Urteil
Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben - Erreichen der Altersgrenze für den Bezug von Rentenleistungen - Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz

Gericht:

VGH Hessen 10. Senat


Aktenzeichen:

10 A 1852/18


Urteil vom:

27.02.2020


Grundlage:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2017 - 11 K 4774/16.F - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Rechtsweg:

VG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.01.2017 - 11 K 4774/16

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz.

Der am ... 1951 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB von 100 (Blindheit beidseitig) mit den Merkzeichen: G H RF BI B. Seit August 2012 erhielt der Kläger Leistungen im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit für eine Assistenzkraft, zuletzt mit Bescheid vom 28. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 in Höhe von monatlich 1.650,00 EUR (22 Wochenstunden). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Leistung nur bis zum 30. Juni 2016 gewährt werden könne, da der Kläger ab 1. Juli 2016 eine Altersrente beziehe und daher Leistungen im Rahmen der begleitenden Hilfe nicht mehr möglich seien.

Mit Schreiben vom 6. April 2016 beantragte der Kläger die weitere Bewilligung seiner Assistenzkraft vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017. Die Arbeitsassistenz ermögliche ihm trotz seiner Blindheit seine Tätigkeit als selbstständiger Lehrer und Berater sowie als Gewerbetreibender fortzuführen. Die bisher gewährte Unterstützung von 1.650,00 EUR monatlich erlaube ihm die Beschäftigung eines qualifizierten Arbeitsassistenten in einem zeitlichen Umfang von 22 Wochenstunden.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz des Klägers ab 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 ab.

Am 5. Juli 2016 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 zurückwies.

Mit am 23. November 2016 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.

Mit zuvor am 19. Juli 2016 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begehrte er die Leistung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 17. August 2016 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (7 L 2396/16.F). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 zurück (10 B 2438/16).

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage ausgeführt, dass er langjährig selbstständig tätig sei und derzeit aus dieser Tätigkeit ein Jahreseinkommen in Höhe von etwa 23.000 EUR erziele. Die von ihm zu erwartende gesetzliche Rente als auch die zu erwartenden Renten aus künftigen privaten Versicherungen ermöglichten es ihm nicht, seine Erwerbstätigkeit zum 30. Juni 2016 einzustellen. Er müsse vielmehr erwerbstätig bleiben, damit er seinen Lebensunterhalt auf einem angemessenen Niveau sichern könne. Aufgrund seiner anerkannten Behinderung könne er dies nur mit einer Arbeitsassistenzkraft. Seine selbstständige berufliche Tätigkeit wolle er als Teil seiner selbstgewählten Lebensgestaltung solange wie möglich beibehalten. Zu berücksichtigen sei, dass eine Weiterführung der Tätigkeit für jemanden ohne Behinderung ohne weiteres möglich sein würde. Die Versagung von notwendigen Sozialleistungen zum Ausgleich seiner Behinderung erscheine ihm unter dem Aspekt des Alters diskriminierend, insbesondere enthalte der Text des § 102 Abs. 4 SGB IX seiner Auffassung nach keine Rechtfertigung. Ausschließlich das Erreichen des Renteneintrittsalters sei kein Grund für die Leistungsversagung. Die Heranziehung dieses Kriteriums stelle eine Altersdiskriminierung im Sinne von § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG - dar.


Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Arbeitsassistenzkosten des Klägers in Höhe von monatlich 1.650,00 EUR über den 30. Juni 2016 hinaus zu tragen und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren festzustellen.


Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat ausgeführt, dass die Mittel der Ausgleichsabgabe einer strengen Zweckbindung unterlägen. Entgegen der Ansicht des Klägers könne jedoch der mit dem SGB IX verfolgte Zweck aufgrund des Bezugs einer Altersrente nicht mehr erfüllt werden. Es bedürfe dann nicht mehr der Förderung einer Teilhabe am Arbeitsleben. Der Zweck des SGB IX sei es, schwerbehinderte Menschen dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern. Bei Menschen, die bereits eine Altersrente bezögen, sei dies nicht (mehr) der Fall. Der Begriff des Arbeitslebens knüpfe dabei nicht allein an die subjektiven Bedürfnisse und Wünsche des schwerbehinderten Menschen an, sondern an den gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase des menschlichen Lebens, welche mit Eintritt in das Rentenalter in der Regel ihren Abschluss finde. Dass die vom Kläger bezogene Altersrente für die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards nicht ausreiche, sei ein behinderungsunabhängiges Problem, dem nicht mit Leistungen der Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben begegnet werden könne.

