Die gemäß § 151
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Der Beschwerdewert des § 144
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGG von
EUR 750,00 ist überschritten.
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Sozialgericht hätte die Klage nicht wegen Nichteinhaltung des Beschaffungsweges abweisen dürfen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung seines Eigenanteils für die Hörgeräte E. in Höhe von 3.715,24
EUR.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 13. Februar 2007 in der Gestalt des weiteren Bescheides vom 28. Dezember 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2009. Mit dem Bescheid vom 13. Februar 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger zwar eine Kostenübernahme für seine Hörgeräteversorgung in Höhe von 1.192,80
EUR. Dadurch war aber auch, wie die Beklagte mittlerweile einräumt, eine Leistungsbegrenzung erfolgt. Die Beklagte hatte mit der Leistungsgewährung zugleich ihre Leistungspflicht auf den Festbetrag beschränkt. Diese Entscheidung ist nicht bindend geworden, da sie mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen war und der Kläger damit nach § 84
Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 66
Abs. 2 Satz 1
SGG binnen eines Jahres fristgerecht Widerspruch gegen diese Entscheidung erheben konnte. Ein solcher Widerspruch ist bei sachgerechter Auslegung in dem Schreiben des Klägers vom 27. Dezember 2007 zu sehen, mit dem er von der Beklagten die Übernahme der Gesamtkosten für seine Hörgerätebeschaffung verlangte. Die Beklagte lehnte dies zunächst mit weiterem Bescheid, der inhaltlich den Ausgangsbescheid bestätigte, ab und beschied den Kläger dann, als dieser auf eine förmliche Widerspruchsentscheidung bestand, mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2009. Demgemäß ist dieser Widerspruchsbescheid bei sachgerechter und im Berufungsverfahren noch möglicher Auslegung nicht nur als Bestätigung der ablehnenden Entscheidungen vom 13. Februar 2007 und 28. Dezember 2007, sondern auch als Billigung der Leistungsbegrenzung zu verstehen. Mit diesen - inhaltlich identischen - Regelungselementen ist der Widerspruchsbescheid zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden (
vgl. zu einem gleichgelagerten Fall:
BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 -
B 3 KR 20/08 R -, in juris).
Rechtsgrundlage des hier geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist
§ 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 SGB V. Danach gilt: Hat die Krankenkasse "eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der Erstattungsanspruch reicht, wie in der Rechtsprechung des
BSG geklärt ist, nicht weiter als ein entsprechender - primärer - Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (ständige Rechtsprechung,
vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 a.a.O.). Der Anspruch ist demgemäß gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbst beschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat (
vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O.).
So liegt es hier. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht zu Unrecht auf den Festbetrag begrenzt und die vollständige Erfüllung des gegebenen Leistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt. Hierauf hat sich der Kläger die geschuldete Leistung selbst beschafft und hierbei die Grenzen des Notwendigen gewahrt.
