Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht (§ 151
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750
EUR übersteigt (§ 144
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGG).
2. Gegenstand des Verfahrens bildet der Bescheid des Beklagten vom 10. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2009 (§ 95
SGG), mit dem die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem
SGB XII in Gestalt der Übernahme des Schulentgelts für den Besuch des Sonder-
BVJ an der Schule Ü. in der Zeit vom 01. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 abgelehnt worden ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54
Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 4, 56
SGG), beschränkt auf das tatsächlich von ihren Eltern entrichtete Schulentgelt in Höhe von insgesamt 1.320
EUR (monatlich 110
EUR).
3. Der Klägerin steht für die Zeit vom 01. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten für den Besuch des Sonder-
BVJ an der Schule Ü. in Höhe von 1.320
EUR zu.
a. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung durch den zuständigen (§§ 97
Abs. 1, 98
Abs. 1
SGB XII i.V.m. § 3
Abs. 2 Satz 1
SGB XII) Beklagten kommt
§ 15 Abs. 1 Satz 4, zweite Alternative SGB IX in Betracht. Danach sind selbst beschaffte Leistungen zu erstatten, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Der Beklagte hat jedoch zu Recht die Übernahme der Kosten für das Sonder-
BVJ an der Schule abgelehnt.
Zwar spricht viel dafür, dass die Klägerin gemäß
§ 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Schuljahr 2008/2009 hatte. Insbesondere hat die Klägerin die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII für eine Pflichtleistung erfüllt. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen der Eingliederungshilfe nur an Personen erbracht, die durch eine Behinderung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt und von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1
SGB IX sind erfüllt, wenn - soweit einschlägig - die körperliche Funktion mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bei der Klägerin hat eine Behinderung im bezeichneten Sinne vorgelegen, nämlich eine bronchopulmonale Dysplasie, eine pulmonal-arterielle Hypertonie sowie eine Hypoplasie der linken Lunge und Hypoplasie der linken Lungenarterie (sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie
Prof. Dr. K. vom 02. Dezember 2013; Gutachten der
Dr. K. vom 05. Juni 2008). Diese körperliche Behinderung ist auch wesentlich.
Wie die Beteiligten ist auch der Senat davon überzeugt, dass die Durchführung eines Sonder-
BVJ im Schuljahr 2008/2009 geeignet und erforderlich gewesen ist, um die schulische Ausbildung für einen angemessenen Beruf vorzubereiten. Ausweislich der übereinstimmenden Stellungnahmen der Agentur für Arbeit Ü. vom 03. März 2008 und des Vereins e.V. vom 03. September 2013 ist die Klägerin nach Abschluss der Schulpflicht im G-Hof Ü., einer Sonderschule für Erziehungshilfen, noch nicht berufs- und berufswahlreif gewesen und hat sich persönlich und schulisch (Notenverbesserung in den Fächern Mathematik und Deutsch) noch weiter entwickeln müssen. Insbesondere hat sie seinerzeit noch über keine Berufsidee verfügt und hat erst herausfinden müssen, welche Ausbildung insbesondere im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen für sie in Frage kommt.
b. Jedoch scheitert der Anspruch auf Zahlung des Schulgeldes für den Besuch des Sonder-
BVJ an der Privatschule daran, dass es sich insoweit nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe handelt. Nach
§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den
§§ 26,
33,
41 und
55 SGB IX auch die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Erfasst sind von dem Wortlaut der Vorschrift nur Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (
BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - juris
Rdnr. 15
m.w.N.). Die Schulbildung selbst, also der Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt, obliegt hingegen allein den Schulträgern (
BSG, a.a.O.).
Art. 7
Abs. 1 Grundgesetz (
GG) überträgt dem Staat einen außerhalb des Sozialhilferechts liegenden eigenständigen Unterrichts- und Bildungsauftrag im Schulbereich (
BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris
Rdnr. 21). Dass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule den Regelungen über die Eingliederungshilfe entzogen ist, bestätigt § 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGB XII dadurch, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben sollen. Die schulrechtlichen Verpflichtungen bestehen also grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (
BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - juris
Rdnr. 16).
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des Schulgelds als Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Klägerin ist durch Teilnahme am Sonder-
BVJ an der privaten Schule Ü. ihrer Schulpflicht nachgekommen, der sie seinerzeit unterlegen hat (§§ 10
Abs. 5, 78a
Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz Baden-Württemberg). Zum Kernbereich der Schule gehören dabei alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lernziele zu erreichen, in erster Linie also der (unentgeltliche) Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll (
BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - juris
Rdnr. 17). Damit unterliegt auch das von der Klägerin begehrte Schulgeld unmittelbar diesem Kernbereich, weil die Übernahme des Schulgeldes die von der Schule selbst zu erbringende Leistung, also den Unterricht finanziert, mithin den schulischen Bildungsauftrag erfüllt und keine bloß unterstützende Leistungen in Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung darstellt. Ausweislich des vom Schulträger vorgelegten Schulvertrages hat das Schuldgeld "zur Deckung der Schulkosten" gedient. Ein Entgelt für über den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule hinausgehende unterstützende und außerhalb des schulischen Bereichs stattfindende Hilfen ist ersichtlich mit dem Schulträger nicht vereinbart worden.
c. Das klägerische Begehren scheitert auch daran, dass die Schule Ü. keine vertragsgebundene Einrichtung i.
