Leitsatz:
1. Zum Begriff des Förderungslehrgangs iS von
AFG § 58
iVm § 40.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Die Teilnahme eines Gehörlosen am Einzelunterricht im Mundablesen kann als Förderungslehrgang nach
AFG § 40 förderbar sein.
AFG § 40 enthält keine Beschränkung auf solche berufsvorbereitenden Maßnahmen, die das Ziel haben, eine nachfolgende Ausbildung zu ermöglichen. Förderungslehrgänge können daher auch dazu bestimmt sein, die Teilnehmer unmittelbar zur Aufnahme einer ungelernten Tätigkeit zu befähigen. Förderungslehrgang kann nur eine Maßnahme sein, die einen Bezug zu einer gegenwärtigen oder künftigen Berufstätigkeit hat; dieser Bezug braucht sich jedenfalls bei Behinderten nicht aus dem Inhalt, er kann sich auch lediglich aus dem Ziel der Maßnahme ergeben. Die Berufstätigkeit, auf die sich die Maßnahme beziehen muß, braucht nicht die erste Berufstätigkeit des Teilnehmers zu sein; die Rechtsprechung des
BSG zur Abgrenzung der Ausbildung von Fortbildung und Umschulung ist auf berufsvorbereitende Maßnahmen nicht anzuwenden.
2. Zur Abgrenzung von pädagogischen und medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen.
3.
AFG § 53 Abs 1 S 1 Nr 7 umfaßt nicht Leistungen zur Förderung von Maßnahmen, die in der Erteilung von Unterricht und der Vermittlung von Lehrinhalten bestehen (Bildungsmaßnahmen).