Mit Urteil vom 13. Januar 2017 hat die Einzelrichterin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf weitere Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz nicht zustehe. Der spezifische Zweck der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben sei bei dem Kläger mit dem Erreichen der Altersgrenze für den Bezug von Rentenleistungen entfallen. Der Beklagte habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass es im Fall des Bezugs einer Altersrente der Förderung einer Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr bedürfe. Dem Schwerbehinderten solle die Aufnahme einer Beschäftigung und dadurch die ausschließliche Sicherung des Lebensunterhalts ermöglicht werden, sofern dadurch der Bezug von Rentenleistungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben oder in der Höhe verringert werden könne. Dieser Zweck werde obsolet, wenn die Altersrente behinderungsunabhängig wegen Erreichens der entsprechenden Altersgrenze gezahlt werde. Dass die vom Antragsteller bezogene Altersrente für die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards nicht ausreiche, sei ein behinderungsunabhängiges Problem, dem nicht mit Leistungen der Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben begegnet werden könne. Vordringlicher Sinn und Zweck des SGB IX sei die Sicherung und die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies sei aber bei Menschen, die bereits eine Altersrente bezögen, nicht (mehr) der Fall. Der Begriff des Arbeitslebens knüpfe dabei nicht allein an die subjektiven Bedürfnisse und Wünsche des schwerbehinderten Menschen an, sondern an den gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase des menschlichen Lebens, welche mit Eintritt in das Rentenalter in der Regel ihren Abschluss finde. Mit dem Erreichen des Ruhestandsalters könne der Zweck einer Leistung nicht mehr darin bestehen, den behinderten Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren. In der Versagung der weiteren Arbeitsassistenz liege auch keine Benachteiligung des Klägers wegen des Alters im Sinne des allgemeinen Gleichstellungsgesetzes. Die begriffliche Bestimmung des Tatbestandsmerkmals "Arbeitsleben", wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe vorgenommen habe, die nach Ermessen zu gewähren sei, passe auch auf die vorliegende Konstellation. Es werde an die tatbestandliche Voraussetzung des Arbeitslebens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeknüpft, die ungeachtet eines Ermessens auf der Rechtsfolgenseite übereinstimme. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seiner Beschwerdeentscheidung zur Bedeutung der Aufkommensseite und der Begrenztheit der Mittel und zur Limitierung der Förderung bei dem nachgebildeten Anspruch ("unter den entsprechenden Voraussetzungen" - § 21 SchwbAV) für Selbständige mit dem Erreichen der Altersgrenze würden geteilt.

Gegen dieses, ihm am 16. Januar 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt, welche vom Senat mit Beschluss vom 4. September 2018 zugelassen worden ist.

Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, das Bundesverwaltungsgericht verbinde in dem Begriff des Arbeitslebens die Arbeit mit dem sozialen Rahmen, in dem sie sich vollziehe. Damit knüpfe dieser nicht allein an die subjektiven Bedürfnisse und Wünsche des schwerbehinderten Menschen an, sondern werde auch in zeitlicher Hinsicht maßgeblich geprägt durch den gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die Arbeitsphase des menschlichen Lebens vollziehe. Ausgehend davon könne aber für die Frage nach dem Ende des Arbeitslebens nicht pauschal für sämtliche Betätigungsfelder unter generellem Einschluss von Selbstständigen auf die (rentenversicherungsrechtliche) Regelaltersgrenze (§§ 35, 235 SGB VI) abgestellt werden. Vielmehr könne bei Letzteren schon dann nicht von einem entsprechenden gesellschaftlichen Rahmen ausgegangen werden, wenn für den betreffenden Tätigkeitsbereich eine nennenswerte Anzahl von Selbstständigen über das betreffende Alter hinaus ihren Beruf ausübe oder dies aus anderen Gründen als üblich erscheine. Dann gehöre auch dies zum Arbeitsleben im Sinne des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F., für das unter den diesbezüglichen weiteren Voraussetzungen begleitende Hilfe zu leisten sei. Die Zahlungsverpflichtung knüpfe zwar an die nicht ausreichende Beschäftigung behinderter Menschen als Arbeitnehmer an, daraus lasse sich aber nicht schließen, dass dies einer Verwendung der Mittel zur Unterstützung einer selbstständigen Tätigkeit entgegenstehe, wenn diese - entsprechend dem gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase des menschlichen Lebens - im Einzelfall ungeachtet des Überschreitens der Regelaltersgrenze dem Arbeitsleben zuzurechnen sei. Die begrenzten Mittel seien ohnehin nicht nur für die Kosten der Arbeitsassistenz, sondern auch noch für andere Aufgaben des Integrationsamtes zu verwenden. Hierdurch unterscheide sich die Bewirtschaftung dieser Mittel aber nicht grundlegend von der Bewirtschaftung anderer Finanzmittel. Die Verwendung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe entbinde daher nicht von der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Kosten einer Arbeitsassistenz. Die Finanzierung aus der Ausgleichsabgabe vermöge es demnach nicht zu rechtfertigen, den Kläger als schwerbehinderten Menschen für den hier maßgeblichen Zeitraum von der Unterstützung durch Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz auszunehmen. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob ein Arbeitgeber seine Pflicht zur Einstellung von behinderten Arbeitnehmern auch dadurch erfüllen könne, dass er einen behinderten Arbeitnehmer beschäftige, der bereits Altersrente beziehe, bereits beschäftigt habe. Diese Frage habe das Gericht eindeutig bejaht und das vorgenannte höchstrichterliche Urteil werde bis heute in der Verwaltungspraxis zugrunde gelegt. Weiterhin ergebe sich aus den arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen der Behindertenintegration ebenfalls nicht, dass auch für Selbstständige stets an das Erreichen des Rentenalters anzuknüpfen sei. Etwas Anderes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Eingliederungshilfe, wonach die Gewährung von Eingliederungshilfe mit Erreichen des Ruhestandsalters nicht mehr dem Zweck dienen könne, den behinderten Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren. Dies gelte schon deshalb, weil es in dem zu Grunde liegenden Fall um die Betreuung im Förderbereich einer Förderwerkstatt für behinderte Menschen und nicht um selbstständig tätige Behinderte gegangen sei.

