalls als Nebenbestimmung auch separat anfechtbar ist (siehe Urteil des SG m. w. N.).
Die Erledigung eines Verwaltungsakts i.
S. d. § 39 Abs 2
SGB X tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (
BSG, Urteil vom 14. Dezember 2021 – B 14 AS 77/20 R –, Rn. 13 m. w. N., vom 14. März 2013 – B 13 R 5/11 R –, Rn. 20;
BVerwG vom 11. Juli 2013 – 5 C 24.12 –, Rn. 19 m. w. N.). Höchstrichterlich ist anerkannt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis auch bei befristeten Regelungen nach Ablauf der Frist besteht, wenn Folgewirkungen zu verzeichnen sind (
BSG, 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R –, Rn. 13). Die rechtliche Wirkung der Befristung einer Leistungsbewilligung endet nicht mit Eintritt des Befristungszeitpunkts, sondern entfaltet gerade über diesen Zeitpunkt hinaus rechtliche Wirkung, indem die Wirksamkeit der befristeten Hauptregelung unterbunden wird. Die Befristung hat nur scheinbar einen doppelten Regelungsgehalt, einerseits ausdrücklich positiv die Wirksamkeit der Hauptregelung für den durch sie geregelten Zeitraum zu bestätigen und andererseits die Wirksamkeit der Hauptregelung für die Folgezeit zu unterdrücken. Wird nämlich die Befristung aufgehoben, berührt dies die äußere und innere Wirksamkeit der Hauptregelung nicht, sondern es entfällt nur das die Wirksamkeit der Hauptregelung unterdrückende Regelungsmoment. Daraus erhellt sich, dass die Befristung im Kern nur einen Regelungsgehalt über den Befristungszeitpunkt hinaus besitzt, nämlich die Wirksamkeit der Hauptregelung ab diesem Zeitpunkt auszuschließen. Sieht man die Befristung als eigenen Verwaltungsakt an, kann eine Erledigung der Befristung nicht eintreten, wenn sie nicht aus anderem Grund mit der Hauptregelung untergeht.
Nichts anders gilt, wenn man ihr nur den Charakter als Nebenbestimmung ohne die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes nach § 31
SGB X zuschreibt. Sowohl die Hauptregelung als auch die Befristung werden wirksam mit der Bekanntgabe des Bescheides (§ 39
Abs. 1
SGB X). Eigentliche Funktion der Befristung bei Leistungsbewilligungen ist, die Wirksamkeit der Hauptregelung ab dem durch die Befristung bestimmten Zeitpunkt zu beenden und damit deren Fortwirkung zu unterdrücken. Die Befristung kann mithin für die Erledigung der Hauptregelung sorgen, nicht aber für die Erledigung ihrer selbst. Nur wenn sich die Hauptregelung aus einem anderen Grund als dem der Befristung erledigt, kann sich auch akzessorisch die Befristung miterledigen. Fällt die Befristung weg, lebt die Hauptregelung auf; wird die Befristung ex tunc aufgehoben, entfällt die Einschränkung für die Wirksamkeit der Hauptregelung notwendig ebenfalls ex tunc.
Deshalb muss auch unter dem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes (
Art. 19
Abs. 4 Grundgesetz [GG]) eine Befristung auch und gerade über den von ihr geregelten Zeitpunkt hinaus anfechtbar sein. Die Rechtsuchenden, die mit der Anfechtung der Befristung die Wirksamkeit der Hauptregelung für spätere Zeiträume erreichen wollen, erhalten diese rechtsgestaltende Wirkung nicht (also nicht effektiv im grundrechtlichen Sinn) mit dem bloßen Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Befristung.
Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob ein zunächst wegen §§ 154
Abs. 1, 86a
Abs. 1, 2
SGG umzusetzendes Urteil eines Sozialgerichts, das eine Befristung kassiert hat, vor oder nach dem durch die Befristung geregelten Zeitpunkt ergeht. Im vorliegenden Fall war die Befristung nach ihrer Bekanntgabe wirksam und noch vor dem Eintritt ihrer eigentlichen Wirkung hat das Sozialgericht die Befristung kassiert, so dass sich der Beklagte trotz wirksamer Befristung zunächst an das Urteil zu halten hatte (§ 154
Abs. 1
SGG). Wäre das Urteil einen Monat später – nach Eintritt der Wirkung der Befristung – ergangen, hätten sich ebenfalls weder die Hauptregelung noch die Befristung selbst erledigt, weil die Aufhebung der Befristung ex tunc zur Wirksamkeit der Hauptregelung ex tunc auch für die Folgezeit geführt hätte. Dies gilt gewiss bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Die fristgerechte Anfechtung der Befristung eines Leistungsbescheides verhindert die Erledigung des Verwaltungsaktes im Sinne von § 39
Abs. 2
SGB X für die Zeiträume nach dem Befristungszeitpunkt.
