Urteil
Berechnung der Höhe von Übergangsgeld - Zwischenbeschäftigung zwischen Abschluss einer medizinischen Rehamaßnahme und Beginn der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme - Grundsatz der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens

Gericht:

LSG Bayern 14. Senat


Aktenzeichen:

L 14 R 777/05


Urteil vom:

29.07.2008


Tenor:

I. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. September 2005 wird aufgehoben.

II. Die Klage gegen den Bescheid vom 3. Mai 2002 in der Fassung des Bescheides vom 7. August 2002 und den Bescheid vom 26. September 2002, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2002, wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Übergangsgeldes während einer von der Beklagten erbrachten Berufsfindung/Arbeitserprobung vom 22.04.2002 bis zum 03.05.2002 und einer am 16.09.2002 begonnenen 24-monatigen Umschulung zum Maschinenbautechniker. Der Streit gründet sich darauf, ob bei der Berechnung des Übergangsgeldes für die genannten Leistungen das vor einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation im Jahr 2001 erzielte Nettoentgelt oder das im März 2002 erzielte, wegen Änderung der Steuerklasse nach Geburt eines Kindes deutlich höhere Nettoentgelt zu Grunde zu legen ist.

Der Kläger ist am 1967 geboren. Er hat ab 1983 den Beruf eines Werkzeugmachers erlernt und diesen zunächst bis zum Jahr 2000 ausgeübt. Seit dem 12.08.2000 ist er verheiratet und seit dem 29.11.2000 Vater einer Tochter.

Im Oktober 2000 bezog der Kläger (nach Auskunft seines Arbeitgebers vom 09.02.2001) ein kalendermonatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 4507,- DM (entspricht 2304,39 EUR) brutto bzw. 2758,58 DM (entspricht 1410,44 EUR) netto.

Im November 2000 verspürte der Kläger beim Heben eines schweren Werkstücks einschießende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Vom 20.11.2000 bis zum 22.11.2000 war er arbeitsunfähig krank geschrieben. Am 01.12.2000 wurde eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule angefertigt. Dabei wurde ein ausgedehnter Bandscheibenvorfall L5/S1 festgestellt. Vom 01.12.2000 bis zum 20.02.2001 war der Kläger erneut arbeitsunfähig krank geschrieben. Nach Ende der Lohnfortzahlung erhielt er bis zum 20.02.2001 Krankengeld.

Am 14.12.2000 beantragte der Kläger die Gewährung einer stationären medizinischen Leistung durch die Beklagte.

Mit Bescheid vom 10.01.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger eine stationäre Heilbehandlung als medizinische Leistung zur Rehabilitation in der Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie O ...

Am 30.01.2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zur Begründung seines Antrags gab er an, dass seine Arbeit gekennzeichnet sei durch das Bewegen, Heben und Tragen von verschiedenen Lasten mit einem Gewicht von bis zu über 20 kg in mehreren Körperpositionen. Dazu komme eine oft gebückte Haltung an der Fräsmaschine und am Werktisch, die über einen längeren Zeitraum andauere. Dies werde durch seine Körpergröße von 1,93 m und die vorhandene Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule immer mehr zum Erschwernis.

Die bewilligte medizinische Leistung zur Rehabilitation wurde vom 21.02.2001 bis zum 21.03.2001 durchgeführt. Bei dieser Leistung konnten die Beschwerden des Klägers, auch die zunächst schmerzhaft eingeschränkte Wirbelsäulenfunktion, wesentlich gebessert werden. Nach Angaben der behandelnden Ärzte war zunächst wieder mit einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu rechnen, sofern regelmäßig gebückte Zwangshaltungen und Heben von Lasten über 20 kg ohne Hilfe vermieden werden könnten. Langfristig wurde aber eine berufliche Neuorientierung für eine weniger wirbelsäulenbelastende Tätigkeit empfohlen. Die Entlassung erfolgte als arbeitsfähig (Abschlussbericht vom 11.04.2001).

Für den Zeitraum dieser Leistung gewährte die Beklagte dem Kläger unter Zugrundelegung des für die Berechnung des vorangegangenen Krankengeldes maßgebenden Arbeitsentgelts (2488,20 EUR brutto) Übergangsgeld in einer Höhe von kalendertäglich 38,08 EUR (Bescheid vom 10.01.2003).

Anschließend an die stationäre Heilbehandlung, nämlich vom 22.03.2001 bis zum 15.09.2002, war der Kläger wieder in seinem alten Beruf und beim alten Arbeitgeber als Werkzeugmacher beschäftigt.

Mit Bescheid vom 12.06.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation ab, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei. Dem dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 10.07.2001 half die Beklagte nach Auswertung medizinischer Unterlagen ab mit Bescheid vom 14.01.2002, mit dem sie Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation in Aussicht stellte, und mit Bescheid vom 19.02.2002, mit dem sie ihm eine Berufsfindung/Arbeitserprobung für die Zeit vom voraussichtlich 22.04.2002 bis 03.05.2002 bewilligte.

Im März 2002, dem Monat vor der Berufsfindung/Arbeitserprobung, betrug das tarifvertragliche kalendermonatliche Bruttoarbeitsentgelt eines Werkzeugmachers nach Auskunft des Arbeitgebers des Klägers vom 08.04.2002 2339,- EUR. Die tarifvertraglichen sozialversicherungspflichtigen Einmalzahlungen im Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 31.03.2002 betrugen 1627,- EUR. Nach Auskunft seines Arbeitgebers vom 06.09.2005 bezog der Kläger im Monat März 2002 ein kalendermonatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 2438,- EUR brutto bzw. (nach zwischenzeitlich erfolgter Änderung der Steuerklasse) 1788,- EUR netto. Einmalzahlungen seien im Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 31.03.2002 in Höhe von 1626,93 EUR erfolgt.

Mit Bescheid vom 03.05.2002 wurde dem Kläger Übergangsgeld für die Dauer der Berufsfindung/Arbeitserprobung vom 22.04.2002 bis 03.05.2002 in Höhe von kalendertäglich 40,22 EUR gewährt. Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgte nach §§ 46 ff Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Dabei wurde das Bruttoarbeitsentgelt im Entgeltabrechnungszeitraum vom 01.10.2000 bis zum 31.10.2000 in Höhe von 2304,39 EUR zu Grunde gelegt. Daraus errechnete sich ein kalendertägliches Übergangsgeld in Höhe von 35,80 EUR. Bei der Ermittlung des Vergleichswertes nach § 48 SGB IX wurde ein tarifliches Arbeitsentgelt im letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung in Höhe von monatlich 2339,- EUR zu Grunde gelegt. Hieraus errechnete sich das zu gewährende Übergangsgeld in Höhe von 40,22 EUR.

Mit Schreiben vom 29.05.2002 erhob der Kläger Widerspruch und beanstandete die Berechnung des Übergangsgeldes. Da ihm Übergangsgeld für die Zeit vom 22.04.2002 bis zum 03.05.2002 gezahlt werde, sei das Übergangsgeld aus dem im Vormonat, nämlich dem Monat März 2002, erzielten Verdienst zu berechnen. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, warum der Oktober 2000 als Entgeltabrechnungszeitraum zur Grundlage gemacht worden sei.

Mit Schreiben vom 02.07.2002 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:
Die Ermittlung der für die Übergangsgeldleistungen maßgeblichen Berechnungsgrundlage ergebe sich aus § 49 SGB IX. Danach werde von der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens ausgegangen, wenn nacheinander Leistungen zur Rehabilitation gewährt würden. Bereits im Entlassbericht der Fachklinik O. zur Heilmaßnahme vom 21.02.2001 bis zum 21.03.2001 sei eine berufliche Umorientierung empfohlen worden. Der Kläger habe eine entsprechende Leistung bereits im Januar 2001 beantragt. Maßgeblich für die Übergangsgeldgewährung anlässlich des medizinischen Heilverfahrens sei der Bemessungszeitraum, wie er dem davor gezahlten Krankengeld zu Grunde gelegt worden sei, also der Zeitraum vom 01.10.2000 bis zum 31.10.2000. Zudem wurde eine Neufeststellung des Übergangsgeldes hinsichtlich der Berücksichtigung eventuell angefallener Einmalzahlungen angekündigt.

Mit Schreiben vom 17.07.2002 zeigten die Bevollmächtigten des Klägers ihre Mandatierung an. Sie wiesen darauf hin, dass nach ihrem Verständnis § 49 SGB IX den Fall regele, dass unmittelbar an den Bezug der in § 49 SGB IX aufgeführten Sozialleistungen ein Übergangsgeld bezogen werde. Der Kläger habe jedoch nicht kontinuierlich Sozialleistungen bezogen, sondern zwischenzeitlich gearbeitet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich nicht die Bemessungsgrundlage, also das Bruttoarbeitsentgelt, sondern lediglich die Steuerklasse durch die Verheiratung und Geburt der Tochter geändert habe. Dadurch habe der Kläger ein erheblich höheres Nettoeinkommen. Dieses höhere Nettoeinkommen müsse bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Mit Bescheid vom 11.07.2002 wurde dem Kläger eine Ausbildung für den Beruf als Maschinenbautechniker als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Dauer von voraussichtlich 24 Monaten und mit einem voraussichtlichen Beginn am 16.09.2002 gewährt.

Mit Bescheid vom 07.08.2002 wurde das Übergangsgeld für die Zeit vom 22.04.2002 bis zum 03.05.2005 (Berufsfindung/Arbeitserprobung) unter Einbeziehung der Einmalzahlungen neu ermittelt. Dabei ergab sich unverändert ein kalendertägliches Übergangsgeld von 40,22 EUR.

