Leitsatz:
1. In der Regel genügt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus
SchwbG § 11 Abs 2 S 1, wenn er einen schwerbehinderten Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten seiner Vorbildung und seinem Gesundheitszustand entsprechend beschäftigt. Bei gleicher Qualifikation kann es jedoch im Einzelfall geboten sein, einem schwerbehinderten Stellenbewerber gegenüber sonstigen Bewerbern den Vorzug zu geben.
2.
SchwbG § 11 Abs 2 S 1 begründet jedoch weder einen allgemeinen Beförderungsanspruch noch einen Anspruch auf absoluten Vorrang der Schwerbehinderten.
3. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im öffentlichen Dienst. Bei der Anwendung des
SchwbG § 11 Abs 2 S 1 kommt es jedoch nicht allein darauf an, wie eine frei gewordene Stelle nach Maßgabe des
BAT tariflich zu bewerten ist. Maßgeblich ist auch, ob die Stelle tatsächlich höher bewertet und damit als Beförderungsstelle angesehen wird.