Aus der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung lasse sich für den vorliegenden Fall ein striktes Abstellen auf das Erreichen des "Rentenalters" als Endzeitpunkt für Hilfen nach § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. ebenso wenig herleiten. Es könne nicht angenommen werden, dass der Anspruch auf eine Arbeitsassistenz für selbstständig tätige schwerbehinderte Menschen dem Anspruch von schwerbehinderten Arbeitnehmern nachgebildet sei und deshalb auch in zeitlicher Hinsicht nicht über diesen hinausgehen könne. Insbesondere sei der Verordnung nicht die Systematik einer Übertragung der Förderung auf Selbstständige zu entnehmen, mit der Folge, dass auch bei Selbstständigen mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze der Anspruch auf Mittel für eine notwendige Arbeitsassistenz ende. Die Übernahme von Arbeitsassistenzkosten sei erstmals als § 31 Abs. 3a des Schwerbehindertengesetzes eingeführt worden. Nach der allgemeinen Begründung zum entsprechenden Gesetzentwurf habe damit dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung getragen werden sollen. Vor dem Hintergrund einer vom Gesetzgeber festgestellten überdurchschnittlichen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen habe ihre Chancengleichheit im Arbeits- und Berufsleben verbessert und ihre Arbeitslosigkeit schnellstmöglich abgebaut werden sollen. Dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen komme damit im Rahmen der auf die Erwerbstätigkeit bezogenen Regelungen des 9. Buches Sozialgesetzbuch zwar eine wesentliche Bedeutung zu, das bedeute aber nicht, dass drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit zugleich eine notwendige Bedingung für das Eingreifen dieser Regelungen im allgemeinen und speziell der Vorschriften des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. sei. Dies ergebe sich schon aus dem ebenfalls verfolgten Ziel der Verbesserung der Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben im Vergleich zu nicht behinderten Menschen. Dem solle nicht nur bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung, sondern während der gesamten Zeitdauer der Erwerbstätigkeit Rechnung getragen werden, was bei Selbstständigen auch einen Zeitraum nach Erreichen der für abhängig Beschäftigte maßgeblichen Regelaltersgrenze einschließen könne. Nichtbehinderten Menschen stehe es frei zu entscheiden, wie sie ihre Arbeitskraft einsetzten. Namentlich könnten sie nach eigenem Gutdünken darüber befinden, welchen Beruf sie ergreifen wollten, ob sie diesem ihre Arbeitskraft vollumfänglich widmeten oder sie anteilig auf mehrere Erwerbstätigkeiten aufteilten. Für den schwerbehinderten Kläger könne aus den dargelegten Gründen nichts Anderes gelten.

In die gleiche Richtung wiesen § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB IX n.F., wonach die von den Integrationsämtern durchgeführte begleitende Hilfe im Arbeitsleben dahin wirken solle, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absänken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt würden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln könnten sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt würden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten. Die Maßnahmen zielten damit auch darauf ab, dem schwerbehinderten Menschen eine vollständige Umsetzung seiner vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Erwerbsleben zu ermöglichen und diese darüber hinaus weiterzuentwickeln. Dem liege das Verständnis eines Menschen zugrunde, bei dem sich auch im Beruf die Persönlichkeit entfalte und der seine Arbeitskraft hierfür einsetze. Deshalb sei es (ebenso wie bei einem nicht behinderten Menschen) grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, welchem Beruf er nachgehe, ob er diesem seine Arbeitskraft voll umfänglich widme oder ob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetze und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte. Entsprechendes gelte für den Endzeitpunkt, wenn eine nennenswerte Zahl vergleichbar selbstständig Tätiger über die Regelaltersgrenze hinaus tätig sei oder dies aus anderen Gründen gesellschaftlich als üblich angesehen werde.


Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juni 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 zu verpflichten, die Kosten der vom Kläger beschäftigten Arbeitsassistenz in Höhe von 1.650,00 EUR monatlich über den 30. Juni 2016 hinaus zu übernehmen und dem Kläger zu erstatten.


Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er äußert zunächst Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung, weil der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen Antrag gestellt habe. Ungeachtet dessen sei die Berufung unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Zweck der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben mit dem Erreichen der Altersgrenze für den Bezug von Rentenleistungen entfallen sei. Die im Gesetz enthaltenen Leistungen und Maßnahmen dienten vor allem dazu, die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen zu bekämpfen und diese dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern. Der durch das Schwerbehindertenrecht bezweckte Abbau der Arbeitslosigkeit sowie die dauerhafte Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt könne nur zu einem Zeitpunkt erreicht werden, der vor der Regelaltersgrenze liege, da mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze die Arbeitsphase des menschlichen Lebens nach der allgemeinen Betrachtung ihren Abschluss gefunden habe. Damit könne ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer dauerhaften Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gesprochen werden. Der Kläger wende zwar ein, dass für die Frage nach dem Ende des Arbeitslebens nicht pauschal für sämtliche Betätigungsfelder unter generellem Einschluss von Selbstständigen auf die (rentenversicherungsrechtliche) Regelaltersgrenze abgestellt werden könne, zumal nicht von einem entsprechenden gesellschaftlichen Rahmen auszugehen sei, wenn für den betreffenden Tätigkeitsbereich eine nennenswerte Anzahl von Selbstständigen über das betreffende Alter hinaus ihren Beruf ausübe. Mit diesem Einwand könne er jedoch nicht gehört werden, weil er in seiner Berufungsbegründung nicht dargelegt habe, dass für seinen Tätigkeitsbereich tatsächlich eine nennenswerte Anzahl von Selbstständigen über die Regelaltersgrenze hinaus ihren Beruf ausübe. Doch selbst wenn man hiervon ausginge, wäre eine Leistungsgewährung aufgrund der besonderen Zweckrichtung des SGB IX nicht möglich.

