Urteil
Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung im öffentlichen Dienst

Gericht:

LAG Thüringen 4. Kammer


Aktenzeichen:

4 Sa 231/16


Urteil vom:

27.09.2018


Grundlage:

  • SGB VI § 116 Abs. 2 Nr. 1 |
  • TV-L § 33 Abs. 2 |
  • TV-L § 37 |
  • GG Art. 19 Abs. 4 |
  • BGB § 280 Abs. 1 |
  • BGB § 823 Abs. 2 |
  • GG Art. 33 Abs. 2 |
  • GG Art. 33 Abs. 5 |
  • ArbGG § 69 Abs. 2 |
  • BGB § 241 Abs. 2 |
  • TV-L § 33 |
  • GG Art. 33 Abs. 2 |
  • SGB IX § 71 Abs. 3 Nr. 2 |
  • SGB IX § 81 |
  • Besoldungsgruppe A 13 |
  • GG Art. 19 Abs. 4 |
  • ArbGG § 64 Abs. 2 |
  • SGB IX § 81 Abs. 4 |
  • TV-L § 37 Abs. 1 S. 1 |
  • BGB § 242 |
  • ZPO § 97 Abs. 1 |
  • ZPO § 92 Abs. 1 Satz 2 |
  • ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze:

1. Der Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung folgt vorliegend nicht nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme ( § 241 Abs. 2 BGB ), sondern zusätzlich aus § 81 Abs. 4 SGB IX a.F., nachdem der Klägerin ein GdB von 30 zuerkannt und sie einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde. Dabei kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass sich der Anspruch auf eine Beschäftigung im Geschäftsbereich des TMBJS beschränkt, da das Ministerium als oberste Landesbehörde Arbeitgeber im Sinne des Schwerbehindertenrechts sei, denn zum einen muss vorliegend Berücksichtigung finden, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits außerhalb des Geschäftsbereichs in der Thüringer Staatskanzlei eingesetzt wurde und zum anderen, dass der Beklagte von sich aus Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des Geschäftsbereichs des TMBJS als mögliche Beschäftigungsstellen in Betracht gezogen hat, indem er Anfragen an andere Ministerien gerichtet hat. Hieran muss sich der Beklagte festhalten lassen.

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der TV-L Anwendung. § 37 TV-L enthält eine tarifvertragliche Ausschlussfrist. § 37 Abs. 1 S. 1TV-L bestimmt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei dem Auskunftsanspruch, um den es vorliegend geht, handelt es sich um einen Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Anspruch aus § 242 BGB oder aber unmittelbar aus der Drittwirkung der Art. 33 Abs. 2 , 19 Abs. 4 GG aufgrund der besonderen Situation eines potenziell von einem Höhergruppierungsverfahren betroffenen Arbeitnehmers hergeleitet wird.

3. Führt ein Arbeitgeber ein Auswahlverfahren zu Höhergruppierung durch, hat er grundsätzlich alle zur Auswahlgruppe gehörenden Arbeitnehmer, dies sind vorliegend alle für eine Höhergruppierung in Betracht kommenden Regelschullehrer, sowohl von der Bildung der Auswahlgruppe, als auch von den berücksichtigten Auswahlkriterien zu unterrichten. Ebenso nach Abschluss des Auswahlverfahrens von dessen Ergebnis einschließlich der Begründung für die getroffene Entscheidung, damit die nicht berücksichtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten Eilrechtsschutz noch vor Vollzug der Höhergruppierung zu erreichen und nicht lediglich auf Schadenersatzanspruch verwiesen werden.

Rechtsweg:

ArbG Erfurt, Urteil vom 01.04.2016 - 9 Ca 17/16
BAG, Urteil vom 03.12.2019 - 9 AZR 78/19

Quelle:

IWW - Institut für Wirtschaftspublizistik

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 01.04.2016 (9 Ca 17/16) und die gegen dieses Urteil vom Beklagten eingelegte Berufung werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin leidensgerecht unter Ausschluss einer Tätigkeit als Lehrerin im Schuldienst zu beschäftigen, einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft über Höhergruppierungen von Lehrkräften nach der Entgeltgruppe 13 TV-L im Regelschuldienst mindestens ab Januar 2007 und einen Schadensersatzanspruch der Klägerin im Umfang der Vergütungsdifferenz die sich bei einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L für sie ergeben hätte.

