Leitsatz:
1. Die Eingliederungshilfe für Behinderte in der Form einer Hilfe zur Ausbildung an einer Hochschule soll allein behinderungsbedingte Hindernisse oder Erschwernisse ausräumen, die der Aufnahme und der Durchführung des Studiums entgegenstehen.
2. Aufgabe der Hilfe zur Ausbildung an einer Hochschule ist es dagegen nicht, dem Behinderten ein Studium dadurch zu finanzieren, daß für die Dauer des Studiums der Lebensunterhalt sichergestellt wird und die allgemeinen Ausbildungskosten übernommen werden, die auch ein Nichtbehinderter zu tragen hätte.
Passivzitierung
Rechtszug:
vorgehend VG Aachen 1990-06-13 5 K 616/89