Urteil
Bewerbungsverfahrensanspruch - Auswahlentscheidung - Hochschule - Kanzler - Wahl

Gericht:

VG Gelsenkirchen 12. Kammer


Aktenzeichen:

12 L 3026/17


Urteil vom:

19.03.2018


Grundlage:

Leitsätze:

1. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch auf vorbeugende Unterlassung der Ernennung des Konkurrenten ist bei der Besetzung des Amtes des Kanzlers einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und nicht (auch) gegen die jeweilige Hochschule zu richten.

2. Zwar entzieht sich der eigentliche - das Amt des Kanzlers betreffende - Wahlakt durch die Hochschulwahlversammlung einer gerichtlichen Kontrolle und bedarf daher auch keiner Begründung. Die zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) hergeleiteten prozeduralen Pflichten sind aber von der Findungskommission zu beachten, wenn sie eine Vorauswahl in der Weise trifft, dass sie einzelne Bewerber der Hochschulwahlversammlung erst gar nicht zur Wahl vorschlägt.

3. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines unzureichenden Erkenntnisfundaments der Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, wenn diesen im Vorfeld der Wahl eine - auch in zeitlicher Hinsicht ausreichende - Möglichkeit zur Verfügung steht, die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber und die Protokolle der Findungskommission einschließlich weiterer Unterlagen zum Auswahlverfahren einzusehen, und der Vorsitzende der Findungskommission im Rahmen der Sitzung der Hochschulwahlversammlung über den Gang des Auswahlverfahrens sowie die Entscheidung der Findungskommission berichtet.

4. Die Frage, wann ein Arbeitsplatz im Sinne des § 82 Sätze 1 und 2 SGB IX a. F. (nunmehr: § 165 Sätze 1 und 3 SGB IX) vorliegt, ist auf der Grundlage des § 73 SGB IX a. F. (nunmehr: § 156 SGB IX) zu beantworten.

Rechtsweg:

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2018 - 6 B 444/18

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser selber trägt.

2. Der Streitwert wird auf 18.818,04 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der am 5. Oktober 2017 gestellte Antrag,

"den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den von der Hochschulwahlversammlung der Beigeladenen zu 1. gewählten Kanzler die Ernennungsurkunde nicht auszuhändigen, bis über die diesbezügliche Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist",

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).

I.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger des Ministeriums für L. und X. des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Ministerium) der richtige Antragsgegner, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) ernennt oder bestellt das Ministerium (vgl. § 82 Abs. 1 HG) die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats, zu denen u. a. der Kanzler gehört, § 15 Abs. 1 Nr. 1 HG. Die nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machende beamtenrechtliche Ernennung zum Kanzler ist eine endgültige Sachentscheidung, an deren Verhinderung die Antragstellerin als unterlegene Bewerberin ein rechtliches Interesse hat. Aus der Zuständigkeit des Ministeriums für das beamtenrechtliche Ernennungsverfahren bei der Besetzung des Amtes des Kanzlers einer Hochschule folgt, dass der unterlegene Bewerber seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf vorbeugende Unterlassung der Ernennung,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2011- 2 B 106.11 -, juris Rn. 13,

gegen das Land Nordrhein-Westfalen und nicht (auch) gegen die jeweilige Hochschule zu richten hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Antragsgegner (erst) mit Schriftsatz vom 30. Januar 2018 vorgelegten Schreiben des Ministeriums vom 21. April 2015. Soweit das Ministerium dort in Ziffer 2.3 von der Ermächtigung in § 33 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 HG Gebrauch gemacht und seine Befugnisse als dienstvorgesetzte Stelle der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 HG) überwiegend auf die dem Hochschulrat vorsitzende Person übertragen hat, bleibt hiervon die Zuständigkeit für das beamtenrechtliche Ernennungsverfahren unberührt, wie sich bereits aus Ziffer 2.1 des Schreibens vom 21. April 2015 ergibt.


II.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - juris Rn. 18.

Die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2016 - 6 B 646/16 -, juris Rn. 5 m. w. N.

Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten auch im Hinblick auf die Besonderheiten des Stellenbesetzungsverfahrens zur Ernennung von hauptamtlichen Mitgliedern des Rektorats, das sich in das (hochschulrechtliche) Auswahlverfahren und das (beamtenrechtliche) Ernennungsverfahren aufteilen lässt. Auch ein Bewerber um - wie hier - die Stelle eines Kanzlers kann deshalb verlangen, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird.

Vgl. hierzu die Gesetzbegründung zu § 17 HG, LT-Drs. 16/5410, S. 320; siehe auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, juris Rn. 168 (zum Brandenburgischen Hochschulgesetz); ferner OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 6 B 1180/15 -, juris Rn. 17 m. w. N., im Zusammenhang mit einer durch den Rat einer Gemeinde getroffenen Wahlentscheidung; siehe auch Beschluss der beschließenden Kammer vom 5. Dezember 2013 - 12 L 1212/13 -, juris Rn. 23, zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte bei der Wahl eines Beigeordneten einer Gemeinde.

Der so ausgestaltete Bewerbungsverfahrensanspruch ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers glaubhaft gemacht worden ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn im Sinne einer "offensichtlichen Chancenlosigkeit" von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu einer günstigeren Entscheidung für den Antragsteller führen kann.

Vgl. zu letzterem BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 B 1512/15 -, juris Rn. 19.

Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin nicht festgestellt werden.

Das (hochschulrechtliche) Auswahlverfahren bei der Besetzung der hier streitgegenständlichen Stelle stellte sich wie folgt dar:

Als Mitglied des Rektorats wird der Kanzler gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 HG von der Hochschulwahlversammlung (vgl. § 22 HG) mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen innerhalb seiner beiden Hälften gewählt. Vorbereitet wird eine solche Wahl durch eine paritätisch von Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats besetzte Findungskommission, § 17 Abs. 3 Satz 1 HG, wobei die näheren Einzelheiten zur Findungskommission entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung (§ 17 Abs. 3 Satz 2 HG) in der Grundordnung der Beigeladenen zu 1. vom 4. November 2015 (nachfolgend: GO) geregelt sind. Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 GO wird die Wahl des Kanzlers durch eine aus zehn Mitgliedern bestehende Findungskommission vorbereitet, von denen Senat und Hochschulrat jeweils fünf Mitglieder aus ihrer Mitte wählen; von den fünf vom Senat zu wählenden Mitgliedern müssen drei Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Senat und die zwei anderen Mitglieder den anderen Statusgruppen im Senat angehören. Die Findungskommission unterbreitet der Hochschulwahlversammlung einen Wahlvorschlag, § 3a Abs. 1 Satz 5 GO. Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 GO wird der Kanzler von der Hochschulwahlversammlung in öffentlicher Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen innerhalb seiner beiden Hälften einzeln gewählt. Die für das hier in Rede stehende Auswahlverfahren zuständige Findungskommission fasste unter dem 18. Mai 2017 den (einstimmigen) Beschluss, die Bewerbung der Antragstellerin nicht der Hochschulwahlversammlung zur Wahl vorzuschlagen. Hiervon wurde sie durch das Schreiben des Vorsitzenden des Hochschulrates der Beigeladenen zu 1. (in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Findungskommission) vom 21. Juni 2017 in Kenntnis gesetzt. Der Beigeladene zu 2., der als einziger Bewerber der Hochschulwahlversammlung zur Wahl vorgeschlagen wurde, wurde von dieser am 6. Oktober 2017 (wieder-)gewählt. Über den Ausgang des Auswahlverfahrens und die wesentlichen Auswahlerwägungen der Findungskommission informierte das Ministerium die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. März 2018.

Die vorstehend skizzierte Auswahlentscheidung begegnet auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angeführten Einwände keinen rechtlichen Bedenken.

1.