Im Recht der Eingliederungshilfe hat die Befristung zudem eine Steuerungsfunktion für das Verwaltungsverfahren, die durch die Befristung nicht entfällt, sondern gerade aktiviert werden soll. Genau dies ist das erklärte Ziel, wie es auch seitens des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit formuliert wurde: Die Befristung diene der planerischen Steuerung. Die Effizienz der Leistungen zur Befriedigung der Eingliederungsbedarfe soll in einem neuen Verfahren überprüft werden. Dieses neue Verfahren muss dann jedoch regelmäßig durch eine erneute Antragstellung eingeleitet werden, denn in vielen Fällen wird nach Ablauf der Frist der dann bestehende Bedarf nicht bereits durch den früheren Gesamtplan ermittelt worden sein (
§ 108 Abs. 2 SGB IX). Ohne Neuantrag kann ein Leistungsanspruch für die Zeit nach Ablauf der Befristung nicht begründet werden. Die Befristung hat demnach eine erhebliche verfahrensrechtliche und insbesondere fortwirkende Steuerungsfunktion, die noch weiter reichende Wirkungen zeigt. Insbesondere wird die Beweislast umgekehrt: Bei unbefristeter Gewährung trägt, soll eine neue Regelung getroffen werden, für Änderungen der Verhältnisse die Sozialverwaltung die Beweislast, während in einem auf Neuantrag ausgelösten Verwaltungsverfahren der Antragsteller die Beweislast trägt. Diese verfahrensrechtlichen Aspekte zeigen sich auch im vorliegenden Fall.
Hier ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligung von Assistenzleistungen im Umfang von zwei Wochenstunden mit Bescheid vom 25. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2024 nach rechtskräftiger Aufhebung der in diesem Klageverfahren angegriffenen Befristung in unbefristeter Form spätestens dann wieder auflebt, wenn der Bewilligungszeitraum des Nachfolgebescheides am 30. April 2026 ausläuft. Darüber hinaus ist im vorliegenden Verfahren das gesetzlich vorgeschriebene Gesamtplanverfahren nach den
§§ 117 ff. SGB IX nicht durchgeführt worden. Damit fehlt das entscheidende Instrument der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses (§ 121
Abs. 2
SGB IX), mit dem zugleich wegen § 108
Abs. 2
SGB IX das Antragserfordernis entfällt, wenn der Bedarf auch für den späteren Zeitraum festgestellt wäre. Die Klägerin wird deshalb durch die angegriffene Befristung auch über deren zeitlichen Ablauf hinaus gezwungen, einen vollständig neuen Antrag auf Eingliederungsleistungen zu stellen. Damit ist zugleich eine Umkehr der Beweislast verbunden, denn während bei unbefristeter Bewilligung die Verwaltung im non liquet für eine Änderung nach § 48
SGB X die Beweislast trägt, liegt diese bei Neuantragsverfahren beim Antragsteller. Hierin liegt eine wesentliche Folgewirkung der Befristung, die über einen bloßen Annex hinausgeht, sondern unmittelbar auch Verfahrensrechte betrifft. Die Anfechtung der Befristung betrifft gerade die von der Beklagten beabsichtigte Steuerungswirkung. Bei rechtskräftiger Aufhebung der Befristung würde im Falle der Klägerin auch über den 30. April 2026 hinaus die Hauptregelung des Bescheides vom 25. April 2024 unmittelbar weitergelten. Diese Wirkung durch die isolierte Anfechtung der Befristung zu erreichen, kann der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Inwieweit dies bereits für die Zeit vor dem 30. April 2026 gilt, ist für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die isolierte Anfechtung der Befristung nicht erheblich.
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Leistungen. Der Beklagte durfte die der Klägerin bewilligten Leistungen nicht befristen.
Die Voraussetzungen für Leistungen der Eingliederungshilfe als auch für die hier befristet gewährten Assistenzleistungen nach §§ 113
Abs. 2
Nr. 2
i. V. m. 78
SGB IX liegen vor.
