Urteil
Rechtswidrigkeit eines Ablehnungsbescheides - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Ablehnung einer qualifizierten Ausbildung wegen fehlender Eignung

Gericht:

SG Düsseldorf 52. Kammer


Aktenzeichen:

S 52 R 1052/10


Urteil vom:

31.05.2011


Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtswidrigkeit der Ablehnung einer Leistung auf Teilhabe.

Der am 00. Januar 1970 in Sibirien geborene Kläger, der ursprünglich aus der ehemaligen russichen Förderation stammt, absolvierte nach eigenen Angaben in der Zeit von 1986 bis 1989 in T. Q eine Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister, wobei diese Abschlüsse in der BRD nicht anerkannt wurden. Von 1992 bis 1994 arbeitete er als Verkäufer an der Kasse (Verkauf von Land- und Nutzfahrzeugen). Im Jahre 1991 siedelte er in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über. Von April 1996 bis März 1999 arbeitete er als Autoverkäufer, zum Teil nebenberuflich als freiberuflicher Massagetherapeut. Die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers von 2002 bis 2006 war die des Servicefahrers für einen Party-Betrieb.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik Niederrhein in Bad O - B1, die dieser in der Zeit vom 8. Februar 2006 bis 8. März 2006 absolvierte. Er wurde als arbeitsunfähig entlassen.

Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 3. Juli 2006 bis 17. Juli 2006 auf Kosten der Beklagten eine Maßnahme im Berufsförderungswerk I zur Berufsfindung und Arbeitserprobung - auf seinen Wunsch hin mit Schwerpunkt auf den Beruf des Diätassistenten -, um für eine Auswahl von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seine Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen berücksichtigen zu können. Für diese Zeit wurde dem Kläger Übergangsgeld gewährt.

Im Abschlussbericht des Berufsförderungswerk I vom 19. Oktober 2006 wurde festgestellt, dass hinsichtlich des vorrangigen Berufswunsches des Diätassistenten aus ärztlicher Sicht große Vorbehalte bestünden. Auch entsprechend den testpsychologischen Leistungsbefunden (knapp durchschnittliche intellektuelle Gesamtbegabung) würde den Kläger die Ausbildung zum Diätassistenten überfordern. Hingegen wäre das alternativ erwogene Berufsziel Masseur und medizinischer Bademeister sowohl aus arbeitsmedizinischer Sicht wie auch hinsichtlich der Leistungsaspekte aus Sicht des Berufsförderungswerk unproblematischer. Alternativ wären - unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungsbildes - auch Anlern- und Einarbeitungstätigkeiten auf einfachem Anforderungsniveau sowohl im kaufmännisch-verwaltenden als auch im elektronischen oder mechanischen Bereich möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Berichts wird auf den Inhalt der Rentenakte, Band I, Bl. 99 - 101, Bezug genommen.

In einer ärztlichen Stellungnahme vom 18. September 2006 des Berufsförderungwerk I wurde festgehalten, dass der Kläger noch körperlich leichte bis eingeschränkt mittelschwere Tätigkeiten in unterschiedlichen Arbeitshaltungen verrichten könne. Es sei ein Heuschnupfen zu beachten. Die Sinnesleistungen seien intakt, Bildschirmtauglichkeit sei gegeben. Im Hinblick auf den Hypertonus rate man von körperlicher Schwerarbeit, Schichtarbeit und Arbeit unter gesteigerten Zeitdruck ab. Gegen den Berufswunsch des Diätassistenten bestünden Vorbehalte, aber das als Alternative erwogene Berufsziel Masseur und medizinischer Bademeister sei unproblematisch. Wegen der Einzelheiten dieser ärztlichen Stellungnahme wird auf Bl. 103 bis 104 der Rentenakte, Band I, Bezug genommen.

In einer psychologischen Stellungnahme vom 13. Oktober 2006 des Berufsförderungswerk I ist u.a. festgehalten worden, dass aus psychologischer Sicht motivational getragen eine Ausbildung zum Masseur unterstützt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser psychologischen Stellungnahme wird auf Bl. 105 der Rentenakte, Band I, Bezug genommen.

Laut einem Gesprächsvermerk der Beklagten vom 5. Dezember 2006 wurde dem Kläger mündlich mitgeteilt, dass auch eine Ausbildung zum Masseur bzw. medizinischen Bademeister abgelehnt würde. Der Kläger nahm daher von diesem Ausbildungswunsch Abstand. Es wurde zudem über die Möglichkeit von Integrationsmaßnahmen gesprochen.

Mit Bescheid vom 26. März 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine berufliche Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zeit vom 2. April 2007 bis 31. Dezember 2007 in der Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) in E. Während dieser Zeit absolvierte der Kläger vom 12. September 2007 bis 12. Oktober 2007 ein Praktikum im U-Zentrum E.