Für die von ihr geltend gemachte und aus ihrer Sicht einer wirksamen Wahl entgegenstehende "Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf alle Mitglieder der Hochschulwahlkommission", fehlt es - ungeachtet der Frage, ob hiermit die Mitglieder der Findungskommission oder der Hochschulwahlversammlung gemeint sein sollen - an der Glaubhaftmachung eines hierfür tragfähigen Grundes. Soweit die Antragstellerin einen solchen Grund aus der Vereinbarung der Beigeladenen zu 1. mit dem Beigeladenen zu 2. vom 14. Juni 2012 herzuleiten versucht, kann ihr nicht gefolgt werden. In der vorgenannten Vereinbarung wurde geregelt, dass der Beigeladene zu 2. nach Beendigung seiner Amtszeit als Kanzler der Beigeladenen zu 1. bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsrat ernannt oder bei Nichtvorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen die Weiterbeschäftigung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis erfolgen wird. Eine derartige Vereinbarung entspricht - wie die Antragstellerin selbst anführt - der gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 5 HG und ist daher für sich genommen offenkundig nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Den von der Antragstellerin aus der Vereinbarung vom 14. Juni 2012 hergeleiteten Schlussfolgerungen "im Hinblick auf alle Mitglieder der Hochschulwahlkommission" fehlt es folglich erkennbar an einem - für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit unerlässlichen - tatsächlichen Bezugspunkt.

2.

Indem die Findungskommission die Antragstellerin nicht (allein) wegen ihrer Schwerbehinderung zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen bzw. sie nicht aus diesem Grund der Hochschulwahlversammlung zur Wahl vorschlagen hat, ist darin weder ein formeller noch materiellrechtlicher Fehler zu sehen.

Gemäß § 82 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 und damit im Zeitpunkt der Entscheidung der Findungskommission geltenden Fassung (nachfolgend SGB IX a. F.; ab dem 1. Januar 2018 inhaltsgleich in § 165 Satz 1 SGB IX geregelt) melden die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, § 82 Satz 2 SGB IX a. F. (jetzt: § 165 Satz 3 SGB IX). Die Frage, wann ein Arbeitsplatz im vorgenannten Sinne vorliegt, ist auf der Grundlage des § 73 SGB IX a. F. (jetzt: § 156 SGB IX) zu beantworten. Hierfür spricht zum einen der Wortlaut des § 82 Satz 1 SGB IX a. F., der ausdrücklich auf (den gesamten) § 73 SGB IX a. F. Bezug nimmt. Neben dem insoweit eindeutigen Wortlaut bestätigt zum anderen auch die Entstehungsgeschichte des § 82 SGB IX a. F. den Befund, dass bei der Bestimmung des Arbeitsplatzbegriffs auch die Absätze 2 und 3 des § 73 SGB IX a. F. Anwendung finden. Die in den Sätzen 1 und 2 des § 82 SGB IX a. F. vorgesehenen Verpflichtungen öffentlicher Arbeitgeber wurden erstmals durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I, S. 1394) als § 14a des seinerzeit geltenden und mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft getretenen Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) eingeführt. Satz 1 der vorgenannten Vorschrift enthielt ebenfalls einen Verweis auf die in § 7 SchwbG (im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 73 SGB IX a. F.) geregelte allgemeine Definition; dieser Verweis bezog sich allerdings ausdrücklich nur auf den ersten Absatz des § 7 SchwbG. Mit der Zusammenfassung des Rehabilitations- und Schwerbehindertenrechts in einem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs wurden die besonderen Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber nach § 14a SchwbG mit Wirkung vom 1. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1046) in § 82 SGB IX a. F. geregelt. Der seinerzeitige Gesetzgeber verzichtete allerdings darauf, die Bezugnahme in Satz 1 der vorgenannten Vorschrift auf § 73 Abs. 1 SGB IX a. F. zu beschränken. Auch wenn die Gesetzbegründung für diese Änderung keine Erklärung anführt (vgl. BT-Drs. 14/5074, S. 113), kann sie nur dahingehend gewertet werden, dass der Gesetzgeber den Verweis in § 81 Satz 1 SGB IX a. F. auch auf die Absätze 2 und 3 des § 73 SGB IX a. F. bezogen wissen wollte. Es bestehen vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür, dass § 82 SGB IX a. F. einen eigenständigen, von der allgemeinen Definition des § 73 SGB IX a. F. abweichenden Arbeitsplatzbegriff enthält.

Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Stelle nicht um einen Arbeitsplatz im Sinne des § 82 Satz 2 SGB IX a. F. mit der Folge, dass die Antragstellerin nicht nach dieser Vorschrift zu einem Vorstellungsgespräch hätte eingeladen werden müssen.

Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX a. F. (jetzt: § 156 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX) gelten als Arbeitsplätze nicht die Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, die nach ständiger Übung in ihre Stelle gewählt werden. So liegt der Fall hier. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 HG werden die Mitglieder des Rektorats, zu denen u. a. der Kanzler gehört, von der Hochschulwahlversammlung gewählt. Der Umstand, dass es zur Begründung des Beamtenverhältnis auf Zeit (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 HG) gemäß § 6, § 8 BeamtStG einer Ernennung bedarf, zwingt nicht dazu, die Kanzlerwahl aus dem Anwendungsbereich des § 73 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX a. F. auszunehmen. Mit der Ausgestaltung als (geheime) Wahlentscheidung eines aus Mitgliedern des Hochschulrats und des Senats zusammengesetzten Kollegialorgans (im Benehmen mit dem Rektor/Präsidenten, § 17 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 HG) trägt das Hochschulgesetz dem Umstand Rechnung, dass der Kanzler, dem als Mitglied des Rektorats (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 HG) die Leitung der Hochschule (§ 16 Abs. 1 Satz 1 HG) und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (§ 19 Abs. 1 Hs. 1 HG) mit den daran geknüpften Kompetenzen obliegt, die neben dem Rektor wichtigste Leitungsfunktion in der Hochschule innehat. Die Hochschule hat daher ein erhebliches Interesse daran, dass die Stelle des Kanzlers mit einer Person ihres Vertrauens besetzt wird. Umgekehrt ist auch der Kanzler auf das Vertrauen der Hochschule angewiesen, weil ihm andernfalls die sachgerechte Wahrnehmung seiner Aufgaben wesentlich erschwert würde. Vor diesem Hintergrund vollzieht die beamtenrechtliche Ernennung (lediglich) den Wahlakt nach und regelt das Dienstverhältnis des gewählten Bewerbers. Von Gesetzes wegen darf folglich nur derjenige als Kanzler ernannt werden, der von der Hochschulwahlversammlung gewählt wurde. Insoweit erweist sich die in § 17 Abs. 1 Satz 1 HG geregelte Wahl als solche konstitutiver Natur und rechtfertigt ihre Einbeziehung in § 73 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX a. F.

3.

Soweit die Antragstellerin weiterhin rügt, die am 6. Oktober 2017 durchgeführte Wahl verstoße gegen § 4 Satz 4 LBG NRW, wonach über die Berufung auf Zeit frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden darf, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass ein möglicher Verstoß gegen die vorgenannte Vorschrift sich zu ihren Lasten ausgewirkt haben könnte.

4.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Findungskommission den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden prozeduralen Anforderungen in ausreichendem Maße nachgekommen.

Aus der Verfahrensabhängigkeit des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs ergeben sich Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen.

Vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, a. a. O. Rn. 20.

Zwar entzieht sich der eigentliche Wahlakt durch die Hochschulwahlversammlung einer gerichtlichen Kontrolle und bedarf daher auch keiner Begründung.

Vgl. zur Wahl der Bundesrichter durch den Richterwahlausschuss BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, a. a. O. Rn. 34.

Die vorstehenden prozeduralen Pflichten sind allerdings von der Findungskommission zu beachten, wenn sie - wie hier und entsprechend der ihr zugedachten Funktion - eine Vorauswahl in der Weise trifft, dass sie einzelne Bewerber der Hochschulwahlversammlung erst gar nicht zur Wahl vorschlägt.

Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Findungskommission durch ihre Entscheidung gegen die ihr obliegenden Dokumentations- bzw. Begründungspflichten verstößt.