Entgegen der Entscheidung des Gerichts erster Instanz scheitert der Kostenerstattungsanspruch nicht an der fehlenden Kausalität zwischen Leistungsablehnung und Kostenbelastung. Ansprüche nach § 13
Abs. 3 Satz 1 Fall 2
SGB V sind zwar nur gegeben, wenn die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten "dadurch" Kosten für die selbst beschaffte Leistung entstanden sind. Dazu muss die Kostenbelastung des Versicherten der ständigen Rechtsprechung des
BSG zufolge wesentlich auf der Leistungsversagung der Krankenkasse beruhen (
vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 a.a.O.,
m.w.N.). Hieran fehlt es, wenn diese vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (
vgl. hierzu weiter
BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 a.a.O.,
m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt (§ 19 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB
IV]). Der Anspruch eines Versicherten auf Krankenbehandlung umfasst u.a. die Versorgung mit Hilfsmitteln (
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V), und zwar nach Maßgabe des
§ 33 SGB V. Dieser Anspruch ist von der Krankenkasse grundsätzlich in Form einer Sachleistung (
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) zu erbringen, wobei sie ihre Leistungspflicht gemäß
§ 12 Abs. 2 SGB V mit dem Festbetrag erfüllt, wenn für die Leistung ein Festbetrag festgesetzt ist (
BSG, Urteil vom 6. September 2007 -
B 3 KR 20/06 R -, in juris). Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des
SGB V Verträge mit den Leistungserbringern (§ 2
Abs. 2 Satz 3
SGB V). Im vorliegenden Fall maßgeblich ist der zwischen der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker und dem damaligen VdAK/AEV für die Zeit ab 1. Februar 2007 geschlossene Vertrag nach
§§ 126,
127 SGB V zur Komplettversorgung mit Hörsystemen. Danach erfolgt die Abgabe von Hörhilfen auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung oder einer Bewilligung der Ersatzkassen (§ 4
Nr. 1 Satz 1 des Vertrags). Weiter heißt es in diesem Abschnitt: Nach Vorlage der Verordnung durch den Versicherten erstattet der Leistungserbringer eine Versorgungsanzeige (Anlage 2) gegenüber der leistungspflichtigen Ersatzkasse. Der Leistungserbringer erhält nach Prüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen die Zustimmung der Ersatzkasse. Die Ersatzkasse kann auf die Vorlage der Versorgungsanzeige und/oder der Zustimmung verzichten. Nach Erhalt der Zustimmung der Ersatzkasse informiert der Hörgeräteakustiker den Versicherten abschließend über die Leistung der Ersatzkasse (Anlage 31, Anlage 3b). Die Versorgung kann abgerechnet werden, wenn die zur Versorgung geeigneten Hörhilfen nach der Anpassung an den Versicherten ausgeliefert sind und der HNO-Arzt eine ausreichende Hörverbesserung und die Zweckmäßigkeit der Hörhilfe bestätigt hat (§ 4
Nr. 1 des Vertrags).
Wie der 3. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 24. Januar 2013 (
B 3 KR 5/12 R, juris) überzeugend dargetan hat, ist jedenfalls in der Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers ein Leistungsantrag des Versicherten im Sinne des § 19 Satz 1
SGB IV zu sehen und kein bloßer Akt einer Innenkommunikation zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse. Weiter hat das Bundessozialgericht hervorgehoben, dass ein Antrag eines Versicherten auf eine Hörgeräteversorgung einen Antrag auf Teilhabeleistungen im Sinne von
§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darstellt. Dabei geht es nach der Auslegungsregel des § 2
Abs. 2
SGB I um eine umfassende, nach Maßgabe des Leistungsrechts des Sozialgesetzbuches bestmögliche Versorgung mit einem neuen Hörgerät. Eine solche Auslegung des Leistungsbegehrens schließt die Aufspaltung des Begehrens des Versicherten in zwei separate Leistungsanträge, nämlich in einem Antrag auf Bewilligung eines Festbetrages ("Normalversorgung", § 12
Abs. 2
SGB V) und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung ("Premiumversorgung"), von vornherein aus (
BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris Rz.21).
Es ist also im Falle des Klägers von einem einheitlichen, spätestens mit Eingang der Versorgungsanzeige des Beigeladenen bei der Beklagten gestellten Leistungsantrag auszugehen. Diesem gab die Beklagte mit ihrer Bewilligungsentscheidung vom 13. Februar 2007 nur hinsichtlich der Gewährung der Festbetragspauschale statt und lehnte damit incidenter die Kostenübernahme für eine darüber hinausgehende höherwertige Hörgeräteversorgung des Klägers, der unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit litt, ab. Erst danach entschied sich der Kläger für den Erwerb der streitgegenständlichen Hörgeräte. Somit kann ihm nicht vorgehalten werden, er habe der Beklagten keine Gelegenheit gegeben, seinen Antrag auf Komplettversorgung zu prüfen. Der Beschaffungsweg ist somit eingehalten worden.