Grundlage für Leistungen der Eingliederungshilfe sind die
§§ 90 ff. SGB IX. Nach § 90
Abs. 1
SGB IX ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten gemäß
§ 99 Abs. 1 SGB IX Menschen mit Behinderungen im Sinne von
§ 2 Abs. 1 S. 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung), oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.
Die Klägerin gehört zu dem leistungsberechtigten Personenkreis der körperlich, seelisch oder geistig wesentlich behinderten Menschen im Sinne von § 99
Abs. 1
SGB IX in Verbindung mit § 2
Abs. 1
SGB IX. Aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung, der anhaltenden psychischen Erkrankung und einer Wachstumsstörung der Wirbelsäule ist die Klägerin sowohl körperlich, seelisch als auch geistig behindert. Sie hat einen
GdB von 80 und ist im Sinne von § 99
Abs. 1
SGB IX wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt. Gemäß
§ 104 Abs. 1 S. 1 SGB IX bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. Die streitgegenständlichen Assistenzleistungen sind Leistungen zur Sozialen Teilhabe im Sinne von § 113
SGB IX.
Die Voraussetzungen der Assistenzleistungen nach § 113
Abs. 2
Nr. 2
i. V. m. § 78
SGB IX sind erfüllt.
Nach § 113
Abs. 1
SGB IX werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder erleichtern. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder hierbei zu unterstützen.
Dementsprechend hat der Beklagte der Klägerin hierzu Assistenzleistungen mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2024 nach § 113
Abs. 2
Nr. 2
i. V. m. § 78
SGB IX im Umfang von zwei Wochenstunden bewilligt, als Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
bzw. zu einem selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. Die völlig unzutreffende Bezeichnung der gewährten Leistung „Betreutes Einzelwohnen“ im angefochtenen Bescheid ist allerdings unbeachtlich, weil allen Beteiligten offensichtlich klar ist, dass damit Assistenzleistungen, die am ehesten einem Coaching als therapeutisch orientierte Einzelgespräche entsprechen dürften, gemeint sind, die auch von dem im Bescheid ausdrücklich angesprochenen Leistungserbringer h nicht als Einzelwohnen, sondern als Assistenzleistungen erbracht und vom Beklagten entsprechend vergütet werden (falsa demonstratio non nocet).
Hierauf hat die Klägerin einen Anspruch, denn nach § 78
Abs. 1
SGB IX werden zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags, wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Wegen der seelischen und geistigen Behinderung der Klägerin sind diese Leistungen geeignet und erforderlich, um die Teilhabezwecke, insbesondere die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere in der von ihr gewählten Wohnform zu ermöglichen
bzw. zu erleichtern. Im Verlaufsbericht der ... vom 7. Februar 2024 wird ausgeführt, dass die Klägerin mit Hilfe der Assistenzleistungen unter anderem an der Aktivierung ihrer vorhandenen Ressourcen und der Entwicklung konstruktiver Handlungsoptionen arbeiten möchte, um ihre zugrundeliegenden Bedürfnisse besser schützen zu können. Sie möchte ihr Selbstwertgefühl verbessern, sich weniger abhängig von einem Partner fühlen und ihre verschiedenen inneren Anteile besser integrieren, besser und mit weniger Alpträumen schlafen können. Die hierzu mit der herarbeiteten Ziele einer Entlastung in den Terminen durch Einstufung der Belastung und Einübung von Achtsamkeitsübungen zur bewussten Wahrnehmung ihres Körpers und Entspannung sowie das Erlernen und Einüben von Skills erscheinen dem Senat hierfür geeignet und erforderlich. Auch die Erarbeitung der eigenen Haltung zur Abgrenzung und das Einüben als schwierig empfundener Gesprächssituationen erscheint für die Gestaltung sozialer Beziehungen der Klägerin zielführend. Der Entwicklungsbericht des U vom 16. Oktober 2022 weist nachvollziehbar darauf hin, dass die psychische Instabilität der Klägerin einen großen Teil ihrer Selbständigkeit raube, so dass die Assistenzleistungen zur weiteren Stabilisierung erforderlich sind, um ihr ein möglichst selbständiges, selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dies betrifft offensichtlich eine längerfristige Aufgabe.