Im August 2002 betrug das tarifvertragliche kalendermonatliche Bruttoarbeitsentgelt eines Werkzeugmachers nach Auskunft des Arbeitgebers des Klägers vom 26.08.2002 2438,- EUR brutto. Die tarifvertraglichen sozialversicherungspflichtigen Einmalzahlungen im Zeitraum vom 01.09.2001 bis zum 31.08.2002 betrugen 1891,13 EUR. Nach Auskunft seines Arbeitgebers vom 06.09.2005 bezog der Kläger im Monat August 2002 ein kalendermonatliches Arbeitseinkommen in Höhe 1783,18 EUR netto. Einmalzahlungen seien im Zeitraum vom 01.09.2001 bis zum 31.08.2002 in Höhe von 1891,13 EUR erfolgt.

Mit Bescheid vom 26.09.2002 wurde dem Kläger Übergangsgeld für die Dauer der am 16.09.2002 begonnenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Ausbildung für den Beruf als Maschinenbautechniker) in Höhe von kalendertäglich 42,18 EUR gewährt. Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgte nach §§ 46 bis 48 SGB IX. Dabei wurde ein Bruttoarbeitsentgelt im Entgeltabrechnungszeitraum vom 01.10.2000 bis zum 31.10.2000 in Höhe von 2488,20 EUR zu Grunde gelegt. Daraus errechnete sich ein kalendertägliches Übergangsgeld in Höhe von 38,66 EUR. Bei der Ermittlung des Vergleichswertes nach § 48 SGB IX wurde ein tarifliches Arbeitsentgelt im letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung in Höhe von monatlich 2438,- EUR zu Grunde gelegt. Hieraus errechnete sich das zu gewährende kalendertägliche Übergangsgeld in Höhe von 42,18 EUR.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 18.10.2002 Widerspruch. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger infolge seiner Heirat und Geburt der Tochter in einer anderen Steuerklasse sei und daher ein erhöhtes Nettoeinkommen vorliege. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger zwischenzeitlich gearbeitet habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.05.2002 in der Fassung des Bescheides vom 07.08.2002 und gegen den Bescheid vom 26.09.2002 zurückgewiesen.

Die Zurückweisung wurde wie folgt begründet:

Personen, die an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 SGB IX teilnähmen, hätten unter den Voraussetzungen des § 45 SGB IX Anspruch auf Übergangsgeld, dessen Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 46 ff SGB IX richte. Die hierfür maßgebliche Berechnungsgrundlage werde wie bei medizinischen Leistungen ermittelt, wenn das Ende des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistung zur Teilhabe nicht länger als drei Jahre zurückliege. Führe die Berechnung wie bei medizinischen Leistungen dabei zu einem geringeren Betrag, ergebe sich die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld aus 65% des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehle, des ortsüblichen Arbeitsentgeltes (§ 48 SGB IX).

Der für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebliche letzte Lohnabrechnungszeitraum bestimme sich im Fall des Klägers nach der am 04.12.2000 beantragten und am 21.02.2001 begonnenen medizinischen Leistung zur Rehabilitation. Für die Berechnung des Übergangsgeldes sei somit das vom Kläger im Oktober 2000 erzielte Arbeitsentgelt maßgeblich. Änderungen, die nach dem abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum eingetreten seien, hätten keinen Einfluss. Aufgrund des - generell - vorzunehmenden Vergleichs des tatsächlich erzielten Entgeltes und des tarifvertraglichen Entgeltes sei im Falle des Klägers das aus dem tarifvertraglichen Entgelt ermittelte Übergangsgeld als die höhere Leistung zu erbringen.

Die Berechnungsgrundlage für die medizinische Rehabilitationsmaßnahme bleibe auch für die nachfolgende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben maßgeblich, selbst wenn zwischen Beendigung der medizinischen und der erst später begonnenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wieder eine Beschäftigung ausgeübt werde. Würden nämlich nacheinander Leistungen zur Rehabilitation/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, liege ein einheitliches Verfahren vor, so dass eine Änderung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht eintrete. Dieser Grundsatz finde bundeseinheitlich Anwendung, so dass Beschäftigungen zwischen zwei Leistungen generell unberücksichtigt bleiben würden, unabhängig davon, ob das aus der Zwischenbeschäftigung erzielte Entgelt zu einem für den Versicherten günstigeren oder aber auch zu einem ungünstigeren Übergangsgeld führen würde.

Mit Schreiben vom 30.01.2003 haben die Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Der Berechnung des Übergangsgeldes dürfe nicht das Arbeitsentgelt aus dem Oktober 2000 zu Grunde gelegt werden. Vielmehr sei das im März 2002 erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen, das wesentlich höher als das Arbeitsentgelt im Oktober 2000 sei, wobei die Erhöhung des Nettoentgeltes darauf beruhe, dass der Kläger am 12.08.2000 geheiratet und am 29.11.2000 eine Tochter bekommen habe. Das Übergangsgeld sei unter Berücksichtigung der Änderung der Steuerklasse zu bewilligen. § 49 SGB IX finde vorliegend keine Anwendung, da zwischen den beiden Leistungen (Heilverfahren und Berufsfindung/Arbeitserprobung) ein Zeitraum von circa 13 Monaten liege und somit von einer Kontinuität nicht die Rede sein könne.

In ihrer Klageerwiderung vom 27.03.2003 hat sich die Beklagte darauf gestützt, dass aufgrund der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Übergangsgeldes für nachfolgende berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation eventuelle Zwischenbeschäftigungen außer Betracht bleiben müssten.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2005 hat die Beklagte Probeberechnungen für das Übergangsgeld vorgelegt, wobei diesen Probeberechnungen die Auskünfte des Arbeitgebers des Klägers vom 06.09.2005 zum Brutto- und Nettoarbeitsentgelt des Klägers im Monat März 2002 bzw. August 2002 zu Grunde gelegt waren. Unter Zugrundelegung dieser Arbeitsentgelte errechnete sich für den Zeitraum 23.04.2002 bis 03.05.2002 (Berufsfindung/Arbeitserprobung) ein Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 47,18 EUR und für den Zeitraum 16.09.2002 bis 16.07.2004 (Ausbildung für den Beruf als Maschinenbautechniker) in Höhe von kalendertäglich zunächst 47,46 EUR, ab dem 01.09.2003 von 48,28 EUR.

Mit Urteil vom 22.09.2005 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 03.05.2002, 07.08.2002 und 26.09.2002 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2002 dazu verpflichtete, das Übergangsgeld für die Leistungen Berufsfindung/Arbeitserprobung und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker unter Zugrundelegung des Monatslohns vom März 2002 zu bewilligen.

Das SG hat dies wie folgt begründet:

Streitig zwischen den Beteiligten sei bei der Berechnung des Übergangsgeldes nach §§ 46 ff SGB IX, ob der Tariflohn für März 2002 (bezüglich der Berufsfindung/Arbeitserprobung) bzw. August 2002 (bezüglich der Ausbildung zum Maschinenbautechniker) mit dem Monatsentgelt für Oktober 2000 oder März 2002 zu vergleichen sei. Sofern sich die Beklagte darauf berufe, dass ein einheitliches Rehabilitationsverfahren vorliege, das mit dem Antrag auf eine medizinische Rehabilitation vom 04.12.2000 und der Durchführung der medizinischen Rehabilitation von 21.02.2001 bis zum 21.03.2001 begonnen und über die Leistung zur Berufsfindung und Arbeitserprobung vom 22.04.2002 bis 03.05.2002 bis zum Ende der am 16.09.2002 begonnenen zweijährigen Ausbildung zum Maschinenbautechniker seinen Abschluss gefunden habe, sei diese Auffassung mit dem Gesetz, insbesondere mit §§ 47, 49 SGB IX, nicht in Einklang zu bringen. Der Grundsatz eines einheitlichen Rehabilitationsverfahren sei (lediglich) ein Planungsgrundsatz, wonach unterschiedliche Leistungen zur Rehabilitation aufeinander abgestimmt und gegebenenfalls in sinnvoller Reihenfolge im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zu erbringen seien.

Dieser Planungsgrundsatz komme aber bei der Berechnung des Übergangsgeldes nicht zur Anwendung. Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB IX sei bei einem Monatsentgelt wie im vorliegenden Fall der letzte vor Beginn der Leistung abgerechnete Kalendermonat als Bemessungszeitraum zu Grunde zu legen. Der Gebrauch des Singulars "der Leistung" zeige, dass es auf die betreffende einzelne Leistung zur Rehabilitation ankomme und nicht etwa auf das gesamte Rehabilitationsverfahren, das aus einem Bündel von Leistungen bestehen könne. Die Voraussetzungen der unterschiedlichen Leistungen würden in verschiedenen Bescheiden geprüft und gegebenenfalls bewilligt. Die Bestimmung des Entgeltbemessungszeitraums beziehe sich nach dem Wortlaut von § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB IX auf die einzelne Leistung, für die das Übergangsgeld bewilligt werden solle.

Diese Auslegung von § 47 Abs. 1 SGB IX werde durch § 49 SGB IX bestätigt. Danach werde eine frühere Bemessungsgrundlage, die Basis einer Entgeltersatzleistung gewesen sei, nur dann dem Übergangsgeld für eine nachfolgende Leistung zur Teilhabe zu Grunde gelegt, wenn die nachfolgende Leistung zur Teilhabe "im Anschluss" an die Entgeltersatzleistung erfolge. Als eine der vorangegangenen Entgeltersatzleistungen werde in § 49 SGB IX das Übergangsgeld genannt. Damit erfasse § 49 SGB IX gerade den Fall, dass mehrere Leistungen zur Teilhabe nacheinander erfolgen würden. Für diesen Fall stelle § 49 SGB IX klar, dass der Bemessungszeitraum vor der ersten Leistung nur dann dem Übergangsgeld für die nachfolgende Leistung zu Grunde gelegt werden könne, wenn die nachfolgende Leistung "im Anschluss" an die vorhergehende Entgeltersatzleistung erfolge. Damit sei zugleich festgelegt, dass bei der Bestimmung des zutreffenden Bemessungszeitraums grundsätzlich die einzelnen Leistungen maßgeblich seien und nur im Ausnahmefall auf vorangegangene Leistungen und Übergangsgeldberechnungen zurückgegriffen werden könne.