Am 1. Oktober 2007 beantragte der Kläger aus der Integrationsmaßnahme heraus die Kostenübernahme für eine 18-monatige Ausbildung im U D & R Zentrum in E.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da es sich nach ihrer Auffassung um eine Vollqualifizierung handele, die nach der Arbeitserprobung im Berufsförderungwerk I ausgeschlossen sei.

Am 30. Oktober 2007 sprach der Kläger der Beklagten vor und überreichte eine Einstellungszusage des U - Zentrums E - Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann - vor sowie ein Praktikumszeugnis (Bl. 213 ff. der Rentenakte, Band I). Die Einstellungszusage lautet wie folgt:

"Bezugnehmend auf Ihre Anfrage und Bewerbung möchten wird Ihnen mitteilen, dass wir Ihnen einen Ausbildungsplatz zum Sport- und Fitnesskaufmann anbieten können. Von Ihrer Seite aus gilt es zu klären, ob es eine Umschulung über 24 Monate oder eine Ausbildung über 36 Monate sein wird. Nach bestandener Prüfung vor der IHK-Düsseldorf würden wir Sie als Sport- und Fitnesskaufmann fest anstellen. Die Zeit Ihres Praktikums hat gezeigt, dass Ihre Fähigkeiten und Vorkenntnisse genau den Profilanforderungen unseres Betriebes entsprechen. Der Beginn der Ausbildung und die staatliche Förderung sind noch entsprechend zu klären. Wir freuen uns, Sie bald in unserem Team begrüßen zu dürfen."

Die Beklagte wies ausweislich eine Aktenvermerks in dem og. Gespräch darauf hin, dass dem Kläger bereits mehrfach mündlich als auch in Bescheidform erläutert worden sei, dass qualifizierte Leistungen in Form einer Umschulung nicht in Betracht kommen würden. Der Kläger zeige sich aber uneinsichtig.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 - dem Tag des Gesprächs mit dem Kläger und seiner Antragstellung - lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Vollqualifizierung zum Sport- und Fitnesskaufmann und qualifizierende Leistungen in anderen Bereichen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass Art, Dauer und Umfang einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherungsträger festlege. Zur Auswahl der möglichen Ziele einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben habe der Kläger an einer Berufsfindung / Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk I teilgenommen. Aufgrund der dort erhobenen Befunde, insbesondere der psychologischen Begutachtung, seien Qualifizierungen ausgeschlossen. Empfohlen worden seien Anlern- und Einarbeitungstätigkeiten auf einfachem Anforderungsniveau. Die 24-monatige Qualifizierung zum Sport- und Fitnesskaufmann entspreche nicht dem erhobenen Leistungsniveau, dies betreffe ebenfalls andere voll qualifizierende Leistungen in anderen Bereichen und deshalb könnten diese von der Beklagten nicht befürwortet werden.

Am 25. März 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für einen Lehrgang nach § 34a GewO (Sicherheitslehrgang), der für den Beruf "Sicherheitsfachkraft" Voraussetzung war. Der Kläger legte dazu eine Einstellungszusage eines Sicherheitsunternehmens vor. Die Maßnahme sollte 6 Monate dauern (4 Monate Lehrgang und 2 Monate Praktikum). Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf Bl. 282 ff. der Rentenakte, Band II, Bezug genommen.

Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte umgehend mit Bescheid vom 26. März 2008 ab. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass nach den ihr vorliegenden Unterlagen die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf Dauer ausgeübt werden könne, da im Vollbild dieses Tätigkeitsbereiches zahlreiche Arbeiten anfallen könnten, die das körperliche und psychische Leistungsvermögen des Klägers überfordern würden.

Am 12. Juni 2008 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob denn eine niedrige Qualifizierung möglich sei. In einem persönlichem Gespräch teilte die Beklagte dem Kläger am 24. Juni 2008 mit, dass ihm ausdrücklich Qualifizierungen verweigert würden. Am Ende des Gesprächsvermerk des Beklagten heißt es wie folgt: "Herr T1 will die Ablehnung qualifizierter Leistungen wegen fehlender Eignung einfach nicht akzeptieren." Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vermerks wird auf Bl. 317 der Rentenakte, Band II, Bezug genommen.