Die Bewilligung der Leistung, auf die die Klägerin einen Rechtsanspruch hat, durfte nicht befristet werden. Denn für die vom Beklagten vorgenommene Befristung als leistungseinschränkende Nebenbestimmung fehlt es an einem Grund. An einer allgemeinen Rechtsgrundlage, die den Trägern der Eingliederungshilfe stets eine Befristung erlauben würde, wie der Beklagte meint, fehlt es.
Nach § 32
Abs. 1
SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (1. Alt.) oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden (2. Alt.). Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen nach Absatz 2
Nr. 1 der Vorschrift erlassen werden mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung). Nebenbestimmung im Sinne der Vorschrift ist jeder Zusatz zur (Haupt-) Regelung des Bescheides, der diese selbst oder das von ihr geregelte Recht in zeitlicher, räumlicher oder sachlicher Hinsicht beschränkt oder ergänzt. Dazu gehört auch die Befristung der Leistung, nach der eine Vergünstigung nur für einen bestimmten Zeitraum gilt (
BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R –, Rn. 34).
An einer Rechtsvorschrift im Sinne des § 32
Abs. 1 1. Alt.
SGB X fehlt es. § 113
SGB IX, der die Leistungen zur Sozialen Teilhabe normiert, enthält eine solche Ermächtigung nicht. Auch § 78
SGB IX, der für die in dem vorliegenden Fall konkret bewilligten Assistenzleistungen den Leistungsumfang umschreibt, enthält keine Ermächtigung zur Befristung der Leistungen. §§ 99 und 104
SGB IX sehen eine Ermächtigung für eine Befristung ebenfalls nicht vor.
Auch den Vorschriften der §§ 117
ff. SGB IX, die das Gesamtplanverfahren regeln, auf dessen Grundlage die Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden, lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten eine generelle Ermächtigung zur Befristung von Eingliederungsleistungen nicht entnehmen. Im Grundsatz handelt es sich bei Eingliederungshilfeleistungen für wesentlich behinderte Menschen nicht um abschnittsweise zu bewilligende Leistungen. Denn erst wenn das Teilhabeziel erreicht ist, ist die Sachleistung vollständig erbracht (
BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R –, Rn. 35). Dies folgt aus der Dauerhaftigkeit der Behinderung, die den Rechtsbegriff der Behinderung prägt (§ 2
SGB XII und
Art. 2 Satz 2
UN-BRK: „langfristig“/“long-term“) und deren Wesentlichkeit, die § 99
SGB IX als weitere Voraussetzung verlangt.
§ 121
Abs. 2 und
Abs. 4
Nr. 3
SGB IX sieht für die Eingliederungshilfe ausdrücklich vor, dass der Gesamtplan regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, zu überprüfen ist und Aussagen zur Dauer der zu erbringenden Leistungen im Gesamtplan zu treffen sind. Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass darin die gesetzgeberische Intention zum Ausdruck kommt, Teilhabeziele und entsprechende Maßnahmen flexibel und jeweils bedarfsangemessen zu steuern und auch hinsichtlich ihrer Dauer bezogen auf ihre Effektivität regelmäßig zu überprüfen. Eine ausdrückliche oder konkludente Ermächtigung zur Befristung von Eingliederungsleistungen lässt sich daraus jedoch auch unter Berücksichtigung systematischer Erwägungen nicht herleiten. Allein der Umstand, dass der Beklagte zur regelmäßigen Prüfung des aktuellen Bedarfs und Fortschreibung/Anpassung des Gesamtplans verpflichtet ist, genügt hierfür nicht. Denn sollte sich bei dieser Prüfung herausstellen, dass sich Änderungen gegenüber den bei der Bewilligung vorliegenden Verhältnissen ergeben haben, liegt eine Änderung im Sinne von § 48
SGB X vor (
vgl. auch
BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R –, Rn. 37). Durch die dort vorgesehene Möglichkeit auf Änderungen in den Bedarfslagen durch Anpassung der Bewilligung reagieren zu können, führt die unbefristete Bewilligung gerade nicht zu einer lebenslangen Bewilligung „einer faktisch dauerhaften Strukturleistung“ wie vom Beklagten befürchtet. Die Gesamtplanung schafft insbesondere Transparenz und Vorhersehbarkeit, aber keine verbindlichen Regelungen. Dies ist den umsetzenden Rechtshandlungen der Verwaltung vorbehalten, die dabei wiederum die geltenden gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen hat. Die voraussichtliche Dauer der Leistung im Plan vorzusehen, gibt eine Perspektive und reduziert Vertrauen in eine Dauerhaftigkeit, zwingt aber nicht nach den Denkgesetzen generell zu einer entsprechenden Bestimmung im Umsetzungsverwaltungsakt. Anders gesagt: Der jeweilige Charakter von Plan und Verwaltungsakt muss auch bei der Auslegung von § 121
SGB IX sorgfältig unterschieden werden. Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall Befristungen erfolgen können. Werden die Teilhabeleistungen von vornherein
bzw. ihrer Natur nach nur für eine bestimmte Zeit erbracht, etwa für die Dauer einer Ausbildung oder als kurzfristige Rehabilitationsmaßnahmen oder gerade bei schrittweise aufeinander aufbauenden Teilhabemaßnahmen (
vgl. die Vorgabe des nahtlosen Ineinandergreifens der Teilhabeleistungen in
§ 19 Abs. 1 SGB IX, die wegen § 121
Abs. 4
SGB IX auch für den Gesamtplan gilt), könnten entsprechende Befristungen vorzunehmen sein. Dies folgt aber nicht allgemein aus der Regelung des § 121
SGB IX, sondern aus den individuellen Erfordernissen im konkreten Einzelfall und der Charakteristik der jeweiligen Leistungen. Die Regelung des
§ 120 Abs. 2 SGB IX, wonach die Verwaltungsakte über die Teilhabeleistungen den Vorgaben des Gesamtplans zu folgen haben, werden damit nicht hinsichtlich der Leistungsdauer sinnentleert. Keinesfalls kann eine Befristung erfolgen, wenn es am Gesamtplan fehlt, mithin weder die Bedarfe noch die Teilhabeziele und die passenden Leistungen aufgeklärt und im gesetzlich vorgegebenen Verfahren abgestimmt wurden, weil es dann an einer hinreichenden Grundlage für die Bestimmung der Dauer evident fehlt.
Im vorliegenden Fall fehlt es schon am Gesamtplan, so dass die Befristung bereits nach der eigenen Argumentation des Beklagten unzulässig war. Darüber hinaus folgt im vorliegenden Fall der Klägerin weder aus deren Bedarfen noch aus dem Charakter der bewilligten Leistung die Notwendigkeit der Befristung.
Bei einer pädagogisch-therapeutischen Maßnahme, wie sie hier bewilligt worden ist, unterliegt die Änderung der Bedarfe in der Regel nicht einer solchen Dynamik, dass darauf nicht durch Abänderung einer unbefristeten Bewilligung rechtzeitig reagiert werden könnte. So wurde in diesem Verfahren die Assistenzleistung der Klägerin im Rahmen des betreuten Einzelwohnens erstmals mit Bescheid vom 12. April 2022 für den Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 im Umfang von zwei Stunden wöchentlich bewilligt. Eine weitere befristete Bewilligung erfolgte mit Bescheid vom 21. März 2023 für den Zeitraum 1. Mai 2023 bis 30. April 2024. Auch die sich anschließende dritte Bewilligung wurde für den Zeitraum 1. Mai 2024 bis zum 30. April 2025 befristet. Nicht nachvollziehbar ist schon, woraus der Beklagte die Annahme schöpft, dass angesichts dieser Geschichte der Bedarf gerade nach Ablauf des dritten Jahres bei hinreichend realitätsgerechter Prognose erledigt sein könnte. Bloße Hoffnungen und Spekulationen sind dem gesetzlich geregelten Anspruch und dessen Erfüllung im rechtsstaatlichen Sozialrechtsverfahren fremd. Nur, dass die Eingliederungshilfeleistungen darauf gerichtet sind, den Bedarf möglichst zu beenden, erlaubt nicht die realitätsgerechte Annahme im Einzelfall, dass dies auch im konkreten Fall zu erwarten ist. Warum die Befristungen im Fall der Klägerin jeweils auf ein Jahr erfolgten, lässt sich (auch mangels eines Gesamtplans) nicht nachvollziehen.