Der Kläger führe zwar unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2018 - 5 C 9/165 C 9/16 - zutreffend aus, dass eine (drohende) Arbeitslosigkeit keine notwendige Bedingung für die Gewährung einer Leistung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sei. Dies führe jedoch in dem hier zu entscheidenden Fall zu keiner anderen Beurteilung. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stehe lediglich fest, dass ein Schwerbehinderter seinen bisherigen Arbeitsplatz aufgeben bzw. den Umfang seiner bisherigen Tätigkeit reduzieren könne, um sich (daneben) eine selbstständige Tätigkeit aufzubauen, für die eine Arbeitsassistenz notwendig werde. In einem solchen Fall verliere der schwerbehinderte Mensch seinen Anspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz nicht, da es grundsätzlich seine Sache sei, zu entscheiden, welchem Beruf er nachgehe, ob er diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widme oder ob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetze, und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte. Allerdings dürfe nicht übersehen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgehe, der sich von dem vorliegenden grundlegend unterscheide. In der Entscheidung habe der betreffende Schwerbehinderte die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und sich daher noch "mitten im Arbeitsleben" befunden. Der Zweck der begleitenden Hilfe nach dem SGB IX - die Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. ihre dauerhafte Eingliederung - hätten hier also noch erreicht werden können. Im Falle des Klägers sei dies jedoch anders zu bewerten. Der grundsätzliche Zweck der dauerhaften Eingliederung sei gerade nicht mehr erreichbar. Vor diesem Hintergrund greife auch der weitere Einwand des Klägers nicht, das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Verwendung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe nicht von der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Kosten einer Arbeitsassistenz entbinde. Auch diese Aussage des Bundesverwaltungsgerichts sei unter Berücksichtigung der Tatsache zu bewerten, dass in dem konkreten Fall die arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen des SGB IX aufgrund nicht erreichter Regelaltersgrenze noch erreichbar gewesen seien, was hier nicht der Fall sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 B 2438/16 sowie den einschlägigen Behördenvorgang des Beklagten (vier Hefter), die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die durch den Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist nach am 7. September 2018 erfolgter Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung mit am 2. Oktober 2018 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz binnen der Monatsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass in dem Begründungsschriftsatz - anders als in § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO gefordert - ein bestimmter Antrag (noch) nicht enthalten ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist nämlich, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will (BVerwG 9 B 549/00 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 60, auch juris Orientierungssatz 2). Ein ausdrücklicher Antrag ist entbehrlich, wenn das Rechtsschutzziel eindeutig feststeht (Stuhlfauth in Bader, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., § 124a Rn. 36 m.w.N.) Dies trifft auf den Schriftsatz des Klägers vom 2. Oktober 2018 zu.

Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die vom Beklagten mit Bescheid vom 6. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2016 getroffene Ablehnungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz in Höhe von monatlich 1.650,00 EUR nicht zu. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist über den im Bescheid vom 6. Juni 2016 genannten Zeitraum von einem Jahr hinaus der gesamte Zeitraum, den die Behörde mit ihrer Entscheidung erfassen wollte. Da sich die Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der nach Auffassung des Beklagten der begehrten Leistungsgewährung dauerhaft entgegensteht, erstreckt sie sich auf den (gesamten) Zeitraum gleichbleibender unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Verhältnisse bis in die Zukunft hinein (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9/16 -, juris Rn. 7).

Rechtsgrundlage der begehrten Leistung ist für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2017 die Vorschrift des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F., an deren Stelle ab dem 1. Januar 2018 die inhaltsgleiche Bestimmung des § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. getreten ist (vgl. Art. 1 des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) und die demzufolge für den Zeitraum bis heute die Grundlage des geltend gemachten Anspruchs bildet. Danach haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Diese Vorschrift begründet einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a.a.O., juris Rn. 9). Die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz ist nicht auf unselbstständige berufliche Betätigungen beschränkt, sondern kommt auch für eine selbstständige Tätigkeit des schwerbehinderten Menschen in Betracht, die nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau oder der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a.a.O., juris Rn. 10). Die Voraussetzungen des Kostenübernahmeanspruchs für eine Arbeitsassistenz für eine selbstständige Tätigkeit eines schwerbehinderten Menschen sind in § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. abschließend geregelt (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 5 B 1/18 -, juris Rn. 10). Nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB IX n.F. soll die begleitende Hilfe im Arbeitsleben unter anderem dahin wirken, dass schwerbehinderte Menschen auf geeigneten Arbeitsplätzen beschäftigt werden. Zwar werden Arbeitsplätze durch § 73 Abs. 1 SGB IX a.F. bzw. § 156 Abs. 1 SGB IX n.F. als Stellen definiert, auf denen abhängig Beschäftigte tätig sind. Das führt aber nach allgemeiner Auffassung nicht dazu, dass selbstständige Tätigkeiten eines schwerbehinderten Menschen nicht durch Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz unterstützt werden können (a.A. VG Münster, Urteil vom 26. November 2013 - 6 K 611/11 -, juris Rn. 32 zu § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX a.F.). Arbeitsassistenz kommt auch als Hilfe zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit in Betracht, wie sich aus den Regelungen der §§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB IX a. F. bzw. 185 Abs. 3 Nr. 1c SGB IX n.F. ergibt, die im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ausdrücklich auch Geldleistungen des Integrationsamtes vorsehen (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a.a.O., juris Rn. 10).

Die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz wurde erstmals durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. c des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2008 (BGBl I S.1394, 1398) als § 31 Abs. 3a des Schwerbehindertengesetzes eingeführt. Aussagekräftige Hinweise zur Arbeitsassistenz lassen sich den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien, insbesondere den konkreten Erläuterungen zu dieser Bestimmung nicht entnehmen. Dies gilt ebenso angesichts der im Sommer 2001 erfolgten Übernahme der Regelungen in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch. Bei Heranziehung der allgemeinen Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter ergibt sich, dass mit den Regelungen des Gesetzes dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung getragen werden sollte. Vor dem Hintergrund einer vom Gesetzgeber festgestellten seit Jahren bestehenden überdurchschnittlichen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen sollte die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und ihre Arbeitslosigkeit schnellstmöglich abgebaut werden (BT-Drs.14/3372 S. 15). Dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen kam und kommt damit im Rahmen der auf die Erwerbstätigkeit bezogenen Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eine wesentliche Bedeutung zu, was aber nicht bedeutet, dass drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit zugleich eine notwendige Bedingung für das Eingreifen dieser Regelungen im allgemeinen und speziell der Vorschriften des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. wäre (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a.a.O., juris Rn. 17).