Die am 07.07.1955 geborene Klägerin war beim beklagten Freistaat bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 01.08.1979 als Lehrerin beschäftigt. Im Zeitraum Ende 2008 bis zum 31.07.2012 erfolgte eine Abordnung der Klägerin an das E I i d. Aufgrund von Bedarf an ihrer Stammschule wurde eine weitere Abordnung abgelehnt. Ab September 2012 war die Klägerin langfristig arbeitsunfähig krank. Während dieser Zeit gab es zwei Wiedereingliederungsversuche in den Zeiträumen 24.06.2013 bis 12.07.2013 und 23.06.2014 bis 17.07.2014. Am 17.01.2013 wurde ein Präventionsgespräch mit der Klägerin geführt und am 20.01.2013 erfolgte eine Amtsärztliche Untersuchung der Klägerin, die zu der Feststellung (Bl. 190 d. A.) gelangte, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit dem 17.09.2012 aufgrund einer dienstlichen Konfliktsituation bestehe und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eine dienstliche Umsetzung unumgänglich sei.

Ab dem 01.04.2013 erfolgte eine Abordnung der Klägerin von ihrer Stammdienststelle an die F Schule in E. Am 24.02.2014 fand eine weitere Amtsärztliche Untersuchung der Klägerin statt, die zu der Feststellung (Bl. 191 u. 192 d. A.) gelangte, dass unter der Voraussetzung eines erneuten Schulwechsels in absehbarer Zeit mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Die Klägerin wurde daraufhin an die W -Schule abgeordnet. Die dort vereinbarte Wiedereingliederung zeigte keinen Erfolg, so dass die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig blieb.

Es folgte am 22.04.2015 eine weitere Amtsärztliche Untersuchung, die am 07.08.2015 feststellt (Bl. 193 u. 194 d. A.), dass eine Arbeitsunfähigkeit gemessen an den Aufgaben eines Lehrers bestehe. Mit einer Wiedereingliederung/Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin als Lehrerin könne nicht gerechnet werden. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung, an die Umstellung und Anpassungsfähigkeit sowie an die Verantwortung für andere Personen ausüben.

Unter dem 29.05.2015 wurde der Antrag der Klägerin auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf Grundlage des medizinischen Gutachtens abgelehnt und der Klägerin durch die Agentur für Arbeit mitgeteilt, dass ihr Antrag nun aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI als Rentenantrag angesehen werde. Mit Bescheid vom 06.01.2016 (Bl. 360 ff. d. A.) erkannte die Deutsche Rentenversicherung Bund den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung an. Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 15.03.2016 (Bl. 627 d. A.) ein GdB von 30 ab dem 13.01.2016 zuerkannt. Durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 20.09.2016 wurde die Klägerin ab dem 18.03.2016 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Erstmals mit Schreiben vom 09.07.2007 (Bl. 266 d. A.) beantragte die Klägerin eine Überprüfung ihrer Eingruppierung. Mit Schreiben vom 17.09.2007 (Bl. 267 d. A.) teilte das Staatliche Schulamt Erfurt der Klägerin mit, dass sie zum 01.07.2007 für eine Höhergruppierung nicht habe berücksichtigt werden können, da sie lediglich 3 Punkte erreicht habe, hingegen nur Beschäftigte mit 4 oder mehr Punkten im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden seien.

Mit Schreiben vom 20.05.2008 (Bl. 168 d. A.) teilte das Staatliche Schulamt Erfurt dem vormaligen Prozessvertreter der Klägerin mit, dass die Klägerin für eine Höhergruppierung am 01.04.2008 nicht berücksichtigt werden konnte, da ihre Gesamtbeurteilung nur 3 Punkte betrage.

In Beantwortung eines Schreibens der Klägerin vom 18.11.2009 teilte das Staatliche Schulamt Erfurt der Klägerin mit Schreiben vom 24.11.2009 (Bl. 72 ff. d. A.) mit, dass eine höhere Entgeltgruppe (E 13 TV-L) nur im Wege der Höhergruppierung erreicht werden könne. Mit E-Mail vom 10.10.2011 (Bl. 272 d. A.) bat die Klägerin um Informationen, wie viele Höherstufungen es in diesem Jahr zum Beförderungstermin gegeben habe und auf welchem Listenplatz sie sich jetzt befindet. Hierauf teilte das Staatliche Schulamt Erfurt mit Schreiben vom 14.10.2011 (Bl. 173 ff. d. A.) mit, dass zum Beförderung - und Höhergruppierungstermin 01. Oktober 2011 für die Auswahlgruppe der Klägerin keine Höhergruppierungsmöglichkeiten von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 zugewiesen worden seien.

Auf ihrer Bewerbung vom 30.08.2012 als Mitarbeiterin am E I, eine Bewerbung an die Anlauf- und Beratungsstelle für DDR - Heimkinder beim Landesjugendamt/Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, eine Bewerbung als pädagogische Mitarbeiterin in der S G L !", und eine Bewerbung als Mitarbeiterin bei der Stiftung F erhielt die Klägerin jeweils eine Absage.

