Leitsätze:
Einem schwerbehinderten Bewerber darf die gesundheitliche Eignung für ein Statusamt nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er den Anforderungen der Laufbahn zum Einstellungszeitpunkt behinderungsbedingt nicht vollumfänglich entspricht (
vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2008 -
2 BvR 2571/07 -, Juris). Dies betrifft nicht allein die Verwendungsbreite, sondern gilt auch bezogen auf quantitative Leistungseinschränkungen.
Art. 33
Abs. 2
GG, § 9 BeamtStG,
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG und
§ 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründen für schwerbehinderte Bewerber um öffentliche Ämter einen individualrechtlichen Anspruch auf behinderungsgerechte Berücksichtigung. Hieraus folgt u.a., dass ein schwerbehinderter Bewerber, der aktuell und prognostisch mindestens fünf Jahre - ohne qualitative Einschränkungen - seine Dienstpflichten behinderungsbedingt nur halbschichtig nachkommen kann, nicht wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgelehnt werden darf. Denn damit würde er vom Zugang zu dem von ihm angestrebten öffentlichen Amt ausgeschlossen, obwohl er jedenfalls in der Sekunde nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 164
Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1
SGB IX i.V.m. § 27 BeamtStG Anspruch auf eine, seiner Behinderung entsprechende Reduzierung der regulären Arbeitszeit hätte.