Während andere Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben regelmäßig als Ermessensleistungen ausgestaltet sind, besteht auf die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. ein Rechtsanspruch - ob nur dem Grunde nach oder auch im Umfang wurde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2012 - Au 3 K 11.1545 - juris Rn. 33; VG Halle, Urteil vom 28. August 2008 - 4 A 49/07 -, juris Rn. 32 ff.; gegen Ermessen und für gebundene Entscheidung sowohl hinsichtlich des Anspruchs dem Grunde nach als auch hinsichtlich des Anspruchsumfangs: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2011 - 1687/01 -, juris Rn. 21; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2003 - 15 A 267/01 -, juris Rn. 22; die Frage offenlassend: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 5 B 66/09 -, juris Rn. 5f.). Der nicht ermessensabhängige Anspruch wurde aus der systematischen Stellung des Anspruchs auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz in einem eigenen Absatz (§ 102 Abs. 4 SGB IX) abgeleitet im Verhältnis zu den gesondert im Abs. 3 derselben Vorschrift aufgezählten (Ermessens-) Leistungen und aus dem Gesetzeswortlaut der vorgenannten Vorschriften. Auch der Senat hatte in dieser Frage die Auffassung vertreten, dass § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. dem schwerbehinderten Menschen einen gebundenen Anspruch dem Grunde nach auf Kostenübernahme gewähre, dass die Integrationsämter aber über die Höhe der Kostenübernahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hätten (Hess VGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 A 923/17 -, juris). Doch dieses Verständnis der Vorschriften ist überholt, nachdem der Gesetzgeber hierzu durch Art. 2 des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe - Angehörigen-Entlastungsgesetz - vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, S. 2135) dem § 185 Abs. 5 SGB IX einen Satz 2 angefügt hat, wonach der Anspruch sich auf die Übernahme der vollen Kosten richtet, die für eine notwendige festgestellte Arbeitsassistenz entstehen. Damit ist klargestellt, dass beim Anspruch auf Übernahme der Kosten notwendiger Arbeitsassistenz weder dem Grunde noch der Höhe nach Ermessen besteht (vgl. Düwell, juris PR-ArbR/2020 Anm. 1).

Ob es sich bei der vom Kläger im Umfang von 22 Wochenstunden beschäftigten Arbeitskraft und ihrer Unterstützung des Klägers um eine notwendige Arbeitsassistenz im Sinne des § 102 SGB IX a.F. handelt, kann der Senat vorliegend im Ergebnis dahingestellt sein lassen. Der Gesetzgeber hat in § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. nicht geregelt, was unter einer "notwendigen Arbeitsassistenz" zu verstehen ist. Von der in § 108 SGB IX eingeräumten Verordnungsermächtigung, die das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung regeln soll, hat der Verordnungsgeber bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber hat aber klargestellt, dass die Geltendmachung des Anspruchs unabhängig vom Erlass der Verordnung ist (Bundestagsdrucksache 14/3372, S. 20, 21; vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 3 LB 17/15 -, juris, Rn. 27). Bei dem Begriff der "notwendigen Arbeitsassistenz" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Arbeitsassistenz lässt sich definieren als die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von Menschen mit Schwerbehinderung im Rahmen der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. Nr. 2.1 der "Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen" (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX a.F.).

Bei der Beschäftigung einer Assistenzkraft im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stellt sich in der Sache das Problem der Abgrenzung von spezifisch assistierenden Tätigkeiten der angestellten Arbeitskraft für den selbstständigen Gewerbetreibenden zu Tätigkeiten, die ohnehin einer oder einem Angestellten übertragen würden. Während bei einem als Arbeitnehmer beschäftigten schwerbehinderten Menschen die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz nach Art und Umfang in der Weise bestimmt werden kann, dass es dem schwerbehinderten Menschen erst durch die (Hilfe-)Leistung der Assistenzkraft möglich ist, seine dienstvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, stellt sich dies bei einer Arbeitsassistenz für eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit als schwieriger dar. Als notwendig anzuerkennen sind nur die unterstützenden Tätigkeiten, die der Assistenznehmer behinderungsbedingt nicht selbst erledigen kann, nicht jedoch solche Arbeiten, die üblicherweise im Rahmen einer abhängigen oder selbstständigen Beschäftigung ohnehin durch andere Mitarbeiter erledigt werden. Die eigenständige Arbeitserledigung stellt einen wirtschaftlichen Vorteil für den Selbstständigen dar. Die dem Behördenvorgang zu entnehmenden vom Kläger erbrachten Nachweise sind nach Ansicht des Senats in dieser Hinsicht nicht sehr aussagekräftig. Die Tätigkeitsbeschreibungen ermöglichen keine genaueren Erkenntnisse über die Abläufe zwischen dem Kläger und seiner Assistenzkraft bei der Ausübung der geförderten selbstständigen Tätigkeit. Da die Notwendigkeit der dem Kläger in den letzten Jahren bewilligten Arbeitsassistenz aber zwischen den Beteiligten überhaupt nicht in Streit steht, geht der Senat dem hier nicht weiter nach.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitert jedoch daran, dass der Zweck der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben mit dem Erreichen der Altersgrenze für den Bezug von Rentenleistungen entfallen ist, auch wenn der Kläger sich entschieden hat, seine selbstständige Tätigkeit weiterzuführen. An dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Sichtweise hält der Senat auch im Berufungsverfahren im Ergebnis fest.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass das Gesetz nach seinem Wortlaut eine Altersgrenze nicht ausdrücklich vorsieht. Im Gegensatz zu den Bestimmungen in § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F. bzw. § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX n.F., welche die Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz als Hilfe "zur Erlangung eines Arbeitsplatzes" auf die Dauer von bis zu drei Jahren begrenzen (§ 33 Abs. 3 Satz 2 SGB IX a.F. bzw. § 49 Abs. 8 Satz 2 SGB IX n.F.) und nach denen diese Hilfe als eine "zeitlich befristete berufliche Einstiegshilfe" (BR-Drs. 49/01 S. 320) angelegt ist, enthalten demgegenüber § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. keine derartige Zweckbestimmung und auch keine Höchstdauer der Leistungsgewährung. Die tatbestandliche Anknüpfung an ein in der Regel mehrere Jahrzehnte währendes Arbeitsleben, das durch die Hilfe begleitet werden soll, weist demgegenüber eher darauf hin, dass das Gesetz nicht nur eine punktuelle Unterstützung des schwerbehinderten Menschen (etwa zur Überwindung von Arbeitslosigkeit) ermöglicht, sondern darüber hinausgehend gegebenenfalls auch eine länger andauernde, unter Umständen sogar permanente Hilfe vorsieht (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 24).