S. des § 75
Abs. 3
S. 1
SGB XII ist und die Voraussetzungen des § 75
Abs. 4 Satz 1
SGB XII nicht vorliegen.
§ 75
Abs. 3
S. 1
SGB XII lautet: "Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht.
Nach § 75
Abs. 4 Satz 1
SGB XII darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch eine Einrichtung, die keine der in § 75
Abs. 3
SGB XII genannten Vereinbarungen geschlossen hat, nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 76
SGB XII erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen (§ 75
Abs. 4 Satz 2
SGB XII). Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach § 75
Abs. 3
SGB XII abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt (§ 75
Abs. 4 Satz 3
SGB XII).
§ 75
Abs. 3 Satz 1
SGB XII bindet die Übernahme der Vergütung des Einrichtungsträgers für Leistungen in Einrichtungen durch den Sozialhilfeträger an das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer (Einrichtungsträger) (
z.B. Senatsbeschluss vom 03. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - juris
Rdnr. 16; Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II: Sozialgesetzbuch XII, § 75
Rdnr. 45; Flint in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 75
Rdnr. 16; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75
Rdnr. 41; Münder in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 75
Rdnr. 23; Siebel-Huffmann in Beck´scher Online-Kommentar, § 75
SGB XII Rdnr. 6; allgemein zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer
bspw. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1). § 75
Abs. 4
SGB XII regelt die Vergütungsübernahme, wenn die vertragliche Grundlage für das Verhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer - die Vereinbarung nach § 75
Abs. 3
SGB XII - fehlt. Es handelt sich um eine Ausnahme zu der in § 75
Abs. 3
SGB XII normierten Leistungserbringung durch vereinbarungsgebundene Einrichtungen, die restriktiv auszulegen ist (Flint, a.a.O.
Rdnr. 43; Jaritz/Eicher, a.a.O.
Rdnr. 60; Neumann in Hauck/Noftz, § 75
SGB XII Rdnr. 40; Rabe in Fichtner/Wenzel,
SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 75
Rdnr. 3; W. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm,
SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 75
Rdnr. 33; Siebel-Huffmann, a.a.O.
Rdnr. 9).
Vorliegend besteht ein "vertragsloser" Zustand zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger. Dabei erbringt die Schule Ü. als (teil-)stationäre Einrichtung, die in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand sachlicher und personeller Mittel unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist, Leistungen mit Bezug zum Sozial- und Jugendhilferecht und zur Erziehung (§§ 13
Abs. 2, 75
Abs. 1
SGB XII; Senatsbeschluss vom 03. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - juris
Rdnr. 16;
vgl. ferner zum Einrichtungsbegriff
BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007 -
B 8/9b SO 22/06 R - juris
Rdnr. 11; vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R - juris
Rdnr. 13; vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R - juris
Rdnr. 14).
Die Leistungserbringung durch die Schule ist zur Überzeugung des Senats nicht geboten gewesen. Die Besonderheiten des Einzelfalls, die die Leistungserbringung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gebieten, müssen in der Person des bedürftigen Hilfeempfängers, nicht in Bezug auf den Leistungserbringer vorliegen (Senatsbeschluss vom 3. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - juris
Rdnr. 18). Sie erfordern die Hilfegewährung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer, wenn der Bedarf nicht durch einen vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gedeckt werden kann (objektive Unmöglichkeit) oder die Inanspruchnahme der Leistungen eines vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers dem bedürftigen Hilfeempfänger nicht zumutbar ist (subjektive Unmöglichkeit), wobei das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers keine Besonderheit des Einzelfalls begründet (Jaritz/Eicher, a.a.O.
Rdnr. 63; Neumann, a.a.O.
Rdnr. 40 f.). Objektive Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn das zur Bedarfsdeckung notwendige Leistungsspektrum von vereinbarungsgebundenen Leistungserbringern nicht vorgehalten wird (
vgl. Flint, a.a.O.
Rdnr. 44; Jaritz/Eicher, a.a.O.
Rdnr. 63; Münder, a.a.O.
Rdnr. 35;
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - L 23 B 249/07 R - juris
Rdnr. 42).