Der unbestimmte Rechtsbegriff "im Anschluss" in § 49 SGB IX sei nicht dahingehend zu verstehen, dass ein nahtloser Übergang von der ersten Entgeltersatzleistung zur nachfolgenden Rehabilitationsleistung vorliegen müsse. Unterbrechungen von bis zu einem Monat und auch das Vorliegen eines abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums zwischen den Leistungen zur Teilhabe seien unschädlich. Dies werde damit begründet, dass diese Regelung vor allem der Verwaltungsvereinfachung dienen solle.

Für die Leistung der Berufsfindung/Arbeitserprobung vom 22.04.2002 bis zum 03.05.2002 komme § 49 SGB IX nicht zur Anwendung. Vor dieser Leistung habe der Kläger vom 09.01.2001 bis zum 20.02.2001 Krankengeld von der Krankenkasse und daran anschließend Übergangsgeld für die Dauer der medizinischen Rehabilitation von 21.02.2001 bis zum 31.03.2001 bezogen. Die nachfolgende Berufsfindung/Arbeitserprobung habe 13 Monate nach dem Ende der vorangegangenen Zahlungen von Entgeltersatzleistungen im Sinne von § 49 SGB IX begonnen. Damit sei die Berufsfindung/Arbeitserprobung nicht "im Anschluss" an die vorangegangenen Entgeltersatzleistungen erfolgt. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB IX gelte als Bemessungszeitraum der letzte vor Beginn der Berufsfindung/Arbeitserprobung abgerechnete Kalendermonat. Der Kläger sei vom 22.03.2001 bis zum 21.04.2002 erwerbstätig gewesen. Damit sei der März 2002 der letzte vollständig abgerechnete Kalendermonat und der Berechnung des Übergangsgeldes für die Leistung der Berufsfindung/Arbeitserprobung zu Grunde zu legen.

Auch für die Berechnung des Übergangsgeldes für die Ausbildung zum Maschinenbautechniker (September 2002 bis September 2004) sei das Entgelt des Kalendermonats März 2002 zu Grunde zu legen. Die Ausbildung zum Maschinenbautechniker sei nicht im Anschluss an die Zahlung des Übergangsgeldes für die Berufsfindung/Arbeitserprobung (22.04.2002 bis 03.05.2002) erfolgt, da ein Zeitraum von mehr als vier Monaten zwischen den beiden Leistungen liege. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Anschluss an die Berufsfindung/Arbeitserprobung weitere Entgeltersatzleistungen im Sinne von § 49 SGB IX erhalten habe, weil damit allenfalls ein Anschluss an das Übergangsgeld für die Berufsfindung/Arbeitserprobung hergestellt werden könne, der wiederum der letzte abgerechnete Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im März 2002 zu Grunde liege. Damit sei auch dem Übergangsgeld für die Ausbildung zum Maschinenbautechniker gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB IX der März 2002 als letzter vor Beginn der Leistung abgerechnete Kalendermonat zu Grunde zu legen.

Gegen das ihr am 05.10.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schreiben vom 28.10.2005, eingegangen beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) am 04.11.2005, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29.11.2005 wie folgt begründet:

Das angefochtene Urteil verkenne den Grundsatz der Einheitlichkeit des Reha-Vorgangs in seiner Tragweite. Es handele sich dabei keineswegs nur um einen "Planungsgrundsatz", sondern um eine gesetzliche Verpflichtung, die es dem Rehabilitationsträger zur Aufgabe mache, die Rehabilitationsmaßnahmen "vollständig und umfassend" durchzuführen (§ 4 Abs. 2 SGB IX), um die in § 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bezweckten Ziele zu erreichen. Solange der Rehabilitationsträger nicht alle erforderlichen Maßnahmen durchgeführt habe, um die drohende Erwerbsminderung abzuwenden bzw. die schon bestehende Erwerbsminderung zu beseitigen, habe er seine Pflichten nicht erfüllt. Da mithin auf Seiten des Rehabilitationsträgers eine Sozialleistung in mehreren Schritten zu erbringen sei, sei dieser einen Leistung auch nur ein Übergangsgeld zu Grunde zu legen.

Nach § 47 Abs. 1 SGB IX werde für die Berechnung des Regelentgelts das vom Leistungsempfänger im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungs(zeit)raum erzielte Entgelt zu Grunde gelegt. Es heiße dort nicht "vor Beginn der jeweiligen Leistung". Nur so hätte klargestellt werden können, dass bei der Berechnung des Übergangsgeldes jeweils die Verhältnisse vor der zuletzt stattfindenden Maßnahme gemeint seien.

Das erstinstanzliche Urteil setze sich mit dem Urteil des BayLSG vom 07.11.2000, Az.: L 5 RJ 595/98, mit keinem Wort auseinander, das bei der Ermittlung des Übergangsgeldes von einem einheitlichen Reha-Vorgang ausgegangen sei und dementsprechend dasjenige Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt habe, das vor Beginn der ersten Leistung geleistet worden sei, obgleich auch in jenem Verfahren der Versicherte zwischen verschiedenen Leistungen weiteres Arbeitsentgelt erzielt habe.

Die Beklagte sei keinesfalls der Auffassung, ihre Verfahrensweise stehe nicht mit §§ 47, 49 SGB IX in Einklang. Die Vorschriften des SGB IX (§§ 47 ff), die an die Stelle der bis 30.06.2001 geltenden Vorschriften des SGB VI a.F. (§§ 22 bis 24) getreten seien, hätten keine materiell-rechtliche Änderung gebracht; insofern behalte das Urteil des BayLSG weiter seine Gültigkeit.

Die Verfahrensweise der Beklagten stehe auch in Einklang mit der Auffassung der Rentenversicherungsträger. Als Beleg hat die Beklagte auf einen Beschluss der Arbeitsgruppe "Durchführung der Rehabilitation" vom 15.10.1996 verwiesen, wonach eine eventuelle Zwischenbeschäftigung bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes für eine nachfolgende berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens außer Betracht bleibe. Grundlage dieses Beschlusses war die Überlegung, dass die (damals anzuwendende) Vorschrift des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI a.F. von der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens ausgehe. Die Vorschrift sei nur anzuwenden, wenn nacheinander Leistungen zur Rehabilitation gewährt würden. Von der Einheitlichkeit des gesamten Rehabilitationsverfahrens spreche auch § 4 Abs. 3 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG), in dem festgelegt sei, dass der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation, während ihrer Durchführung und nach ihrem Abschluss, soweit es im Einzelfall geboten sei, zu prüfen habe, ob durch geeignete berufsfördernde Leistungen die Erwerbsfähigkeit des Behinderten erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden könne.

Auch in der Literatur werde die Meinung vertreten, dass Arbeitsentgelt, das zwischen zwei Leistungen erzielt worden und höher sei als das, das vor Beginn der ersten Leistung erzielt worden sei, außer Betracht bleiben müsse. Sowenig es gerechtfertigt sei, ein zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen erzieltes niedrigeres Entgelt bei der Berechnung des Übergangsgeldes für die zweite Leistung zu Grunde zu legen, sowenig dürfe es sich zum Vorteil des Versicherten auswirken, wenn er zwischenzeitlich ein höheres Arbeitsentgelt erhalten habe als vor der ersten Leistung.

Auch wenn im vorliegenden Fall zunächst ein einheitliches Rehabilitationskonzept nicht bestanden habe, weil die Beklagte irrig der Meinung gewesen sei, dass allein mit Abschluss der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme das Rehabilitationsziel erreicht werde, so müsse doch festgestellt werden, dass die Ablehnung der beantragten berufsfördernden Leistung (Antrag vom 30.01.2001 und damit noch vor Durchführung der medizinischen Rehabilitation vom 21.02.2001 bis zum 21.03.2001) in dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren revidiert worden sei. Insgesamt würden sich alle Rehabilitationsmaßnahmen, die die Beklagte durchgeführt habe, als Teile einer zusammenhängenden Leistung erweisen.

Auch sei § 49 SGB IX nicht als Sondervorschrift zu verstehen, die nur unter den dort genannten Umständen die Berechnung des Übergangsgeldes auf der Grundlage des zuletzt erzielten Arbeitsentgelts erlaube. Diese Vorschrift entspreche dem § 23 SGB VI a.F. und regele den Fall, dass vor der Leistung nicht unmittelbar Arbeitsentgelt, sondern eine Lohnersatzleistung gezahlt worden sei. Dadurch werde aber nicht die Einheitlichkeit des Übergangsgeldes aufgrund der Einheitlichkeit der Rehabilitation infrage gestellt.

