Die Klage ist zulässig, sie ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 30.01.2014 nicht beschwert im Sinne des §§ 54
Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG), weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Übergangsgeld während der Maßnahme der Eignungsabklärung und Berufsfindung im Februar/März 2014. Hierzu fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Soweit der Kläger stattdessen geltend macht die Beklagte verweigere ihnen Leistung ohne Rechtsgrundlage, scheint er zu verkennen, dass das Fehlen einer Rechtsgrundlage die Gewährung einer Leistung ausschließt und nicht etwa zu deren Bewilligung führen kann.
Die Beklagte beruft sich - zumindest in der Begründung des Widerspruchsbescheides - zu Recht auf
§ 45 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX). Dort heißt es: Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (
§ 33 Abs. 4 Satz 2) und sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen. Dies trifft auf den Kläger nicht zu, der in diesem Zeitraum bewilligtes Arbeitslosengeld I erhalten konnte. Soweit die Formulierung "wie bei Leistungen zur Teilhabe" verwendet wird, zeigt dies darüber hinaus, dass das Gesetz die Maßnahmen der Eignungsabklärung und Arbeitserprobung ausdrücklich von den Teilhabemaßnahmen absetzt und nur in dem besonderen Fall, dass kein oder ein geringeres Entgelt erzielt wird, eine Gleichstellung hinsichtlich des Übergangsgeldes vorsieht.
Die Beklagte geht auch zu Recht davon aus, dass die von ihr bewilligte Eignungsabklärung keine Teilhabeleistung darstellt, sondern vielmehr einen Teil des Verwaltungsverfahrens bildet, weil sie die Beklagte erst in die Lage versetzen soll, eine geeignete Teilhabemaßnahme zu erkennen und zu bewilligen. Dies und die relative Kürze solcher Maßnahmen können den Grund dafür bilden, dass der Gesetzgeber keinen regelmäßigen Übergangsgeldanspruch vorgesehen hat. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.09.2010, Az.
B 5 R 104/08 R, scheint dies vorauszusetzen (insbesondere Rn 11 in Juris).
Das Gericht kann keine Gründe erkennen, die es veranlassen könnten, die Sache gemäß Artikel 100
GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, insbesondere keine Verfassungswidrigkeit. Eine Diskriminierung von Arbeitslosen kann das Gericht nicht erkennen, § 45
Abs. 3
SGB IX nennt weder Arbeitslose noch ist erkennbar, dass er in erster Linie auf deren Status abstellt oder abzielt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 183, 193
SGG.