Die Stelle als Mitarbeiterin in der S G L !" wurde mit einer Lehrkraft aus dem Schulamtsbereich besetzt, um eine Ruhestandsversetzung einer Beamtin zu vermeiden, deren gesundheitliche Wiederherstellung nicht zu erwarten war. Für die Tätigkeit bei der Stiftung F wurde ein Lehrer zugewiesen, welcher bereits vor der Klägerin eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezog und nicht mehr als Lehrkraft tätig sein konnte. Die Klägerin bewarb sich auf eine Ausschreibung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport als Lehrer-K (Bl. 328 d. A.). Eine Entscheidung des Ministeriums über die Verwendung der Klägerin auf dieser Stelle stand bis zum Termin der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 01.04.2016 noch aus.

Im weiteren Verlauf wurde die Klägerin vom beklagten Freistaat ab Dezember 2016 zunächst im Rahmen einer Wiedereingliederung, dann ab dem 16.01.2017 in Vollzeit als Koordinatorin für die Beschulung von Schülern mit nicht-deutscher Herkunftssprache beschäftigt. Diese Beschäftigung dauerte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch an.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass der Beklagte ihrem Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung nicht nachkomme. Sie sei ausweislich der ärztlichen Befunde in der Lage, Tätigkeiten der Wertigkeit der Entgeltgruppe 11 TV-L auf Grundlage ihrer Ausbildungsqualifikation sowie ihrer beruflichen Erfahrung auszuüben. Auch könne sie die Aufgaben der Stelle einer K ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme vom 15.01.2016 (Bl. 501 d. A.) uneingeschränkt wahrnehmen. Damit existiere ein freier und geeigneter Arbeitsplatz i.S.v. § 33 Abs. 2 TV-L, auf dem sie leidensgerecht beschäftigt werden könne.

Ihr stehe auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der stattgefunden Höhergruppierungstermine zu, der sich sowohl auf die Auswahlentscheidung als auch auf die Auswahlerwägungen erstrecke. Die Klägerin verweist darauf, dass unstreitig ab dem 01.07.2007 regelmäßig Höhergruppierung im Bereich der Regelschullehrer in die Entgeltgruppe 13 TV-L stattgefunden hätten, bei denen der Beklagte die ihr gegenüber bestehenden Information- und Auskunftspflicht nicht eingehalten habe, so dass sie auch in der Vergangenheit keinen Rechtsschutz habe in Anspruch nehmen können. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein derartiger Auskunftsanspruch nicht nach § 37 TV-L verfallen sei. Dies gelte auch für einen sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch. Die Auskunftsansprüche würden von der tariflichen Ausschlussfrist bereits deshalb nicht erfasst, da es sich um durch die Verfassung garantierte Rechte aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG handle. Auch eine Verwirkung derartige Ansprüche kommen nicht in Betracht. Ohne Informationen, die diesen Anforderungen entsprächen und einen Bewerber in die Lage versetzten sachgerecht über die Einleitung gerichtlichen Rechtsschutzes zu entscheiden, könne kein für die Verwirkung erforderliches Umstandsmoment entstehen.

Ihren Anspruch auf Schadensersatz begründet die Klägerin damit, dass sie so zu stellen sei, als ob sie als Regelschullehrerin in die Entgeltgruppe 13 TV-L höher gruppiert worden wäre. Der Schaden bestehe in der Differenzvergütung. Der Schadensersatzanspruch folge aus § 280 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG, da bei ordnungsgemäßer Auswahlentscheidung eine Höherstufungsentscheidung zu ihren Gunsten habe erfolgen müssen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dass das Verfahren der Prüfung einer anderweitigen Verwendung für die Klägerin noch nicht abgeschlossen sei. Der Klägerin sei mit Schreiben vom 08.12.2015 (Bl. 436 d. A.) angeboten worden, sich auf die Stellenausschreibung als K mit der Maßgabe zu bewerben, dass kein Einsatz im Unterricht erfolge. Eine Entscheidung stehe noch aus. Die übrigen von der Klägerin benannten Beschäftigungsmöglichkeiten seien geprüft worden. Die Anfragen bei den zuständigen Ministerien seien negativ verlaufen. Die Stelle in der S G L sei mit einer Beamtin besetzt worden, ebenso sei die Stelle in der Stiftung F, besetzt, von einem Lehrer, der nicht mehr als Lehrer habe eingesetzt werden können. Ein Freimachen dieser Stellen für die Klägerin sei nicht möglich.

Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadenersatz hielt der Beklagte eventuelle Ansprüche der Klägerin für verwirkt und verjährt. Außerdem habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass gerade sie bei den tarifbeschäftigten Regelschullehrern im Schulamtsbezirks E in der Vergangenheit nach E 13 TV-L habe höhergruppiert werden müssen. Die Ansprüche seien auch nach § 37 TV-L verfallen. Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzungen und unerlaubter Handlung verfielen nach sechs Monaten. Aufgrund der Mitteilung des Staatlichen Schulamtes vom 22.10.2010 (Bl. 451 d. A.) habe die Klägerin Kenntnis davon gehabt, dass sie zum 01.10.2010 keine Berücksichtigung bei Höhergruppierungen gefunden habe. Gegen diese Ablehnung einer Höhergruppierung habe sie daher bereits im Jahr 2010 vorgehen können, dies jedoch nicht getan. Zum 01.10.2011 und 01.10.2012 sei es zu keiner Höhergruppierung im Schulamtsbezirks E gekommen. Ein Anspruch wegen verspäteter bzw. unterlassener Höhergruppierung setze auch voraus, dass ein Rechtsmittel zur Abwendung des Schadens nicht schuldhaft versäumt wurde und eine Höhergruppierung ohne den Rechtsverstoß des Arbeitgebers erfolgt wäre. Die Klägerin habe in Kenntnis ihrer nicht erfolgten Höhergruppierung weder Ansprüche beim Beklagten geltend gemacht, noch wäre sie unter Berücksichtigung ihrer Beurteilung bei einer hypothetischen Betrachtung zwingend höher zu gruppieren gewesen.

Von der weitergehenden Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 01.04.2016 den Beklagten verurteilt, die Klägerin leidensgerecht, unter Ausschluss einer Tätigkeit als Lehrerin im Schuldienst, in den Bereichen Schulaufsicht TMBJS oder einem anderen Staatlichen Schulamt oder im Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums oder als K zu beschäftigen, nicht jedoch auf bereits besetzten Stellen. Die weitergehende Klage auf Auskunft und Schadensersatz wegen unterbliebener Höhergruppierung hat es abgewiesen.

Zur Begründung hat es zum Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung ausgeführt, dass sich ein solcher Anspruch aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) ergebe. Hierzu gehöre auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages zu schaffen. In Betracht komme auch eine Vertragsanpassung, wenn Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ansonsten zu einem möglichen Unvermögen des Schuldners führen. Damit komme der Ausübung des Direktionsrechtes durch der Arbeitgeber besondere Bedeutung zu, denn durch eine erneute Ausübung könne die Arbeitsleistung so angepasst werden, dass dem Arbeitnehmer eine Leistungserbringung, an der er ansonsten aus persönlichen Gründen verhindert ist, wieder möglich wird. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers entstehe auf entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmers auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz eingesetzt zu werden. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 07.08.2015 könne die Klägerin eine Tätigkeit im Schuldienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erbringen. Bei der Beklagten sei eine Stelle als K frei und zu besetzen. Für diese Tätigkeit sei die Klägerin nach der ärztlichen Untersuchung vom 04.01.2016 (Bl. 501 d. A.) geeignet gewesen. An dieser vom Beklagten veranlassten Begutachtung müsse sich der Beklagte festhalten lassen. Es bestehe mit Blick auf zehn ausgeschriebene Stellen auch ein Bedarf bei dem Beklagten. Betriebliche Gründe, die gegen die Zuweisung sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der bereits besetzten Stellen in anderen Bereichen scheide eine Übertragung an die Klägerin aus. Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers verlange nicht eigene Belange oder Belange anderer Arbeitnehmer zurückzustellen.

Die Ansprüche auf Auskunft und Schadenersatz sei nach § 37 TV-L verfallen. Es handle sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch soweit ein Schadensersatzanspruch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG gestützt werde. Von der Ausschlussfrist würden auch Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erfasst. Die Klägerin habe in jedem der streitgegenständlichen Jahre Kenntnis durch die Mitteilungsschreiben vom 17.09.2007, 20.05.2008, 24.11.2009 und 14.10.2011 erlangt, dass Höhergruppierungen vorgenommen wurden und sie hierbei keine Berücksichtigung gefunden hat. Eine schriftliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs habe es nicht gegeben. Ein Anspruch auf Schadensersatz scheitere auch daran, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sie bei ordnungsgemäßer Auswahlentscheidung hätte höhergruppiert werden müssen. Mit Blick auf die Beurteilung der Klägerin mit lediglich drei Punkten, sei nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht zu berücksichtigen, grob ermessensfehlerhaft gewesen sei, die Klägerin also zwangsläufig hätte höhergruppiert werden müssen. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen (Bl. 521 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, welches ihm am 13.07.2016 zugestellt wurde, am 29.07.2016 Berufung beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingelegt und seine Berufung, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.10.2016 verlängert worden war, am 12.10.2016 begründet.


Die Klägerin hat gegen dieses Urteil, welches ihr am 13.07.2016 zugestellt wurde, am 15.08.2016 (Montag) Berufung beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingelegt und ihre Berufung, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.11.2016 verlängert worden war, am 22.11.2016 begründet.