Eine zeitliche Limitierung der Gewährung von Mitteln für Arbeitsassistenz folgt jedoch aus dem richtigen Verständnis des Begriffs des Arbeitslebens, der tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs ist und dessen Erstreckung in einer objektiven Weise zu bestimmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Bestimmung des Bedeutungsgehalts dieses Begriffes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass es für den Begriff des Arbeitslebens im Sinne des § 17 Abs. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung auf die subjektiven Bedürfnisse und Wünsche des behinderten Menschen allein nicht ankomme, sondern der Begriff des Arbeitslebens vielmehr an den gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase des menschlichen Lebens anknüpfe, welche mit dem Eintritt in das Rentenalter in der Regel ihren Abschluss finde (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 5 C 26/04 -, juris Rn. 14). An diese Bestimmung des Bedeutungsgehalts des Begriffes Arbeitsleben anknüpfend hat der Senat in seiner Beschwerdeentscheidung ausgehend von dem mit der Arbeitsassistenz verfolgten Zweck der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Auffassung vertreten, dass das Erreichen der Altersgrenze, indiziert durch den Bezugsbeginn der Altersrente, grundsätzlich die tatbestandliche Voraussetzung für eine Förderung "im Arbeitsleben" entfallen lässt. Der Senat orientiert sich dabei an der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der der Begriff des Arbeitslebens an den gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase des menschlichen Lebens anknüpft, die mit Eintritt in das Rentenalter in der Regel ihren Abschluss findet (BVerwG, a.a.O.). Da die Eingliederung bzw. Integration des schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt gerade Zweck der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist, bedeutet eine Förderung der Menschen, auch der selbstständig tätigen Menschen, die bereits das Ruhestandsalter erreicht haben bzw. eine Altersrente beziehen, im Normalfall mit Blick auf die Zweckbestimmung keine zweckentsprechende Verwendung der Mittel.

Soweit in der Rechtsprechung dieses Anknüpfen im Ausgangspunkt an den Rentenbezugsbeginn bzw. die gesetzliche Regelaltersgrenze kritisch gesehen worden ist (VG Schwerin, Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 26, 31; VG Minden, Urteil vom 14. Juni 2019 - 6 K 3300/18 -, juris Rn. 43, 49), kann der Senat dem allerdings nur insoweit folgen, als für die Frage nach dem Ende des Arbeitslebens nicht schematisch und pauschal ("in der Regel") für sämtliche Berufsfelder auf die Regelaltersgrenze abgestellt werden kann. Wird der Begriff des Arbeitslebens in zeitlicher Hinsicht maßgeblich geprägt durch den gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die Arbeitsphase des menschlichen Lebens vollzieht, dann erscheint es in der Sache geboten, für die Frage, wann das Arbeitsleben bei generalisierender Betrachtung endet, primär Blick auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in diesem Zusammenhang zu nehmen. Der gesetzlichen Altersgrenze ist deshalb entgegen der in der genannten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vertretenen Auffassung insoweit eine durchaus große Bedeutung beizumessen, weil auch die allgemeine Anschauung über das Ende der Arbeitsphase des menschlichen Lebens doch sehr stark durch diese wahrzunehmende und wahrgenommene Zäsur geprägt ist. Mit dem Renteneintrittsalter, das derzeit sukzessive von 65 auf 67 Jahre ansteigt (§ 235 SGB VI), wird nach allgemeiner Anschauung das (übliche) Ende des Arbeitslebens verbunden.

Soweit in der angegebenen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte darauf hingewiesen worden ist, dass nicht pauschal für sämtliche Betätigungsfelder unter generellem Einschluss von Selbstständigen auf die (rentenversicherungsrechtliche) Regelaltersgrenze (§§ 35, 235 SGB VI) abgestellt werden dürfe, ist dem - wie bereits erwähnt - im Grundsatz nicht zu widersprechen. Wird etwa einem selbstständig ausgeübten Beruf beispielsweise in Gestalt einer freiberuflichen Tätigkeit nachgegangen und stellt sich die soziale Realität bei der Beendigung der Arbeitsphase der in einem solchen Tätigkeitsfeld ihren Beruf Ausübenden so dar, dass in der Praxis die Mehrheit bis zu einer von der Regelaltersgrenze abweichenden Altersgrenze berufstätig ist, so ist dem in diesen Berufsbereichen auch bei der Förderung Schwerbehinderter zur Teilhabe am Arbeitsleben Rechnung zu tragen. Der die Vorgabe bildende gesellschaftliche Rahmen stellt sich dann erkennbar anders dar. Wird etwa für bestimmte Bereiche eine Altersgrenze für die Berufsausübung selbst durch eine gesetzliche Regelung oder eine Berufsordnung vorgeschrieben, so zeigt sich darin, dass eine Tätigkeit über die (sonstige) Regelaltersgrenze hinaus als üblich angesehen werden kann. So erreichen etwa Notare die Altersgrenze erst mit dem Ende des Monats, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden (§ 48a BNotO) und bestimmte öffentlich bestellte Sachverständige erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres, wenn und soweit diese Altersgrenze in den Berufsordnungen durch sozialpolitische Ziele im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24/11 -, juris). Wenn sich für bestimmte Berufsbereiche anhand empirischer Daten deutlich feststellen lässt, dass die Mehrheit bis zu einem Alter tätig ist, welches deutlich jenseits der gesetzlichen Regelaltersgrenze liegt, dann spricht alles dafür, von einem solchen abweichenden Referenzrahmen auszugehen. Nur bei dem Vorliegen solcher Besonderheiten ist deshalb davon auszugehen, dass nach allgemeiner Auffassung - und nicht nur als individuelle Entscheidung - das Arbeitsleben als Anknüpfungspunkt für eine Förderung der Teilhabe und der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen der Behindertenintegration über das Rentenalter hinausgeht.

