Leitsatz:
1. Auf Umschulungsverhältnisse nach § 1 Abs 4, § 47 BBiG sind die Vorschriften über das Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der §§ 3 ff BBiG nicht anwendbar (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).
2. Ein Umschulungsverhältnis kann jedoch nur gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.
3. Die Grundsätze über die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, durch die der für die Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung von Arbeitsverhältnissen erforderliche wichtige Grund beseitigt oder eingeschränkt wird, gelten für Umschulungsverhältnisse entsprechend.
4. Deshalb ist eine Vereinbarung, nach der ein von der Bundesanstalt für Arbeit gefördertes Umschulungsverhältnis bei Wegfall der Förderung enden soll, jedenfalls insoweit unwirksam, als sie sich auf die Einstellung der Förderung aus jedem in der Person des Umschülers liegenden Grund bezieht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte.
Rechtszug:
vorgehend LArbG Hamm 1990-03-26 20 Sa 1515/89
vorgehend ArbG Detmold 1990-08-08 2 Ca 317/89