Zur Berufungsbegründung haben sich die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 23.01.2006 geäußert. Das Urteil des SG verkenne den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rehabilitation nicht. Der Kläger habe nach der medizinischen Rehabilitation vom 22.03.2001 bis zum 21.04.2002, also über ein Jahr, wieder in seinem Beruf als Werkzeugmacher gearbeitet. Dementsprechend sei bei der Berechnung des Übergangsgeldes der letzte vor Beginn der Leistung abgerechnete Kalendermonat, also März 2002, zu Grunde zu legen. Der Kläger sei nach der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme als arbeitsfähig entlassen worden. Anschließend habe er ein infolge Eheschließung und Geburt des Kindes erhöhtes Nettoentgelt durch Ausübung seines Berufes erzielt. § 49 SGB IX finde keine Anwendung. Voraussetzung dieser Vorschrift sei unter anderem, dass die Leistung zur Teilhabe, während derer die ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt gezahlt werde, im Anschluss an den Vorbezug der Entgeltersatzleistungen ausgeführt werde. Um den unbestimmten Rechtsbegriff des Anschlusses näher zu konkretisieren, werde zum einen auf § 19 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zurückgegriffen und dementsprechend eine zeitliche Lücke von bis zu vier Wochen als unschädlich erachtet, zum anderen stelle die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf den für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebenden Bemessungszeitraum der letzten abgerechneten vier Wochen vor Beginn der Leistung ab und halte dementsprechend ebenfalls einen zeitlichen Abstand von mehr als vier Wochen für nicht mehr geeignet, den Anschluss zu wahren. Da der Kläger 13 Monate zwischen den Maßnahmen gearbeitet habe, könne von einer Kontinuität nicht die Rede sein.

In der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2008 hat der Vertreter der Beklagten beantragt,

das Urteils des SG A-Stadt vom 22.09.2005 aufzuheben und die Klage gegen die Bescheide vom 03.05.2002, 07.08.2002 und 26.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2002 abzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Prozessakten beider Rechtszüge und die Akten der Beklagten vorgelegen. Zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Prozessbeteiligten, wird hierauf Bezug genommen.

Rechtsweg:

SG Augsburg, Urteil vom 22.09.2005 - S 14 R 55/03

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.

Die Beklagte hat bei der Berechnung des Übergangsgeldes für die Zeit der Berufsfindung/Arbeitserprobung (vom 22.04.2002 bis 03.05.2002) und der zweijährigen Ausbildung für den Beruf des Maschinenbautechnikers (ab dem 16.09.2002) zutreffend das nach der medizinischen Rehabilitation und vor Beginn der beruflichen Rehabilitation im März 2002 erzielte höhere Nettoentgelt unberücksichtigt gelassen.

1. Anzuwendendes Recht

Anzuwenden sind für die Berechnung des Übergangsgeldes für die Zeit der Berufsfindung/Arbeitserprobung (vom 22.04.2002 bis 03.05.2002) und der Ausbildung für den Beruf des Maschinenbautechnikers (ab dem 16.09.2002) die §§ 20 bis 27 SGB VI in der bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung (SGB VI a.F.) und nicht die Vorschriften des SGB IX. Dies ergibt sich aus § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI.

Zwar bestimmt - in Abweichung von § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, der bei Vorliegen eines Antrags auf den Antragszeitpunkt abstellt - Art. 67 des Gesetzes vom 19.06.2001 (BGBl. I, S. 1046 ff), dass auf Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistungen oder Maßnahmen die vor Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geltenden Vorschriften (nur) dann weiter anzuwenden sind, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden (im Sinne des § 40 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -), die Leistung zuerkannt worden ist oder die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Für Teilhabeleistungen nach dem SGB VI ist aber § 301 SGB VI die speziellere und daher vorrangige Regelung (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.09.2005, Az.: L 21 RJ 151/04).

§ 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt für das anzuwendende Recht, dass das im Zeitpunkt der Antragstellung bzw., wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausgeht, der Inanspruchnahme geltende Recht für Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistungen fortgilt.

Ob sich die Gewährung von Übergangsgeld im vorliegenden Fall aus §§ 20 bis 27 SGB VI a.F. oder aus §§ 20 f SGB VI n.F. in Verbindung mit den Regelungen des am 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX ergibt, hängt daher vom Zeitpunkt der Antragstellung ab.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 04.12.2000 eine stationäre medizinische Leistung und am 30.01.2001 die Gewährung einer beruflichen Rehabilitation beantragt.

Ob es bei der Bestimmung des Zeitpunkts des anzuwendenden Rechts wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens auf den ersten Antrag des Klägers (hier: auf eine stationäre medizinische Leistung) oder erst auf den konkreten Antrag auf Gewährung einer beruflichen Rehabilitation ankommt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn beide Anträge sind vor dem 01.07.2001 und damit vor Inkrafttreten des SGB IX gestellt worden. Die Gewährung von Übergangsgeld richtet sich damit nach §§ 20 bis 27 SGB VI a.F ...

Dass die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer beruflichen Rehabilitation zunächst mit Bescheid vom 12.06.2001 abgelehnt und erst nach Erhebung des Widerspruchs mit Bescheid vom 14.01.2002 eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation in Aussicht gestellt und in der Folge mit Bescheiden vom 19.02.2002 und vom 11.07.2002 entsprechende Leistungen gewährt hat, kann keine Geltung des am 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX über § 21 Abs. 1 SGB VI n.F. begründen, da die Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12.06.2001, dem ein Antrag vom 30.01.2001 zu Grunde lag, durch die Gewährung einer Berufsfindung/Arbeitserprobung und einer Ausbildung für den Beruf als Maschinenbautechniker abgeholfen hat. Die Leistung zur beruflichen Rehabilitation ist daher in ihrer Gesamtheit auf einen vor dem 01.07.2001 gestellten Antrag des Klägers zurückzuführen.

Dass die Beklagte wie auch das SG bei der Frage des anzuwendenden Rechts rechtsirrig von der Anwendung der §§ 20 f SGB VI n.F. in Verbindung mit den Regelungen des am 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX ausgegangen sind, wirkt sich im Ergebnis nicht auf die angefochtenen Entscheidungen aus, da sich aus der Rechtsänderung zum 01.07.2001 keine Änderungen bezüglich der zu Grunde liegenden materiellen Rechtsfragen ergeben haben.

2. Berechnungsweise des Übergangsgeldes

Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt gemäß § 24 Abs. 1 SGB VI a.F. entweder 75 v.H. (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI a.F.), z.B. wenn der Versicherte ein Kind hat, oder 68 v.H. (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI a.F.) der maßgebenden Berechnungsgrundlage, wobei die Sätze bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an berufsfördernde Leistungen nochmals (auf 67 bzw. 60 v.H.) reduziert sind.

Die Berechnungsgrundlage wird bei berufsfördernden Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 SGB VI a.F. wie bei medizinischen Leistungen gemäß § 21 SGB VI a.F. berechnet, wenn das Ende des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen - wie hier - nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen gemäß § 21 SGB VI a.F. wiederum wird wie das Krankengeld gemäß § 47 Abs. 1 und 2 SGB V mit der Maßgabe ermittelt, dass der Berechnung 80 v.H. des Regelentgelts, höchstens jedoch das bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 SGB V berechnete Nettoarbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist.

Abschließend ist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a.F. (als Vergleichswert) die Berechnungsgrundlage aus 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherten gilt, zu ermitteln, wobei maßgeblich das Arbeitsentgelt im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen ist (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.). Ist die gemäß § 22 Abs. 2 SGB VI a.F. errechnete Berechnungsgrundlage höher als die Berechnungsgrundlage, wie sie sich bei der Berechnung wie bei medizinischen Leistungen ergeben hat, so ist die gemäß § 22 Abs. 2 SGB VI a.F. ermittelte Berechnungsgrundlage der Übergangsgeldzahlung zu Grunde zu legen.

Der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wird dadurch Rechnung getragen, dass das Übergangsgeld jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Ende des Bemessungszeitraums entsprechend der allgemeinen Rentenentwicklung (§ 26 SGB VI a.F.) bzw. seit Inkrafttreten des SGB IX der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter (§ 50 SGB IX) angepasst wird.

3. Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage

Maßgeblicher Zeitraum (also Bemessungszeitraum) für die Berechnung des Regelentgelts im Rahmen des über §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 SGB VI a.F. anzuwendenden § 47 Abs. 2 SGB V ist der letzte vor Beginn der "Arbeitsunfähigkeit", im Falle der Erbringung von Rehabilitationsleistungen also der letzte vor Beginn der Rehabilitationsleistungen abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum. Dies gilt gemäß § 23 Abs. 1 SGB VI jedenfalls dann, wenn das Ende des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

Auch bei der im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB VI a.F. durchzuführenden Vergleichsberechnung orientiert sich der Bemessungszeitraum am "Beginn der Leistungen".

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht der Beginn einzelner Teilmaßnahmen, sondern der Beginn der Rehabilitationsleistung im Sinne eines Gesamtplans, also einer Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

3.1. Fehlen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung zum Begriff des Beginns der Leistungen

Zu der Frage, wann von einem Beginn der Leistungen auszugehen ist, besteht mangels Legaldefinition keine eindeutige gesetzliche Regelung.

Unproblematisch ist diese Frage zu beantworten, wenn sich die erbrachte Leistung schon auf den ersten Blick als eine einzige und begrenzte Leistung darstellt, wie dies beispielsweise der Fall ist, wenn lediglich entweder eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder eine Leistung zur beruflichen Teilhabe erbracht wird, aber auch dann, wenn mehrere Leistungen zeitlich nahtlos aufeinander folgen (vgl. Schütze, in: Masuch, SGB IX, § 47, Rdnr. 21).

Schwierigkeiten wirft die Beantwortung dieser Frage aber dann auf, wenn sich das Rehabilitationsverfahren in mehrere Abschnitte aufteilt, die gegebenenfalls auch mit nicht unerheblichen zeitlichen Abständen absolviert werden. In einem derartigen Fall wäre es denkbar, entweder den maßgeblichen Berechnungszeitraum jeweils vor Beginn des jeweiligen Abschnitts anzusiedeln, also für jeden Abschnitt eine isolierte Berechnung durchzuführen (erste Alternative), oder sämtliche Abschnitte als Teile einer Gesamtmaßnahme zu sehen, was wiederum dazu führen würde, dass es nur einen einzigen maßgeblichen Zeitraum gibt, der vor Beginn des ersten Abschnitts der Gesamtmaßnahme angesiedelt ist (zweite Alternative).