Die maßgebliche Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin traf die Findungskommission im Rahmen ihrer 2. Sitzung am 18. Mai 2017 und protokollierte sie in ausreichendem Maße. Dabei orientierte sie sich ausweislich des Protokolls bei der Bewertung der Eignung der einzelnen Bewerber an einer Bewertungstabelle, die als Tischvorlage auslag. An dem Ausschreibungstext für die streitgegenständliche Stelle ausrichtend wurden insgesamt zehn Bewertungskriterien mit einer unterschiedlichen Gewichtung festgelegt. Bei der Gewichtung ließ sich die Findungskommission von der Erwägung leiten, dass harten, nachprüfbaren Kriterien ein höheres Gewicht zukommt als z. B. Soft-Skills. Im Anschluss hieran wurden der Reihe nach alle Kriterien für jede Bewerberin/ jeden Bewerber betrachtet und benotet (auf der Grundlage einer Notenskale von 0 Punkten = nicht vorhanden bis 4 Punkten = sehr ausgeprägt vorhanden). Die jeweilige Notengebung verbunden mit einer stichwortartigen Begründung ist als Anlage Bestandteil des Protokolls. Im von der Findungskommission einstimmig ermittelten Ergebnis (Note multipliziert mit der Gewichtung) erhielten die Antragstellerin 125 Punkte und der Beigeladene zu 2. 395 Punkte.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es bleibe unklar, auf welcher Informationsgrundlage die Findungskommission ihre Bewertung vorgenommen habe, ist in dem Protokoll ausdrücklich festgehalten, dass die Bewertung auf den Informationen in den jeweiligen Bewerbungsunterlagen beruhen oder auf Fakten basieren müsse, die den Mitgliedern der Findungskommission allgemein bzw. aus persönlicher Kenntnis bekannt seien. Eine derartige Vorgehensweise bewegt sich im Grundsatz innerhalb des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums und ist rechtlichen Bedenken nicht ausgesetzt. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum (positive wie negative) Tatsachen, die allen Mitgliedern der Findungskommission bekannt sind und Rückschlüsse auf die künftige Bewährung des Bewerbers in dem angestrebten Amt zulassen, nicht berücksichtigt werden dürfen. Einen nachvollziehbaren Grund benennt auch die Antragstellerin nicht. Insoweit ist lediglich ergänzend anzumerken, dass die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsanschreiben vom 2. Mai 2017 an den Vorsitzenden des Hochschulrates selbst anführt, sie sei ihm als "frühere Kanzlervertreterin und Kommissarische Kanzlerin" bekannt.

Es sind ferner keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Findungskommission ihre Entscheidung auf sachwidrige Informationen bzw. Fakten stützte. Diese Feststellung gilt insbesondere hinsichtlich der von der Antragstellerin monierten Begründungen "jeweils sinkender Personalverantwortung (zuletzt 0,5 Mitarbeiter)" - Bewertungskriterium: ausgewiesene Kompetenz in Personalführung -, "als Dezernentin durchgängig Verantwortungsschwund" - Bewertungskriterium: mehrjährige Erfahrung in der Leitung größerer Verwaltungseinheiten im Wissenschaftssystem - sowie "veränderte Dezernats-/Referatsstruktur, allerdings nicht auf eigene Veranlassung" - Bewertungskriterium: Expertise im Veränderungsmanagement -. Es handelt sich nach dem plausiblen Vortrag der Beigeladenen zu 1. hierbei um solche Informationen, die allen Mitgliedern der Findungskommission bekannt waren. Soweit die Antragstellerin dies bestreitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihre im übersandten Verwaltungsvorgang befindlichen Bewerbungsunterlagen u. a. die Umsetzungsverfügung vom 5. Oktober 2016 enthalten. Hieraus ergibt sich, dass sie mit der Auflösung des Dezernats 1 in das neu gegründete Referat 8 umgesetzt wurde. Die "veränderte Dezernats-/Referatsstruktur" und die damit einhergehende geringere Personalverantwortung konnten daher bereits ihren Bewerbungsunterlagen entnommen werden. Im Übrigen behauptet die Antragstellerin nicht, die von der Findungskommission zugrunde gelegten Informationen seien unzutreffend. Sie macht vielmehr im Kern geltend, dass die Findungskommission der Frage hätte nachgehen müssen, ob der Beigeladene zu 2. als derzeitiger Kanzler der Beigeladenen zu 1. bewusst eine Mitbewerberin "kaltgestellt" habe, um sie in einem Auswahlverfahren zu benachteiligen. Die Antragstellerin verkennt mit dieser Forderung allerdings die Funktion eines Stellenbesetzungsverfahrens, insbesondere dient es nicht als Forum, den Verantwortlichkeiten eines dienststelleninternen Konflikts im Einzelnen nachzugehen.

