Die gemäß § 151
SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die wegen der Höhe des Beschwerdewertes nicht der Zulassung gemäß § 144
SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch in Höhe von 2.044,27
EUR. Die Voraussetzungen des als einzige Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden
§ 13 Abs. 3 SGB V sind nicht gegeben. Danach hat die Krankenkasse Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war und sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Dass im Fall des Klägers ein Notfall, der unverzügliches Eingreifen ohne vorhergehende Einschaltung der Krankenkasse erforderte, vorlag, ist ebenso wenig plausibel wie eine Systemstörung. Es wurde vielmehr der übliche Beschaffungsweg eingehalten. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Versorgungsbegehrens des Klägers ist
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und andere
Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Eine ähnliche Bestimmung findet sich für den hier einschlägigen Bereich der Rehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen auch in dem zum 01.07.2001 in Kraft getretenen
§ 31 Abs. 1 SGB IX.
Danach umfasst die Versorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des
§ 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX die technischen Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt werden oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Für die Versorgung mit Hörgeräten ergibt sich hieraus keine Abweichung; die in § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V erwähnten Hörhilfen fallen hier unter "andere Hilfsmittel", die dem Behinderungsausgleich bei einem Grundbedürfnis (Hören) dienen. Das Bundessozialgericht führte hierzu im Urteil vom 23.10.2003,
B 3 KR 7/02 R (BSGE 90, 220) weiter aus, dieser Leistungsanspruch sei grundsätzlich im Wege der Sachleistung zu erfüllen. Dies gelte auch dann, wenn - wie
z.B. für Hörhilfen im Sinne des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V - gemäß
§ 36 SGB V Festbeträge für Hilfsmittel eingeführt worden sind. Die Festsetzung eines Festbetrags führt nach § 33
Abs. 2 Satz 1
SGB V dazu, dass die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages zu tragen hat, während der etwaige Differenzbetrag bis zum Abgabepreis des Leistungserbringers grundsätzlich dem Versicherten zur Last fällt. Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungspflicht mit der Übernahme des Festbetrags (
§ 12 Abs. 2 SGB V). Der Festbetrag stellt also die Obergrenze des Leistungsanspruchs des Versicherten dar.
Dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Hörhilfen hat, ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass die Beklagte den Festbetrag übernommen hat. Der Medizinische Dienst hat zu der tatsächlichen Versorgung ausgeführt, das beantragte Hörgerät sei als unmittelbarer Behinderungsausgleich im Sinne einer Optimalversorgung geeignet. Sie sei sinnvoll, jedoch nicht zwingend zu diesem Preis notwendig. Damit schuldet die Beklagte dem Kläger die von ihm geforderten 2.044,27
EUR nicht. Dies ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat auf Vorlage des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17.12.2001 (BGBl I 2003, 126) für Recht erkannt, dass die in § 35 und in § 36
i.V.m. § 35
SGB V den dort genannten Verbänden eingeräumte Ermächtigung, Festbeträge festzusetzen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Festbetragsfestsetzung wäre jedoch nicht gesetzeskonform, wenn das Sachleistungsprinzip den Versicherten im unteren Preissegment nicht erhalten bliebe. Dies wäre dann der Fall, wenn Versicherte, die Hilfsmittel benötigen, diese - abgesehen von äußersten und eher zufälligen Ausnahmen - nicht mehr als Sachleistung ohne Eigenbeteiligung beziehen können, da zu diesen Konditionen die Leistungserbringer mit den Krankenkassen nicht mehr die nach
§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V vorgesehenen Verträge abschließen. Das Bundessozialgericht konkretisiert dies im Urteil vom 23.01.2003 (a.a.O.) dahingehend, dass der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht begrenzt, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht. Hierzu ergeben sich keine Anhaltspunkte aus dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten. Der Hinweis auf die Berufsausübung des Klägers reicht nicht aus. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger, der als Laborant arbeitet, diesen Beruf mit Festbetragsgeräten wie bislang auch nicht ausführen könnte. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 2
Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 12
SGB V die ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistung erbracht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193
SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160
SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.