Nach der Überzeugung des Senats trägt nur die zweite Alternative den gesetzgeberischen Maßgaben Rechnung. Eine andere Auslegung würde im Widerspruch zum Grundsatz der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens und der einheitlichen Zielsetzung dieses Verfahrens stehen.

3.2. Grundsatz der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Versicherungsträger im Rahmen eines Rehabilitationsverfahrens umfassende und vollständige Anstrengungen zu unternehmen hat, um dem Ziel des Rehabilitationsverfahrens (also dem Verbleib des Versicherten im bzw. der vollständigen und dauerhaften Wiedereingliederung ins Erwerbsleben) gerecht zu werden. Er hat insofern einen Gesamtplan aufzustellen, um die Zielerreichung zu gewährleisten. Dieser grundlegende Gedanke, der auch mit dem Begriff der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens umschrieben werden kann, kommt seit jeher an diversen Stellen im Gesetz zum Ausdruck (vgl. z.B.
§ 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 RehaAnglG, § 4 Abs. 2 SGB IX).

An das Vorliegen eines derartigen Gesamtplans, aus dem sich auch die Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens ableiten lässt, dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Einer zu engen Auffassung ist das BSG mehrfach entgegen getreten. So reicht es aus, wenn bei Beendigung einer medizinischen Leistung die Erforderlichkeit einer berufsfördernden Leistung objektiv feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.1978. Az.: 4 RJ 61/77). Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsträger bereits bei Abschluss der medizinischen Leistung einen Gesamtplan aufgestellt hat, der auch die berufsfördernde Leistung umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.1979, Az.: 4 RJ 109/78). Dies ergibt sich daraus, dass der Versicherte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Aufstellung eines derartigen Gesamtplans hat und ihm daher aus einer (zunächst) unterbliebenen Aufstellung des Gesamtplans kein Nachteil erwachsen darf (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.1979, Az.: 4 RJ 109/78).

Den Grundsatz der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens hat auch das BayLSG in den Vordergrund gestellt (vgl. BayLSG, Urteil vom 07.11.2000, Az.: L 5 RJ 595/98). So hat sich das BayLSG im genannten Verfahren, dem die Erbringung zunächst einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und später einer Berufsförderungsmaßnahme zu Grunde lag, ausführlich mit der Frage auseinander gesetzt, was unter dem Begriff einer Rehabilitationsmaßnahme zu verstehen ist. Dabei erläuterte das BayLSG, dass im dort vorliegenden Fall, in dem sowohl medizinische als auch berufsfördernde Leistungen erforderlich waren, bei natürlicher Betrachtungsweise ein einheitlicher Rehabilitationsvorgang zu sehen sei, der aus mehreren Rehabilitationsschritten bestanden habe. Begonnen habe die Rehabilitierung mit einer medizinischen Leistung und abgeschlossen worden sei sie mit dem Ende der Berufsförderungsmaßnahme. Diese einheitliche Betrachtungsweise finde im Gesetz an verschiedenen Stellen Ausdruck (z.B. §§ 9, 23, 25 SGB VI, §§ 5, 16, 17 RehaAnglG).

Auch die Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht geht von einer einheitlichen Behandlung des gesamten Rehabilitationsgeschehens aus, da anderenfalls die einheitliche Zielsetzung von Teilen eines Rehabilitationsprogramms vernachlässigt würde (vgl. BSG, Urteil vom 26.07.1994, Az.: 11 RAr 45/93).

Das BayLSG hat dies - wiederum in einer Entscheidung zum Arbeitsförderungsrecht - weitergehend damit begründet, dass es sich bei einer Rehabilitation in mehreren Abschnitten nicht um den jeweils erneuten Eintritt des versicherten Risikos handele (vgl. BayLSG, Urteil vom 27.11.2001, Az.: L 10 AL 294/98). Es müsse daher die Kontinuität des bewilligten Übergangsgeldes der Höhe nach gewährleistet sein. Auch im Sinne der Entlastung der Verwaltung, also der Verwaltungsvereinfachung, hat das BayLSG eine einheitliche Betrachtung zu Grunde gelegt und im dort vorliegenden Fall Berufsfindung/Arbeitserprobung einerseits und Umschulung andererseits als Teile eines einheitlichen Rehabilitations-Geschehens aufgefasst.

Die angeführten Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht lassen sich, auch wenn das BSG die Argumentation in der oben zitierten Entscheidung vom 26.07.1994 nicht auf allgemeine rehabilitationsrechtliche Erwägungen, sondern auf Besonderheiten des Arbeitsförderungsrechts abgestellt hat, in ihrem Grundgedanken auch auf andere Rechtsbereiche, also auch auf den Rechtsbereich des SGB VI übertragen (vgl. Schütze, a.a.O., § 47, Rdnr. 22).

Gesichtspunkte, die einer Übertragung der zum Recht der Arbeitsförderung entwickelten Grundsätze auf das Recht der Erbringung von Rehabilitationsmaßnahmen im Bereich des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die vom Gesetzgeber zu Grunde gelegte und mit der Erbringung entsprechender Maßnahmen verfolgte Zielrichtung ist weitgehend identisch.

Die Geltung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens lässt sich auch aus der Rechtsprechung des BSG zur Frage des anzuwendenden Rechts bezüglich der Rentengewährung nach fehlgeschlagener medizinischer Rehabilitation im Rahmen der Übergangsvorschriften ableiten (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.1996, Az.: 4 RA 116/94). In dieser Entscheidung hat das BSG ausdrücklich erläutert, dass das Leistungsschuldverhältnis "Rehabilitation" mit der Antragstellung beginnt und am letzten Tag der Durchführung der Rehabilitation endet. Die Übergangsvorschrift des § 301 Abs. 1 SGB VI hat das BSG auch für anwendbar erachtet für die sich im Rahmen der Abwicklung des fehlgeschlagenen Rehabilitationsverfahrens ergebenden Rentenansprüche, obwohl § 301 Abs. 1 SGB VI seinem Wortlaut nach ausschließlich die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe, nicht aber die Gewährung von Rente regelt. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen Rehabilitationsmaßnahme und Rentenanspruch sei - so das BSG - kein Grund ersichtlich, weshalb im Rahmen der Übergangsregelungen das gesetzgeberische Gesamtkonzept für Rehabilitationsleistungen getrennt und damit aufgegeben werden und für einen Teil neues Recht Anwendung finden solle, zumal eine ausdrückliche Regelung für die Frage der Rentengewährung bei fehlgeschlagener Rehabilitation nicht erfolgt sei. Das öffentliche Interesse an einer möglichst umgehenden Umsetzung des SGB VI zur Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BTags-Drs. 11/4121, S. 135 ff) müsse insofern zurücktreten. Wenn also schon bezüglich des anzuwendenden Rechts von einem einheitlichen Verfahren betreffend die Gewährung von Leistungen zur Teilnahme einerseits und die Gewährung von Rente andererseits ausgegangen wird, so belegt dies, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens einen wesentlichen Grundsatz darstellt, der weitgehende Berücksichtigung zu finden hat und keiner restriktiven Auslegung unterliegen darf.

Soweit das SG im angefochtenen Urteil vom 22.09.2005 die Rechtsansicht geäußert hat, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens bei der Berechnung des Übergangsgeldes nicht zur Anwendung komme, kann der Senat dem nicht folgen. Es trifft zwar zu, dass dieser Grundsatz in den einschlägigen Vorschriften des §§ 20 ff SGB VI a.F. bzw. heute §§ 46 ff SGB IX keine ausdrückliche Erwähnung findet. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Grundsatz ohne Bedeutung bei der Berechnung des Übergangsgeldes wäre. Vielmehr handelt es sich um einen elementaren Grundsatz des Rechts der Rehabilitation, der bei der Auslegung sämtlicher Normen zu beachten ist. Eine isolierte Betrachtung von einzelnen Leistungen hingegen, wie sie das SG vorgenommen hat, würde die einheitliche Zielsetzung von Teilen eines Rehabilitationsprogramms vernachlässigen.

Auch ist dem SG - ganz abgesehen von der fehlenden Anwendbarkeit des SGB IX im vorliegenden Fall - nicht zu folgen, wenn es unter Hinweis auf den vom Gesetzgeber in § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB IX verwendeten Gebrauch des Singulars "der Leistung" den Rückschluss zieht, dass es auf die betreffende einzelne Leistung zur Rehabilitation ankomme und nicht etwa auf das gesamte Rehabilitationsverfahren, das aus einem Bündel von Leistungen bestehen könne, also die Bestimmung des Entgeltbemessungszeitraums sich nach dem Wortlaut von § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB IX auf die einzelne Leistung, für die das Übergangsgeld bewilligt werde, beziehe. Es spricht nämlich alles dafür, dass die Verwendung des Singulars "der Leistung" in § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB IX nicht zielgerichtet erfolgt ist, sondern auf einer Nachlässigkeit des Gesetzgebers beruht. Denn in der entsprechenden Passage in § 48 Satz 2 SGB IX, also im Rahmen der Vergleichsberechnung, verwendet der Gesetzgeber den Plural "der Leistungen", was wiederum dem Sprachgebrauch in der hier zur Anwendung kommenden Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. entspricht. Irgendein Grund für eine Differenzierung ist nicht zu erkennen. Auch Entstehungsgeschichte und Gesetzesmaterialien bieten hierfür keine Anhaltspunkte, so dass davon auszugehen ist, dass die Verwendung des Singulars jedenfalls nicht mit einer gesetzgeberischen Zielsetzung erfolgt ist, wie sie vom SG hineininterpretiert wird. Zweifel an der Beachtlichkeit des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens lassen sich daher aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht ableiten.

