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Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) - SGB IX a. F.

Erster Teil: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 5: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

SGB 9 § 39 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 136) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

17.07.2017

Geltungszeit:

Außer Kraft getreten am 01.01.2018
abgelöst durch SGB IX § 56

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Dis...

Referenznummer:

R/RSGB9039