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Gesetz
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) - SGB V

Achtes Kapitel: Finanzierung
Erster Abschnitt: Beiträge
Dritter Titel: Beitragssätze, Zusatzbeitrag

SGB 5 § 243 Ermäßigter Beitragssatz

Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

27.09.2021

Quelle:

JURIS-GmbH

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSGB5243