Vorliegend liegen weder die Voraussetzungen für die Annahme einer objektiven noch einer subjektiven Unmöglichkeit vor. Vielmehr konnte der Bedarf der Klägerin in der vertragsgebundenen Einrichtung des Berufsbildungswerks A. R. gedeckt werden. Wie der Beklagte nach Ermittlungen bei dieser Einrichtung und von der Klägerseite unwidersprochen vorgebracht hat, hat das Berufsbildungswerk A. R. an der Schule auch im Schuljahr 2008/2009 ein Sonder-
BVJ mit dem Ziel angeboten, Lerndefizite aufzuarbeiten, Grundkenntnisse und Fertigkeiten in der Computeranwendung zu vermitteln, verschiedene berufliche Tätigkeiten kennenzulernen, auf einen Beruf vorzubereiten, Arbeitstugenden zu vermitteln sowie bei der Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen durch Betriebe behilflich zu sein. Nach Auskunft des Berufsbildungswerkes A. gegenüber dem Beklagten ist davon auszugehen, dass die Klägerin für das Schuljahr 2008/2009 einen Platz für das Sonder-
BVJ an der Schule bekommen hätte. Dabei werden an der Schule kleine Klassen (8 bis 10 Schüler) gebildet. Die Betreuung und intensive Förderarbeit findet durch wenige Bezugslehrer statt. Weiterhin ist - durch das Vorhalten eigener Werkstätten - eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis gegeben. Schließlich besteht an der Schule das Angebot, durch eine Zusatzprüfung ein dem Hauptschulabschluss vergleichbaren Bildungsabschluss zu erreichen. Ausweislich der Auskunft des Vereins e.V. durch den Klassenlehrer M. vom 03. September 2013 hatte das Sonder-
BVJ an der Schule Ü. insbesondere das Ziel, den Hauptschulabschluss zu verbessern und eine den Neigungen und gesundheitlichen Voraussetzungen der Klägerin entsprechende Berufsausbildung herauszufinden. Dieses Ziel ist mit einer Mischung aus Unterricht sowie Tages- und Blockpraktika, die außerhalb der Schule - u.a. am O. - stattgefunden haben, und Berufsberatung erreicht worden. Dass das von der Schule durchgeführte Sonder-
BVJ dem vom Berufsbildungswerk A. an der Schule angebotenen Sonder-
BVJ nach Inhalt, Struktur, Ablauf und Betreuung nicht entsprochen hat, hat die Klägerin weder aufgezeigt, noch ist dies für den Senat aus den dargelegten Umständen ersichtlich. Insbesondere ist im Hinblick auf die von der Klägerin angeführte Betreuungsrelation festzustellen, dass auch in der Schule des Berufsbildungswerks A. kleine Klassen mit 8 bis 10 Schülern vorgehalten werden sowie eine intensive Betreuung und kontinuierliche Förderarbeit durch wenige Bezugslehrer gewährleistet ist.
Der Klägerin ist die Inanspruchnahme der Leistungen des vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers Berufsbildungswerk A. in R. zumutbar gewesen. Die Klägerin macht insofern geltend, dass ihr die werktäglichen Fahrten von ihrem Wohnort Ü. an den Schulort R. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen seien. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass während des Sonder-BJV nicht durchgehend eine werktägliche Anwesenheit in der Schule notwendig gewesen ist. Vielmehr ist wesentlicher Bestandteil eines Sonder-
BVJ - sowohl an der Schule als auch an der Schule - die Durchführung verschiedener Praktika außerhalb der Schule. So hat die Klägerin ausweislich der Stellungnahme des Klassenlehrers M. vom 03. September 2013 ein Praktikum am O. in W., mithin in der Nähe des von ihr abgelehnten Berufsbildungswerks Ravensburg, absolviert und schon während des Schuljahres 2008/2009 nicht unwesentliche Anfahrwege zurückgelegt (Wohnort / O. W.
ca. 49
km). Umgekehrt erscheint es möglich, dass die im Rahmen eines an der Schule durchgeführten Sonder-
BVJ zu absolvierenden Praktika jedenfalls teilweise möglichst wohnortnah organisiert worden wären. Unabhängig davon ist der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin gesundheitlich in der Lage gewesen ist, die Schule in R.(Wohnort / Schule
ca. 45
km) aufzusuchen. Der Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie
Prof. Dr. K., der die Klägerin zeitnah vor Beginn des Schuljahres 2008/2009 im Juli 2008 untersucht hat, ist für den Senat nachvollziehbar der Auffassung, dass diese in der Lage gewesen ist, arbeitstäglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnort in Ü. das Berufsbildungswerk in Ravensburg aufzusuchen. Die Klägerin selbst hat im Juli 2008 gegenüber
Prof. Dr. K. ihren Zustand als stabil und gut mit relativ wenig Symptomatik und guter Belastbarkeit beschrieben. Auch
Dr. K. vom Gesundheitsamt des Beklagten hat in ihrem Gutachten vom 05. Juni 2008 eine eigene Fortbewegungsfähigkeit der Klägerin beschrieben. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im September 2009 eine dreijährige Berufsausbildung zur Bürokauffrau an der Sonderberufsfachschule des O. in W. aufgenommen und damit einen vergleichbaren "Schulweg" in Kauf genommen hat (nochmals Wohnort/Jakob-Wilhelm-Schule
ca. 45
km; Wohnort/Körperbehinderten-Zentrum
ca. 49
km). Warum ihr das Aufsuchen der Schule in R. im Schuljahr 2008/2009 nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.