Der Kläger beantragte sodann am 27. November 2008 bei der Beklagten die Kostenübernahme als Ausbildung zum Heilpraktiker und legte dazu eine Einstellungszusage von der Fachschule für Naturheilkunde und Psychotherapie B2 N vor. In einem handschriftlichen Vermerk der Beklagten (Bl. 321 der Rentenakte, Band II) vom selben Tag heißt es:

"Herr T1 stellte erneut einen Antrag auf eine qualifizierte Ausbildung. Ausbildung ist der Heilpraktiker. Er besteht auf die Erteilung eines Bescheides, obwohl ich ihn darauf hingewiesen habe, dass nach Aktenlage Qualifizierungen ausgeschlossen sind. Desweiteren bittet er um Übersendung seiner med. Unterlagen. Nach eigenen Angaben wurde durch seinen Psychologen ein mündlicher Test durchgeführt, aus dem sich ergab, dass er für Qualifizierungen geeignet ist. Meinem Einwand, dass diese Tests nur in schriftlicher Form erfolgen, widersprach er. Das Testergebnis will er nicht einreichen, sondern er möchte eine Testung durch die DRV."

Mit kleinen Abweichungen zum obigen Text wurde noch ein Vermerk vom selben Tag ergänzend maschinenschriftlich gefertigt (Bl. 322 der Rentenakte, Band II).

Der Antrag auf Ausbildung zum Heilpraktiker wurde ebenfalls von der Beklagten mit Bescheid vom 19. März 2009 abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass eine entsprechende Eignung für die gewünschte Weiterbildungen beim Kläger nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 16. April 2009 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie verwies auf ihren Ermessenspielraum.

Der Kläger hat am 27. April 2010 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

Während des laufenden Klageverfahrens hat der Kläger am 8. Juli 2010 einen Antrag auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gestellt, der mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 abgelehnt wurde. Dort wurde ein weiteres ärztliches Gutachten von der Beklagten vom 10. November 2010 eingeholt. Die Erwerbsminderungsrentenakte wurde dem Gericht nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt - unter Klagerücknahme im Übrigen -,

den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihres klageabweisenden Antrags auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend trägt sie vor: Nachweislich der Ergebnisse der im Zeitraum vom 29. August 2006 bis 12. September 2006 durchgeführten Berufsfindung / Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk I seien Anlern- und Einarbeitungstätigkeiten auf einfachem Anforderungsniveau empfohlen worden. Eine Qualifizierung, wie vom Kläger begehrt, sei ausgeschlossen worden.

Das Gericht hat Befundberichte eingeholt von der vom Kläger benannten Ärztin T2 (Befundbericht vom 2. Juli 2010, Bl. 18 - 19 der Gerichtsakte). Diese hat in ihrem Befundbericht u.a. ausgeführt, dass der Kläger noch in der Lage sei, 6 Stunden pro Tag körperlich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Er könne die letzten versicherungspflichtigen Berufe als Servicefahrer bzw. Autoverkäufer noch ausüben, wenn sein Blutdruck optimal eingestellt werde. Durch Spätfolgen des Hypertonus könne eine Minderung der Leistungsfähigkeit vorliegen. Leichte Arbeiten im Stehen, Gehen, Sitzen könne der Kläger aber noch verrichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat - soweit sie noch anhängig war - Erfolg.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren erledigt.

Die jetzt noch anhängige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2010 ist rechtswidrig und beschwert die Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Er hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben vom 27. November 2008.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI können Versicherte unter weiteren Voraussetzungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Konkretisiert wird diese Vorschrift auch durch § 33 SGB IX. Nach dessen Abs. 1 werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach § 33 Abs. 3 IX umfassen die Leistungen insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich vermittlungsunterstützender Leistungen (Nr. 1), Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung (Nr. 2), berufliche Anpassung und Weiterbildung (Nr. 3) und berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden sowie sonstige Hilfen zur zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (Nr. 6), für die die Beklagte nach den §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX zuständig ist.