3.3. Problematik der so genannten Zwischen- oder Übergangsbeschäftigungen

Auch die Rechtsprechung zur Frage der so genannten Zwischen- oder Übergangsbeschäftigungen zwischen der Aufgabe des (ursprünglichen) Berufs und dem Maßnahmebeginn (vgl. z.B. BayLSG, Urteil vom 07.11.2000, Az.: L 5 RJ 595/98 m.w.N.) belegt, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens ein über einen bloßen Planungsgrundsatz hinausgehender maßgeblicher Grundsatz ist, auch um Ungerechtigkeiten, Zufälligkeiten oder Manipulationsmöglichkeiten im Einzelfall auszuschließen.

Der Überlegung, dass das bei einer Zwischenbeschäftigung erzielte Entgelt für die Berechnung des Übergangsgeldes nicht beachtlich ist, liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass bei derartigen Zwischenbeschäftigungen anzunehmen ist, dass das dabei erzielte Entgelt schon wegen der Einschränkungen (gesundheitlicher oder anderer Art), die das Bedürfnis für eine Rehabilitation geschaffen haben, regelmäßig niedriger sein wird als das zuvor bezogene Entgelt. Es wäre unbillig, einem Versicherten, der im Zeitraum zwischen zwei Teilen einer Rehabilitationsmaßnahme eine Beschäftigung aufnimmt, ggf. auch nur deshalb, um nicht auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen zu sein, für den folgenden Teil des Rehabilitationsverfahrens sein zwischenzeitlich erzieltes niedrigeres Einkommen übergangsgeldmindernd entgegenzuhalten. Auf der anderen Seite darf nicht außer Betracht bleiben, dass es bei Berücksichtigung einer Zwischenbeschäftigung einem Versicherten möglich wäre, durch die nicht auf lange Dauer ausgelegte Aufnahme einer höher bezahlten Beschäftigung zu einer Zahlung von Übergangsgeld in einer Höhe zu gelangen, die nicht seinem beruflichen und sozialen Status entsprechen würde, wie er durch die berufliche Tätigkeit, die Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rehabilitationsbedürftigkeit war, geschaffen worden ist. Eine derart erhöhte Zahlung von Übergangsgeld entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, der mit der Gewährung von Übergangsgeld als Entgeltersatzleistung die wirtschaftliche Absicherung des Versicherten entsprechend dem Zustand vor Eintritt des Versicherungsfalls gewährleisten und sicherstellen will, dass der Versicherte für die Dauer der Rehabilitationsleistung von wirtschaftlichen Sorgen unbelastet bleibt (vgl. Niesel, in: Kasseler Kommentar, § 20 SGB VI, Rdnr. 3). Keinesfalls Sinn und Zweck des Übergangsgeldes ist es aber, dem Versicherten einen besseren wirtschaftlichen Status zu ermöglichen, als er durch die berufliche Tätigkeit, die bis zum Eintritt der Rehabilitationsbedürftigkeit ausgeübt worden ist, garantiert wurde. Weiter würde durch die Berücksichtigung einer Zwischenbeschäftigung für den Versicherten ein Anreiz geschaffen, bis zum Beginn der Rehabilitationsmaßnahme eine höher bezahlte und daher möglicherweise gesundheitlich beanspruchendere Tätigkeit aufzunehmen, was aber gerade im Widerspruch zu der gesundheitlich begründeten Rehabilitationsbedürftigkeit stünde und daher kontraproduktiv zu dem anstehenden Rehabilitationsverfahren wäre. Schließlich ist auch zu bedenken, dass bei Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgelts bei einer Zwischenbeschäftigung Manipulations- und Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet wären, wenn lediglich zum Zwecke der Erhöhung des Übergangsgeldes ein Arbeitsverhältnis mit einem überhöhten Arbeitsentgelt eingegangen würde, ohne dass dieses Arbeitsentgelt einer realistischen Gegenleistung entspräche (denkbar wäre eine derartige Missbrauchsmöglichkeit insbesondere bei einem engen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer).

Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass ein bei einer so genannten Zwischen- oder Übergangsbeschäftigung erzieltes Arbeitsentgelt ohne Auswirkung auf die Höhe des Übergangsgeldes ist, unabhängig davon, ob es zu einem höheren oder einen niedrigeren Übergangsgeldanspruch führen würde.

3.4. Kein Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 23 SGB VI a.F. bzw. § 49 SGB IX

Soweit das SG aus der gesetzlichen Regelung des § 49 SGB IX, der dem hier anzuwendenden § 23 SGB VI a.F. entspricht, den Schluss zieht, dass für die Leistung der Berufsfindung/Arbeitserprobung vom 22.04.2002 bis zum 03.05.2002 das im Monat zuvor (März 2002) erzielte Entgelt zu Grunde zu legen sei, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Das SG hat seine Rechtsansicht damit begründet, dass es lediglich § 49 SGB IX ermögliche, eine früheres Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen. Da aber der Kläger nicht bis zur Berufsfindung/Arbeitserprobung Entgeltersatzleistungen bezogen habe, komme diese Vorschrift nicht zur Anwendung und es sei daher das unmittelbar vor dieser Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erzielte Entgelt zu Grunde zu legen.

Zwar trifft die Rechtsansicht des SG zu, dass zwischen den Bezugszeiträumen des Übergangsgeldes kein "Anschluss" im Sinne des § 49 SGB IX (und genauso § 23 SGB VI a.F.) besteht, da der Kläger die Berufsfindung/Arbeitserprobung nicht im Anschluss an den Bezug einer der in § 49 SGB IX bzw. § 23 SGB VI a.F. genannten Lohnersatzleistungen angetreten hat, sondern zwischenzeitlich rund ein Jahr gearbeitet hat. Daraus ergibt sich aber nicht der Rückschluss darauf, dass das unmittelbar vor der Berufsfindung/Arbeitserprobung erzielte Einkommen maßgeblich wäre. Denn § 49 SGB IX dient ebenso wie der entsprechende § 23 SGB VI a.F. lediglich der Verwaltungsvereinfachung (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986 , Az.: 1 RA 23/85 - zur entsprechenden Regelung des § 18 Abs. 4 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -; BfA-Kommentar SGB VI, 7. Auflage, 2001, § 23, Ziff. 3). Diese Kontinuitätsregelung bewirkt, dass der Rentenversicherungsträger - wie auch im vorliegenden Fall - keine eigene Bestimmung der Bemessungsgrundlage vornimmt, wenn zuvor Entgeltersatzleistungen eines anderen Versicherungsträgers gezahlt worden sind. Dies bedeutet, dass eine einmal festgelegte Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum nicht nach dem Wechsel eines Sozialleistungsträgers (zum Rentenversicherungsträger) bei Leistungen zur Rehabilitation neu festgelegt werden müssen (vgl. Kreikebohm, SGB VI, 2. Auflage 2003, § 23, Rdnr. 2, 3, 6). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 23 SGB VI a.F. bzw. § 49 SGB IX die Zugrundelegung eines früheren Zeitpunkts, nämlich des Zeitpunkts des Beginns mehrerer Einzelmaßnahmen, die zusammen ein einheitliches Rehabilitationsverfahren darstellen, nicht gestattet wäre. Denn eine derartige Auslegung stünde im Widerspruch zum Grundsatz der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens. Das SG verkennt dabei im Übrigen auch, dass im Regelfall die Nichtberücksichtigung eines nach Beginn des Rehabilitationsgeschehens erzielten Entgelts für den Versicherten günstiger ist, da er bei Beschäftigungen, die zwischen den Abschnitten eines mehrteiligen Rehabilitationsverfahrens aufgenommen werden, aufgrund seiner Beeinträchtigungen im Regelfall ein niedrigeres Einkommen als zuvor erzielen wird. Dass dies - wie auch der vorliegende Fall, der eine Ausnahme darstellt, zeigt - nicht zwingend ist, stellt die Auslegung, wie sie zuvor getroffen worden ist, nicht infrage. Der vom SG vertretenen Ansicht kann daher auch aus dem Grunde nicht gefolgt werden, dass sie regelmäßig versichertenfeindlich wäre. Eine Auflösung dieses Konflikts dahingehend, dass zwar immer auf ein höheres Arbeitsentgelt, nicht aber aus Billigkeitserwägungen auf ein geringeres Arbeitsentgelt abgestellt werden sollte (vgl. die Hinweise von Schütze, a.a.O, § 47, Rdnr. 22), findet weder im Gesetz eine Stütze noch lässt sich dies rechtslogisch rechtfertigen.

3.5. Kein Konflikt mit dem Grundsatz einer möglichst zeitnahen Leistungsberechnung

Dem Recht der Rehabilitation wohnt der Grundsatz einer möglichst zeitnahen Leistungsberechnung inne. Dieser Grundsatz, der beispielsweise auch in § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. und § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V zum Ausdruck kommt (es kommt immer auf den zuletzt vor Beginn einer Leistung bzw. Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Zeitraum an), bedingt aber nicht, dass bei der Ermittlung der Höhe von Entgeltersatzleistungen immer auf die unmittelbar zuletzt ausgeübte Tätigkeit zurückzugreifen wäre. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Denn der Gesetzgeber sieht die gebotene Zeitnähe auch dann noch als gegeben an, wenn das Ende des Bemessungszeitraums bis zu drei Jahre zurückliegt (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F., § 48 Satz 1 Nr. 3 SGB IX). Insofern wird deutlich, dass der Gesetzgeber dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens mehr Bedeutung zumisst als dem Grundsatz einer möglichst zeitnahen Leistungsberechnung und damit eine Zeitnähe im Sinne dieser Vorschrift vergleichsweise weit zu sehen ist.

