Urteil
Vergütungsanspruch eines Schwerbehinderten

Gericht:

BAG 5. Senat


Aktenzeichen:

5 AZR 383/90


Urteil vom:

10.07.1991


Grundlage:

  • AFG § 100 BGB § 615 BGB § 616 LFZG § 1 Abs 1 AFG § 128 SchwbG § 14 Abs 2 Fassung 1986-08-26 GewO § 133c HGB § 63

Leitsatz:

1. Kann ein Schwerbehinderter aus gesundheitlichen Gründen seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen, so läßt sich aus dem Schwerbehindertenrecht kein Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung herleiten (Anschluss an die - nicht veröffentlichte - BAG Entscheidung vom 14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 -).

2. Aus § 14 Abs 2 Satz 1 SchwbG folgt aber die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Schwerbehinderten so zu fördern, daß er seine eingeschränkte Arbeitskraft durch entsprechende Tätigkeit noch einsetzen kann. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen.

Rechtsweg:

LArbG Köln Urteil vom 28.05.1990 6 Sa 213/90 ArbG Köln 1989-11-21 1 Ca 7783/89

Quelle:

JURIS-GmbH

Leitsatz:

1. Kann ein Schwerbehinderter aus gesundheitlichen Gründen seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen, so läßt sich aus dem Schwerbehindertenrecht kein Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung herleiten (Anschluss an die - nicht veröffentlichte - BAG Entscheidung vom 14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 -).

2. Aus § 14 Abs 2 Satz 1 SchwbG folgt aber die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Schwerbehinderten so zu fördern, daß er seine eingeschränkte Arbeitskraft durch entsprechende Tätigkeit noch einsetzen kann. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen.

Referenznummer:

KARE377891003


Informationsstand: 09.03.1992