Soweit die Parteien im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erstinstanzlich zunächst auch um den Bestand des Arbeitsverhältnisses und eine mögliche Beendigung nach § 33 TV-L gestritten hatten (Anträge Ziff. 1) u. 2)), gelangte dieser Streitgegenstand, nachdem sich die Berufung der Klägerin nicht gegen die hierzu erfolgte Klageabweisung richtet, nicht in die Berufung.

Der beklagte Freistaat vertritt in der Berufung weiterhin die Auffassung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in der ausgeurteilten Form zustehe. Einen derartigen Beschäftigungsanspruch müsse der Arbeitnehmer bei klageweiser Durchsetzung nach Art und Umfang konkret bezeichnen, nur dann sei der Antrag hinreichend bestimmt genug. Soweit wie vorliegend eine Neubestimmung der Tätigkeit durch Ausübung des Direktionsrechtes begehrt werde, so müsse der Arbeitnehmer mitteilen, wie er sich eine die Leistungshindernisse ausräumende Tätigkeit vorstelle. Ein Antrag auf Beschäftigung als K sei nach diesem Maßstab nicht hinreichend bestimmt genug. Zu einer derartigen Konkretisierung sei die Klägerin jedoch verpflichtet gewesen, da sie die Darlegungs- und Beweislast für eine zukünftige andersartige Beschäftigung treffe. Eine Verurteilung der Klägerin zur Beschäftigung als K berücksichtigt auch nicht, dass für die Stellenbesetzung eine Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG bestehe. Auch für die Stellenbesetzung der Kulturagenten gelte der Grundsatz der Bestenauslese. Allenfalls bei gleicher Eignung könne eine bevorzugte Berücksichtigung der Klägerin in Betracht kommen. Eine Verdrängung dieses Grundsatzes über § 241 Abs. 2 BGB und einer erneuten Ausübung des Direktionsrechtes erfolgen nicht. Im Übrigen stehe eine Entscheidung über die Besetzung der Kulturagentenstellen noch aus. Auf die weitergehenden Ausführungen Schriftsatz vom 12.10.2016 (Bl. 593 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Nach Feststellung des TMBJS handle es sich bei der Stelle als K auch nicht um einen Arbeitsplatz, der dem ärztlich festgestellten Leistungsvermögen der Klägerin entspreche. Die Tätigkeit sei mit der körperlichen und nervlichen Belastung durch häufig zu bewerkstelligende Wegstrecken mit verschiedenen Einsatzorten gekennzeichnet.

Zu berücksichtigen sei auch, dass § 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX a.F. den Arbeitgeberbegriff auch für § 81 SGB IX a.F. regle und als größere Einheit im Bereich der Länder die obersten Landesbehörden mit ihren nachgeordneten Dienststellen und nicht die gesamte Landesverwaltung anzusehen sei. Insoweit bestehe keine Verpflichtung einer leidensgerechten Beschäftigung über den eigenen Geschäftsbereich hinaus. Auf die weitergehenden Ausführungen Schriftsatz vom 30.08.2018 (Bl. 727 d. A.) wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der aktuellen Beschäftigung der Klägerin beim Schulamt West Thüringen weist der Beklagte darauf hin, dass die Zuweisung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sei. Auch könne aus dem Umstand, dass die Klägerin auf der Stelle seit Dezember 2016 beschäftigt werde kein Rückschluss gezogen werden, dass es sich um eine dauerhaft leidensgerechte Tätigkeit für die Klägerin handle. Der Beklagte verweist auf die Stellenanforderung für die Stelle eines Koordinators für die Beschulung von Schülern nicht-deutscher Herkunftssprache und die mit der Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen nervlichen Belastungen und den Zeitdruck, unter dem gearbeitet werden müsse. Auch stehe die Tätigkeit unter starker Beobachtung der Öffentlichkeit. Für die Klägerin mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen sei die Stelle daher nicht geeignet. Dies sei durch die Arbeit der Klägerin auch bestätigt worden. Nachdem sich gezeigt habe, dass die Klägerin für diese Aufgaben nicht geeignet sei, habe man der Klägerin einfach Schreibarbeiten im Rahmen einer Tätigkeit einer Bürosachbearbeiterin übertragen. Auf die weiteren Ausführungen Schriftsatz vom 24.05.2018 (Bl. 705 ff. d. A.) wird Bezug.

Hierauf entgegnet die Klägerin in der Berufung, dass ihre Klageanträge hinreichend bestimmt seien. Sie habe mehrere Tätigkeiten bei denen sie unter Ausschluss einer Tätigkeit als Lehrerin leidensgerecht beschäftigt werden könne, angegeben. Eine weitergehende Anforderung an die Konkretisierung überspanne die Darlegungslast und lasse im Ergebnis den Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung ins Leere laufen. Ihre Forderung auf leidensgerechte Beschäftigung basiere auf ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen Qualifikation und den vorliegenden ärztlichen Befunden, die dem Beklagten bekannt seien.