3.6. Keine Berücksichtigung von im Laufe des Rehabilitationsverfahrens erfolgenden Entgeltänderungen, wie sie im Entgeltfortzahlungsgesetz vorgegeben sind

Das den Regelungen der Lohnfortzahlung/Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Lohnausfallprinzip, nach dem auch nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintretende Änderungen zu Gunsten, aber auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind (vgl. ehedem § 2 Lohnfortzahlungsgesetz - LFZG -, jetzt § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz - EntgFG -), kann auf die Gewährung von Übergangsgeld nicht übertragen werden. Denn für den Bereich des Rechts der Rehabilitation (im SGB VI a.F. ebenso wie im SGB IX) existiert eine entsprechende Regelung nicht. Es verbleibt daher bei Sozialleistungen bei dem Grundsatz, dass nur ein bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erzieltes Entgelt zu berücksichtigen ist, später eintretende Entgeltänderungen aber unberücksichtigt bleiben, unabhängig davon, auf welchen Gründen sie beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.1991, Az.: 1/3 RK 6/90 m.w.N.).

Eine analoge Anwendung der Regelungen des LFZG bzw. EntgFG kommt schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Rechtsbereiche nicht in Betracht. Zudem hat es der Gesetzgeber bereits berücksichtigt, dass, gerade bei länger dauernden Rehabilitationsverfahren, zwischenzeitlich Lohnsteigerungen eintreten können. Diesem Umstand hat er damit Rechnung getragen, dass das Übergangsgeld entsprechend den Rentenerhöhungen bzw. den Veränderungen der Bruttolöhne und -gehälter angepasst wird (vgl. § 26 Abs. 1 SGB VI a.F., § 50 SGB IX); einen Bedarf für weitergehende Änderungen oder Anpassungen hat der Gesetzgeber nicht gesehen.

3.7. Keine Möglichkeit zur Berücksichtigung von im Laufe des Rehabilitationsverfahrens eintretenden steuerrechtlichen Änderungen

Aus denselben Gründen, aus denen Entgeltänderungen, die dem Versicherten bei Nichteintritt des Versicherungsfalles zugute gekommen wären, unbeachtlich bleiben, können auch steuerrechtliche Änderungen, die nach Beginn des Rehabilitationsverfahrens erfolgen, keine Berücksichtigung finden. Auch hierfür hat der Gesetzgeber keine einschlägige Regelung erlassen. Im Übrigen wäre eine Berücksichtigung auch nicht erforderlich. Zum einen hat das Übergangsgeld den Zweck, den wirtschaftlichen Status des Versicherten vor Beginn des Rehabilitationsverfahrens für die Dauer dieses Verfahrens weitgehend zu gewährleisten und den Versicherten von wirtschaftlichen Existenzsorgen während dieser Zeit zu befreien. Zur annähernden Sicherstellung dieses Status gehört es aber nicht, dass nach Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund steuerrechtlicher Änderungen, die bei Bezug eines Arbeitsentgelts wirksam werden, eintretende Erhöhungen des Arbeitsentgelts im gleichen Umfang auch für das Übergangsgeld zur Auswirkung kommen müssen. Denn der wirtschaftliche Status des Versicherten ist geprägt durch das bis zum Beginn des Rehabilitationsverfahrens zur Verfügung stehende Nettoeinkommen, nicht durch potentielle Verbesserungen in der Zukunft. Zum anderen hat der Gesetzgeber, wie bereits zuvor erläutert, mit der Anpassung des Übergangsgeldes entsprechend den Rentenerhöhungen bzw. der Veränderungen der Bruttolöhne und -gehälter sichergestellt, dass eine Partizipation an der allgemeinen Einkommensentwicklung im Wesentlichen sichergestellt ist. Mehr kann im Rahmen der Höhe des Übergangsgeldes keine Berücksichtigung finden.

3.8. Kein Verstoß gegen Art. 6 Grundgesetz (GG) wegen fehlender Berücksichtigung der aus Verheiratung und Geburt des Kindes resultierenden steuerrechtlichen Vorteile beim Übergangsgeld

Auch aus Art. 6 GG lässt sich keine Berücksichtigung von (steuerrechtlich bedingten) Einkommensänderungen ableiten, die infolge der Änderung des Familienstatus (Heirat, Geburt von Kindern) und der Steuerklasse eintreten.

Im Sinne des Schutzes von Ehe und Familie existieren in diversen Rechtsbereichen Regelungen, die teils mit Einkommenszuschlägen, teils mit steuerrechtlichen Vergünstigungen einen Beitrag dazu leisten, dass mit der Gründung einer Familie nicht ein "finanzieller Abstieg" verbunden ist. Auch bei der Ermittlung der Höhe des Übergangsgeldes muss dies zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich garantierten Stellung der Familie sichergestellt sein. Bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen dazu obliegt dem Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens aber ein weiter Spielraum.

Für die Gewährung des Übergangsgeldes hat der Gesetzgeber dem Umstand, dass auf eine Familie mit Kindern erhöhte finanzielle Aufwendungen zukommen, mit § 24 Abs. 1 SGB VI a.F. bzw. § 46 Abs. 1 Satz 3 SGB IX dadurch Rechnung getragen, dass das Übergangsgeld in den dort genauer beschriebenen Fällen, in denen regelmäßig von einem familienbedingten Mehrbedarf auszugehen ist, um sieben Prozentpunkte höher liegt als bei den anderen Versicherten. Da auf diesem Wege dem Schutz von Ehe und Familie im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens ausreichend Rechnung getragen ist, müssen potentielle, auf den Familienstatus zurückzuführende Einkommensverbesserungen und Steuervergünstigungen, die beim Bezug von Arbeitsentgelt eintreten würden, für deren Berücksichtigung aber keine gesetzliche Regelung im Recht der sozialen Rehabilitation besteht, außer Betracht bleiben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Gesetzeslage bestehen nicht.

3.9. Auslegungskriterien bei der Bestimmung der Grenzen der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens

Zwar geht der Gesetzgeber vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens aus, eine Legaldefinition zur Erläuterung dieses Begriffs hat er jedoch nicht erlassen. Aus Gesetz, Rechtsprechung und Literatur lassen sich aber verschiedene Gesichtspunkte entnehmen, die bei der Beurteilung der Einheitlichkeit hilfreich sind.

Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Gesamtplan für das Rehabilitationsverfahren besteht, ist von einer Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens auszugehen, wobei an den Gesamtplan nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Ausreichend ist es, wenn bei Beendigung einer medizinischen Leistung die Erforderlichkeit einer berufsfördernden Leistung objektiv feststeht (vgl. oben die Ausführungen zu Ziff. 3.2.).

Weiter kann es einen Gesichtspunkt für eine Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens darstellen, wenn ein Versicherter im Anschluss an eine Leistung bis zur nächsten Leistung Anspruch auf Übergangsgeld gemäß
§ 29 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI a.F. geltend machen kann (vgl. BayLSG, Urteil vom 07.11.2000, Az.: L 5 RJ 595/98). Ein entscheidender Gesichtspunkt in dem Sinne, dass von einer Einheitlichkeit nur dann ausgegangen werden könnte, wenn bis zur nächsten Leistung Anspruch auf Übergangsgeld besteht, kann dies aber nicht sein, da die Frage des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit nach Entlassung aus einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme noch nichts darüber aussagt, ob noch weitere (berufsfördernde) Leistungen zu gewähren sind.

Nicht gegen eine Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens spricht die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Zeitraum zwischen der medizinischen und der berufsfördernden Leistung an sich. Insofern wird auf die oben zu Ziff. 3.3. erfolgten Ausführungen zu den so genannten Zwischen- oder Übergangsbeschäftigungen verwiesen. Dass alleine die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit noch nicht die Einheitlichkeit einer Rehabilitationsmaßnahme zerstören kann, liegt auch deshalb auf der Hand, da es anderenfalls in der Hand des Versicherten läge, durch eine auch nur kurze berufliche Tätigkeit maßgeblichen Einfluss auf die ihm später zustehenden Geldleistungen zu nehmen, was wiederum Raum für Zufälligkeiten und Manipulation (vgl. auch oben die Ausführungen zu Ziff. 3.3.) schaffen würde.

Da, wie dargelegt, die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Zeitraum zwischen der medizinischen und der beruflichen Leistung der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens nicht grundsätzlich entgegen steht, kann, anders als das SG dies annimmt, aus der Dauer einer zwischenzeitlich ausgeübten Beschäftigung kein Abgrenzungskriterium bezüglich der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens abgeleitet werden. Eine Orientierung an den zu § 23 SGB VI a.F. bzw. § 49 SGB IX entwickelten Grundsätzen zur Bestimmung des Begriffs "im Anschluss" (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 20.06.1985, Az.: 11b/7 RAr 21/84: "Im Anschluss" ist bei einem zeitlichen Abstand von länger als vier Wochen nicht mehr der Fall) verbietet sich daher. Darüber hinaus dient diese Regelung lediglich der Verwaltungsvereinfachung für den Fall eines vorhergehenden Bezugs von Entgeltersatzleistungen (vgl. oben die Ausführungen zu Ziff. 3.4.). Im Übrigen ist auch der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen, dass sich die medizinischen und berufsfördernden Leistungen über einen langen Zeitraum, ggf. auch mit Unterbrechungen, erstrecken können. Dies wird deutlich daraus, dass er für die Ermittlung der Höhe des Übergangsgeldes den Rückgriff auf bis zu drei Jahren zurückliegende Zeiträume zulässt (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F., § 48 Satz 1 Nr. 3 SGB IX).