Rechtsgrundlage des primär verfolgten Leistungsanspruchs ist § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V aus der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Demgemäß besteht nach § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V ein Anspruch auf Hörhilfen, die kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und nicht nach § 34
Abs. 4
SGB V aus der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind und weder der Krankenbehandlung noch der Vorbeugung einer Behinderung dienen, soweit sie im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen (§ 12
Abs. 1
SGB V) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind (
BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 a.a.O. und 24. Januar 2013 a.a.O.).
Bei dem in § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V als 3. Variante genannten Zweck des Behinderungsausgleichs (
vgl. jetzt auch
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) steht im Vordergrund, die ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen selbst auszugleichen (so genannter unmittelbarerer Behinderungsausgleich). Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen (so genannter mittelbarer Behinderungsausgleich) (
z.B. BSG, Urteile vom 29. April 2010 -
B 3 KR 5/09 R -, 18. Mai 2011 -
B 3 KR 12/10 R -, beide in juris und Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O.). Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Im Vordergrund steht dabei der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion - hier das Hören - selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich (
BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 a.a.O.). Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (§ 2
Abs. 1 Satz 3
SGB V). Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens im Sinne von § 31
Abs. 1
Nr. 3
SGB IX, weil die Erhaltung
bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiter entwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist. Das Maß der notwendigen Versorgung würde deshalb verkannt, wenn die Krankenkassen ihren Versicherten Hörgeräte ungeachtet hörgerätetechnischer Verbesserungen nur "zur Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache" zur Verfügung stellen müssten. Teil des von den Krankenkassen nach § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V geschuldeten - möglichst vollständigen - Behinderungsausgleichs ist es vielmehr, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (§ 2
Abs. 1 Satz 3
SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen. Dies schließt je nach Notwendigkeit auch die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ein (so
BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 und 24. Januar 2013 a.a.O.).
Begrenzt ist der so umrissene Anspruch allerdings durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12
Abs. 1
SGB V. Die Leistungen müssen danach "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein" und dürfen "das Maß des Notwendigen nicht überschreiten"; Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Demzufolge verpflichtet auch § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V nicht dazu, den Versicherten jede gewünschte, von ihnen für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen sind danach Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist; Mehrkosten sind andernfalls selbst zu tragen (§ 33
Abs. 1 Satz 5
SGB V). Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der
GKV ist eine kostenaufwändige Versorgung dagegen dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Das gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich für grundsätzlich jede Innovation, die dem Versicherten nach ärztlicher Einschätzung in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bietet. Keine Leistungspflicht besteht dagegen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels. Dasselbe gilt für lediglich ästhetische Vorteile. Desgleichen kann eine Leistungsbegrenzung zu erwägen sein, wenn die funktionalen Vorteile eines Hilfsmittels ausschließlich in bestimmten Lebensbereichen zum Tragen kommen. Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich berührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (
BSG, Urt. vom 17. Dezember 2009 - a.a.O.
m.w.N.).
Soweit die Krankenkasse aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Sachleistung "Versorgung mit Hörhilfen" (§ 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V) auf der Grundlage einer Festbetragsregelung (§ 36
SGB V) zu erbringen hat, also unter Zuzahlungspflicht des Versicherten hinsichtlich des den Festbetrag übersteigenden Teils des Kaufpreises, erfüllt sie zwar im Regelfall ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag (§ 12
Abs. 2
SGB V). Dies ist grundsätzlich verfassungsgemäß, gilt jedoch in dieser Form nur, wenn eine sachgerechte Versorgung des Versicherten zu den festgesetzten Festbeträgen möglich ist. Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht der Krankenkasse nämlich dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (
BSG, Urteil vom 21. August 2008 -
B 13 R 33/07 R -, BSGE 101, 207
m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des
BVerfG und des
BSG).