Auch die Vorschrift des § 122
SGB IX kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Herleitung einer Ermächtigung zur Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe genutzt werden. Nach der Vorschrift kann der Träger der Eingliederungshilfe mit dem Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes abschließen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Schon deshalb kann der Vorschrift keine generelle Ermächtigung zur Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe entnommen werden, unabhängig davon, ob eine solche Vereinbarung tatsächlich abgeschlossen wird. Auch wenn die Vorschrift vorsieht, dass die Vereinbarung für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen wird, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt, normiert sie damit gerade nicht, dass dieser Bewilligungszeitraum durch eine regelmäßig befristete Leistungserbringung festgelegt wird. Im Gegenteil, die Vorschrift orientiert die Dauer der Teilhabevereinbarung an der Dauer der Leistungsbewilligung. Werden die Teilhabeleistungen von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erbracht, etwa für die Dauer einer Ausbildung, als mehrwöchige Rehabilitationsmaßnahme oder bei schrittweise aufeinander aufbauenden Teilhabemaßnahmen, ist die Teilhabevereinbarung für diesen Zeitraum zu schließen. Dass der Erwähnung des „Bewilligungszeitraums“ in der Vorschrift keine rechtliche Bedeutung zukommen könnte, wie der Beklagte dies besorgt, lässt sich deshalb nicht annehmen. Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 122
SGB IX, wonach das Verfahren der Gesamtplanung die Überprüfung bewilligter Leistungen nach Zeitabläufen ermöglichen soll. Es heißt dort, dass auf veränderte Teilhabeziele aufgrund veränderter Bedarfe und Wünsche flexibel zu reagieren sei und vor diesem Hintergrund der Träger der Eingliederungshilfe die Vereinbarungen anzupassen habe, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden (
vgl. BT-Drs. 18/9522,
S. 289). Wie bereits dargestellt, hat der Beklagte jedoch mit der Möglichkeit und Verpflichtung der Überprüfung der Bedarfslage und
ggf. anschließender Änderung der Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 48
SGB X ausreichende Instrumente der Leistungsanpassung an die tatsächlichen Bedarfe.
Die Voraussetzungen des § 32
Abs. 1 2. Alt.
SGB X für eine Befristung liegen ebenfalls nicht vor. Die Befristung dient nicht der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes. Die Vorschrift darf grundsätzlich nur herangezogen werden, um die Erfüllung geringfügiger tatbestandlicher Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes im Zeitpunkt seines Erlasses sicherzustellen. Die Sicherstellungsfunktion bezieht sich hingegen nicht auf den Fortbestand der gesetzlichen Voraussetzungen von Dauerverwaltungsakten. Die Berücksichtigung der bloßen Möglichkeit einer denkbaren späteren Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen würde dazu führen, dass sich die Verwaltung praktisch die Aufhebung jeder Bewilligung vorbehalten dürfte, da sich jeder Sachverhalt in einer den Anspruch berührenden Weise verändern kann. Der durch das
SGB X grundsätzlich vorgesehene Vertrauensschutz wäre in Frage gestellt. Ergeben sich tatsächlich Änderungen gegenüber den bei Bewilligung vorliegenden Verhältnissen, liegt eine Änderung im Sinne des § 48
SGB X vor, der dann einschlägig ist. (
vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R –, Rn. 37;
BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 6 KA 15/13 R –, Rn. 19;
BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 – B 5 R 8/12 R –, Rn. 19; Engelmann in: Schütze,
SGB X, 9. Aufl. 2020, § 32 Rn. 15; Mutschler in: BeckOGG,
SGB X, Stand 15. August 2025, § 32 Rn. 8; Siewert in: LPK-SGB X, 6. Aufl. 2023, § 32, Rn. 26; Littmann in: Hauck/Noftz,
SGB X, Stand Februar 2019, § 32, Rn. 38; Fichte in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann,
SGB X, 9. Aufl. 2025, § 32 Rn. 5; einschränkend, wenn nahezu sicher ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen entfallen werden: Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl. Stand 30. Januar 2026, § 32
SGB X, Rn. 123). Die Befristung ist hier ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides erfolgt, weil der Beklagte greifbare Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass die Voraussetzungen der bewilligten Assistenzleistungen möglicherweise wegfallen könnten. Sie sollte damit allein der Sicherstellung des Fortbestandes der Voraussetzungen der bewilligten Leistung dienen, wofür § 32