Die Verurteilung des Beklagten zur Beschäftigung als K sei zu Recht erfolgt. Der öffentliche Arbeitgeber könne im Rahmen seiner Organisationhoheit selbst bestimmen, wie er offene Stellen besetze. Daher bestehe auch die Möglichkeit sie auf eine solche Stelle z.B. durch Versetzung/Umsetzung zu bringen. Die von der Beklagten angeführte Bestenauslese steht dem nicht entgegen. Auf die weiter gehenden Ausführungen im Schriftsatz im 18.01.2017 (Bl. 646 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Auch sei nicht erkennbar, dass eine Bestenauslese unter den Bewerbern für die K unter Einschluss Ihrer Bewerbung tatsächlich durchgeführt wurde, die den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG gerecht würde.


Der Beklagte beantragt in der Berufung:

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 01.04.2016, zugestellte am 13.07.2016, Aktenzeichen 9 Ca 17/16 abzuändern und die Klage abzuweisen;

2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

3. der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.


Die Klägerin beantragt in der Berufung:

1. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Höhergruppierung im Geschäftsbereich des TMBJS von Lehrkräften nach Entgeltgruppe 13 TV-L im Regelschuldienst mindestens seit 1. Januar 2007 bis mindestens 30. Oktober 2012 sowie die einzelnen Kriterien, die der beklagte Arbeitgeber seiner Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt hat und die ihn in Ausübung seines Beurteilungsermessens dazu bewogen haben, jeweils andere Mitbewerber/innen als die Klägerin auszuwählen.

2. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin auf der Grundlage der ihr gemäß Antrag zu Ziff. 1. zu erteilenden Auskunft mindestens seit dem 01.01.2007 bzw. den jeweiligen nachfolgenden Höhergruppierungsterminen, zumindest aber seit dem 01.10.2011 im Wege des Schadenersatzes/der Folgenbeseitigung so zu stellen, als ob sie entsprechend der Funktion einer Regelschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13 Thüringer Besoldungsgesetz) in die Entgeltgruppe 13 TV-L höher gruppiert worden wäre und der Klägerin den Vergütungsausfall/die Vergütungsdifferenz zur Entgeltgruppe 13 TV-L zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die rückständigen Bruttodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit und für die Zeit danach ab ihrer jeweiligen Fälligkeit zu zahlen.

3. Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wegen leidensgerechter Beschäftigung zurückzuweisen.

Die Klägerin begründet ihre Berufung damit, dass ihr über die einzelnen Höhergruppierungstermine und die Auswahlerwägungen keine konkreten Informationen vorgelegen hätten und Rechtsverletzung, aus denen sich für sie Schadensersatzansprüche begründen könnten, für sie nicht konkret erkennbar gewesen seien. Damit könne ein möglicher Schadensersatzanspruch auch nicht wegen eines Verstreichens der tariflichen Ausschlussfristen gem. § 37 TV-L verfallen sein, denn fällig würden Schadensersatzansprüche erst, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und damit geltend gemacht werden kann. Feststellbarkeit setze Kenntniserlangung vom Schadensereignis voraus, woran es vorliegend fehle. Seien mögliche Schadensersatzansprüche nicht verfallen, käme ebenso wenig ein Verfall des Auskunftsverlangens in Betracht. Auch handle der Beklagte treuwidrig, soweit er ihre Ansprüche zurückweise, die allein auf Informationen beruhen, über die der Beklagte verfüge. Ihre Ansprüche seien verfassungsrechtlich geschützt. Ein Ausschluss scheide deshalb aus, denn sonst sei ein effektiver Rechtsschutz nicht möglich. Ebenso könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass sie keinen Anspruch auf Beförderung habe, denn durch den Beklagten sei gerade keine Ausschreibung erfolgt. Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 22.11.2016 (Bl. 620 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Auch eine Verspätung ihres Informations- bzw. Auskunftsersuchens und einen damit verbundenen Verfall könne der Beklagte ihr nicht entgegenhalten. Sie habe zwar Mitteilungen über Höhergruppierung erhalten, diese seien jedoch nicht so ausgestaltet gewesen, dass sie habe erkennen können, ob und gegebenenfalls wie viele Höhergruppierung/Beförderung erfolgt seien, wobei sich ihr Begehren nicht auf den Bereich des Schulamtes Mitteltüren beschränkt habe. Bei Beförderungen komme es auf die Zugehörigkeit eines Beförderungsbewerbers zu einer bestimmten Verwaltungseinheit nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht an. Durch die fehlenden Informationen sei sie in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2, 19 Abs. 4 GG verletzt worden. Es könne insoweit nicht sein, dass sie sich um überhaupt effektiven Rechtsschutz erlangen zu können, verpflichtet sei, sich auf eigene Kosten mittels der Gerichte die notwendigen Informationen zu verschaffen. Auf die weitergehenden Ausführungen im Schriftsatz vom 21.03.2018 (Bl. 674 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Ein Eilverfahren quasi "ins Blaue hinein" könne ihr nicht zugemutet werden.