Vgl. zur Parallelproblematik der Nichtberücksichtigung eines Beamten im Auswahlverfahren während einer laufenden disziplinarischen Untersuchung nur OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 1 B 710/17 -, juris Rn. 33 m. w. N.

Es kann dahinstehen, ob etwas anderes in besonders gelagerten Ausnahmefällen gilt, nämlich dann, wenn offensichtliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Bewerber gegenüber einem anderen Bewerber im Hinblick auf ein (laufendes) Stellenbesetzungsverfahren Maßnahmen ergreift, um diesen gezielt zu benachteiligen. Denn solche offensichtlichen Anhaltspunkte bestanden hier nicht und wurden von der Antragstellerin auch nicht substantiiert geltend gemacht. Soweit sie ihre Schlussfolgerungen aus den im Jahr 2016 stattgefundenen Vorgängen, die Gegenstand des Klageverfahrens 12 K 10801/17 sind, herleitet, trägt sie bereits nicht vor, dass ihr Entschluss, sich auf die hier streitgegenständliche Stelle zu bewerben, im vorstehenden Zeitpunkt feststand und der Beigeladene zu 2. hiervon Kenntnis hatte. Hinzu kommt, dass die die Antragstellerin betreffenden Organisationsentscheidungen unter Beteiligung der - auch ihre Interessen wahrnehmenden - Gremien der Beigeladenen zu 1. und nicht durch den Beigeladenen zu 2. gewissermaßen im Alleingang erfolgten. Die Beantwortung der Frage, ob diese Organisationsentscheidungen im Ergebnis rechtmäßig waren, ist daher dem Klageverfahren 12 K 10801/17 vorbehalten.

5.

Die Findungskommission war nicht zur Durchführung von (strukturierten) Auswahlgesprächen mit der Antragstellerin verpflichtet, um die in der Stellenausschreibung benannten Eigenschaften (hohes Maß an sozialer Kompetenz, ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit, Bereitschaft zur Kooperation, serviceorientierte Einstellung gegenüber allen Angehörigen der Beigeladenen zu 1.) bewerten zu können. Zunächst handelt es sich hierbei um Anforderungen, die nicht konstitutiver, sondern fakultativer Natur sind, und die zudem einen weiten Wertungsspielraum eröffnen, der auch durch ein - im Übrigen zeitlich begrenztes - Auswahlgespräch nur unzureichend ausgefüllt werden kann. Darüber hinaus gelangte die Findungskommission nach der unter Gliederungspunkt II. 4. wiedergegebenen Bewertung der Eignung der Bewerber zu der Auffassung, der Abstand zwischen dem Beigeladenen zu 2. und den übrigen Bewerbern sei derart groß, dass persönliche Gespräche keine neuen Erkenntnisse lieferten, welche die einstimmig gefundene Bewertung entscheidend veränderten. Diese Schlussfolgerung bewegt sich innerhalb des dem Dienstherrn zustehenden (gerichtsfesten) Beurteilungsspielraums.

6.

Desgleichen ohne Erfolg bleiben die im Zusammenhang mit dem - angeblich unzureichenden - Erkenntnisfundament der Hochschulwahlversammlung stehenden Einwände der Antragstellerin. Die hier gewählte Art der Informationsvermittlung zwischen der Findungskommission und der Hochschulwahlversammlung ist rechtlichen Bedenken nicht ausgesetzt. Insbesondere bleibt sie nicht hinter den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zurück. Danach erfordert es der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Wahl der Bundesrichter, dass der Richterwahlausschuss sich einen Eindruck verschaffen kann von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten durch Zusammenstellung (unter anderem) ihrer Zeugnisse, dienstlichen Beurteilungen und der sie betreffenden Präsidialratsstellungnahmen.

Vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, a. a. O. Rn. 33.

