Leitsatz:
1.
SchwbG § 11 Abs 2 S 1 ist Schutzgesetz im Sinne von
BGB § 823 Abs 2. Verletzt ein Arbeitgeber schuldhaft seine Verpflichtungen aus dieser Vorschrift, so hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch sowohl wegen Verletzung des Arbeitsvertrages als auch aus
BGB § 823 Abs 2 in Verbindung mit
SchwbG § 11 Abs 2 S 1. Das Ausmaß der Schadenersatzpflicht bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des
BGB § 249. Gegenüber dem Schadenersatzanspruch kann mitwirkendes Verschulden (
BGB § 254) eingewendet werden.
2. Dem "Vorsteher" eines Lagers oder Magazins (
BAT Anl 1a VergGr VIII Fallgruppe 27 und
BAT Anl 1a VergGr VII Fallgruppe 26) müssen im Gegensatz zu dem "Verwalter" einer solchen Einrichtung (
BAT Anl 1a VergGr IXb Fallgruppe 22) weitere Bedienstete unterstellt sein.
3. Die Tätigkeitsmerkmale für Magazin- und Lagervorsteher gelten auch für die Verwalter von Bekleidungskammern bei den Standortverwaltungen der Bundeswehr.