Da der gesellschaftliche Rahmen die Maßgabe bildet, ist aber auf einer objektiven Bestimmung der zeitlichen Grenze des Arbeitslebens zu bestehen. Man wird deshalb die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom Januar 2018, die da lautet, es sei grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen, zu entscheiden, welchem Beruf er nachgehe, ob er seine Arbeitskraft anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzen wolle und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9/16 -, juris Rn. 15), nicht in der Weise fortsetzen dürfen, und ob er bis zum 75. Lebensjahr oder darüber hinaus weiter arbeiten und selbstständig tätig sein möchte (mit dieser Tendenz aber VG Schwerin, Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 33) . Die angeführten Argumente der Chancengleichheit und auch der vollen Verwertung von Fähigkeiten und Kenntnissen ließen sich teilweise auch insoweit heranziehen. Dabei übersieht auch der Senat nicht, dass die Leistungen des Integrationsamts als begleitende Hilfe im Arbeitsleben auch dem Ziel dienen, dass Schwerbehinderte ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln und sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen behaupten können, so dass ihre Chancengleichheit verbessert wird; denn dem liegt das Verständnis eines Menschen zugrunde, wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, bei dem sich auch im Beruf die Persönlichkeit entfaltet und der seine Arbeitskraft dafür einsetzt. Eine vollständige Subjektivierung - der Antragsteller möchte seine selbstständige Berufstätigkeit als Teil seiner selbst gewählten Lebensgestaltung so lange wie möglich beibehalten - würde aber nach Auffassung des Senats sachlich eine vom Gesetzgeber so ganz sicher nicht gewollte Ausweitung des Anspruchs ohne erkennbare Abgrenzbarkeit bedeuten, die auch bei Berücksichtigung der Aufkommensseite der eingesetzten Mittel und der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung so nicht vorgesehen gewesen sein dürfte. Wie wäre ansonsten etwa zu verfahren mit einem schwerbehinderten Menschen, der sein vorheriges Arbeitsleben lang als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer tätig war, und der kurz vor oder nach Erreichen der Altersgrenze statt seines - vielfach schlicht erzwungenen - Eintritts in den Ruhestand nun eine selbstständige freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit begönne und für diese sodann eine Arbeitsassistenz beanspruchte?

Wenn der Kläger demgegenüber ausführt, das Arbeitsleben ende nicht notwendig mit dem Eintritt in das Rentenalter und hierzu etwa auf das Gesetzesvorhaben zur Einführung der "Flexi-Rente" verweist, das die Attraktivität des Weiterarbeitens über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus erhöhen solle, wird damit die vom Senat übernommene und als entscheidende begriffliche Bestimmung und zeitliche Abgrenzung des "Arbeitslebens" durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelte Definition nicht widerlegt. Auch der Hinweis des Klägers auf den Anstieg des Anteils der geringfügig Beschäftigten im Rentenalter an der Gesamtbevölkerung vermag eine Nichtanwendbarkeit der Begriffsbestimmung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des "Arbeitslebens" auf die Leistung der Arbeitsassistenz nicht zu begründen. Soweit es zukünftig zu einer Auflösung einer starren Altersgrenze bzw. deren Flexibilisierung kommen sollte und Arbeitnehmer ganz individuell die Beendigung des Arbeitslebens bestimmen können sollten, käme auch die Gewährung der Arbeitsassistenz zur Teilhabe am Arbeitsleben über den Zeitpunkt der Regelaltersgrenze hinaus in Betracht. Dafür wäre aber auch nach dem Dafürhalten des Senats das Ergehen der Verordnung nach § 191 SGB IX n.F. (§ 108 SGB IX a.F.) Voraussetzung.

Auch wenn eine eingetretene Arbeitslosigkeit nicht zwingende Voraussetzung für eine Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitserleben ist, sind die mit der Einführung bestimmter Maßnahmen und Ansprüchen verbundenen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen der Behindertenintegration zu beachten. Diesen wird nach dem Dafürhalten des Senats nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn unter ausschließlicher Betonung des Aspekts der Verbesserung der Chancengleichheit der Wille zur Berufstätigkeit weit jenseits der gesetzlichen Altersgrenze gelten lassen wird. Wäre es, um die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung zur Teilzeittätigkeit aufzugreifen, ebenso wie bei einem nicht behinderten Menschen grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden und nach eigenem Gutdünken darüber zu befinden, wie lange er eine assistenzgestützte selbstständige Berufstätigkeit ausüben will, so erscheint eine Förderung einer solchen selbstständigen Tätigkeit - im Extremfall bis ins Greisenalter - mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe für eine Arbeitsassistenz nicht deren Förderzweck zu entsprechen. Soweit dies als eine nicht statthafte "Engführung" des Förderzwecks des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. bezeichnet worden ist (vgl. VG Minden, Urteil vom 14. Juni 2019 - 6 K 3300/18 -, juris Rn. 69), kann dem nicht gefolgt werden. Gerade wenn man den Begriff des "Arbeitslebens" aus dem gesellschaftlichen Rahmen heraus definiert, in dem sich eine Arbeitstätigkeit vollzieht, so ist der Ruhestandseintritt mit Rentenbezugsbeginn mit Blick auf die Behindertenintegration auf dem Arbeitsmarkt und im Berufsleben eine sinnvolle und vom Gesetzgeber letztlich auch so gewollte Anknüpfung, wenn man auf der anderen Seite diese Grenze nicht als absolut und allein gültig betrachtet.