Abs. 1 2. Alt
SGB X keine Rechtsgrundlage bietet.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe gerade erbracht werden, wenn und solange die Aussicht besteht, dass die Aufgaben der Eingliederungshilfe, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, erfüllt werden können. Die Leistungen sollen Menschen mit Behinderungen befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§§ 90
Abs. 1, 99
SGB IX). Für mögliche entsprechende Änderungen des Leistungsbedarfs sind die Regelungen des § 48
SGB X einschlägig und anzuwenden. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Klägerin die Eingliederungshilfe in einzelnen Bereichen „irgendwann“ nicht mehr benötigen wird oder ihr Bedarf sich inhaltlich verändert – zum Beispiel, wenn sie individuelle Lösungsmöglichkeiten bei bestimmten psychischen Problemlagen gelernt hat. Dies ist – wie dargestellt – das ausdrücklich erklärte Ziel der Eingliederungshilfe. Einen hinreichend prognostizierbaren Zeithorizont konnte der Beklagte nicht konkretisieren, auch nicht die „greifbaren Anhaltspunkte“ dafür, denn es fehlte an einer arte legis erfolgten Sachverhalts- und Bedarfsermittlung. Die Erwartungen des Beklagten erscheinen daher völlig aus der Luft gegriffen. Über die ausreichenden Anpassungsmöglichkeiten des § 48
SGB X hinaus soll die Befristung hier der zusätzlichen Erleichterung für den Beklagten dienen, weil sie die Klägerin zwingt, sich rechtzeitig um eine erneute Bewilligung zu bemühen, während es im Fall der unbefristeten Bewilligung dem Beklagten obliegt, die Bedarfsfeststellung rechtzeitig einzuleiten. Mit der Befristung, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, würde die vom Gesetzgeber nicht erwünschte Folge eintreten, dass der Leistungsberechtigte - auch soweit er seinen Mitwirkungspflichten nachkommt - das Risiko trägt, dass eine Anschlussbewilligung nicht rechtzeitig erfolgen kann, obwohl sich tatsächlich keine Änderungen ergeben haben.
Der Beklagte irrt auch, wenn er davon ausgeht, die vom
BSG aufgestellten Grundsätze in der Entscheidung vom 28. Januar 2021 seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil es hier nicht um Geldleistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets, sondern um Sachleistungen in Form von Assistenzleistungen geht. Das
BSG hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Persönliche Budget als Form der Leistung den Regelungen über die Leistungen selbst folgt und deshalb die Zulässigkeit der Befristung für die budgetierte Sachleistungen der Eingliederungshilfe geprüft und verneint (
BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R –, Rn. 35). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Sozialverwaltung nach
Art. 20
Abs. 3
GG an das Gesetz gebunden ist und daher zunächst das Gesetz anzuwenden hat und insbesondere bei Auslegungsproblemen gehalten ist, die Rechtsprechung heranzuziehen. Dabei sind die Auslegungsgrundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, auch soweit sie (selbstverständlich) in konkreten Fällen herausgearbeitet werden. Der Vergleich von Fallkonstellationen übersieht dabei – wie hier der Beklagte – regelmäßig, was die grundsätzlichen Aspekte der Auslegung des Gesetzes sind.
Eine Befristung auf der Grundlage von § 32
Abs. 2
Nr. 1
SGB X nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde scheidet ebenfalls aus, weil die Befristung nach dieser Vorschrift nur bei Ermessensleistungen in Frage kommt (davon ausgehend auch
BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 – B 8 SO 1/13 R –, Rn. 18 und
BSG, Urteil vom 28. September 2005 – B 6 KA 60/03 R –, Rn. 22 jeweils ohne nähere Begründung). Dass § 32
Abs. 2
SGB X Ermessenverwaltungsakte betrifft, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut, folgt jedoch aus einem Umkehrschluss zu
Abs. 1, da dort explizit von gebundenen Entscheidungen gesprochen und in
Abs. 2 eine Regelung „unbeschadet des Absatzes 1“ getroffen wird (Siewert in: LPK-SGB X, 6. Aufl. 2023, § 32 Rn. 27; Mutschler in: BeckOGG,
SGB X, Stand 15. August 2025, § 32 Rn. 19;
a. A. Littmann in: Hauck/Noftz,
SGB X, Stand Februar 2019, § 32 Rn. 39) und über die Erbringung geeigneter und erforderlicher Leistungen der Eingliederungshilfe bei einem wesentlich behinderten Menschen wie der Klägerin im Rahmen gebundener Verwaltung zu entscheiden ist (so auch
BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R, Rn. 38).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193
SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160
Abs. 2
SGG liegen nicht vor.