Urteil
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) und Einwendung gegen einen Entziehungsbescheid

Gericht:

LSG Bayern 10. Senat


Aktenzeichen:

L 10 AL 150/08


Urteil vom:

26.03.2009


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.03.2008 und der Bescheid der Beklagten vom 13.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2007 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) und wendet sich in diesem Zusammenhang gegen einen Entziehungsbescheid der Beklagten.

Der Kläger stellte erstmals am 23.07.2001 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, in dessen Folge ihm in der Zeit vom 27.01.2003 bis 07.02.2003 eine Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung, in der Zeit vom 06.10.2003 bis 26.01.2004 ein Lehrgang zur Rehabilitationsvorbereitung und im Zeitraum vom 27.01.2004 bis 26.01.2006 eine Ausbildung zum Technischen Zeichner bewilligt worden waren.

Die Ausbildung zum Technischen Zeichner musste der Kläger zum 01.04.2004 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen, wobei der Bildungsträger weiterhin den Kläger als grundsätzlich geeignet ansah, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Vor einer erneuten Zuweisung des Klägers erbat sich der Bildungsträger jedoch eine Kontaktaufnahme, um in einem persönlichen Gespräch klären zu können, ob sich der gesundheitliche Zustand des Klägers, insbesondere dessen psychische Belastbarkeit gebessert habe.

Nachdem der Kläger in der Folgezeit längerfristig erkrankt war und er mit dem zuständigen Rehabilitationsberater vereinbart hatte, er werde sich melden, wenn er wieder arbeitsfähig sei, sah die Beklagte bis August 2005 keine Veranlassung in der Sache etwas zu unternehmen, nachdem der Kläger auf regelmäßige Rückfragen der Beklagten stets auf seine noch andauernde Arbeitsunfähigkeit verwiesen hatte.

Im Rahmen einer persönlichen Beratung am 22.11.2005 erläuterte die Beklagte dem Kläger, dass eine ärztliche Begutachtung beabsichtigt sei, um sowohl seine Belastbarkeit als auch die Motivation zu überprüfen, und um abzuklären, ob Leistungen der medizinischen Rehabilitation vorrangig zu erbringen seien.

Nachdem der Ärztliche Dienst der Beklagten für eine Begutachtung weitergehende Unterlagen benötigte, forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 08.12.2005 - unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten nach §§ 60ff Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - auf, den mit Schreiben vom 24.11.2005 übersandten Fragebogen "Gesundheit" und die Erklärungen zur Entbindung von der (ärztlichen) Schweigepflicht bis spätestens 15.12.2005 unterschrieben zurückzureichen. Die Beklagte wies den Kläger auch darauf hin, dass bei fehlender Mitwirkung nicht geklärt werden könne, ob und in welchem Umfang Leistungen zur Teilhabe gewährt werden könnten.

Mit Schreiben vom 25.01.2006 wandte der Kläger ein, dass die Frist für die Übersendung der Unterlagen zu kurz gewesen sei. Im Übrigen verweise er darauf, dass die angeforderten Unterlagen am 08.12.2005 abgeschickt worden seien.

Der Ärztliche Dienst der Beklagten stellte am 20.03.2006 fest, dass die Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens zum Rehabilitationsbedarf nicht möglich sei, weil der Kläger den mehrfach angebotenen Termin zu einer fachärztlichen Zusatzbegutachtung nicht wahrgenommen habe.

Daraufhin versagte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13.04.2006 die beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 66 SGB I, weil ohne die Mitwirkung des Klägers nicht zu klären sei, ob und in welchem Umfang die beantragten Leistungen gewährt werden könnten.

Den hiergegen am 18.05.2006 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten nicht. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zur Angelegenheit Stellung zu nehmen. Er regte an das Rehabilitationsverfahren auszusetzen, bis er wieder arbeitsfähig sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe weder die (mehrfachen) Termine zu einer ärztlichen Begutachtung wahrgenommen, noch habe er ärztliche Unterlagen übersandt, so dass mangels Mitwirkung des Klägers dessen Rehabilitationsbedarf nicht habe festgestellt werden können. Nach § 62 SGB I sei der Kläger verpflichtet gewesen sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Seiner Mitwirkungspflicht sei er auch im Widerspruchsverfahren nicht nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25.07.2007 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Eine angekündigte Begründung ist ausgeblieben.

Der Kläger hat gegen das klageabweisende Urteil vom 19.03.2008 am 02.07.2008 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er sei sämtlichen Aufforderungen, zu Untersuchungen zu erscheinen, nachgekommen. Einer Einladung zu einer psychiatrischen Untersuchung am 13.01.2006 haben er nicht folgen können, weil er an diesem Tag einen anderen ärztlichen Termin wahrnehmen musste. Eine weitere Einladung habe er nicht erhalten. Es sei auch unzutreffend, wenn die Beklagte im Widerspruchsbescheid behaupte, er habe keine Unterlagen vorgelegt.

