I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich gegen die Anordnung einer Arbeitserprobungsmaßnahme.
Der Bf. beantragte am 21. März 2008 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ziel seines Antrags war eine Umschulung zum Fachlageristen. Die Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) gewährte dem Bf. diese Leistung zunächst mit Bescheid vom 24. September 2008 dem Grunde nach. Zuletzt mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 ordnete sie als Voraussetzung für die geplante Ausbildung zum Fachlageristen eine Arbeitserprobungsmaßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung an. Diese sollte in der Woche vom 9. bis 13. November 2009 im Berufsförderungswerk E., R., stattfinden. Der Bf. trat die Arbeitserprobungsmaßnahme nicht an, erhob jedoch gegen die Anordnung Widerspruch, den die Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2010 zurückwies. Hiergegen ist derzeit eine Klage beim Sozialgericht Regensburg anhängig (Az.: S 7 U 129/10).
Am 30. Juni 2010 beantragte der Bf. die Aussetzung der "sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes vom 20.10.2009". Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 19. Juli 2010 ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 86 b Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht erfüllt seien. Es fehle offensichtlich am Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung, da die konkrete Arbeitserprobungsmaßnahme infolge Zeitablaufs nicht mehr durchgeführt werden könne, sich der Verwaltungsakt also insoweit erledigt habe.
Zur Begründung der Beschwerde hat der Bf. vorgebracht, sein Widerspruch habe nach § 86 a
Abs. 1
SGG aufschiebende Wirkung. Der Nichtantritt der Maßnahme werde nun als unentschuldigt gewertet, so dass die Bg. ihre Zusagen mit Bescheid vom 22. Juni 2010 zurückgenommen habe. Die Anordnung der Arbeitserprobungsmaßnahme sei für ihn unzumutbar gewesen, da er damit verpflichtet werde, eine Maßnahme für den ihm unzumutbaren Beruf des Lagerverwalters anzutreten. Eine Erprobungsmaßnahme zum Fachlageristen existiere nicht, da es sich um einen relativ minderwertigen Beruf handele.
Die Bg. hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die geplante Ausbildung zum Fachlageristen habe dem tatsächlichen Willen des Bf. entsprochen. Mit Bescheid vom 22. Juni 2010 hat sie ihre Zusagen u.a. vom 20. Oktober 2009 wegen fehlender Mitwirkung zurückgenommen. Dies gelte bis zur Nachholung der Teilnahme an einer Berufsfindungsmaßnahme/Arbeitserprobung.
Der Bf. hat weder einem Mediationsverfahren noch in nichtöffentlicher Sitzung vom 6. Oktober 2010 einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zugestimmt.
Der Senat hat die Klageakte des Sozialgerichts Regensburg beigezogen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 172 ff
SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Sowohl der Antrag nach § 86 b
Abs. 1 als auch nach Absatz 2
SGG setzen als Voraussetzung der Zulässigkeit u.a. ein Antragsinteresse voraus. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dieses vorliegend nicht gegeben, da die konkrete Arbeitserprobungsmaßnahme infolge Zeitablaufs nicht mehr durchgeführt werden kann, so dass der Antrag des Bf. ins Leere läuft. Dieser wendet sich nämlich ausdrücklich gegen die Anordnung der Arbeitserprobungsmaßnahme durch den Bescheid vom 20. Oktober 2009 und betrifft damit nur die konkrete Arbeitserprobung für die Zeit vom 9. bis 13. November 2009.
Darüber hinaus hat die Bg. in der Zwischenzeit mit Bescheid vom 22. Juni 2010 sowohl die grundsätzliche Zusage einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben als auch die Anordnung der Arbeitserprobungsmaßnahme aufgehoben. Im Erörterungstermin wurde deutlich, dass sich der Bf. insgesamt vor allem gegen die Durchführung einer Arbeitserprobungsmaßnahme wendet. Diese kann faktisch durch Zeitablauf und nun auch rechtlich durch Rücknahme des Bescheides nicht mehr Gegenstand des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz sein.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und berücksichtigt, dass auch die Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177
SGG unanfechtbar.