Es war bereits nicht einmal im Ansatz für die Kammer nachvollziehbar, dass die Beklagte die einzelnen Vorschriften des SGB VI und IX, wie zuvor zitiert, überhaupt nur geprüft hat. Die Kammer hat nach Aktenlage den Eindruck gewonnen, dass sämtliche Anträge des Klägers nach 2006 pauschal abgelehnt wurden, ohne den konkreten Einzelfall zu prüfen und ohne die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Die Beklagte hat sich offensichtlich darauf beschränkt, dem Kläger jegliche Qualifizierungsmaßnahmen zu verweigern (siehe zuletzt auch Vermerk der Beklagten 24. Juni 2008 und vom 27. November 2008 sowie Bescheid vom 19. März 2009), ohne überhaupt Befundberichte von den Ärzten des Klägers einzuholen. Die Kammer konnte sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Mitarbeiter der Beklagten den Kläger als "Querulanten" abgestempelt haben und deswegen nicht mehr sorgfältig die Anträge des Kläger bearbeitet und geprüft haben, entgegen der grundgesetzlichen Pflicht aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Die Beklagte hat sich pauschal auf den Entlassungsbericht des Berufsförderungswerks I vom 19. Oktober 2006 zurückgezogen, dem nach Auffassung der Kammer aber nicht zu entnehmen ist, dass dem Kläger keine Qualifizierungsmaßnahmen mehr zu bewilligen sind. So hat das Berufsförderungswerk I es als möglich erachtet, dass der Kläger eine Ausbildung zum Masseur macht. Aus für das Gericht nicht nachvollziehbaren Gründen wurde dieser Ausbildungswunsch des Klägers aber mündlich von der Beklagten in einem Gespräch mit dem Kläger am 5. Dezember 2006 abgelehnt. Die Beklagte hat offensichtlich dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe beim Kläger gesehen, nur jeweils unzutreffend und ohne ausreichende eigene Ermittlungen nach dem Jahre 2006 alle Anträge abgelehnt und dort nicht einmal, wie es ebenfalls Pflicht der Beklagten gewesen wäre, die einzelnen rechtlichen Vorschriften substantiiert geprüft, ggf. Befundberichte oder eigene ärztliche Gutachten eingeholt sowie berufskundliche Stellungnahmen. Es ist in diesem Zusammenhang für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass die Anträge des Klägers umgehend abgelehnt wurden, obwohl er z.T. aus Maßnahmen der Beklagten heraus nach z.B. Absolvierung eines erfolgreichen Praktikums im U-Zentrum E eine Einstellungszusage für einen bestimmten Ausbildungs- bzw. Umschulungsberuf vorgelegt hat und offensichtlich sowohl von dem Träger der Maßnahme als auch vom potentiellen Arbeitgeber des Kläger als geeignet für den jeweiligen Beruf erachtet wurde.

Fehlerhaft entnimmt die Beklagte zunächst dem Abschlussbericht des Berufsförderungswerks I aus dem Jahre 2006, dass der Kläger für überhaupt keine Qualifizierungsmaßnahmen geeignet ist. Dies steht aber im Abschlussbericht überhaupt nicht. Dort ist lediglich zu finden, dass unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungsbildes auch Anlern- und Einarbeitungstätigkeiten auf einfachem Anforderungsniveau sowohl im kaufmännisch-verwaltenden als auch im elektronischen oder mechanischen Bereich möglich seien; Qualifizierungsmaßnahmen werden dem Grunde nach nicht ausgeschlossen, zumal das Berufsförderungswerk z.B. auch die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister befürwortet hat. "Auch" bedeutet eben nicht "ausschließlich".

Die Beklagte hat ebenfalls pflichtwidrig nicht geprüft, ob eine vorläufige Leistungspflicht über § 14 SGB IX als unzuständig angegangener Leistungsträger vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist der zuerst angegangene Leistungsträger, sofern er sich für zuständig gehalten hat und den Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen an einen anderen möglichen zuständigen Leistungsträger weitergeleitet hat, verpflichtet, vorläufig für den eigentlich zuständigen Leistungsträger die begehrten Leistungen zu erbringen. Intern besteht dann ein Kostenerstattungsanspruch (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R). Andere in Betracht kommende Leistungsträger ergeben sich dabei aus § 6 SGB IX. Danach ist für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben z.B. auch die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die Beklagte hätte dementsprechend auch die für die Bundesagentur geltenden Vorschriften prüfen müssen. Auch diese naheliegende Möglichkeit hat die Beklagte pflichtwidrig unterlassen zu prüfen.

Ob der Kläger einen Anspruch auf Teilhabe in Form der Ausbildung zum Heilpraktiker hat, musste die Kammer wegen der insoweit erfolgten Klagerücknahme nicht mehr entscheiden. Die Beklagte wird dabei bei ihrer erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabeleistungen beim Kläger gesehen hat. In diesem Fall ist - wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - die mögliche Ermessensausübung auf das "Wie" beschränkt, d.h. auf Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung sowie den Ort der Leistung (Kater in Kasseler Kommentar, § 9 SGB VI, Rn. 9).; d.h. die Beklagte kann sich nicht darauf beschränken, den Antrag abzulehnen, sondern muss ggf. dem Kläger auch Alternativen aufzeigen und ermöglichen, die aus ihrer Sicht möglich sind. Auch dies hat die Beklagte nicht nur im hier angefochtenen Bescheid, sondern auch in der Vergangenheit unterlassen. Wenn eine bestimmte Leistung nicht zum Erfolg führen kann, muss die Beklagte prüfen, ob der Erfolg nur durch andere oder mehrere Leistungen erreicht werden kann (so auch Kater in Kasseler Kommentar, § 10 SGB VI, Rn. 18).

Die Beklagte hat jedenfalls das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie die zuvor aufgezeigten Umstände bei ihrer Einschätzung nicht berücksichtigt hat. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Referenznummer:

R/R5376


Informationsstand: 06.03.2013