Er beantragt:

Der Bescheid vom 13.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2007 wird aufgehoben.

Der Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 23.07.2001 bleibt rechtskräftig erhalten und wird fortgeführt.

Die Arbeitsagentur REHA-Abteilung bzw. Ihr Medizinischer Dienst wird verpflichtet sich die notwendigen ärztlichen Unterlagen von den behandelnden Ärzten des Klägers aufgrund der abgegebenen Schweigepflichtsentbindungen des Klägers vom 06.12.2005 und aufgrund von § 65 Abs 1 Nr. 3 selbst zu beschaffen.

Hilfsweise wird beantragt,

aufgrund der Aussage im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21.06.2007 Seite 3 letzter Absatz Zitat "Auch hat er keine Unterlagen der behandelnden Ärzte vorgelegt, nach welchen eine Entscheidung hätte getroffen werden können" die Gegenseite zu verpflichten dem Kläger gegenüber eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung für die Dienstleistung der Ärzte abzugeben, da der Kläger mittellos ist.

Die Fortführung des Antrages auf Teilhabe am Arbeitsleben vom 23.07.2001 wird einem anderen REHA-Sachbearbeiter der Fachabteilung zur Weiterführung zugewiesen.

Die Beklagte erklärt sich bereit,

den Bescheid vom 13.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2007 aufzuheben und die Kosten des Rechtsstreites zu 50 % zu übernehmen.

und beantragt,

die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte - einschließlich der ärztlichen Unterlagen - der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Rechtsweg:

SG Nürnberg Urteil vom 19.03.2008 - S 19 AL 344/07

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung ist in der Sache begründet, soweit der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2007 angefochten hat.

Nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und der Nichtannahme von Seiten des nicht anwesenden Klägers war die Verurteilung der Beklagten nach dem gemäß § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 307 Zivilprozessordnung (ZPO) geboten, ohne dass es der Prüfung der Berechtigung des Klageanspruches bedurfte (entspr. BSG, Beschluss vom 12.09.2001 - B 6 KA 13/01 B; BSG, Urteil vom 17.10.1986 - 12 RK 38/85)

Weitergehend begehrt der Kläger die Fortführung des Rehabilitationsverfahrens, die sich jedoch bereits daraus ergibt, dass mit der Aufhebung des rechtswidrigen Versagungsbescheides die Beklagte noch über den (wieder) offenen Antrag des Klägers auf Teilhabe am Arbeitsleben vom 23.07.2001 zu entscheiden haben wird. Einer gesonderten Feststellung bedurfte es hier nicht.

Im übrigen ist die Berufung unbegründet, soweit der medizinische Dienst der Beklagten verpflichtet werden soll, die notwendigen ärztlichen Unterlagen selbst zu beschaffen (Antrag zu III.), hilfsweise eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten zu erteilen sei (Antrag zu IV.) und für die Fortführung des Verfahrens ein anderer Sachbearbeiter zugewiesen werden soll (Antrag zu V.).

Nachdem sich die Beklagte auf diese Klageanträge - soweit sie noch nicht erstinstanzlich gestellt waren - rügelos durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung eingelassen hat, liegt hierin eine zulässige Klageerweiterung (§§ 153, 99 Abs 2 SGG), so dass der Senat hierüber in der Sache zu entscheiden hat.

Die geltend gemachten Anliegen betreffen jedoch ausschließlich Fragen, die den Ablauf des Verwaltungsverfahrens betreffen, dessen Ausgestaltung nach §§ 8 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) jedoch nur dem pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten obliegt (vgl. von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 9 Rdnr.2). Insoweit besteht kein Anspruch eines Bürgers, dass ein Verwaltungsverfahren in einer bestimmten, insbesondere von ihm vorgegebenen Art und Weise durchgeführt wird. Angreifbar ist lediglich das abschließende Ergebnis des Verwaltungsverfahrens, die Regelung, die für den Einzelfall (Verwaltungsakt) getroffen wird, nicht jedoch der Weg zu dieser Entscheidung, der lediglich als Vorbereitungshandlung im Rahmen der Amtsermittlung anzusehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem teilweisen Obsiegen des Klägers, wobei für den Senat nicht ersichtlich war, welche Bedeutung der Kläger selbst seinen Anträgen zu III) bis V) beimessen wollte, so dass es sachgerecht erscheint, dem Kläger lediglich die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zuzusprechen.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor

Referenznummer:

R/R4562


Informationsstand: 28.04.2010