Leitsatz:
1. Überbrückungsübergangsgeld (§ 18e Abs 1 AVG = § 1241e Abs 1 RVO) ist auch zwischen zwei - gesamtplanpflichtigen (RehaAnglG § 5 Abs 3) - medizinischen Maßnahmen zu gewähren, wenn ein Überbrückungstatbestand iS dieser Vorschrift vorliegt (Abgrenzung zu und Fortführung von BSG vom 19.4.
1978 4 RJ 21/77 = BSGE 46, 108 = SozR 2200 § 1240 Nr 1.
Orientierungssatz:
Zwischenübergangsgeld:
1. Das Bedürfnis des Rehabilitanden nach wirtschaftlicher Sicherung durch Zwischenübergangsgeld besteht ganz unabhängig davon, von welcher Art die abgeschlossene und die erforderliche weitere - gesamtplanfähige und -pflichtige - Maßnahme zur Rehabilitation sind.
Rechtszug:
vorgehend SG Köln 1987-02-23 S 2 An 207/85
vorgehend LSG Essen 1987-07-03 L 3 An 86/87