Ausnahmsweise ist dann nicht von einer Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens, das aus verschiedenen Teilmaßnahmen besteht, auszugehen, wenn die Beteiligten nach einer Leistung, die zunächst als Teil eines Gesamtplans gesehen worden ist, aus eigener Initiative von einem potentiellen Rehabilitationsgesamtplan abweichen und diesen abbrechen. Dies war beispielsweise in einem vom BayLSG entschiedenen Verfahren der Fall (vgl. BayLSG, Urteil vom 27.11.2001, Az.: L 10 AL 294/98). Dort hatte ein Versicherter nach unzureichenden Leistungen bei der Arbeitserprobung/Berufsfindung von einer geplanten Umschulung Abstand genommen, um zunächst den qualifizierenden Hauptschulabschluss nachzuholen. Erst nach diesem Abschluss absolvierte er dann die Umschulung. Das BayLSG ging in diesem Fall erst für die Zeit nach dem bestandenen Hauptschulabschluss von einem einheitlichen Rehabilitationsgeschehen aus. Die Nachholung der schulischen Ausbildung habe auf der eigenen Initiative des Versicherten beruht und in keinem Zusammenhang mit einem Rehabilitationsgesamtplan gestanden.

Genauso wie es einem Versicherten möglich ist, ein Rehabilitationsgeschehen zu beenden, so kann auch der Versicherungsträger ein Rehabilitationsverfahren abbrechen. Von einem Abbruch durch den Versicherungsträger kann aber erst dann ausgegangen werden, wenn der Bescheid, der den Abbruch verfügt, in Bestandskraft erwachsen ist. Anderenfalls wären dem Versicherungsträger - in Analogie zum Versicherten bei Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung - Missbrauchs- und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Denn wenn ein Versicherungsträger eine Maßnahme abbricht, obwohl weiterhin eine Fortführung des Rehabilitationsverfahrens geboten ist, würde der Versicherte nicht nur den Nachteil erleiden, dass sich seine medizinische/berufliche Rehabilitation verzögert, sondern auch, dass bei einer zukünftigen Gewährung einer Leistung bei der Berechnung des Übergangsgeldes wahrscheinlich von einem niedrigeren Arbeitsentgelt auszugehen wäre, da ein zwischenzeitlich erzieltes Arbeitsentgelt im Regelfall niedriger liegen wird als das vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erzielte (vgl. auch oben die Ausführungen zu Ziff. 3.3.).

Dem Abbruch durch den Versicherungsträger gleichzustellen ist es, wenn es dieser ablehnt, im Zusammenhang mit einer bereits erfolgten Leistung eine weitere Leistung, deren Notwendigkeit objektiv feststeht, zu gewähren, wobei dies zumindest dann gilt, wenn die weitere Leistung bereits Gegenstand des Antrags des Versicherten auf Gewährung einer medizinischen/beruflichen Rehabilitationsmaßnahme ist. Von einer Beendigung des Rehabilitationsgeschehens kann, entsprechend den Ausführungen zum Abbruch einer Maßnahme, aber erst dann ausgegangen werden, wenn die Gewährung der weiteren Leistung bestandskräftig abgelehnt worden ist. Es ist daher ohne Bedeutung, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme abgebrochen oder die Gewährung einer weiteren Rehabilitationsmaßnahme im Zusammenhang mit einer bereits erbrachten Leistung abgelehnt wird, wenn der Abbruch oder die Ablehnung der weiteren Leistungserbringung nicht in Bestandskraft erwachsen.

4. Übertragung der Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall

Am 04.12.2000 beantragte der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule bei der Beklagten eine medizinische Leistung zur Rehabilitation. Anschließend, nämlich am 30.01.2001, beantragte er noch vor Antritt der von der Beklagten vom 21.02.2001 bis zum 21.03.2001 erbrachten stationären Heilbehandlung die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Zwar wurde bei der stationären Heilbehandlung eine Beschwerdelinderung herbeigeführt. Die Aussage im Abschlussbericht vom 11.04.2001, dass wieder eine vollschichtige Einsatzfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hergestellt sei, hält der Senat aber nicht für zutreffend. Denn nach den Ausführungen der Ärzte sollten bestimmte körperliche Tätigkeiten (regelmäßig gebückte Zwangshaltungen, Heben von Lasten über 20 kg), wie sie der Kläger bislang bei seiner Tätigkeit immer wieder ausgeführt hatte, unterlassen werden, was die getroffene Festlegung zur Arbeitsfähigkeit in Frage stellt.

Insofern war bereits spätestens mit Abschluss der medizinischen Leistung zur Rehabilitation absehbar, dass eine medizinische Rehabilitation nicht ausreicht, sondern darüber hinaus eine berufsfördernde Leistung zu erbringen ist, um die Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben sicherzustellen. Es wäre daher spätestens jetzt für die Beklagte angezeigt gewesen, im Rahmen eines Gesamtplans in Ergänzung zu der medizinischen Leistung eine berufsfördernde Leistung zu planen und in die Wege zu leiten.

Dieser Einschätzung hat sich auch die Beklagte dadurch angeschlossen, dass sie dem Antrag des Klägers vom 30.01.2001 auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit (Abhilfe-)Bescheid vom 14.01.2002 und den Bescheiden vom 19.02.2002 (Berufsfindung/Arbeitserprobung) und 11.07.2002 (Ausbildung für den Beruf als Maschinenbautechniker) stattgegeben hat. Ein Abbruch oder eine Ablehnung der Fortsetzung des Rehabilitationsverfahrens durch die Beklagte, die nur dann bei der Beurteilung der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens relevant wären, wenn Bestandskraft eingetreten wäre, liegen damit nicht vor. Die zunächst mit Bescheid vom 12.06.2001 ausgesprochene Ablehnung der Erbringung einer berufsfördernden Leistung ist ohne Bedeutung, da sie nicht bestandskräftig geworden ist.

Es steht daher fest, dass spätestens zum Abschluss der medizinischen Leistung zur Rehabilitation (21.02.2001 bis 21.03.2001) die Notwendigkeit der Fortführung des Rehabilitationsverfahrens mit einer berufsfördernden Leistung, die der Kläger schon zuvor beantragt hatte, objektiv erforderlich war. Somit ist von einer Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens auszugehen.

Die Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens wird vorliegend auch nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger zwischenzeitlich, nämlich rund ein Jahr, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber nachgegangen ist. Denn es handelte sich dabei nicht um eine Tätigkeit, mit der der Kläger dokumentiert hat, dass das mit der medizinischen Leistung begonnene Rehabilitationsverfahren von ihm nicht mehr fortgesetzt werden sollte. Vielmehr ergibt sich die Fortführung der bisherigen beruflichen Tätigkeit dadurch, dass der Kläger aufgrund der Ungewissheit über den Fortgang des Rehabilitationsverfahrens zur Sicherung des Lebensunterhalts gedrängt war, die berufliche Tätigkeit aufrecht zu erhalten. Ein derartiger Tatbestand kann keine Beendigung des Rehabilitationsverfahrens durch den Kläger darstellen, zumal der Kläger durch seinen Widerspruch gegen die Ablehnung seines Antrags auf berufsfördernde Leistungen sein Interesse und die aus seiner Sicht weiterhin bestehende Erforderlichkeit solcher Leistungen bekundet hat.

Dass der Kläger bei dieser zwischenzeitlich ausgeübten Tätigkeit als Werkzeugmacher ein höheres Nettoentgelt als vor Beginn der medizinischen Leistung zur Rehabilitation erzielt hat, muss unbeachtlich bleiben. Es handelt sich bei dieser Tätigkeit um eine Zwischenbeschäftigung, die - weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Klägers - Berücksichtigung finden kann. Dass der Kläger, anders als im Regelfall zu erwarten ist, bei dieser Zwischenbeschäftigung ein höheres Arbeitsentgelt erzielt hat als früher, kann daher für ihn keine Vorteile begründen.

Die Tatsache, dass der Kläger bei der Zwischenbeschäftigung ein höheres Nettoeinkommen lediglich wegen der Änderung seines Familienstandes und sich daraus ergebender steuerrechtlicher Vorteile erzielt hat, kann ebenso nicht berücksichtigt werden. Derartige Vorteile bei der Erzielung von Einkommen hat der Gesetzgeber abschließend dadurch berücksichtigt, dass daraus eine Erhöhung des Übergangsgeldes von 68 v.H. auf 75 v.H. der maßgebenden Berechnungsgrundlage erfolgt. Weitergehende Berücksichtigungsmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor und sind auch verfassungsrechtlich nicht geboten.

Im Übrigen ist die Berechnung des Übergangsgeldes nicht zu beanstanden; sie ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Übergangsgeldberechnung anhand des unmittelbar vor Beginn der beruflichen Rehabilitation im März 2002 erzielten Einkommens, also unter Berücksichtigung der Änderung der Steuerklasse durch Verheiratung und Geburt seiner Tochter, durchgeführt wird. Es ist zutreffend, wenn bei der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes vom Bemessungszeitraum Oktober 2000 als dem letzten vor Beginn des (einheitlichen) Rehabilitationsverfahrens abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum ausgegangen wird.

Das Urteil des SG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben ist.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage, inwieweit mit Blick auf die Berechnung des Übergangsgeldes von einem einheitlichen Rehabilitationsverfahren bei medizinischen und darauf folgenden berufsfördernden Leistungen mit der Folge der Unbeachtlichkeit zwischenzeitlich eintretender Einkommenserhöhungen allein aufgrund steuerrechtlicher Auswirkungen auszugehen ist, ist nicht ersichtlich.

Referenznummer:

R/R4572


Informationsstand: 05.05.2010