Urteil
Zum Zweck der Eingliederungshilfe für Behinderte in der Form der Hilfe zur Ausbildung

Gericht:

OVG Münster 24. Senat


Aktenzeichen:

24 A 1713/90


Urteil vom:

24.11.1992


Grundlage:

  • BSHG § 40 Abs 1 Nr 5 |
  • BSHG § 39 Abs 3 S 1 |
  • BSHG § 27 Abs 3 |
  • BSHG § 40 Abs 1 Nr 4 |
  • BSHG § 47 V § 13 Abs 1 Nr 5

Leitsatz:

1. Die Eingliederungshilfe für Behinderte in der Form einer Hilfe zur Ausbildung an einer Hochschule soll allein behinderungsbedingte Hindernisse oder Erschwernisse ausräumen, die der Aufnahme und der Durchführung des Studiums entgegenstehen.

2. Aufgabe der Hilfe zur Ausbildung an einer Hochschule ist es dagegen nicht, dem Behinderten ein Studium dadurch zu finanzieren, daß für die Dauer des Studiums der Lebensunterhalt sichergestellt wird und die allgemeinen Ausbildungskosten übernommen werden, die auch ein Nichtbehinderter zu tragen hätte.

Passivzitierung

Rechtszug:

vorgehend VG Aachen 1990-06-13 5 K 616/89

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

MWRE180599300


Informationsstand: 31.07.1993