Der Beklagte erwidert hierauf in der Berufung, dass die Ansprüche bereits nach § 37 TV-L verfallen seien. Die Klägerin habe die sechsmonatige Ausschlussfrist nicht eingehalten. Bei Klageerhebung am 21.09.2015 seien Ansprüche für den Zeitraum 01.07.2007 bis 30.10.2012 bereits verfallen. Dies betreffe sowohl Auskunftsansprüche, als auch Schadensersatzansprüche. Der Klägerin sei jeweils mitgeteilt worden, dass sie bei den Höhergruppierungen keine Berücksichtigung gefunden habe. Damit habe die Möglichkeit bestanden, Auskunft über die jeweiligen Auswahlverfahrens zu verlangen. Insoweit könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Ansprüche wegen mangelnder Kenntnis noch nicht fällig geworden seien. Die Klägerin hätte hier tätig werden müssen, zumal sie auch gewusst habe, dass ihre Beurteilung mit einer Gesamtbewertung von drei Punkten nicht genügt habe, um bei der Höhergruppierung berücksichtigt zu werden. Dass die Klägerin ihre Rechtsverfolgungsmöglichkeit nicht genutzt habe, führe dazu, dass ihr Vorgehen nunmehr als treuwidrig anzusehen sei. Auch wenn man den Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zum Schadenersatzanspruch auffasse, so sei der Anspruch verfallen, nachdem der Schadensersatzanspruch seinerseits gemäß § 37 TV-L verfallen sei. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 31.1.2017 (Bl. 656 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Abschließend wird für die weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrages in der Berufungsinstanz auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gem. § 64 Abs. 2 b und c ArbGG statthafte Berufung des Beklagten wurde form- und fristgerecht vom Beklagten eingelegt und begründet. Sie ist damit zulässig, jedoch unbegründet. Die gem. § 64 Abs. 2 b statthafte Berufung der Klägerin wurde ebenso form- und fristgerecht von der Klägerin eingelegt und begründet. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, da das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, dass für die Klägerin ein Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung in der ausgeurteilten Form besteht. Auf die zutreffende und überzeugende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, der die Kammer folgt, kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Darüber hinaus gibt die Berufung des Beklagten Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

a. Die von der Klägerin im Rahmen der Klageanträge bezeichneten Stellen sind hinreichend konkret bezeichnet. Es handelt sich um freie, zu besetzende Stellen, für die es eine Ausschreibung gab, auf die sich die Klägerin beworben hat. Um welche Art von Tätigkeiten es hierbei jeweils ging, war daher beiden Parteien bekannt.

b. Der Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung folgt vorliegend nicht nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB), sondern zusätzlich aus § 81 Abs. 4 SGB IX a.F., nachdem der Klägerin ein GdB von 30 zuerkannt und sie einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde. Dabei kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass sich der Anspruch auf eine Beschäftigung im Geschäftsbereich des TMBJS beschränkt, da das Ministerium als oberste Landesbehörde Arbeitgeber im Sinne des Schwerbehindertenrechts sei, denn zum einen muss vorliegend Berücksichtigung finden, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits außerhalb des Geschäftsbereichs in der Thüringer Staatskanzlei eingesetzt wurde und zum anderen, dass der Beklagte von sich aus Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des Geschäftsbereichs des TMBJS als mögliche Beschäftigungsstellen in Betracht gezogen hat, indem er Anfragen an andere Ministerien gerichtet hat. Hieran muss sich der Beklagte festhalten lassen.

c. Schließlich scheidet eine Beschäftigung der Klägerin auf einer Stelle als K nicht deshalb aus, weil der Beklagte die Stelle für ungeeignet hält. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auf die amtsärztliche Untersuchung vom 04.01.2016 verwiesen, nach der die Klägerin für diese Stelle geeignet ist. Der vom Beklagten in der Berufung geführte Einwand körperlicher und nervliche Belastungen, die mit der Tätigkeit einer K verbunden seien und die das ärztlich festgestellte Leistungsvermögen der Klägerin übersteigen würden, kann bereits deshalb nicht überzeugen, da es sich um eine Bewertung der Tätigkeit ohne ärztliche Rückkopplung handelt. Der Beklagte hätte daher die konkrete Belastungssituation für eine Kulturagentin, soweit sie seiner Auffassung nach über die Stellenbeschreibung hinausgeht, einer ärztlichen Begutachtung zum Abgleich mit dem Leistungsvermögen der Klägerin zuführen müssen, um die amtsärztliche Feststellung vom 04.01.2016 zu erschüttern und gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Anforderungen das Leistungsvermögen der Klägerin überschreiten. Da dies nicht geschehen ist, verbleibt es bei den Feststellungen vom 01.04.2016 und der grundsätzlichen Geeignetheit der Klägerin für die Stelle einer K.

2. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

a. Der Anspruch der Klägern auf Auskunftserteilung über die einzelnen Kriterien, die der Beklagte seinen Auswahlentscheidungen bei der Höhergruppierung von Regelschullehrern im Geschäftsbereich des TMBJS im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 30. Oktober 2012 zu Grunde gelegt hat, ist nach § 37 TV-L verfallen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der TV-L Anwendung. § 37 TV-L enthält eine tarifvertragliche Ausschlussfrist. § 37 Abs. 1 S. 1TV-L bestimmt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei dem Auskunftsanspruch, um den es vorliegend geht, handelt es sich um einen Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Anspruch aus § 242 BGB oder aber unmittelbar aus der Drittwirkung der Art. 33 Abs. 2, 19 Abs. 4 GG aufgrund der besonderen Situation eines potenziell von einem Höhergruppierungsverfahren betroffenen Arbeitnehmers hergeleitet wird.

Führt ein Arbeitgeber ein Auswahlverfahren zu Höhergruppierung durch, hat er grundsätzlich alle zur Auswahlgruppe gehörenden Arbeitnehmer, dies sind vorliegend alle für eine Höhergruppierung in Betracht kommenden Regelschullehrer, sowohl von der Bildung der Auswahlgruppe, als auch von den berücksichtigten Auswahlkriterien zu unterrichten. Ebenso nach Abschluss des Auswahlverfahrens von dessen Ergebnis einschließlich der Begründung für die getroffene Entscheidung, damit die nicht berücksichtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten Eilrechtsschutz noch vor Vollzug der Höhergruppierung zu erreichen und nicht lediglich auf Schadenersatzanspruch verwiesen werden.

Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Informationspflichten, bedarf es eines gerichtlich durchsetzbaren Auskunftsanspruchs des unberücksichtigt gebliebenen Arbeitnehmers, um mögliche Schadenersatzansprüche prüfen und durchsetzen zu können. Fällig wird ein solcher Auskunftsanspruch, wenn der Arbeitnehmer von den näheren Umständen, die zum Entstehen des Auskunftsanspruchs führen, Kenntnis erlangt. Solche näheren Umstände sind insbesondere Information, dass ein Höhergruppierungsverfahren durchgeführt wurde, bei dem er nicht zum Zuge gekommen ist und dass es keine ausreichenden Informationen zum Auswahlverfahren gegeben hat. Damit wurde der Auskunftsanspruch der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum immer dann fällig, soweit Sie die Information erhielt, dass eine Höhergruppierung erfolgt ist, bei der sie keine Berücksichtigung gefunden hat. Da bei den Mitteilungen des Schulamtes hierzu nur auf die Beurteilung verwiesen wurde, konnte die Klägerin auch erkennen, dass hier keine vollständige Auskunft erteilt wurde. Sie hätte daher spätestens nach Erhalt der Mitteilung ihren Anspruch auf vollständige Auskunft zum Höhergruppierungsverfahren schriftlich geltend machen müssen. Dies hat sie jedoch innerhalb der Ausschlussfrist in keinem der Höhergruppierungsfälle getan, so dass der Auskunftsanspruch erloschen ist.

b. Der Anspruch auf Schadenersatz ist unbegründet. Der Anspruch setzt voraus, dass die Klägerin schlüssig darlegen kann, dass sie bei ermessensfehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens eine der Regelschullehrer gewesen wäre, die zumindest bei einer der infrage stehenden Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe E 13 hätte Berücksichtigung finden müssen. Konkrete Umstände, die den Schluss erlauben, der Klägerin habe der Vorzug bei einer der Höhergruppierung eingeräumt werden müssen, wurden jedoch nicht vorgetragen. Soweit dies auf einem Informationsdefizit zu den Einzelheiten des Auswahlverfahrens beruht, hätte dieses Defizit durch eine rechtzeitige Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ausgeglichen werden können, führt jedoch nicht dazu, dass die Frage des Verfalls des Auskunftsanspruchs anders zu beurteilen wäre.

Im Ergebnis blieb daher sowohl die Berufung des Beklagten, als auch die Berufung der Klägerin ohne Erfolg.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens konnten, im Hinblick auf die erfolglos von beiden Parteien eingelegte Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO) gegeneinander aufgehoben werden (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Revision war nach Auffassung der Kammer gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Referenznummer:

R/R8587


Informationsstand: 15.02.2021