Der Kläger leidet an einer beidseitigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit und ist auf die Versorgung mit Hörgeräten angewiesen. Den Grad der Schwerhörigkeit und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Funktionen der zum Behinderungsausgleich benötigten Hörgeräte hat die Beklagte indessen im Verwaltungsverfahren keiner eigenständigen Prüfung und Feststellung zugeführt. Sie hat weder durch die Heranziehung eigener fachkundiger Stellen und oder von Sachverständigen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) abklären lassen, welche Hörhilfen der Kläger benötigt. Dies ist bislang keine bloße fehlerhafte Vorgehensweise in einem Einzelfall, sondern durchgängige Praxis. Obwohl eine erhebliche Zahl von Versicherten vergleichbar nachhaltig im Hörvermögen beeinträchtigt ist wie der Kläger, halten die Krankenkassen und auch die weiter als Rehabilitationsträger in Betracht kommenden Rentenversicherungsträger bislang nicht die erforderlichen Beratungs- und Begutachtungsstrukturen vor, um eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Ermittlung des Versorgungs- und Rehabilitationsbedarfes zu ermöglichen. Die Sozialleistungsträger bieten den hörgeschädigten Versicherten keinen Zugang zu unabhängigen Beratungs- und Begutachtungsstellen, die losgelöst von eigenen Gewinnerwartungen eine neutrale Untersuchung und Beratung - was eine ausgiebige Erprobung und Anpassung der in Betracht kommenden Hörgeräte beinhalten müsste - über die (unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit im vorstehend erläuterten Sinne) bestmögliche Hörgeräteversorgung gewährleisten (so zutreffend
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. November 2013,
L 2 R 438/13 ER, juris Rz. 47 ff;
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013,
L 4 KR 85/12, juris Rz. 24, 32 f.). Das Bundessozialgericht hat sich im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung bei hörgeschädigten Versicherten zu der Feststellung veranlasst gesehen, dass sich die zuständigen Rehabilitationsträger ihrer leistungsrechtlichen Verantwortung durch sog. "Verträge zur Komplettversorgung" jedenfalls vielfach nahezu vollständig entziehen und dem Leistungserbringer quasi die Entscheidung darüber überlassen, ob dem Versicherten eine Teilhabeleistung (wenn auch unmittelbar zunächst nur zum Festbetrag) zu Teil wird. Es hat hervorgehoben, dass die betroffenen Träger damit weder ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Einzelfallprüfung nach § 33
SGB V genügen noch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten (§ 12
Abs. 1 und
§ 70 Abs. 1 S. 2 SGB V;
vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, a.a.O.,
vgl. auch den dortigen Hinweis: Es mute zudem "abenteuerlich" an, dass die Rehabilitationsträger die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln - hier: Hörgeräte - praktisch nicht mehr selbst vornehmen, sondern in die Hände der Leistungserbringer "outgesourced" haben). Ein entsprechendes "Outsourcing" hat für Fallgestaltungen der vorliegenden Art überdies zur Folge, dass sich die Versicherten mangels eigener Beratungs- und Untersuchungsstellen der Sozialleistungsträger zur bestmöglichen Hörgeräteversorgung auch bezüglich der Frage, inwieweit sich mit höherwertigen als den sog. Festbetragsgeräten greifbare bessere Hörerfolge erzielen lassen, in weiten Teilen auf das fachkundige (wenn auch nicht immer von vornherein uneigennützige) Urteil des beratenden Hörgeräteakustikers verlassen müssen.
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die von dem Kläger selbst beschafften Hörgeräte E. die Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebots überschreiten, weil auch mit anderen von Hörgeräteakustikern eigenanteilsfrei bereitgestellten Hörgeräten eine vergleichsweise ähnlich gute Hörverbesserung zu erzielen wäre. Fest steht als Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens der HNO-Ärztin
Dr. M., dass der Kläger mit dem ausgewählten Hörsystem E. trotz Taubheit nach den zur Ermittlung des Hörverlustes einschlägigen Hörverlusttabellen noch in der Lage ist, hinreichend lautsprachlich zu kommunizieren und auch Telefongespräche zu führen. Ob ein solcher bemerkenswerter Erfolg auch mit den nach Angaben des Beigeladenen angepassten und getesteten beiden zuzahlungsfreien Hörgerätetypen erreichbar ist, konnte die Sachverständige nicht klären. Sie wies allerdings darauf hin, dass diese Frage unter Zugrundelegung der in dem Anpassungsbericht des Beigeladenen angegebenen Werte zum Diskriminationsverlust zu verneinen sei.