Aufgrund der Maßgeblichkeit des gesellschaftlichen Rahmens, in dem sich eine Berufstätigkeit vollzieht, erfordert die Bestimmung der für Leistungsansprüche maßgebenden Dauer des Arbeitslebens und gegebenenfalls einer von der Regel abweichenden Altersgrenze eine berufsfeldspezifisch differenzierte Betrachtung der Lebenswirklichkeit. Die Rahmenbedingungen können auf den unterschiedlichen Berufsfeldern unterschiedlich ausgestaltet sein und dementsprechend unterschiedliche Folgen für die Dauer des Arbeitslebens hervorrufen. Was die beiden Bereiche betrifft, in denen der Kläger selbstständig tätig ist, so ist für die Frage, ob es sich um Berufsfelder handelt, in denen das Arbeitsleben nach dem geltenden sozialen Rahmen später endet als dies durch die Regelaltersgrenze indiziert wird, wenn nicht allein, so doch ganz überwiegend auf den gewerblich unternehmerischen Teilbereich der Betätigung des Klägers abzustellen. Dies folgt nach Auffassung des Senats zwingend daraus, dass der sich in den Verwaltungsakten befindende "Stunden- und Verwendungsnachweis Arbeitsassistenz vom 3.8. - 31.10.2015" eine deutlich überwiegende Tätigkeit in diesem Bereich belegt und auch die zuletzt vorgelegten Umsatzzahlen der gewerblichen Tätigkeit des Klägers dies gebieten. Die Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen - auch von Retouren - der vom Kläger vertriebenen Geräte steht danach sehr deutlich im Mittelpunkt der Assistenztätigkeit.

Der Senat vermag bei Auswertung der Auskünfte nicht zu erkennen, dass für den Betätigungsbereich/die Betätigungsbereiche des Klägers Erkenntnisse vorliegen, die einen von der Regelaltersgrenze abweichenden mehrheitlichen Ruhestandseintritt von allen in diesem Bereich arbeitstätigen Personen und damit einen anderen gesellschaftlichen Rahmen des Arbeitslebens zu belegen vermögen. Weder die gewerbliche Betätigung des Klägers mit dem Vertrieb von so genannten Bio Feedbackgeräten noch der Schulungs- bzw. Unterrichtsbereich kennt normativ festgelegte Altersvorgaben, aus deren Vorhandensein (auch) eine überwiegende regelmäßige Berufstätigkeit bis zu diesem Alter gefolgert werden könnte. Aussagekräftiges statistisches Material zu Ruhestandseintritten in einem Berufsfeld Dienstleistung/Versand/Logistik dürfte nicht existieren. Entsprechende Anfragen bei der Industrie- und Handelskammer und bei dem Statistischen Landesamt haben jedenfalls solche nicht zu Tage fördern können. Auf eine entsprechende gerichtliche Anfrage hat der Kläger eine Mitteilung seines Berufsverbandes vorgelegt, dass etwa 20% seiner Mitglieder das Rentenalter überschritten hätten, man allerdings nicht sagen könne, wie viele davon noch berufstätig seien, man aber davon ausgehe, dass in der Regel nach Beendigung der Tätigkeit auch die Mitgliedschaft in dem Verband beendet werde. Diese Auskunft bezieht sich auf die Beratungstätigkeit des Klägers, für die der Kläger weiter darauf hinweist, dass seines Wissens die Altersgrenze für Psychotherapeuten abgeschafft worden sei und seine Tätigkeit sehr vergleichbar sei. In welchem Umfang auch in dem von dem Kläger betriebenen Online-Handel selbstständig tätige Personen über das Rentenalter hinaus berufstätig seien, könne er nicht sagen. Angesichts dieser Sachlage bestimmt die Regelaltersgrenze den begrenzenden Rahmen des Arbeitslebens und erscheint ein Abweichen hiervon nicht gerechtfertigt.

Es stand dem Kläger frei, seine Berufstätigkeit in den beiden Feldern, in denen er auch zuvor tätig war, fortzusetzen, was er ja auch getan hat, eine Förderung hierbei aus den dem Integrationsamt zur Verfügung stehenden Mitteln musste aber nach der gesetzlichen Vorgabe nicht erfolgen. Deshalb war bei zusammenfassender Bewertung die dem Kläger gegenüber erfolgte Ablehnung einer weiteren Gewährung von Leistungen für Arbeitsassistenz über die Regelaltersgrenze hinaus durch den Beklagten rechtmäßig.

Die Berufung ist nach alledem insgesamt zurückzuweisen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Kläger zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Die wesentlichen Rechtsfragen der Reichweite des Anspruchs auf Arbeitsassistenz in Bezug auf selbstständig tätige schwerbehinderte Menschen und deren Beendigung des Arbeitslebens sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang noch nicht geklärt.

Referenznummer:

R/R8759


Informationsstand: 10.09.2021