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts beschränken sich darauf, dass sich der Richterwahlausschuss einen Eindruck von den Bewerbern verschaffen kann, d. h. ihnen müssen die einschlägigen (Bewerbungs-)Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Auf welche Art und Weise dies erfolgt, gibt das Bundesverfassungsgericht hingegen nicht vor. Hier bestand zum einen für alle Mitglieder der Hochschulwahlversammlung im Vorfeld der Wahl die - auch in zeitlicher Hinsicht ausreichende - Möglichkeit, die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber und die Protokolle der Findungskommission einschließlich weiterer Unterlagen zum Auswahlverfahren, wie z. B. die Bewertungstabellen, einzusehen (vgl. das Schreiben des Vorsitzenden der Findungskommission an den Vorsitzenden der Hochschulwahlversammlung vom 28. August 2017 sowie die - unwidersprochen gebliebenen - Angaben der Beigeladenen zu 1. im Schriftsatz vom 5. Februar 2018). Zum anderen berichtete der Vorsitzende der Findungskommission entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung der Hochschulwahlversammlung der Beigeladenen zu 1. vom 5. November 2015 im Rahmen der 5. Sitzung der Hochschulwahlversammlung am 6. Oktober 2017 über den Gang des Auswahlverfahrens sowie die Entscheidung der Findungskommission. Im Anschluss hieran bestand für die Mitglieder der Hochschulversammlung die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Vor diesem Hintergrund bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines unzureichenden Erkenntnisfundaments der Mitglieder der Hochschulwahlversammlung.

7.

Schließlich folgt die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin (erst) durch das Schreiben des Antragsgegners vom 7. März 2018 in rechtlich verbindlicher Weise über den Ausgang des Auswahlverfahrens (sog. Konkurrentenmitteilung) informiert wurde. Zwar ist diese (erst) im laufenden gerichtlichen Verfahren im Anschluss an einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis ergangen, was offenbar dem Umstand geschuldet ist, dass das Ministerium sich hierfür (bislang) nicht zuständig gesehen hat. Die sog. Konkurrentenmitteilung vom 7. März 2018 enthält aber - und hierauf kommt es entscheidend an - weder eine vollständige Nachholung noch eine Auswechselung der hier maßgeblichen Auswahlerwägungen. Sie wiederholt vielmehr (lediglich) die Auswahlerwägungen der Findungskommission im Rahmen ihrer 2. Sitzung am 18. Mai 2017. Über diese Sitzung findet sich im übersandten Verwaltungsvorgang ein Protokoll, in welchem die wesentlichen Erwägungen der Findungskommission, die Antragstellerin nicht der Hochschulwahlversammlung zur Wahl vorzuschlagen, schriftlich niedergelegt sind (vgl. hierzu ausführlich unter Gliederungspunkt II. 4). Über den Inhalt dieses Protokolls und damit über die wesentlichen Auswahlerwägungen hätte sich die Antragstellerin im Wege der Einsicht in den Besetzungsvorgang Kenntnis verschaffen können. Hierfür stand der Antragstellerin auch ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung, da sie bereits durch das Schreiben des Vorsitzenden des Hochschulrates (in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Findungskommission) vom 21. Juni 2017, das zwar keine sog. Konkurrentenmitteilung darstellt, sondern als unselbständiger Zwischenschritt im Sinne einer Sachstandsmitteilung zu qualifizieren ist, von der Entscheidung der Findungskommission in Kenntnis gesetzt wurde. Eine unzumutbare Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragstellerin kann folglich nicht angenommen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, entspricht der Billigkeit, weil sie einen (Ablehnungs-)Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Dies gilt hingegen nicht für den Beigeladenen zu 2., so dass seine außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären waren.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Danach ist hier im Ergebnis auszugehen von einem Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen Satz 4 der vorgenannten Vorschrift und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks) der der Antragstellerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe W 3 LBesG NRW zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängig sind. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der zum 1. April 2017 erfolgten Besoldungserhöhung der im Tenor festgesetzte Streitwert (Januar bis März 2017: 6.179,98 Euro x 3 = 18.539,94 Euro; April bis Dezember 2017: 6.303,58 Euro x 9 = 56.732,22 Euro; Jahressumme: 75.272,16 Euro dividiert durch den Faktor 4).

Referenznummer:

R/R9024


Informationsstand: 27.02.2020