Ob nur die von dem Kläger selbst beschafften Hörgeräte einen möglichst weitgehenden Ausgleich seiner Funktionsdefizite beim Hören gewährleisten, lässt sich somit nicht verlässlich klären. Die Beklagte führt allerdings selbst aus, die dem Kläger angebotenen zuzahlungsfreien Geräte hätten die vertraglichen Voraussetzungen zum angemessenen Ausgleich des Hörverlustes bei allen Schwerhörigkeitsgraden nicht erfüllt, ist andererseits aber auch nicht bereit, ein Anerkenntnis abzugeben. Somit bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung, die auch von der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der vom Kläger gewählten Hörgeräteversorgung abhängt. Dass sich dieses Anspruchskriterium nicht mehr hinreichend verlässlich beurteilen lässt, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. Der Umstand, dass die Krankenkassen und andere Sozialleistungsträger entgegen § 4 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX) systematisch und somit letztlich im Rahmen eines sog. Systemversagens keine eigenständige Untersuchung und Beratung der Versicherten bei der Hörgeräteauswahl mit dem Ziel eines weitest möglichen Behinderungsausgleichs anbieten, kann die Gerichte nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, eine effektive Durchsetzung der Hilfsmittelansprüche der Versicherten zu bewirken. Mit der Beauftragung der gewerblichen Hörgeräteakustiker haben insbesondere die Krankenkassen im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen die erforderliche Fachkunde und Beurteilungskompetenz in den Fragen der Hörgeräteversorgung zuerkennen und die Erwartung für berechtigt erachten, dass die Qualität der Beratung durch die Hörgeräteakustiker nicht durch eigenwirtschaftliche Interessen der herangezogenen Akustikerbetriebe ernsthaft beeinträchtigt wird. Die Krankenkassen haben sich somit von der Erwartung leiten lassen, die Heranziehung der gewerblichen Hörgeräteakustiker werde jedenfalls im Regelfall zu einer im Rahmen der sog. Festbetragsgeräte optimierten Versorgung führen. An dieser eigenen Einschätzung müssen sich die Krankenkassen und auch an ihrer Stelle nach
§ 14 SGB IX zuständige andere Leistungsträger festhalten lassen, soweit sie nicht im jeweiligen Einzelfall anderweitig verlässliche Feststellungen hinsichtlich des Rehabilitationsbedarfs gewährleisten. Unter Berücksichtigung des aufgezeigten Systemversagens ist diese Zuweisung der erforderlichen Fachkunde und Beurteilungskompetenz an die gewerblichen Hörgeräteakustiker im Rahmen der gebotenen Gesamtwertung auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob im Einzelfall - insbesondere aufgrund einer besonders schwer wiegenden Hörschädigung - eine aufwändigere als eine zum Festbetrag erforderliche Versorgung im vorstehend erläuterten Sinne zum weitest möglichen Ausgleich der Behinderung erforderlich ist (
vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. November 2013,
L 2 R 438/13 ER, juris Rz. 51 ff; im Ergebnis ähnlich
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013,
L 4 KR 85/12, juris Rz. 33 f.).
Darüber, ob der Beigeladene auf Grund seiner Bindung an den biha-VdAK/AEV-Vertrag verpflichtet war, dem Kläger eigenanteilsfrei das Hörsystem E. zur Verfügung zu stellen, musste der Senat nicht entscheiden. Diese Frage betrifft nur das Innenverhältnis von Krankenkasse und Leistungserbringer und hat keine Auswirkung auf den streitigen Hilfsmittelanspruch des Versicherten. Das Erstattungsbegehren des Klägers ist somit in Höhe von 3.715,24
EUR begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160
Abs. 2
SGG) liegen nicht vor.